BFH: Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz

BFH: Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, dessen Vertrag vom Auftraggeber gekündigt wurde, bevor er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen konnte, auch aus den Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von echtem, nicht steuerbarem Schadensersatz stehen, Vorsteuer geltend machen kann (Az. V R 15/24).
Umsatzsteuer

BFH: Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz

BFH, Urteil V R 15/24 vom 07.05.2026

Leitsatz

Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer ‑ gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten ‑ unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.05.2024 – 7 K 7122/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projektes abschloss. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projektes vorzufinanzieren hatte. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projektes waren Tätigkeiten zu vergüten, wobei auch eine „Startvergütung“ vorgesehen war. Der Betreibervertrag hatte eine Laufzeit von mehreren Jahren ab tatsächlicher Realisierung des Projektes und war nicht ordentlich, sondern nur aus wichtigem Grund kündbar. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend, den –im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung– der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) für das Jahr 2020 (Streitjahr) versagte. Das FA setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis November 2020 entsprechend fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Während des anschließenden Klageverfahrens setzte das FA –weiterhin ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz angefallenen Steuerbeträge– die Umsatzsteuer für 2020 fest.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2086 veröffentlichten Urteil statt. Das FA habe den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt. Die Klägerin sei mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin und habe die von den Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen auch für ihr Unternehmen bezogen. Zwar habe die Klägerin mit den erstrebten Schadensersatzzahlungen keine Entgelte für steuerbare Umsätze „geltend gemacht“. Es bestehe jedoch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen fänden keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, sondern dienten unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Die Entschädigungszahlungen hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Sie dienten daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit.

3

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA. Das FG gehe fehlerhaft davon aus, dass die strittigen Vorsteuerbeträge direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhingen. Das FG verkenne, dass die Entschädigungszahlungen zwar im Betreibervertrag geregelt seien, ihr Rechtsgrund jedoch außerhalb der ursprünglich geplanten Tätigkeit liege. Die Frage, wie die Klägerin die Entschädigungsleistungen verwende, könne insoweit keinen Einfluss auf die Frage des Vorsteuerabzugs haben. Die Klägerin habe sich nicht in Abwicklung befunden. Der Abwicklungs- und Auflösungsprozess einer GmbH sei formal geregelt. Im Streitfall fehle es an einem Auflösungsbeschluss. Auch sonst habe die Klägerin nicht erkennen lassen, dass sie eine Abwicklung oder Auflösung anstrebe. Eine interne Auflösung ohne ein entsprechendes Tätigwerden nach außen sei nicht möglich. Dass die Klägerin keine Umsätze getätigt habe und auch ansonsten nicht nach außen hin tätig geworden sei, könne nicht mit einer Abwicklung oder Liquidation gleichgesetzt werden. Damit bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen zu der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Dieser reiche für den begehrten Vorsteuerabzug indes nicht aus.

4

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Die Feststellung des FG, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin bestehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden und daher in der Revisionsinstanz bindend. Das FG stelle nicht –wie aber das FA meine– auf die für den Vorsteuerabzug womöglich irrelevante (spätere) Verwendung der Eingangsleistungen ab, sondern vielmehr zutreffend auf den unmittelbaren Zusammenhang der Leistungen mit der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit und deren Abwicklung. Die Ersatzleistungen versetzten sie, die Klägerin, in die Lage, ihrerseits Entschädigungen im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit zu leisten. Zudem genüge ohnehin bereits die Förderung der steuerpflichtigen unternehmerischen Ausgangsumsätze, um den Vorsteuerabzug auszulösen.

7

Ausreichend sei, dass die Abwicklung –gemessen an dem bisherigen Unternehmenszweck– faktisch „unabwendbar“ sei und dass ihr, der Klägerin, eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgrund der getroffenen Vertragsvereinbarungen nicht möglich gewesen sei. Der Umstand, dass sie, die Klägerin, ihre Liquidation formell noch nicht eingeleitet hatte und theoretisch auch in der Lage gewesen wäre, eine andere wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, widerspreche dem nicht. Der notwendige direkte und unmittelbare Zusammenhang bestünde gleichermaßen auch für den Fall der Beendigung der ursprünglich angestrebten erfolglosen wirtschaftlichen Tätigkeit und einer etwaig anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeit. Nicht anders verhielte es sich, sollte eine Abwicklung zunächst formal eingeleitet, sodann aber beendet werden, um hiernach eine neue Tätigkeit aufzunehmen.

II.

8

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) „für“ das Unternehmen der Klägerin ausgeführt wurden und damit –da auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht– die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind.

9

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt.

10

a) Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 09.02.2012 –  V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff.). Werden demgegenüber die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 – C-566/17, EU:C:2019:390, Rz 26; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 – C-165/17, EU:C:2019:58, Rz 45).

11

b) Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der für Eingangsleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kretztechnik vom 26.05.2005 – C-465/03, EU:C:2005:320, Rz 35; SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 26; Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 – C-566/17, EU:C:2019:390, Rz 27).

12

c) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kretztechnik vom 26.05.2005 – C-465/03, EU:C:2005:320, Rz 36 f.; SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 58; Portugal Telecom vom 06.09.2012 – C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27). Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteile Investrand vom 08.02.2007 – C-435/05, EU:C:2007:87, Rz 33; Becker vom 21.02.2013 – C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 17; Bastová vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 45).

13

2. Danach stellen die Kosten für die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsleistungen –mit der Folge der Abzugsfähigkeit der hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge– allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin dar. Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer –gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten– unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

14

a) Da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Fini H vom 03.03.2005 – C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 25), darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteile Abbey National vom 22.02.2001 – C-408/98, EU:C:2001:110, Rz 35; Faxworld vom 29.04.2004 – C-137/02, EU:C:2004:267, Rz 39; Fini H vom 03.03.2005 – C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 23; Wind Inovation 1 vom 09.11.2017 – C-552/16, EU:C:2017:849). Hieraus folgt, dass auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher Vorsteuerbeträge abziehbar sind, die auf Leistungen entfallen, die dazu dienen, Forderungen mit ausschließlichem Entstehungsgrund in der früheren unternehmerischen Tätigkeit zu befriedigen. Ob daneben ein Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang besteht, ist insoweit ohne Belang. Andernfalls würde, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist, zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit –in diesem Fall steht ein Zusammenhang mit einem nicht steuerbaren Vorgang dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn dieser dazu dient, die wirtschaftliche Tätigkeit zu finanzieren (EuGH-Urteil Kretztechnik vom 26.05.2005 – C-465/03, EU:C:2005:320, Rz 36; Senatsurteil vom 06.05.2010 –  V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 33 ff.)– und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden.

15

b) Gleiches gilt im Fall einer beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit, die zum Abzug berechtigende Ausgangsumsätze umfassen sollte. So entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, besteuerte Verwendungsumsätze auszuführen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Sveda vom 22.10.2015 – C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 20). Zugleich bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und aufgrund von Umständen, die von dem Willen des Leistungsempfängers unabhängig sind, nicht zu besteuerten Umsätzen führte (EuGH-Urteil INZO vom 29.02.1996 – C-110/94, EU:C:1996:67, Rz 20). Würde der Vorsteuerabzug gleichzeitig nicht auch für Ausgaben, die zwar zu einem Zeitpunkt getätigt werden, in dem keine Absicht (mehr) bestand, besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen, die jedoch der Abwicklung in Form der Begleichung hierdurch entstandener Verbindlichkeiten dienen und damit –ungeachtet eines gegebenenfalls bestehenden Zusammenhangs zu einem nicht steuerbaren Vorgang– allgemeine Aufwendungen der beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit darstellen, gewährt, wäre die Umsatzsteuer in Bezug auf das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht neutral. Vielmehr würde insoweit –wiederum ohne dass eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist– zwischen Unternehmen, die in der Vergangenheit steuerbare Umsätze getätigt haben, und solchen Unternehmen, die erfolglos versucht haben, eine Tätigkeit aufzunehmen, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, unterschieden.

16

c) Die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.09.2015 –  XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 42), wonach die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit sind, die ausschließlich in der Ausführung steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze bestehen sollte und die spätestens mit dem Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber vorbereitet wurde –so dass die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2025 –  XI R 32/22, BFH/NV 2026, 136, Rz 29)–, ist ebenso wie die hieraus von dem FG angenommene Folge der Abzugsfähigkeit der hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge zutreffend.

17

aa) Das FG hat angenommen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Leistungen bestehe. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen fänden keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, sondern dienten unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Diese hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stehe mit der unabwendbaren Abwicklung des Unternehmens im Zusammenhang. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Der Klägerin sei eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgrund der Vertragsvereinbarung nicht möglich gewesen. Zur Abwicklung und Befriedigung ihrer Gläubiger, deren Leistungen ebenfalls gegenstandslos geworden seien, sei die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche unerlässlich gewesen. Diese dienten daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit.

18

bb) Diese Würdigung ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, so dass sie den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.03.2023 –  V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 20).

19

(1) Insbesondere durfte das FG es als unerheblich ansehen, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vergleichbares gilt –anders als es das FA mit seiner Revision geltend macht– für den Umstand, dass die Auflösung der Klägerin –jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG– nicht beschlossen worden war. Eine Auflösung und ein dieser nachfolgendes Liquidationsverfahren nach §§ 60 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Annahme einer vormals beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gerade nicht erforderlich.

20

(2) Der von dem FG aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an die ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten, gezogene Schluss, dass die mit der Geltendmachung verbundenen Kosten „als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit“ der Klägerin dienten, ist möglich. Insbesondere begegnet die damit verbundene Annahme des FG keinen Bedenken, dass die begehrten Entschädigungszahlungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin hatten, deren Unternehmensgegenstand nicht verwirklicht wurde und daher nicht zu besteuerten Umsätzen führte. Dies gilt vor allem angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nach den –nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden– Feststellungen des FG der Kündigung des Betreibervertrags durch den Auftraggeber zeitlich nachfolgend die von ihr abgeschlossenen „Unterauftragsvereinbarungen“ gekündigt hat. Auch dienten die streitgegenständlichen Beratungsleistungen gerade der Geltendmachung und Ermittlung des von der Klägerin gegen den Auftraggeber geltend gemachten Betrags, der sich insbesondere aus Beträgen für die Freistellung von Ansprüchen der Gesellschafter, die Übernahme einer Verbindlichkeit aus einem Unterauftragsnehmervertrag und den Ausgleich entstandener Kosten aus Nichtabnahmeentschädigung eines Konsortialdarlehens zusammensetzte, und damit zur Befriedigung von Dritten begehrter Entschädigungen diente.

21

3. Da der Klägerin schon aus dem vorstehenden Grund der begehrte Vorsteuerabzug zu gewähren ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die von ihr gegen den Auftraggeber geltend gemachten Beträge vertraglich geschuldet wurden, weil der Auftraggeber einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung von steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen –deren Ausführung die Klägerin als Leistungserbringerin gegebenenfalls begonnen hatte und zu deren Fertigstellung sie bereit war– beendet hat und die Beträge daher als Entgelt für eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG –mit der Folge, dass hiermit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen den Vorsteuerabzug eröffnen– anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil RHTB vom 28.11.2024 – C-622/23, EU:C:2024:994; s.a. Urteil des Gerichts der Europäischen Union Credidam vom 11.02.2026 – T-643/24, EU:T:2026:112), oder ob vielmehr etwaige Zahlungen –wovon das FG ausgegangen ist und was einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausschließt– nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgen würden, sondern weil der Auftraggeber nach Gesetz oder dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

22

Dies ist deshalb unerheblich, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin im Streitjahr Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ausgeführt oder Zahlungen vereinnahmt hat und daher eine Saldierung nicht in Betracht kommt. Die Anordnung der von dem FA angeregten Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 74 FGO oder dessen Ruhen im Sinne des § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung kommt danach mit Blick auf die von dem FA zunächst zu prüfende Änderung von nicht das Streitjahr betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungen von vornherein nicht in Betracht.

23

4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21; Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66). Zum einen bestehen für den Senat keine Zweifel an der Auslegung des Art. 9 MwStSystRL, beruht diese doch auf den –insbesondere– in den EuGH-Urteilen Kretztechnik vom 26.05.2005 – C-465/03 (EU:C:2005:320) und Sveda vom 22.10.2015 – C-126/14 (EU:C:2015:712) aufgestellten Grundsätzen. Zum anderen obliegt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen besteht, den nationalen Gerichten (z.B. EuGH-Urteil Midland Bank vom 08.06.2000 – C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 25).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Der BFH entschied, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (Az. III R 7/24).
Einkommensteuer

BFH zum Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/26 vom 30.07.2026 zum Urteil III R 7/24 vom 22.04.2026

Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert.

Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sog. Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt.

Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Leitsatz

  1. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
  2. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  3. Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine „Berufsausbildung als Erstausbildung“ bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der „erstmaligen Berufsausbildung“ weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.01.2024 – 8 K 134/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausbildung zur Rettungssanitäterin zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine im Mai 2002 geborene Tochter (T) Kindergeld. T beendete die Schulzeit im Juni 2021 mit dem Abitur. Anschließend leistete sie von August 2021 bis Juli 2022 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD). In dieser Zeit entwickelte T den Berufswunsch, zur Polizei zu gehen. Anfang 2022 bewarb sie sich um einen Studienplatz bei der Polizei und absolvierte mehrtägige Einstellungstests. Da eine verbindliche Einstellungszusage nicht zeitnah erfolgte, begann T zum 01.10.2022 mit einer dreijährigen Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Nachdem sie Anfang Februar 2023 die Einstellungszusage der Polizei für ein duales Studium ab September 2023 erhalten hatte, kündigte sie während der Probezeit den Ausbildungsvertrag.

3

In der Zeit von Februar bis Mai 2023 absolvierte T einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin. Diesen schloss sie mit der staatlichen Abschlussprüfung ab (Zeugnis vom 13.05.2023). Am 15.05.2023 schloss T einen bis zum 31.08.2023 befristeten Arbeitsvertrag, mit dem sie als Rettungssanitäterin in Vollzeit angestellt wurde.

4

Mit Bescheid vom 22.05.2023 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergelds für T ab dem Monat Juni 2023 auf. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Mit Bescheid vom 12.06.2023 setzte die Familienkasse das Kindergeld für T ab September 2023 erneut fest. Im Hinblick auf die Monate Juni bis August 2023 (Streitmonate) wies sie den Einspruch jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2023 unter Verweis auf die abgeschlossene Erstausbildung zur Rettungssanitäterin und die daran anschließende Vollzeittätigkeit als unbegründet zurück.

5

Der Kläger erhob Klage. Während des Klageverfahrens änderte T ihren Berufswunsch erneut. Sie nahm das duale Studium bei der Polizei zum 01.09.2023 nicht auf. Ab August 2023 bewarb sie sich bei verschiedenen Stellen für eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Ihre Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin setzte sie mit nunmehr unbefristetem Arbeitsvertrag fort.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

7

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit das FG den „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ aufgrund der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 EStG auch für das Kindergeld von einer Mindestdauer der Ausbildung abhängig machen wolle, könne dies weder dem Wortlaut noch der bisherigen Rechtsprechung entnommen werden.

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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.01.2024 – 8 K 134/23 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von T absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt hat.

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1. a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Buchst. a) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (Buchst. c). Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das in Ausbildung befindliche Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; unschädlich sind nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

12

b) Unter Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dies ist unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind; auch braucht die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes grundsätzlich nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 16.09.2015 –  III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rz 10; vom 07.07.2021 –  III R 24/19, BFH/NV 2021, 1486, Rz 13 f.; vom 22.09.2022 –  III R 40/21, BFHE 278, 210, BStBl II 2023, 251, Rz 11 f.).

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c) Eine Berufsausbildung kann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn ein solcher Ausbildungsplatz in dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Ausbildung entschlossen hat, nicht zur Verfügung steht oder bereits zugesagt wurde, die Ausbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen in dem fraglichen Monat noch nicht angetreten werden kann. Das Kind muss ausbildungswillig sein und sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz für den nächstmöglichen Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns bemühen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht (vgl. zum Ganzen z.B. Senatsurteil vom 20.02.2025 –  III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 22 ff., m.w.N.).

14

d) Freiwilligendienste sind als solche keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (Senatsurteile vom 07.04.2011 –  III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325, Rz 11; vom 12.10.2023 –  III R 10/22, BFHE 282, 368, BStBl II 2024, 267, Rz 28, m.w.N.). Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Ableistung eines Freiwilligendienstes grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt (vgl. BTDrucks IV/2138, S. 2).

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e) Der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eingefügte § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das „für einen Beruf ausgebildet wird“, vgl. BTDrucks 17/5125, S. 41, und Senatsurteile vom 03.07.2014 –  III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.; vom 11.12.2018 –  III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14; vom 20.02.2025 –  III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 38). Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, ist der „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht zwingend mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt; dies gilt insbesondere für mehraktige Ausbildungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15.04.2015 –  V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 19; Senatsurteil vom 20.02.2025 –  III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 38).

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f) Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien sind in der bisherigen Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/5125, S. 41) vor allem in den folgenden Punkten gesehen worden: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen; hiermit soll insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen (vgl. Senatsurteile vom 03.07.2014 –  III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24; vom 23.10.2019 –  III R 14/18, BFHE 266, 526, BStBl II 2020, 785, Rz 15; vom 26.05.2021 –  III R 39/20, BFH/NV 2022, 102, Rz 10; vom 12.10.2023 –  III R 10/22, BFHE 282, 368, BStBl II 2024, 267, Rz 18; vom 20.02.2025 –  III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 39, s. dort auch zu mehraktigen einheitlichen Berufsausbildungen, die zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind).

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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Kindergeldanspruch für die in den Streitmonaten 21 Jahre alte T hat.

18

a) Das FG hat den Streitzeitraum zutreffend bestimmt. Der Anspruch auf Kindergeld kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer finanzgerichtlichen Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (Senatsurteile vom 22.12.2011 –  III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II.2., und vom 25.09.2014 –  III R 56/13, BFH/NV 2015, 206, Rz 12). Dies waren im Streitfall die Monate Juni bis August 2023.

19

Der Regelungsumfang eines Bescheids, durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe, sofern die aufgehobene Kindergeldfestsetzung keine früher endende Befristung oder der Aufhebungsbescheid keine abweichende zeitliche Regelung enthielt. Legt der Kindergeldberechtigte Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein und weist die Familienkasse diesen Rechtsbehelf nach sachlicher Prüfung als unbegründet zurück, verlängert sich der Regelungsumfang der Verwaltungsentscheidung regelmäßig bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, sofern die Einspruchsentscheidung keine abweichende zeitliche Regelung enthält (Senatsurteil vom 22.09.2022 –  III R 23/21, BFHE 277, 82, BStBl II 2023, 338, Rz 17, m.w.N.).

20

Im Streitfall regelte der Bescheid vom 22.05.2023 die Aufhebung des Kindergelds für T ab dem Monat Juni 2023. Mit Bescheid vom 12.06.2023 setzte die Familienkasse das Kindergeld für T ab September 2023 erneut fest. In der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2023 entschied die Familienkasse über den Kindergeldanspruch der Monate Juni bis August 2023. Wegen dieser ausdrücklichen und in die Zukunft gerichteten zeitlichen Bestimmung des Regelungsumfangs der Einspruchsentscheidung beschränkte sich der Streitzeitraum nicht auf den Juni 2023 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung).

21

b) T konnte ihre Ausbildung in den Streitmonaten mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Dass sie in den Streitmonaten die Anforderungen an die Berücksichtigung nach dieser Vorschrift erfüllt hat, ist zwischen den Beteiligten nach wie vor unstreitig, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absehen kann.

22

c) Die Anstellung als Rettungssanitäterin steht der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung in den Streitmonaten nicht entgegen. Zwar überstieg die Wochenarbeitszeit in diesen Monaten die Stundenobergrenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ohne dass ein Ausbildungsdienstverhältnis vorlag. Es fehlte bei T in den Streitmonaten aber noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da die Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht als eine solche anzusehen ist, obgleich sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (aa). Das FG hat insofern zwar zu Unrecht die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für anwendbar erachtet (bb). Im Ergebnis hat es den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung in Gestalt der Ausbildung zur Rettungssanitäterin aber zu Recht verneint, weil auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine einjährige Mindestausbildungsdauer zu verlangen ist (cc).

23

aa) Soweit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, dessen Ausrichtung auf einen Abschluss in Form einer Prüfung sowie eine berufliche Ausbildungsmaßnahme zum Erwerb fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, voraussetzt, sind diese Merkmale bei der von T absolvierten Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt.

24

(1) Die Tätigkeit von Rettungssanitätern lässt sich wie folgt beschreiben (vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand Ausbildung und Berufsausübung von Rettungssanitätern, Vergleich landesrechtlicher Bestimmungen, WD 9 – 3000 – 049/22 (20.09.2022), S. 5, vgl. auch S. 12 ff.): Sie kommen „im Rettungsdienst beim qualifizierten Krankentransport als Transportführer auf einem Krankentransportwagen und in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Rettungswagens, Notarztwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges zum Einsatz. Dabei gehört es zu ihren Aufgaben, die Versorgung des Patienten einzuleiten und Notarzt sowie Notfallsanitäter bei der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen und der Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten zu unterstützen“.

25

(2) Die Rettungssanitäter-Ausbildung dauert in Vollzeit etwa drei Monate (vgl. zum vorliegend maßgeblichen niedersächsischen Landesrecht die Regelungen in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 22.06.2021, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt –Nds. GVBl.– 2021, S. 400, geändert durch Verordnung vom 15.02.2023, Nds. GVBl. 2023, S. 16). Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeinbildende, sondern um eine berufliche Ausbildungsmaßnahme zum Erwerb der notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Aufnahme des Berufs des Rettungssanitäters. Der Abschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss, auch wenn es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt (vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand Ausbildung und Berufsausübung von Rettungssanitätern, Vergleich landesrechtlicher Bestimmungen, WD 9 – 3000 – 049/22 (20.09.2022), S. 4; Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 01.03.2023 im Bundesanzeiger, BAnz AT 18.07.2023 B9).

26

bb) Entgegen der Auffassung des FG lässt sich die Klagestattgabe nicht mit der Anwendung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG begründen. Denn diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als „Erstausbildung“ ist für die Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Berufsausbildung“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR–2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, s. dort Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 –  VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).

27

(1) Der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 in das Einkommensteuergesetz eingefügte § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) –ZollkodexAnpG– lautet: „Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.“ Die folgenden Sätze 3 bis 5 des § 9 Abs. 6 EStG regeln die Voraussetzungen einer geordneten Ausbildung und Einzelheiten zur Abschlussprüfung.

28

(2) Gegen die unmittelbare Anwendung im Kindergeldrecht spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich ausdrücklich auf die „Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1“, also lediglich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Auch die Systematik spricht gegen die Anwendung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, da die entsprechende Anwendung in § 32 Abs. 4 EStG –anders als zum Beispiel in § 4 Abs. 9 EStG im Bereich der Betriebsausgaben– nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet wird.

29

(3) Der Normkontext der beiden Vorschriften ist wesensverschieden: Während § 9 Abs. 6 EStG den Werbungskostenabzug beim Kind selbst und damit primär das objektive Nettoprinzip betrifft (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274), regelt § 32 Abs. 4 EStG die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes (im Regelfall bei den Eltern) und betrifft insofern das subjektive Nettoprinzip (vgl. zum Familienleistungsausgleich § 31 EStG). § 9 Abs. 6 EStG schließt den Werbungskostenabzug für die Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) aus (zum Sonderausgabenabzug vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), der Abschluss der Erstausbildung ist infolgedessen mit Blick auf den Werbungskostenabzug für „Zweitausbildungen“ einkommensteuerrechtlich vorteilhaft. Hingegen ist im Kindergeldrecht der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums insofern potenziell nachteilig, als der Kindergeldanspruch deswegen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG entfallen kann.

30

(4) Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) –BeitrRLUmsG– und zu § 9 Abs. 6 Satz 2 ff. EStG i.d.F. vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) lässt sich nichts für die Annahme ableiten, dass die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erstrecken sein könnte (vgl. z.B. BTDrucks 17/7524, S. 4 ff., 10 f.; BTDrucks 18/3017, 14 f., 42 ff.; BTDrucks 18/3441, S. 2, 23 f., 56, ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten vor; vgl. zur jeweiligen Historie auch Wendl, FinanzRundschau 2014, 167, und Einsfelder, HFR 2023, 646 f.).

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(5) Schließlich fehlt es hinsichtlich der für den Bereich der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG), nicht aber für den Bereich des Familienleistungsausgleichs angeordneten Verweisung auch an Anhaltspunkten für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die eine analoge Anwendung der Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG im Kindergeldrecht rechtfertigen könnte (vgl. zu den Analogievoraussetzungen Senatsurteil vom 20.02.2025 –  III R 10/24, BFHE 287, 387, BStBl II 2025, 457, Rz 18 ff.).

32

cc) Dennoch ist die Rettungssanitäter-Ausbildung aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht als Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen. Die „Kurzqualifizierung“ führt zwar zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Sie führt jedoch noch nicht zum Verbrauch der Erstausbildung, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die –über die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Erstausbildungsbegriffs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinaus– an die Ausbildungsdauer zu stellen sind. Insbesondere aus teleologischen Gründen ist für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr zu fordern.

33

(1) Die Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG erfolgte durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 17/5125, S. 41) wurde ausgeführt, der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mache es erforderlich, die Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit neu zu fassen. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums (vgl. „§ 12 Absatz 5 EStG“, gemeint § 12 Nr. 5 EStG a.F.) eines Kindes außer Betracht bleiben. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bestehe die „widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten“. Diese Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehme (aus Gründen der Rechtsklarheit typisierende Festlegung einer Stundenobergrenze von 20 Stunden „ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden“). In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde ferner festgehalten, dass Kinder in Berufsausbildung wie bisher berücksichtigt würden (keine Einschränkung des Ausbildungsbegriffs). Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Begriff der Berufsausbildung sei demgegenüber enger gefasst und solle sicherstellen, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme wie beispielsweise ein Computerkurs zum Verbrauch der Erstausbildung führe.

34

(2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss gegeben. Neben der Fallkonstellation der mehraktigen einheitlichen Ausbildung (vgl. Senatsurteile vom 11.12.2018 –  III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765; vom 07.04.2022 –  III R 22/21, BFHE 276, 356, BStBl II 2022, 678) ist eine weitere Ausnahme für die im Streitfall gegebene Fallkonstellation der „Kurzqualifizierung“ mit einer Ausbildungsdauer von weniger als einem Jahr zu bejahen. Eine unter einem Jahr liegende Ausbildungsdauer ist für Berufsausbildungen äußerst ungewöhnlich, wie das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe belegt (BAnz AT 18.07.2023 B9, S. 136 ff., unter 1.3.1.8 „Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer“). Danach dauern berufliche Ausbildungen in der Regel drei Jahre, in selteneren Fällen zwei oder dreieinhalb Jahre (vgl. im Kontext des Rettungsdienstes die in Vollzeitform dreijährige Notfallsanitäter-Ausbildung, s. dazu das Notfallsanitätergesetz vom 22.05.2013, BGBl I 2013, 1348 –NotSanG–, sowie die Erläuterungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17/11689; zur Dauer und Struktur der Ausbildung s. § 5 NotSanG, vgl. auch die bundeseinheitliche, aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 11 NotSanG erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter). Vereinzelt können kürzere Ausbildungsdauern von einem Jahr in Betracht kommen, so zum Beispiel bei den Pflegehelfer-Berufen (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/ausbildungswege und https://www.ausbildung.de/berufe/themen/einjaehrige-ausbildung sowie Verzeichnis landesrechtlich geregelter Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerischer und sozialpädagogischer Berufe, BAnz AT 18.07.2023 B9, S. 224 ff.).

35

(3) Nach dem Normzweck ist bei Berufsausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr kein Verbrauch der Erstausbildung anzunehmen.

36

Die Funktion des steuerlichen Familienleistungsausgleichs besteht primär darin, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerlich freizustellen (§ 31 Satz 1 EStG), wobei zum Ausbildungsbedarf auch der Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zählt (Senatsurteil vom 03.07.2014 –  III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 28). § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grenzt die Unterhaltsverantwortung der Eltern für „eine“ Ausbildung des Kindes von der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung ab (Senatsurteil vom 03.07.2014 –  III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

37

Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017 –  XII ZB 415/16, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2278, Rz 11 f., m.w.N.). Dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter in unterhaltsrechtlicher Hinsicht einer „vollwertigen Erstausbildung“ insofern nicht gleichsteht, hat das Oberlandesgericht München, Senat für Familiensachen, mit Beschluss vom 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2025, 1118) für die Ausbildung nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung entschieden.

38

Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt die Unterhaltsverpflichtung, indem es die zu deren Erfüllung aufzuwendenden Beträge typisierend im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (§§ 31 f., 33a EStG) bei den Eltern zum Abzug zulässt (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274, Rz 125). Ausweislich der integrierten Ausbildungsberichterstattung des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2005, 2021, 2022, 2023 und 2024 (abzurufen unter https://www.statistischebibliothek.de und https://www.destatis.de) zum Sektor „Berufsausbildung“ begannen rund 90 % der in diesem Sektor erfassten Anfänger und Anfängerinnen im Bildungsgeschehen eine Ausbildung entweder im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der Handwerksordnung oder eine schulische Berufsausbildung in Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialberufen. Wie oben ausgeführt, dauert eine typische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Regelfall drei Jahre, während im Bereich der Helferberufe im Gesundheits- und Sozialwesen auch einjährige Ausbildungsgänge existieren. Daraus ist abzuleiten, dass die Eltern typischerweise jedenfalls eine Berufsausbildung schulden, die mindestens ein Jahr dauert.

39

(4) Angesichts der Nennung des Erststudiums neben der erstmaligen Berufsausbildung spricht auch die systematische Gesetzesauslegung dafür, Ausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auszunehmen. Ebenso wie eine typische Berufsausbildung dauert auch ein typisches Bachelor-Studium (mindestens) drei Jahre (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/bildung/studium/rund-ums-studium).

40

(5) Die Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr spricht der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Hinweis darauf, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme wie beispielsweise ein Computerkurs zum Verbrauch der Erstausbildung führt (BTDrucks 17/5125, S. 41), dafür, dass der Gesetzgeber Kurzausbildungen aus dem Erstausbildungsbegriff ausklammern wollte.

41

(6) Die frühere Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG und zu § 12 Nr. 5 EStG a.F. steht nicht im Widerspruch zur Auslegung, dass der erfolgreiche Abschluss einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt.

42

Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 –  VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16; zur Qualifizierung einer circa 1,5-monatigen Rettungshelfer-Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 –  VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 –  VI R 22/21, HFR 2023, 651).

43

Aus dieser zu einer anderen Vorschrift –und außerdem zu einer überholten Gesetzesfassung– ergangenen Entscheidung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Aussage auch für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Geltung beanspruchen kann. Soweit der Senat im Kindergeldrecht das „Rettungssanitäter-Urteil“ VI R 52/10 zitiert hat, hat er damit lediglich das Vorliegen einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begründet (Senatsurteil vom 03.07.2014 –  III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 24, zur Rettungssanitäter-Ausbildung im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstes), nicht hingegen den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Wie bereits dargelegt, ist der Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen als jener in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Eine Identität der Begriffsbestimmungen besteht nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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Jahresentgelte von Bausparkassen sind unzulässig

Bausparkassen dürfen für die „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen kein Jahresentgelt berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen ist rechtswidrig, entschieden sowohl das OLG Stuttgart als auch das OLG München nach Klagen des vzbv. Das OLG Stuttgart erklärte außerdem Klauseln für unzulässig, die Bausparkassen dazu berechtigte, eine Reihe von Vertragsbedingungen ohne aktive Zustimmung der Betroffenen zu ändern.
Verbraucherschutz

Jahresentgelte von Bausparkassen sind unzulässig

vzbv, Mitteilung vom 30.07.2026

Oberlandesgerichte geben Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt.

  • Bausparbedingungen sahen Jahresentgelte bis zu 36 Euro vor – zusätzlich zur Abschlussgebühr und der nur geringen Verzinsung des Bausparguthabens.
  • OLG Stuttgart und OLG München: Jahresentgelte sind unzulässig, weil sich die Bausparkasse damit Verwaltungstätigkeiten vergüten lässt, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist.
  • Bausparkasse darf einzelne Vertragsklauseln nicht einseitig ändern.

Bausparkassen dürfen für die „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen kein Jahresentgelt berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen ist rechtswidrig, entschieden sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht München nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Das OLG Stuttgart erklärte außerdem Klauseln für unzulässig, die Bausparkassen dazu berechtigte, eine Reihe von Vertragsbedingungen ohne aktive Zustimmung der Betroffenen zu ändern.

„Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bereits 2022 das Jahresentgelt der BHW Bausparkasse für unzulässig erklärt. Doch statt das Jahresentgelt zu streichen, haben einige Bausparkassen die Gebühr weiter kassiert und sich damit gerechtfertigt, dass ihre Entgeltklauseln etwas anders formuliert sind“, erläutert David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die Urteile stützen unsere Auffassung, dass Jahresentgelte bei Bausparverträgen generell unzulässig sind.“

Bis zu 36 Euro Jahresentgelt

Bausparer erwerben mit Vertragsabschluss einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen für ihre künftige Immobilienfinanzierung. „Für die Verschaffung und Aufrechterhaltung dieser Anwartschaft“ sollten Schwäbisch-Hall-Bausparer im Tarif Fuchs04 ein Jahresentgelt bis zu 36 Euro und Bausparer der LBS Landesbausparkasse Süd ein Jahresentgelt bis zu 30 Euro in der Sparphase ihres Vertrags zahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das als unfair kritisiert und dagegen geklagt. „Für die Aussicht auf ein günstiges Baudarlehen müssen Bausparer schon eine Abschlussgebühr zahlen und eine sehr niedrige Verzinsung ihres Guthabens in Kauf nehmen“, sagt David Bode. „Ein zusätzliches Jahresentgelt ist nicht gerechtfertigt.“

Bausparkasse darf für Vertragsverwaltung nicht extra kassieren

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab den Verbraucherschützern Recht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn in erster Instanz. Die Bausparkasse lasse sich mit dem Jahresentgelt Verwaltungsaufwand vergüten, zu dem sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sei, um die Ansprüche der Bausparer gewährleisten zu können. Für solche nebenvertraglichen Pflichten dürfen Anbieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangen. Auch das Oberlandesgericht München teilte die Rechtsauffassung des vzbv und kippte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, welches in der Entgeltklausel der LBS Süd noch eine Preishauptabrede gesehen hatte.

Klausel über einseitige Bedingungsänderung ist rechtswidrig

Unwirksam ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch eine Klausel, welche die Bausparkasse zu einer Änderung einzelner Bausparbedingungen und der Präambel des Vertrags berechtigte. Die Änderungen sollten automatisch wirksam werden, sofern die Betroffenen nicht fristgerecht widersprechen. Das Landgericht Heilbronn hatte moniert, dass diese Klausel auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Bausparkasse hinauslaufe. Eine sachliche Rechtfertigung gebe es dafür nicht. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist die Klausel schon deshalb unwirksam, weil sie die Bausparer im Unklaren darüber lasse, ob sie einer Bedingungsänderung formlos widersprechen können oder die Textform einhalten müssen.

Verbraucherzentrale auch gegen Wüstenrot erfolgreich

Erfolgreich ging der Verbraucherzentrale Bundesverband auch gegen Wüstenrot vor, die eine jährliche Kontogebühr von 12 Euro in der Sparphase der Bausparverträge verlangte. Die Bausparkasse hatte bereits während des Verfahrens vor dem LG Stuttgart eingelenkt und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart muss sie darüber hinaus alle Betroffenen darüber informieren, dass die Entgeltklausel rechtswidrig ist. Wie Schwäbisch Hall hatte sich Wüstenrot zudem das Recht auf Bedingungsänderungen ohne aktive Zustimmung der Sparer vorbehalten. Auch diese Klausel ist nach dem Urteil unzulässig.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die Klausel zur Bedingungsänderung hat die Schwäbisch Hall Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zur Jahresentgelt-Klausel hat das Gericht keine Revision gelassen. Dagegen hat die Bausparkasse Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Wüstenrot hat im Hinblick auf die Änderungsklausel Revision eingelegt. Soweit dem vzbv der Folgenbeseitigungsanspruch zuerkannt wurde, wurde die Revision nicht zugelassen. Und die LBS Süd hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

  • Schwäbisch Hall: Urteil des OLG Stuttgart vom 26.02.2026, Az. 2 U 37/20 – nicht rechtskräftig
  • Wüstenrot: Urteil des OLG Stuttgart vom 12.03.2026, Az. 2 U 33/24 – nicht rechtskräftig
  • LBS Süd: Urteil des OLG München vom 12.05.2026, Az. 5 U 4845/23 e – nicht rechtskräftig

Die Urteile finden Sie auf der Homepage des vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Kein generelles Plakatierverbot auf privatem Grund in Aachen

Das VG Aachen entschied, dass das in der Aachener Straßenverordnung geregelte Plakatierverbot nicht für private Grundstücke gilt und eine darauf gestützte Versagung einer Ausnahmegenehmigung rechtswidrig war. Das Verbot für öffentliche Flächen bleibt jedoch wirksam (Az. 6 K 109/26 und 6 K 110/26).
Verwaltungsrecht

Kein generelles Plakatierverbot auf privatem Grund in Aachen

VG Aachen, Pressemitteilung vom 29.07.2026 zu den Urteilen 6
K 109/26 und 6 K 110/26 vom 29.07.2026

Der Kläger ist auf dem Gebiet der Plakatwerbung tätig. Im Jahr 2025 wurde er beauftragt, im Aachener Stadtgebiet Plakate für den Aachener Weihnachtscircus anzubringen. Eine von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung versagte die Stadt Aachen im Hinblick auf ein in der sog. Aachener Straßenverordnung geregeltes Plakatierverbot. Zudem verpflichtete sie ihn, die ordnungswidrig angebrachten Plakate unverzüglich zu entfernen und forderte ihn auf, in Zukunft jegliches ordnungswidriges Plakatieren zu unterlassen. Die nach Entfernung der Plakate durch den Kläger erhobenen Klagen hatten teilweise Erfolg.

Mit heute verkündeten Urteilen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Klagen hinsichtlich des Plakatierverbots teilweise und hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung vollumfänglich stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufforderung an den Kläger, jegliche zukünftige ordnungswidrige Anbringung von Plakaten zu unterlassen, erweist sich, soweit sie sich auf private Grundflächen bezieht, als rechtswidrig. Denn diese werden von dem in § 5 Abs. 1 der Aachener Straßenverordnung geregelten Plakatierverbot nicht erfasst. Auf den generell bestimmten Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Aachener Straßenverordnung (einschließlich privater Grundflächen) kann die Stadt sich – entgegen ihrer Annahme – nicht berufen, weil sie für das Plakatierverbot einen eigenständigen Anwendungsbereich in § 5 der Verordnung geschaffen hat. Von der unzutreffenden Rechtsauffassung ist die Stadt Aachen auch hinsichtlich der Versagung der Ausnahmegenehmigung ausgegangen, die insofern daher insgesamt ermessenfehlerhaft erfolgte.

Erfolglos blieb der Kläger dagegen, soweit sich das Plakatierverbot auf öffentliche Grundflächen bezieht. Hinsichtlich der öffentlichen Grundflächen liegt in der Möglichkeit des unkontrollierten Anbringens von Werbematerial, das zu einer Verunstaltung des Stadtbildes und zu Verunreinigungen im öffentlichen Raum führen kann, eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Stadt Aachen ist aufgrund dieser berechtigt, ein entsprechendes Verbot in § 5 Abs. 1 der Aachener Straßenverordnung aufzunehmen.

Hinsichtlich der entfernten Plakate erklärten die Beteiligten das Verfahren nach gerichtlichem Hinweis für erledigt.

Gegen die Urteile kann von dem jeweils unterliegenden Beteiligten im Umfang des Unterliegens nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.
Gesetzgebung

Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.

Verträge mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr oder lange Befristungsphasen mit Kettenverträgen: Trotz einiger Verbesserungen sind solche Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft weiterhin Realität. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die Modernisierung des Befristungsrechts für die Wissenschaft beschlossen. (…)

Was ändert sich im Befristungsrecht?

Die Bundesregierung will mit der Modernisierung einen ausgewogenen Befristungsrahmen schaffen, der die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende verbessert – gleichzeitig aber auch die mögliche Flexibilität für Forschungseinrichtungen erhält. Dafür wurden Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorgenommen. Das ändert sich:

  • Erstmals werden Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt. Diese sollen künftig vor der Promotion drei Jahre und in der Phase nach der Promotion zwei Jahre betragen.
  • Außerdem werden Schutzmechanismen auf Beschäftige ausgeweitet, deren Stelle sich aus Drittmitteln finanziert. So sind Vertragsverlängerungen insbesondere beim Mutterschutz und Elternzeit künftig möglich. Das gilt für Beschäftigungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
  • Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Angehörige pflegen, soll die maximale Befristung während der wissenschaftlichen Qualifizierung um jeweils zwei Jahre vor und nach der Promotion erhöht werden. Damit wird der wachsenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung getragen.
  • Für studentische Hilfskräfte soll außerdem die Höchstbefristungsdauer von sechs auf acht Jahre erhöht werden. Das bedeutet mehr Planungssicherheit vor allem für die Prüfungsphase: Studierende können so ihre Tätigkeit länger fortsetzen und verlieren ihren Arbeitsplatz nicht allein wegen der bisherigen Sechs-Jahres-Grenze.
  • Die Befristungsregeln für Weiterbildungen im Bereich der Humanmedizin und der Psychotherapie werden vereinheitlicht. (…)

Die vollständige Mitteilung finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung

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Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

Der BGH hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind (Az. I ZR 130/25).
Wettbewerbsrecht

Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2026 zum Urteil I ZR 130/25 vom
30.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“, die einmal jährlich unter dem Titel „Ärzteliste“ herausgebracht wird. Die „Ärzteliste 2020“ und die „Ärzteliste 2021“ bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie „Fachrichtung“, „Behandlungsspektrum“ und „Publikationen“ enthält die „Ärzteliste 2020“ auch die Kategorien „von Kollegen empfohlen“ und „von Patienten empfohlen“ und die „Ärzteliste 2021“ die Kategorie „Reputation“ mit den Untergruppen „von Ärzten empfohlen“ und „Patientenbewertung“. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als „FOCUS Top Mediziner“ ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als „FOCUS Empfehlung“ aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Bei den Siegeln „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen – hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten – keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UWG (Auszug)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)

2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;

§ 5 UWG (Auszug)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. (…) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Art. 5 Abs. 1 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Pkw-Schaden in der Waschstraße geht zu Lasten des Kunden

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Mit einem solchen Fall hat sich das LG Frankenthal auseinandergesetzt (Az. 7 O 160/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil 7 O 160/25 vom 07.04.2026 (rkr)

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Nach einem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Da ihm dies im aktuellen Fall nicht gelungen ist, wurde die Klage abgewiesen. Der Kunde muss seinen Schaden selbst tragen. Die Richterin hat dabei auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage abgestellt. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer nämlich im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, kann das Auto aus der Spur springen. Anders ist es dagegen in einer Portalwaschanlage, wo die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier sehen die Gerichte den Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.

Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim rund 10.000 Euro Schadensersatz. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich, was der Betreiber aber abstritt.

Das Landgericht hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.Die Kammer ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt. Danach war dem Betreiber eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese Entscheidung berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil IX ZR 79/25 vom 09.07.2026

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH.

Eine Rechtsschutzversicherung kann pflichtwidrig handelnde Anwältinnen und Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt wurde, so der BGH. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG sei nicht von einer solchen Verpflichtung abhängig. Dabei sei es gleichgültig, ob die Zahlung in der irrtümlichen Annahme einer Rechtsverpflichtung oder aber trotz Kenntnis ihres Fehlens („bewusste Liberalität“) erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage zugunsten von Rechtsschutzversicherern geklärt (Urteil vom 09.07.2026, Az. IX ZR 79/25).

VW statt Audi verklagt

Ein Rechtsschutzversicherer nimmt eine – nunmehr in Liquidation befindliche – Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen Anwaltsverschuldens in Höhe von ca. 8.000 Euro in Anspruch (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 280 Abs. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Summe handelt es sich um bereits ausgezahlte Gelder für zwei Instanzen.

Die Kanzlei hatte irrtümlich im Rahmen einer Dieselskandal-Klage die Volkswagen AG verklagt und nicht Audi, den Hersteller des Autos ihres Mandanten. Obwohl beide Marken zum selben Konzern gehören, handelt es sich bei Audi als Tochter von VW doch um eine Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und Haftung (konzern- beziehungsweise gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip). Auch für die Deckungsanfrage hatte die Kanzlei VW im Rubrum bezeichnet. Die Versicherung hatte daraufhin die Deckungszusage erteilt. Die Klage war aber erstinstanzlich wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden.

Für die Berufung sicherte der Anwalt der Versicherung zu, die Klage auf die richtige Beklagte zu erweitern. Unter dieser Bedingung erteilte die Versicherung erneut eine Deckungszusage, klammerte jedoch Mehrkosten aus, die durch die falsche Bezeichnung der Beklagten entstünden. Die Versicherung behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund von Anwaltsverschulden vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Berufung zurückgenommen.

BGH: Freiwillige Zahlung ändert nichts am Forderungsübergang

Das LG und das OLG Köln gaben der Klage des Versicherers vollumfänglich statt. Der BGH ließ die Revision nur beschränkt auf die Kosten für die Berufung zu, weil nur hier eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung bestehe, nämlich ob der Forderungsübergang auch bei bewusster Liberalität der Versicherung bestehe. Diese umstrittene Grundsatzfrage bejahte der BGH sodann:  Die Versicherung könne Schadensersatz aus übergegangenem Recht verlangen, obwohl sie in der Berufungsinstanz nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.

Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG seien dem Wortlaut nach (nur) ein bestehender Versicherungsvertrag und eine Leistung des Versicherers. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Versicherer seine Leistung hätte verweigern können. Auch dann, wenn der Versicherer – sei es aus Kulanz, sei es, weil er irrtümlich eine Leistungspflicht bejaht – bewusst oder unbewusst zu Unrecht leiste, gehe der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Ein anderes Verständnis der Norm würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade verhindern wolle, so der BGH. Dieser würde den Anspruch gegen den Dritten behalten, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt habe.

Dem Anspruch des Versicherers stehe auch nicht entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein die Audi AG verklagt hätte. Die Kanzlei habe durch die Auswahl der falschen Beklagten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Die Beratungspflicht diene dazu, dass nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten und nicht für irgendeinen Prozess aufgewendet würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Trotz Legalisierung: Starker Cannabiskonsum führt zu Zweifeln an der Fahreignung

Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 11 L 401/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Beschluss VG 11 L 401/26 vom 23.07.2026

Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei einer Verkehrskontrolle wurden im Blut eines Pkw-Fahrers hohe THC-Werte festgestellt. Zur Klärung der hierdurch entstandenen Zweifel an der Fahreignung gab die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrer auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.

Die 11. Kammer hat den Eilantrag des Fahrers zurückgewiesen. Die Gutachtenaufforderung sei rechtmäßig. Die Zweifel an seiner Fahreignung seien begründet. Trotz der zwischenzeitlichen Legalisierung sei die Fahreignung bei jemandem zu verneinen, der Cannabis missbräuchlich konsumiere. Werde ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und deuteten hohe THC-Werte im Blut auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hin, sei davon auszugehen, dass der Fahrer nicht in der Lage sei, zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Cannabiskonsum sicher zu trennen. Keine Rolle spiele, ob Cannabis ärztlich verordnet sei. Denn dies sage nichts über die Fahreignung aus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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