Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, um Kosten zu senken und Energie zu sparen

Am 30. Mai 2026 traten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 29.05.2026

Am 30. Mai 2026 treten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Warum tut die EU das?

Gebäude sind mit 40 % des Energieverbrauchs in der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen der größte Energieverbraucher in der EU. Ein großer Teil der Gebäude in der EU ist alt, wobei 75 % eine schlechte Gesamtenergieeffizienz aufweisen, macht Renovierung zu einer zentralen Priorität.

Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden kann die Lebensbedingungen der Bürger verbessern, dazu beitragen, den Energieverbrauch und die Kosten zu senken, die Energieversorgungssicherheit zu stärken und die Treibhausgasemissionen zu senken.

Was unternimmt die EU?

Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden enthält aktualisierte Vorschriften zur schrittweisen Modernisierung von Wohnungen, Büros und öffentlichen Gebäuden in den kommenden Jahrzehnten.

Die EU-Länder sind verpflichtet, nationale Gebäuderenovierungspläne auszuarbeiten, die auf ihre nationalen Gegebenheiten und ihren Gebäudebestand zugeschnitten sind. Der neue Rahmen ermutigt die EU-Länder, die Gebäuderenovierung, insbesondere für die Gebäude mit der schlechtesten Leistung zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf

  • Renovierung: Jedes EU-Land entscheidet, welche Renovierungsmaßnahmen am besten geeignet sind, um die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz schrittweise zu erfüllen.
  • Dekarbonisierung: Nullemissionsgebäude werden zum Standard für neue Gebäude, wobei Solarenergie schrittweise integriert und Kessel für fossile Brennstoffe schrittweise abgebaut werden.
  • Modernisierung und Digitalisierung: einschließlich Anforderungen an intelligente Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden, Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden und Raumklimaqualität in neuen und bestehenden Gebäuden
  • Finanzierung und technische Hilfe:gezieltere Finanzierung zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um sicherzustellen, dass der Übergang sozial gerecht ist

Für die meisten Bürger werden sich die Veränderungen schrittweise vollziehen. Sie können sehen

  • Verstärkte Unterstützung für Renovierungsprojekte zu Hause
  • neue Anreize für Isolierung und effiziente Heizsysteme
  • mehr Solaranlagen
  • strengere Normen für Neubauten
  • stärkere Berücksichtigung der Energieeffizienz beim Kauf oder der Vermietung von Immobilien.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. So das LG Frankenthal (Az. 2 S 132/24).

Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.05.2026 zum Hinweisbeschluss 2 S 132/24 vom 08.05.2026

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Die Richter haben die Ansprüche eines Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

In dem konkreten Fall besuchte eine Frau aus Neustadt während sogenannter Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden.

Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem hat sich das Landgericht in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren nunmehr angeschlossen. Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, so die Richter. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche habe man sich nicht geeinigt. So ergebe sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular, noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten sei dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal/Pfalz

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AGG-Klage einer nicht-binären Person – Entschädigungsklage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

Das ArbG Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aus geschlechtspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen (Az. 42 Ca 3438/26).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 28.05.2026 zum Urteil 42 Ca 3438/26 vom 28.05.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.05.2026

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Auch sollen sie verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können. Ein weiteres Ziel der Reform ist es, die Befolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Staat besser zu gewährleisten: Verwaltungsgerichte sollen deshalb besser gegen sogenannten exekutiven Ungehorsam vorgehen können. Schließlich sollen auch die Regeln über den Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen fortentwickelt werden: Bürgerinnen und Bürger sollen einen Widerspruch zukünftig auch per einfacher E-Mail einlegen können. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Gerade in Zeiten, in denen die Rechtsstaatlichkeit weltweit unter Druck steht, setzt die Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ein klares Signal für eine starke Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwaltungsgerichte sind wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Sie kontrollieren behördliches Handeln – etwa bei der Genehmigung großer Bauprojekte, dem Verbot einer Demonstration oder der Anerkennung von Asylbewerbern.

Mit der Reform stärken wir die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgerichte: Verfahren sollen schneller entschieden werden können. Richterinnen und Richter sollen mehr Verantwortung übernehmen können. Und wir verbessern die Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber dem Staat. Denn Rechtsstaatlichkeit funktioniert nur, wenn Behörden gerichtliche Entscheidungen respektieren und umsetzen, auch dann, wenn sie unbequem sind.“

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist, weitreichend verändert. Die Verwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.

Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sogenannter Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

Auch im Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

2. Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll insbesondere nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

3. Widerspruch per einfacher E-Mail gegen behördliche Entscheidungen

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können, sofern die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Rheinland-Pfalz erprobt als erstes Bundesland die volldigitalisierte juristische Staatsprüfung

Rheinland-Pfalz treibt die Digitalisierung der juristischen Ausbildung und Prüfung konsequent voran. Rund 180 Referendarinnen und Referendare konnten am 19. und 20. Mai 2026 im Rahmen des Probeexamens zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmals Gesetzestexte und Kommentare in digitaler Form zur Lösung der Klausuren verwenden.

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.05.2026

Rheinland-Pfalz treibt die Digitalisierung der juristischen Ausbildung und Prüfung konsequent voran. Rund 180 Referendarinnen und Referendare konnten am 19. und 20. Mai 2026 im Rahmen des Probeexamens zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmals Gesetzestexte und Kommentare in digitaler Form zur Lösung der Klausuren verwenden. Die Papierwerke, die bislang zu jeder Prüfung selbst mitgebracht wurden, konnten zu Hause bleiben.

Damit ist Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, das eine vollständig digitalisierte und damit anwenderfreundlichere und praxisnähere juristische Staatsprüfung testet. Nach Abschluss der Erprobungsphase soll diese ab der nächsten Prüfungskampagne im kommenden Oktober in den regulären Prüfungsbetrieb überführt werden.

„Die Anforderungen an die juristische Ausbildung und Prüfung verändern sich stetig. Diesem Wandel begegnen wir mit der konsequenten Modernisierung unserer Prüfungsstrukturen. Rheinland-Pfalz zeigt erneut, dass Digitalisierung und rechtsstaatlich verlässliche Prüfungsverfahren erfolgreich miteinander verbunden werden können“, erklärt Justiz- und Verbraucherschutzminister Dr. Helmut Martin.

Bereits seit Oktober 2021 können Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz elektronisch angefertigt werden, seit August 2023 auch die Klausuren der staatliche Pflichtfachprüfung im Ersten Examen. Auch hier kommt Rheinland-Pfalz eine Vorreiterrolle zu.

„Die Kombination aus elektronischer Klausurbearbeitung und digitalem Zugriff auf die Hilfsmittel ist zukunftsorientiert und praxisnah. Darüber hinaus sorgt sie auch für mehr Chancengleichheit unter den Referendarinnen und Referendaren“, so Dr. Martin weiter.

Präsidentin des Landesprüfungsamts für Juristen Birgit Nennstiel freut sich über den gelungenen Probedurchlauf und die durchweg positiven Rückmeldungen der Teilnehmenden. Wichtig sei ihr aber auch der Hinweis, dass die Nutzung digitaler Hilfsmittel ebenso wie die elektronische Anfertigung der Klausuren selbstverständlich freiwillig sind: „Alle Kandidatinnen und Kandidaten können von dieser innovativen Option Gebrauch machen, wenn sie möchten. Auf die bewährten Gesetzessammlungen und Kommentare aus Papier muss aber niemand verzichten.“

Rechtsreferendar Frank Hartmann berichtet: „Ich finde es gut, dass das Prüfungsamt auf die Anliegen der Referendarinnen und Referendare eingegangen ist und die parallele Nutzung von analogen und digitalen Hilfsmitteln zulässt. Die Verknüpfung beider Welten ist ideal.“

Information:

Die digitalen Hilfsmittel in Form der sog. eExamensbibliothek des Beck-Verlags stehen den Referendarinnen und Referendaren bereits seit Mai 2025 zur Verfügung und konnten so bereits über einen längeren Zeitraum hinweg in der Ausbildungspraxis erprobt und getestet werden.

Neben den zur elektronischen Anfertigung der Klausuren erforderlichen Laptops wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Probeexamens ein zusätzlicher Bildschirm zur Anzeige der digitalen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

Grundlage für die weitere Digitalisierung ist eine europaweite Ausschreibung, aus der die IQUL GmbH als technischer Dienstleister hervorgegangen ist. Das Unternehmen stellt die technische Infrastruktur für die elektronischen Prüfungen bereit und begleitet die Umsetzung der weiteren Digitalisierungsschritte.

Quelle: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz

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EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Digitale Dienste

Die EU-Kommission hat im Rahmen des Gesetzes über Digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der EU sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

EU-Kommission, Mitteilung vom 28.05.2026

Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der Europäischen Union sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

Die der Kommission vorliegenden Beweise deuten darauf hin, dass Verbraucher in der EU sehr wahrscheinlich auf illegale Gegenstände auf Temu stoßen werden.

Die Risikobewertung von Temu für 2024 entspricht nicht den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Standards:

Es basiert auf allgemeinen Informationen über Risiken, die den E-Commerce-Sektor als Ganzes betreffen, und nicht auf spezifischen Nachweisen über den eigenen Dienst von Temu, einschließlich öffentlicher Berichte und Tests.

Es wurde ernsthaft unterschätzt, wie oft Verbraucher in der EU mit illegalen Gegenständen konfrontiert werden. Nachweise aus einer in die Untersuchung der Kommission einbezogenen Mystery-Shopping-Übung zeigen, dass ein sehr hoher Prozentsatz der ausgewählten Ladegeräte grundlegende Sicherheitstests nicht bestanden hat, während ein hoher Prozentsatz der getesteten Babyspielzeuge Sicherheitsrisiken mittlerer bis hoher Schwere darstellte, da sie Chemikalien enthalten, die die gesetzlichen Sicherheitsgrenzen überschreiten oder Erstickungsgefahren aufgrund abnehmbarer Teile darstellen.

Sie hat nicht richtig bewertet, wie die Gestaltung ihres Dienstes – einschließlich Empfehlungssysteme und Produktförderungsprogramme durch verbundene Influencer – die Verbreitungsrisiken illegaler Produkte verstärken könnte.

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sind benannte sehr große Online-Plattformen verpflichtet, Systemrisiken im Zusammenhang mit ihren Diensten sorgfältig zu bewerten und entsprechende Minderungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen Verwender in der EU und ihrer Dauer berechnet. Die Nichtdurchführung ordnungsgemäßer Risikobewertungen – einer der Eckpfeiler der Architektur des Gesetzes über digitale Dienste – ist ein besonders schwerer Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte

Temu hat bis zum 28. August 2026 Zeit, der Kommission gemäß Artikel 75 des Gesetzes über digitale Dienste einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Risikobewertung enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.

Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit Temu zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein „Public Value“-Status für Teleshoppingsender

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllte. So entschied das OVG NRW (Az. 13 A 2858/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.05.2026 zum Urteil 13 A 2858/24 vom 27.05.2026

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllte. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufgenommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzeroberflächen leicht auffindbar gemacht werden. Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landesmedienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung führte die Vorsitzende des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Klägerin hat jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt. Der Landesmedienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, so dass der Senat nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt ist, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen hat. Die dabei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfüllt die Klägerin mit ihrem Programm nicht. Der Gesetzgeber hat mit den sogenannten Public-Value-Bestimmungen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt innerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „massenattraktiven“, für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung bestimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich ist, liegt darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit. Die Klägerin kann ihr Programm weiter verbreiten, ist über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar und kann zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW

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Umfang von Kassenleistungen bei chronischem Fatigue Syndrom

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann (Az. L 4 KR 401/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Urteil L 4 KR 401/21 vom 28.04.2026

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann.

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund eines CFS.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Bewilligung diverser Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Die Kasse lehnte die Anträge aus verschiedenen Gründen ab, u.a. weil die Produkte generell nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten, nicht für die Erkrankung des Klägers zugelassen, nicht apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben waren.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Die begehrten Präparate würden jedenfalls gegen die Symptome seines schweren CFS helfen und das Gesamtbild der Erkrankung verbessern.

Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Hierzu hat er sich auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt, wonach die Produkte im Falle des Klägers sinnvoll und empfehlenswert seien. Zwar seien die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, allerdings befinde sich der Kläger aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage, die eine medizinische Mindestevidenz ausreichen lasse. Die vom Gutachter herangezogenen Evidenzgrade könnten bei der Beurteilung einer rechtlichen Mindestevidenz im Sinne des § 2 Abs 1a SGB 5 berücksichtigt werden und führten hier zu einem Leistungsanspruch.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen

Bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte hat der Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 62/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 17 U 62/24 vom 29.04.2026

Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte.

Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.

Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.06.2019 gut 300.000 Euro auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30.06.2019 bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 Euro mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte der Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 Euro.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus.

Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.

Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.

Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Verfahrensrechtliche Regelung zur Beschleunigung der Bundeswehrbeschaffungen verfassungsgemäß?

Das OLG Düsseldorf hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen (Az. VII-Verg 6/26).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Beschluss VII-Verg 6/26 vom 22.05.2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen.

Die Antragsgegnerin ist ein Dienstleister der Bundeswehr und möchte Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe von militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten auf dem Gelände der Bundeswehr beschaffen. In dem von ihr durchgeführten Vergabeverfahren wollte sie den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen und nicht das der Antragstellerin zu erteilen. Den darauf gestellten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die 1. Vergabekammer des Bundes am 21.01.2026 zurück. Dagegen wandte sie sich am 30.01.2026 mit einer an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichteten sofortigen Beschwerde. Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Damit bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern.

In der Zwischenzeit trat am 14.02.2026 das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) in Kraft. Nach einer Regelung in diesem Gesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) soll die sofortige Beschwerde bei Bundeswehrbeschaffungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die auf Antrag verlängert werden könnte. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach bisheriger Rechtslage noch angedauert hätte, schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner Auffassung nach gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festgeschriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt von der Gültigkeit der neuen Regelung ab. Wenn sie gültig wäre, könnte die Antragstellerin nur noch begehren, eine Rechtsverletzung durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung festzustellen. Wenn sie ungültig wäre, dann muss der Vergabesenat entscheiden, ob der Zuschlag an die Beigeladene unwirksam ist und das Vergabeverfahren fortgesetzt werden muss. Deshalb hat der Vergabesenat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und holt nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage ein:

„Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?“

Aktenzeichen: VII-Verg 6/26

Aktenzeichen der Vergabekammer: VK 1 – 128/25

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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