Bund und Länder beschließen Steuersenkung für Diesel und Benzin

Bund und Länder beschließen Steuersenkung für Diesel und Benzin

Die hohen Spritpreise in Deutschland belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel zu senken – so soll Tanken wieder günstiger werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.09.2026

Die hohen Spritpreise in Deutschland belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel zu senken – so soll Tanken wieder günstiger werden.

Die kriegerischen Ereignisse und die erneute Eskalation im Nahost-Konflikt sorgen für Unsicherheiten an den Märkten. Diese Entwicklung ist verantwortlich für die hohen Spritpreise in Deutschland. Die Situation belastet nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger – Pendler, Freiberufler, Ehrenamtliche ebenso wie Familien. Bund und Länder sorgen nun gemeinsam für schnelle Entlastung.

Was haben Bund und Länder beschlossen?

Der Bund wird die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter senken. Inklusive Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf ca. 17 Cent pro Liter.

Wie viel Entlastung bedeutet die Steuersenkung?

Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die geplanten Entlastungen gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag.

Ab wann soll die Entlastung gelten?

In Abstimmung mit den Ländern und den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag soll das Entlastungspaket zum 1. Oktober 2026 umgesetzt werden.

Bundeskanzler Friedrich Merz: „Wer jeden Tag auf das Auto angewiesen ist, kommt an seine Belastungsgrenze. Wir handeln schnell und haben einen klaren Fahrplan für 2027. Wir zeigen, dass wir in der Krise widerstandsfähig sind und den Bürgerinnen und Bürgern helfen. Die Entlastung von immerhin 2,5 Milliarden Euro ist in Zeiten angespannter Haushalte kein Pappenstiel. Umso mehr freue ich mich, wie schnell wir dieses Paket geschnürt haben. Das ist ein starkes Signal für unser Land.“

Kommt die steuerliche Entlastung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an?

Die unabhängige Monopolkommission und das Bundeskartellamt kommen zu dem Schluss, dass die Energiesteuersenkung bei Benzin und Diesel im Mai und Juni 2026 weitgehend bei Verbraucherinnen und Verbrauchern angekommen ist. Die Maßnahme hat gewirkt: Der Tankrabatt hat seine Funktion erfüllt, in einer Phase besonders hoher Kraftstoffpreise Preisspitzen effektiv abzufangen.

Was will die Bundesregierung noch gegen die hohen Spritpreise tun?

Die Bundesregierung wird Gespräche mit der Mineralölwirtschaft führen, mit dem Ziel, spätestens zum 1. Januar 2027 einen vorübergehenden Spritpreisdeckel nach dem Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen. Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet sein. Missbräuchliche Preisaufschläge müssen unterbunden werden.

Die Bundesregierung begrüßt zudem die Gespräche in der Europäischen Union, analog zum EU-Energiekrisenbeitrag 2022 Maßnahmen gegenüber der Mineralölwirtschaft zu prüfen.

Die Bundesregierung wird die Preisentwicklung und mögliche wirtschaftliche Folgen weiterhin eng beobachten, um gegebenenfalls besonders betroffene Menschen und Unternehmen zielgerichtet zu entlasten. Der Bund schafft dafür die Voraussetzungen für einen einkommensbezogenen Direktauszahlmechanismus.

Was hat die Bundesregierung bereits unternommen, um für Entlastung zu sorgen?

Die Bundesregierung hat mit der dauerhaften Erhöhung der Pendlerpauschale für steuerliche Erleichterungen gesorgt. Pendlerinnen und Pendler profitieren deutlich stärker als zuvor. Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften weiterhin die Mobilitätsprämie. Familien und Menschen mit geringen und mittleren Einkommen sollen durch die Reduzierung der Einkommensteuer ab 2027 steuerlich entlastet werden. In der Landwirtschaft wurde die Agrardiesel-Rückvergütung wieder vollständig eingeführt. Die Bundesregierung schärft zudem das Kartellrecht weiter, um die Preissetzung beim Tanken noch besser überwachen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Pannenauto auf dem Gehweg: Autofahrerin bleibt auf Mehrkosten für Abschleppen sitzen

Das AG München hat die Klage einer Autofahrerin auf weiteren Schadenersatz gegen ihren Automobilclub abgewiesen, weil sie nach mehreren erfolglosen Pannenhilfeterminen nicht rechtzeitig selbst ein Abschleppunternehmen beauftragte und damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstieß, obwohl ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einem Gehweg abgestellt war (Az. 191 C 1503/26).

AG München, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Urteil 191 C 1503/26 vom 21.06.2026 (rkr)

„Plattfuß“ – Vorschriftswidrig geparktes Pannenauto

Die Klägerin aus Baden-Württemberg erlitt am 01.12.2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Autopanne. Sie parkte ihren Pkw deshalb auf einem Bürgersteig in Mannheim. Am 02.12.2024 wandte sie sich telefonisch an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe, welche ihr zugesagt worden sei. Nachdem sie zweieinhalb Stunden an ihrem Pannenauto auf ein Abschleppfahrzeug gewartet habe, sei sie vergebens mit dem Bus nach Hause gefahren. Auf erneute Nachfrage bei ihrem Automobilclub sei ihr eine Abholung für den 03.12.2024 in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe am 03.12.2024 erneut zwei Stunden vergeblich gewartet. Auf anschließende Nachfrage sei ihr von ihrem Automobilclub ein Rückruf mit einem Abholtermin angekündigt worden. Ein Rückruf sei jedoch ausgeblieben. Am 04.12.2024 beauftragte die Klägerin daher selbst ein Abschleppunternehmen. Als dieses an Ort und Stelle ankam, war das Auto der Klägerin bereits im Auftrag des Mannheimer Ordnungsamtes abgeschleppt worden.

Der von der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für die vergebliche Anfahrt 249,99 Euro in Rechnung. Der von dem Ordnungsamt beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für das durchgeführte Abschleppen des Pannenfahrzeugs 327 Euro in Rechnung. Die Klägerin machte diese Kosten gegenüber ihrem Automobilclub geltend. Dieser erstattete jedoch nur einen Betrag von 300 Euro. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin ihren Automobilclub daher auf Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 276,99 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2026 ab. Es führte aus:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein über den bereits gezahlten Betrag von 300 Euro hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis […] zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die geschuldeten Pannenhilfeleistungen pflichtwidrig nicht oder schlecht erbracht hat. […] Einem darüber hinausgehenden Anspruch steht jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin […] entgegen. Die Klägerin hat schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden.

Das Fahrzeug befand sich nach eigenem Vorbringen der Klägerin bereits seit dem 01.12.2024 mit einem defekten Reifen („Plattfuß“) im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße im Großraum Mannheim. Das Parken auf Gehwegen ist jedoch gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. […] Aufgrund dieser andauernden, verkehrswidrigen Sondernutzung des Gehwegs musste der Klägerin die drohende Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme vollauf bewusst sein.

Nach dem ungenutzten Verstreichen des zweiten vereinbarten Termins am 03.12.2024 gegen 14:00 Uhr war für die Klägerin objektiv erkennbar, dass eine zeitnahe Pannenhilfe durch den Beklagten nicht mehr zu erwarten war. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Umstands, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits den dritten Tag ordnungswidrig den Fußgängerverkehr behinderte, wäre die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich – spätestens im weiteren Verlauf des Werktages des 03.12.2024 – ein alternatives Abschleppunternehmen mit der Bergung zu beauftragen. Dies war ihr in einem Ballungsraum wie dem Großraum Mannheim angesichts einer Vielzahl kurzfristig verfügbarer Dienstleister ohne Weiteres möglich und zumutbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Erhöhung der Wiesbadener Spielapparatesteuer wirksam

Das VGH Hessen hat entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist (Az. 5 C 2480/24.N).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 18.09.2026 zum Urteil 5 C 2480/24.N vom 18.09.2026 (nrkr)

Der für das Steuerrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Erhöhung der Spielapparatesteuer von 5 auf 7,5 Prozent der Spieleinsätze zum 1. Januar 2024 beschlossen. Davon erhoffte sich die Landeshauptstadt unter anderem Mehreinnahmen in Höhe von ca. einer Million Euro pro Jahr.

Die Antragstellerinnen betreiben Spielhallen in Wiesbaden. Mit ihrem Normenkontrollantrag machen sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Öffentlichkeit in der Sitzung des vorbereitenden Finanzausschusses ohne Rechtfertigung zeitweise ausgeschlossen worden sei. Zur Steuererhöhung selbst tragen sie vor, dass diese eine „erdrosselnde“ Wirkung habe. Ihr Gewinn würde nahezu vollständig aufgezehrt. Darüber hinaus sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken mit dem steuerlichen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Der Senat ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden habe die Änderungssatzung mit dem erhöhten Steuersatz in öffentlicher Sitzung beschlossen. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im lediglich vorbereitenden Finanzausschuss sei für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.

Die Änderungssatzung sei auch materiell rechtmäßig. Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege erst dann vor, wenn es eine Steuer nach ihrer objektiven Gestaltung und Höhe in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuerlast also erdrosselnde Wirkung besitzt. Eine solche Wirkung sei im Hinblick auf die von der Stadt Wiesbaden vorgenommene Steuererhöhung nicht erkennbar. Insbesondere sei die Zahl der Spielhallen und der Aufsteller von Spielapparaten im Wesentlichen konstant geblieben.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege ebenfalls nicht vor. Die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe liege beim Land Hessen, wohingegen für die Spielapparatesteuer die Stadt Wiesbaden zuständig sei.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Keine Dienstzeitverkürzung für Soldat auf Zeit

Das VG Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine vorzeitige Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt, weil hierfür ein öffentliches Interesse erforderlich ist und die Bundeswehr angesichts ihrer Personalbedarfe und der Bedeutung erfahrener Soldaten für die Einsatzbereitschaft an der vereinbarten Dienstzeit festhalten durfte (Az. 2 L 849/26.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Beschluss 2 L 849/26.KO vom 09.09.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt.

Der Antragsteller hatte sich ursprünglich für eine Dienstzeit von 16 Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet. Er beantragte im Dezember 2025, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen, um bereits am 30. September 2026 aus dem Dienst auszuscheiden. Dies lehnte die Bundeswehr bereits im Februar 2026 ab. Der Antragsteller suchte daraufhin – nach erfolglosem Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Juni 2026 – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, sein vorzeitiges Dienstzeitende doch noch zu erreichen.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so das Koblenzer Gericht, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Aus der einschlägigen Vorschrift im Soldatengesetz folge, dass die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann verkürzt werden könne, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin lägen auf dem aktuellen Dienstposten des Antragstellers keine qualifikationsbezogenen Defizite vor. Eine vorzeitige Beendigung seiner Dienstzeit habe überdies unmittelbare Auswirkungen auf die personelle Einsatzbereitschaft der gesamten Dienststelle, da eine kurzfristige Nachbesetzung des Postens nicht sichergestellt werden könne. Zudem stehe die begehrte Dienstzeitverkürzung den Maßnahmen zum Aufwuchs der Streitkräfte entgegen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um nachvollziehbare Erwägungen. Denn der beabsichtigte personelle Aufwuchs in der Bundeswehr im Rahmen der verteidigungspolitischen „Zeitenwende“ mache es erforderlich, bereits ausgebildete und erfahrene Soldatinnen und Soldaten im Dienst zu halten. Hierbei dürfe auch das grundsätzliche Interesse der Bundeswehr nicht außer Acht gelassen werden, dass Zeitsoldaten die vereinbarte Dienstzeit ableisteten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden dürfe.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Haushaltsspezifische Inflationsraten: Fünf Haushaltstypen an oder über drei Prozent-Marke

Die Inflation in Deutschland ist im August 2026 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,9 Prozent gestiegen. Zentraler Grund dafür ist das Wiederaufflammen des Iran-Kriegs, das den Rohölpreis und die Raffineriemargen steigen ließ, verstärkt durch den fortgesetzten Ukraine-Krieg. Der aktuelle Inflationsmonitor des IMK der Hans-Böckler-Stiftung gibt einen Überblick.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.09.2026

Die Inflation in Deutschland ist im August 2026 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,9 Prozent gestiegen. Zentraler Grund dafür ist das Wiederaufflammen des Iran-Kriegs, das den Rohölpreis und die Raffineriemargen steigen ließ, verstärkt durch den fortgesetzten Ukraine-Krieg. Der Preisschub bei Kraftstoffen hat sich bei Familien mit mittleren und mit niedrigen Einkommen am stärksten ausgewirkt. Denn diese brauchen, oft wegen der Kinder, ein Auto, gleichzeitig haben Ausgaben für Benzin oder Diesel in ihrem Warenkorb ein vergleichsweise großes Gewicht. Die Inflationsrate von Familien kletterte daher zwischen Juli und August um 0,2 bis 0,3 Prozentpunkte. Haushalte mit höheren Einkommen wiederum waren stärker von Preissteigerungen bei Flügen, Pauschalreisen, Freizeit und Kultur sowie Gesundheits- und sozialen Dienstleistungen betroffen. Das geht aus dem aktuellen Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung hervor, für den Inflationsexpertin Dr. Silke Tober die haushaltsspezifischen Teuerungsraten von neun repräsentativen Haushaltstypen untersucht. Im Ergebnis lagen im August die haushaltsspezifischen Raten bei acht der untersuchten Haushaltstypen mit 2,7 bis 3,2 Prozent recht nahe beieinander. Bei vier der untersuchten Haushaltstypen stand bei der Inflationsrate eine zwei vor dem Komma, fünf wiesen eine Teuerung von 3,0 Prozent oder etwas mehr auf.

Ebenso wie in den Vormonaten habe der Energiepreisschock aber noch keinen breiteren Preisauftrieb bei anderen Gütergruppen ausgelöst, analysiert Tober. So ist die Preisdynamik bei Nahrungsmitteln mit 0,1 Prozent Anstieg zwischen August 2025 und August 2026 erneut sehr schwach ausgefallen und gegenüber dem Vormonat noch einmal zurückgegangen. Die Endkundenpreise für Strom und Gas lagen wegen meist langfristiger Vertragslaufzeiten und der Subventionierung der Stromnetzentgelte zu Jahresbeginn weiterhin geringfügig niedriger als vor einem Jahr. Das erklärt, dass Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, die sich selten Kraftfahrzeuge, Reisen oder aufwendigere Dienstleistungen leisten können, mit 2,0 Prozent im August die im Haushaltsvergleich niedrigste Teuerungsrate schultern mussten. Damit unterscheidet sich die aktuelle Teuerung in Ausmaß und sozialer Verteilung weiterhin stark von der im Jahr 2022, als nach dem russischen Überfall auf die Ukraine auch die Preise für Haushaltsenergie und Nahrungsmittel schnell extrem anzogen, was insbesondere Haushalte mit geringeren Einkommen traf. So betrug auf dem Höhepunkt der damaligen Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent noch die niedrigste Inflationsrate.

Energiepreisdämpfung bringt mehr als Zinserhöhungen

Unter dem Strich ist laut Tobers Analyse in Deutschland „der Anstieg der Inflation von 1,8 Prozent im Dezember 2025 auf 2,9 Prozent im August 2026 allein dem massiven Preisanstieg bei Kraftstoffen und Heizöl geschuldet“. Ähnliches gelte bisher auch für den Euroraum insgesamt, wobei in einigen Nachbarländern aufgrund von kürzerfristigen Vertragsstrukturen mittlerweile auch die Preise für Gas und Strom steigen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) müsse in dieser Situation zwar wachsam sein. Die Leitzinserhöhung in der vergangenen Woche war nach Analyse der Inflationsexpertin aber verfrüht. Die EZB könne den durch den Irankrieg ausgelösten Energiepreisschock durch Zinserhöhungen nicht wirksam bekämpfen. „Dennoch hat sie im September die Finanzierungskosten für die ohnehin stark belastete Wirtschaft erneut erhöht“, so Tober.

Der Energiepreisschock falle länger und kräftiger aus als zunächst erwartet. Daher dürften die indirekten Effekte – beispielsweise infolge höherer Transportkosten – stärker ausfallen und die Gefahr von Zweitrundeneffekten zunehmen, schreibt Tober. Aktuell aber lasse die Lohndynamik nach und der Arbeitsmarkt schwäche sich ab. Zudem hat sich die Teuerung bei Dienstleistungen im Euroraum im August verringert und die Kernrate ohne Energie und Nahrungsmittel ist gesunken. „Einen hinreichenden Grund, die Konjunktur durch Zinserhöhungen zusätzlich zu schwächen, gibt es derzeit nicht“, betont die Ökonomin.

Statt der EZB sollten die Regierungen der Euro-Länder Vorsorge treffen, empfiehlt die IMK-Expertin. Für den Fall, dass es bei den Preisen für Rohöl und Mineralölprodukte nicht zu einer baldigen Entschärfung komme, sollten sie preisdämpfende Maßnahmen ergreifen. In Deutschland wäre bei anhaltend hohen Energiepreisen insbesondere eine erhöhte Subventionierung der Stromnetzentgelte sinnvoll, die derzeit noch rund ein Viertel der Stromkosten ausmachen, aber auch eine Neuauflage des Tankrabatts. „Wir sind gerade wieder mitten in einem heftigen Energiepreisschock“, erläutert Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor des IMK. „Für die wirtschaftliche Stabilität sollten alle Instrumente zur Preisdämpfung geprüft werden, einschließlich Preisdeckeln, vorübergehenden Subventionen und Übergewinnsteuern.“

Dies gelte umso mehr, da die Bundesregierung an anderer Stelle selber für zunehmende Preisdynamik sorge, analysiert Tober. Sie werde „die Inflation zu Jahresbeginn 2027 durch diskretionäre Maßnahmen deutlich erhöhen.“ Das gilt beispielsweise für die Erhöhung der Zuzahlung gesetzlich Krankenversicherter bei Arzneimitteln oder Krankenhausaufenthalten. „Damit steigt das Risiko weiterer Zinserhöhungen und eines abrupten Endes der aktuellen wirtschaftlichen Erholung“, warnt die Inflationsexpertin.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Investitionsmonitor Deutschland – Herbst 2026

Der Investitionsmonitor Deutschland dokumentiert lt. KfW Research eine sehr volatile Investitionsentwicklung in der ersten Jahreshälfte.

KfW Research, Mitteilung vom 17.09.2026

Der Investitionsmonitor Deutschland dokumentiert eine sehr volatile Investitionsentwicklung in der ersten Jahreshälfte. Vor allem die staatlichen Ausrüstungsinvestitionen unterlagen, getrieben von den Rüstungsausgaben, starken Schwankungen. Die staatlichen Bauinvestitionen schwankten insbesondere witterungsbedingt, zeigten jedoch keinen klaren Aufwärtstrend. Immerhin gab es zuletzt positive Signale für die Infrastrukturinvestitionen, denn die Auftragseingänge im Tiefbau sind im Sommer sprunghaft gestiegen. Die Unternehmensinvestitionen liegen nach einer ungewöhnlich starken Volatilität indes signifikant über dem Vorjahreswert. Die Aussicht auf eine steigende Kapazitätsauslastung im Zuge des Konjunkturaufschwungs sowie der Reformkurs der Bundesregierung wecken Hoffnung auf eine positive Trendwende. Angesichts zunehmend schwieriger Finanzierungsbedingungen und hoher geopolitischer Unsicherheit zeichnen die Indikatoren insgesamt jedoch noch ein gemischtes Bild. Schließlich setzten die privaten Wohnbauinvestitionen in der ersten Jahreshälfte ihren Abwärtstrend fort. Zudem haben sich einige Frühindikatoren für den Wohnbau zuletzt eingetrübt, was vermutlich auf den Gegenwind durch erneut gestiegene Bauzinsen zurückzuführen ist.

Quelle: KfW

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Erzeugerpreise im August 2026: +4,6 % gegenüber August 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2026 um 4,6 % höher als im August 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im August 2026 gegenüber dem Vormonat Juli 2026 um 1,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.09.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), August 2026

  • +4,6 % zum Vorjahresmonat
  • +1,1 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2026 um 4,6 % höher als im August 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im August 2026 gegenüber dem Vormonat Juli 2026 um 1,1 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Energiepreise (+8,3 %) zurückzuführen. Die Preise für Vorleistungsgüter (+6,1 %) stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat.

Auch Investitionsgüter (+2,4 %) und Gebrauchsgüter (+2,1 %) waren im August 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Günstiger waren hingegen Verbrauchsgüter (-2,0 %). Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im August 2026 gegenüber August 2025 um 3,1 %, gegenüber Juli 2026 stiegen sie um 0,2 %.

Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen verantwortlich für Anstieg der Energiepreise im Vorjahresvergleich

Energie war im August 2026 um 8,3 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juli 2026 stiegen die Energiepreise um 3,2 %. Bedingt durch die Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten lagen die Preise für Mineralölerzeugnisse 40,5 % über denen von August 2025, gegenüber Juli 2026 stiegen die Preise um 4,9 %. Rohbenzin (Naphtha) kostete 44,4 % mehr als im August 2025, während leichtes Heizöl 65,3 % und Kraftstoffe 37,7 % teurer waren.

Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 7,5 % mehr. Die Preise für Strom stiegen gegenüber August 2025 um 1,7 %. Fernwärme war 0,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Hoher Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im August 2026 um 6,1 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juli 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber August 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+14,8 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+34,6 %) stiegen deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste ebenfalls 34,6 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren im August 2026 teurer als im Vorjahresmonat (+6,9 %), darunter kostete Betonstahl 6,3 % mehr.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 11,2 %. Düngemittel waren 8,4 % teurer als vor einem Jahr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+7,1 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +8,2 % und Laubschnittholz mit +2,2 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +36,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die Preise für Glas und Glaswaren blieben insgesamt unverändert gegenüber dem Vorjahresmonat. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas aber 1,5 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 0,1 % gegenüber August 2025 sanken.

Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 0,7 % mehr als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (+4,4 %) und Getreidemehl (+0,3 %) verteuerten sich ebenfalls gegenüber August 2025.

Preisanstiege auch bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im August 2026 um 2,4 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juli 2026). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im August 2025, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen ebenfalls um 2,0 %.

Gebrauchsgüter waren im August 2026 um 2,1 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,2 % mehr als im Juli 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 4,3 %. Deutlich billiger als im August 2025 waren Butter (-40,5 %), Schweinefleisch (-16,3 %) und Rindfleisch (-9,3 %). Teurer als im Vorjahresmonat waren hingegen pflanzliche Öle (+17,5 %) und Zucker (+3,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Geopolitische Spannungen belasten Deutschlands Außenhandel

Geopolitische Spannungen prägen lt. einer Analyse von KfW Research den deutschen Außenhandel messbar.

KfW Research, Pressemitteilung vom 18.09.2026

  • Politisches Auseinanderdriften zwischen Handelspartnern hat bezifferbare Auswirkungen auf ihre Handelsströme
  • Seit 2016 fällt dieser Zusammenhang deutlicher aus
  • Exporte stärker betroffen als Importe

Geopolitische Spannungen prägen den deutschen Außenhandel messbar. Eine Analyse von KfW Research zeigt: Wächst die geopolitische Distanz zwischen Deutschland und einem Handelspartner, so verringern sich gleichzeitig die Handelsströme zwischen den beiden Ländern. Besonders betroffen sind dabei die Exporte Deutschlands. Seit 2016 hat sich dieser Effekt spürbar verstärkt – in einer Phase zunehmender Handelskonflikte, wachsender protektionistischer Tendenzen und einer stärkeren Fragmentierung der Weltwirtschaft.

KfW Research misst geopolitische Distanz anhand des Abstimmungsverhaltens in der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Dieser Indikator erlaubt eine Annäherung daran, wie stark sich die weltpolitische Positionierung von Staaten unterscheidet.

Die auf Zahlen seit 1995 basierende Untersuchung ergibt: Ein starker Anstieg der geopolitischen Distanz zwischen Deutschland und seinen Handelspartnern um einen Punkt – gemessen am Abstimmungsverhalten in der UN – geht mit einer Reduktion der deutschen Exporte in diese Länder um rund 17 Prozent einher. Bei den Importen fällt dieser Effekt schwächer aus. Das könnte mit der relativ starken Abhängigkeit Deutschlands beim Bezug strategisch wichtiger Waren wie etwa Rohstoffen zusammenhängen – Deutschland fehlen hier oft Alternativen.

Die Analyse zeigt, dass der negative Zusammenhang zwischen geopolitischer Distanz und dem Umfang des Handels zwischen Ländern heute deutlich stärker ist als noch 1995. Das Jahr 2016 stellt hier eine Zäsur dar, die internationalen Handelsströme haben sich seitdem deutlich verändert.

Das zeigt sich auch in Verschiebungen in Deutschlands Außenhandel. Deutschland hat seine Exporte nach und Importe aus Ländern, die uns im UN-Abstimmungsverhalten sehr ähnlich sind, seit 2016 ausgebaut. Sie nahmen um jeweils rund 26 Prozent zu. Gleichzeitig reduzierte Deutschland seinen Handel mit geopolitisch deutlich anders orientierten Ländern, die Exporte sanken um 90 Prozent, die Importe um 96 Prozent.

KfW Research hat zudem Zukunftsszenarien durchgerechnet, in denen sich wichtige außereuropäische Handelspartner geopolitisch weiter von Deutschland entfernen. Ein mögliches Szenario betrachtet eine spürbare Zunahme der geopolitischen Distanz zwischen Deutschland und China beziehungsweise Deutschland und den USA um eine Standardabweichung von 0,7 Punkten. Bei unveränderten anderen Parametern käme es in dieser Betrachtung zu einer Reduktion der deutschen Exporte nach China um rund 7 Prozent und in die USA um rund 4 Prozent verglichen mit dem Status quo. Die Importseite wäre deutlich weniger stark betroffen.

Geopolitik wird für den Außenhandel zu einem immer wichtigeren Faktor. Deutschland bleibt auf offene Märkte und internationale Arbeitsteilung angewiesen. Gleichzeitig müssen wir kritische Abhängigkeiten reduzieren und unsere Handelsbeziehungen breiter aufstellen, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Dafür braucht es eine starke heimische Wertschöpfung, einen leistungsfähigen europäischen Binnenmarkt und gezielte Partnerschaften mit Ländern, die für Absatzmärkte, Rohstoffe und Vorprodukte strategisch wichtig sind.

Quelle: KfW

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Betriebliche Altersversorgung – Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen

Das BMF hat klargestellt, dass für betriebliche Versorgungszusagen, deren Höhe von der künftigen Wertentwicklung von Fonds oder anderen Wertpapieren abhängt, Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden sind und die Grundsätze des entsprechenden BFH-Beschlusses in allen offenen Fällen anzuwenden sind (Az. IV C 6 – S 2176/00030/001/054).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2176/00030/001/054 vom 17.09.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4. September 2024 (BStBl II 2026 S. xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles hat. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richte sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Absatz 3 EStG.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

1. Berücksichtigung von Pensionsleistungen, die von künftigen ungewissen Ereignissen abhängen 

Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.

2. Bewertung von Entgeltumwandlungen 

Der Mindestbarwertvergleich gemäß § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.

3. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397)

Das der o. g. Entscheidung des BFH entgegenstehende BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397), wonach Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden können, als der Versorgungsanspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfällt, wird aufgehoben.

Hinsichtlich der im o. g. Schreiben vom 17. Dezember 2002 unter Punkt 2 enthaltenen Aussagen zur getrennten Bilanzierung von Wertpapieren und Pensionsverpflichtungen verweist das BMF auf die Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 23 EStR und die entsprechenden Hinweise H 6a Absatz 23 EStH.

4. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG 

Bei einer erstmaligen Anwendung dieses Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sog. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters

Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 19.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil 2 C 19.25 vom 17.09.2026

Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er war in den Jahren 2015/2016 Teilnehmer einer Studie zur Ermittlung der Arbeitsbelastung von Lehrkräften und machte seit längerem geltend, aufgrund der den Grundschulen übertragenen Aufgaben deutlich mehr zu arbeiten als die für Beamte gesetzlich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Seine Klage auf Freizeitausgleich war beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Nach dem Eintritt in den Ruhestand begehrte er einen finanziellen Ausgleich für die geltend gemachte Zuvielarbeit und war damit beim Oberverwaltungsgericht teilweise erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Annahme von Zuvielarbeit scheitert schon daran, dass der Kläger nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden ist. Die vom Kläger vorgetragene Dienstzeit beruht vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspricht nicht den Vorgaben des Dienstherrn.

Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird in Niedersachsen, wie in den anderen Bundesländern auch, anhand der sog. Pflichtstundenzahl für die zu erbringende Unterrichtszeit festgesetzt. Dies beruht darauf, dass nur dieser Teil der von Lehrkräften zu erbringenden Dienstleistung exakt vorgegeben ist und die für außerunterrichtliche Tätigkeiten (wie etwa Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten, Elterngespräche, Klassenkonferenzen, Pausenaufsichten und ggf. Leitungs- oder Führungsaufgaben) erforderliche Zeit von individuellen Voraussetzungen und Vorstellungen sowie einzelfallbedingten Faktoren abhängt. Mit der Vorgabe, wie viele Unterrichtsstunden eine Lehrkraft an einer bestimmten Schulform wöchentlich zu erteilen hat, bestimmt der Dienstherr damit zugleich, wie viel Zeit eine Lehrkraft – bei typisierender Betrachtungsweise – für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen aufbringen muss. Dieses Regelungsmodell gilt auch für Schulleiter und andere Funktionsstellen, bei denen – in Abhängigkeit vom Umfang der Zusatzaufgaben – eine Entlastung von der zu erbringenden Unterrichtszeit vorgesehen ist.

Reicht die danach für außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft nicht aus, muss sie eine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben ggf. zurückstellen. Der Lehrkraft kommt aber nicht die Befugnis zu, eigenständig über eine Verlängerung der individuellen wöchentlichen Dienstzeit zu entscheiden und hierfür vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Dies gilt für Schulleiter, die in großem Umfang eigenverantwortlich über die Modalitäten und Zeiten ihrer Aufgabenbewältigung entscheiden können und jedenfalls Teile ihrer Pflichten auch an andere Stellen delegieren dürfen, in besonderer Weise. Bringt ein Schulleiter gleichwohl einen höheren Zeitanteil für die Bewältigung seiner Dienstaufgaben auf, etwa weil er nur so seinen Anforderungen gerecht zu werden glaubt, beruht diese Inanspruchnahme nicht auf einer ausgleichspflichtigen Heranziehung seines Dienstherrn.

Auf die Frage, ob die Arbeitszeit von Schulleitern oder sonstigen Lehrkräften nach den Vorgaben der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit steht dem Kläger unabhängig hiervon nicht zu.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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