Testamentsvollstrecker haftet nicht für unerfüllbares Verschaffungsvermächtnis

Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann. So entschied das OLG Hamm (Az. 10 U 15/16).

Testamentsvollstrecker haftet nicht für unerfüllbares Verschaffungsvermächtnis

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 15/16 vom 06.04.2017 (rkr)

Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.04.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 06.01.2016 (Az. 12 O 164/14 LG Münster) bestätigt.

Die heute 55 Jahre alte Klägerin aus Mönchengladbach war die zweite Ehefrau des im April 2011 im Alter von 52 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser hatte den Beklagten aus Laer als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Die erste Ehe des Erblassers wurde Ende des Jahres 2010 geschieden. Im Vorfeld hatte der Erblasser ein Testament errichtet und seine beiden Töchter aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt. Der Klägerin als seiner damaligen Lebensgefährtin hatte er ein befristetes Wohnrecht und ein Geldvermächtnis ausgesetzt. Der Testamentsvollstrecker sollte, so die Anordnung des Erblassers, u. a. den Nachlass bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der jüngsten Tochter im Jahre 2014 verwalten, aus den Erträgnissen die Kosten der Ausbildung der Töchter bestreiten und die angeordneten Vermächtnisse erfüllen.

In einem zur Regelung der Scheidungsfolgen abgeschlossenen Vertrag vereinbarten der Erblasser und seine erste Ehefrau im Dezember 2010, dass der Erblasser gemeinsam angeschaffte, vermietete Immobilien übernehmen sollte. Da erhebliche Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Finanzierung der Immobilien bestanden, konnte die Eigentumsumschreibung auf den Erblasser erst erfolgen, nachdem die erste Ehefrau von der Mithaft befreit war.

Nachdem der Erblasser die Klägerin zu Beginn des Jahres 2011 geheiratet hatte, änderte er kurz darauf sein Testament und wandte der Klägerin im Wege des Vermächtnisses eine der Immobilien zu, die er von seiner ersten Ehefrau übernehmen wollte. Es handelte sich um ein Mehrfamilienhaus in Münster mit erheblichen Mieteinnahmen. Nach dem Tode des Erblassers übernahm der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses. Den beiden Erbinnen zahlte er in den nächsten Jahren insgesamt ca. 30.000 Euro zur Finanzierung ihres Studiums aus, der Klägerin ca. 62.000 Euro Mietüberschüsse. Durch den Verkauf einer Immobilie reduzierte er Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von ca. 1,43 Mio. Euro. Da er weitere Verbindlichkeiten nicht ablöste, kam es zu keiner weiteren Haftentlassung der ersten Ehefrau aus eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten und zu keiner Umschreibung von Eigentum an den Erblasser im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Im Jahre 2013 forderte die Klägerin den Beklagten gerichtlich auf, ihr das mit dem Vermächtnis zugewandte Grundstück zu übertragen. Der Beklagte verwies in dem Verfahren darauf, dass ihm die Übereignung des Grundstücks nicht möglich sei, da liquide Mittel zur Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten fehlten und in absehbarer Zeit auch nicht zu erlangen seien.

Anfang des Jahres 2014 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass mit der Begründung, fällige Nachlassverbindlichkeiten mangels ausreichender Liquidität nicht erfüllen zu können. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Verwertung der der Klägerin als Vermächtnis ausgesetzten Immobilie durch den Insolvenzverwalter. Diese Immobilie konnte für ca. 1,45 Mio. Euro veräußert werden. Die von der Klägerin gegen den Beklagten zur Erfüllung des Vermächtnisses angestrengte Klage ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus resultierten, dass er ihr das vermachte Grundstück vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz nicht übertragen habe. Der Beklagte habe, so die Klägerin, es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Übertragung des Grundstücks zu schaffen, dabei den Nachlass nicht sachgemäß verwaltet und zudem die Nachlassinsolvenz schuldhaft herbeigeführt.

Die Feststellungsklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet.

Die Klägerin sei zwar Begünstigte eines wirksamen Vermächtnisses, so der Senat. Dieses resultiere aus dem vom Erblasser zu Beginn des Jahres 2011 errichteten Testament. Es handle sich um ein Verschaffungsvermächtnis, da der vermachte Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe, sondern nach wie vor im hälftigen Miteigentum seiner ersten Ehefrau.

Der Beklagte habe jedoch keine ihm als Testamentsvollstrecker der Klägerin als Vermächtnisnehmerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt. Die Nichterfüllung des Vermächtnisses habe er nicht zu vertreten.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten folge nicht bereits aus dem Umstand, dass er das der Klägerin ausgesetzte Vermächtnis nicht umgehend nach Eintritt des Erbfalls und insbesondere nicht vor der Nachlassinsolvenz erfüllt habe. Das Vermächtnis sei auf die Verschaffung eines zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstandes von einem Dritten, hier der ersten Ehefrau des Erblassers, gerichtet gewesen. Insoweit habe der Beklagte keine Pflicht verletzt, weil ihm die Verschaffung des Grundstücks mit Mitteln des Nachlasses nicht möglich gewesen sei. Durch die Veräußerung einer weiteren Immobilie des Nachlasses habe der Beklagte lediglich andere Darlehen tilgen und keine Mittel zur Enthaftung des der Klägerin vermachten Grundstücks erlangen können.

Die Klägerin könne dem Beklagten auch keine fehlerhafte Liquiditätsplanung vorhalten. Bis Ende des Jahres 2013 hätten die regelmäßigen Einnahmen des Nachlasses zum Bedienen aller fälligen Nachlassforderungen einschließlich der Zahlungen an die Erbinnen und die Klägerin ausgereicht. Dass der Nachlass dann nicht mehr liquide gewesen sei, habe der Beklagte nicht zu vertreten. Mit dem vollständigen Wegfall von Pachtzahlungen eines zum Nachlass gehörenden Hotelbetriebes ab Januar 2014 – der Pächter habe wegen bestehender Mängel die Pacht zuvor nur gemindert – habe er nicht rechnen müssen. Insoweit habe sich eine vom Erblasser kurz vor seinem Tode vorgenommene Vermögensdisposition ausgewirkt, deren Problematik erst später bekannt geworden sei.

Dem Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, eine ordnungsgemäße Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilien oder eine Erweiterung des Kreditrahmens versäumt zu haben. Ebenso lasse sich nicht feststellen, dass er den Insolvenzantrag ohne Not verfrüht gestellt und dann trotz erfolgversprechender Sanierungsbemühungen aufrechterhalten habe.

Die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BGH IV ZR 8/17) ist zurückgenommen worden, nachdem der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

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Rechtssicherheit bei Entlastung von Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen

Thüringen setzt sich dafür ein, dass entgegen der derzeitigen EU-Regelung KWK-Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, von der EEG-Umlage befreit werden. Die Bundesregierung solle die EU-Kommission davon überzeugen. Das berichtet der Bundesrat.

Rechtssicherheit bei Entlastung von Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen

Bundesrat, Mitteilung vom 02.02.2018

Thüringen setzt sich für eine vollumfängliche Befreiung der KWK-Eigenversorgungsanlagen von der EEG-Umlage ein. Das Land hat am 2. Februar 2018 einen Entschließungsantrag im Bundesrat vorgestellt, in dem es sich dafür ausspricht, dass auch die KWK-Neuanlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, weiterhin anteilig von der EEG-Umlage befreit werden.

Ausnahme der Befreiung für KWK-Neuanlagen

Die Europäische Kommission hatte die Ende 2017 auslaufende Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung im Dezember vergangenen Jahres verlängert. Davon ausgenommen sind jedoch Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Für diese bislang ebenfalls privilegierten Anlagen ist deshalb seit dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Finanzielle Belastung für die Betreiber

Für die Betreiber habe dies erhebliche finanzielle Folgen, begründet Thüringen seinen Vorstoß. Der Bundesrat solle die Bundesregierung mit der Entschließung deshalb bei ihren Bemühungen unterstützen, die EU-Kommission von einer neuen Regelung zur Begrenzung der EEG-Umlage für neue KWK-Eigenversorgungsanlagen zu überzeugen.

Ausschussüberweisung

Nach der Vorstellung im Plenum wurde die Entschließung zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

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Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

Laut OLG Köln darf Unitymedia NRW die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals („WifiSpots“) nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden („Opt in“) sei hierfür nicht erforderlich. Es müsse aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen („Opt out“) (Az. 6 U 85/17).

Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.02.2018 zum Urteil 6 U 85/17 vom 02.02.2018 (nrkr)

Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals („WifiSpots“) nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden („Opt in“) ist hierfür nicht erforderlich. Es muss aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen („Opt out“). Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 02.02.2018 entschieden und eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Unitymedia NRW abgewiesen.

Die Verbraucherzentrale vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden („1st SSID“) unabhängiges WLAN-Netz („2nd SSID“) auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht gefolgt und hatte der Unterlassungsklage stattgegeben.

Auf die Berufung von Unitymedia hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstelle. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten und für deren Vornahme auch deren Entscheidung nicht abgewartet worden sei. Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden mit der Maßnahme von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzustufen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Schließlich bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder herauszuoptieren („Opt out“). Würde dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(…)

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Verdacht eines Verstoßes gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz kann Arrest über 2.966.972 Euro rechtfertigen

Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest in Höhe der Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Falle einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen. So entschied das OLG Hamm (Az. 4 Ws 196/17, 4 Ws 197/17).

Verdacht eines Verstoßes gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz kann Arrest über 2.966.972 Euro rechtfertigen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.02.2018 zum Beschluss 4 Ws 196/17 und 4 Ws 197/17 vom 04.01.2018 (rkr)

Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest in Höhe der Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Falle einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.01.2018 die weitere Beschwerde einer Gesellschaft aus Greven gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster als zunächst zuständiges, erstes Beschwerdegericht (Beschluss des Landgerichts Münster vom 30.05.2017, Az. 7 Qs 12/17 LG Münster) verworfen. Damit hat auch der erstinstanzliche Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.01.2017 (Az. 23 Gs 6118/16 AG Münster) Bestand.

Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Ihr, der Beschuldigten, wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem ZAG erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG strafbar gemacht zu haben. Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll sie im Auftrag eines Unternehmens, welches die Kryptowährung „OneCoin“ vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und – aufgrund einer Absprache mit dem Unternehmen – unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine Provision in Höhe von 1 % der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. In der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein, aus denen der beschwerdeführenden Gesellschaft jedenfalls 2.966.972 Euro Provisionszahlungen zugeflossen sein sollen.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hat das Amtsgericht Münster – einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte zugrunde legend – einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.966.972 Euro in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft angeordnet. Die Gesellschaft habe, so das Amtsgericht, im Falle einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in dieser Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den – mangels Erlaubnis – verbotenen Geschäften zu leisten. Auf die Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht Münster die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestätigt.

Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet verworfen.

Die Arrestanordnung sei gerechtfertigt, so der Senat. Sie sei nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Nach diesem genüge bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorlägen, um den nunmehr als „Vermögensarrest“ bezeichneten dinglichen Arrest anzuordnen.

Ungeachtet dessen gebe es im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen könnten. Die Voraussetzungen hierfür hätten die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die beschwerdeführende Gesellschaft, für welche die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt habe, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit genüge, dass sie Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten des sie beauftragenden Unternehmens, der Verkäuferin der Kryptowährung, weitergeleitet habe. Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionsgeschäfte habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.

Unerheblich sei insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt habe. Das Landgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass (dringende) Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Antrag jedenfalls zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. In diesem Fall materiell rechtswidrig erbrachter Zahlungsdienstleistungen unterliege die beschlagnahmte Summe auch dann der Einziehung, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft später als Zahlungsdienstleister zugelassen werde.

Hinweise der Pressestelle

1. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG – Strafvorschriften – in der zur Tatzeit gültigen Fassung lautete wie folgt: „Wer … (Ziff.) 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, … wird … in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

2. Der Arrest bewirkt eine vorläufige Sicherung. Ob der Geldbetrag, auf den sich der Arrest erstreckt, tatsächlich (endgültig) eingezogen wird, wird ggf. im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären und zu entscheiden sein.

3. Weitere Informationen zur Kryptowährung „OneCoin“ können der Internetseite der BaFin www.bafin.de entnommen werden.

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Parkplatz am Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen darf vorerst nicht weitergebaut werden

Das VG Minden entschied, dass die Betreibergesellschaft des Herz- und Diabeteszentrums (HDZ) den an der Schützenstraße geplanten Parkplatz für 175 Pkw-Stellplätze und sieben Wohnmobil-Stellplätze nicht weiter bauen darf (Az. 1 L 2394/17).

Parkplatz am Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen darf vorerst nicht weitergebaut werden

VG Minden, Pressemitteilung vom 01.02.2018 zu den Beschlüssen 1 L 2394/17 und 1 L 2481/17 vom 01.02.2018 (nrkr)

Mit zwei Beschlüssen vom 01.02.2018 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschieden, dass die Betreibergesellschaft des Herz- und Diabeteszentrums (HDZ) den an der Schützenstraße geplanten Parkplatz für 175 Pkw-Stellplätze und sieben Wohnmobil-Stellplätze nicht weiter bauen darf.Der neue Parkplatz war von der Stadt Bad Oeynhausen genehmigt worden. Gegen die erteilte Baugenehmigung haben zwei Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht Minden geklagt und jeweils ein entsprechendes Eilverfahren angestrengt. In den Eilverfahren haben sie nun Erfolg.

Die Kammer hat den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Grundstücke der klagenden Anwohner und der geplante Parkplatz lägen in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet. Die klagenden Anwohner hätten daher ein Recht darauf, dass in diesem Gebiet nichts gebaut wird, was in einem solchen Gebiet schon nach der Rechtsordnung unzulässig sei. In einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet seien Stellplätze nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Stellplätze würden hier allerdings grade nicht den Bedarf der Wohnnutzer in dem faktischen Wohngebiet befriedigen, sondern den Mitarbeitern des HDZ bzw. Besuchern mit Wohnmobilen zur Verfügung gestellt werden.

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Besetzung einer ministeriellen Abteilungsleiterstelle gerichtlich gestoppt

Die Stelle der Leitung der Abteilung Verbraucherschutz bei einem Landesministerium darf auf gerichtlichen Eilantrag einer Mitbewerberin hin vorläufig nicht mit der ausgewählten Kandidatin besetzt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 4 L 1377/17).

Besetzung einer ministeriellen Abteilungsleiterstelle gerichtlich gestoppt

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.02.2018 zum Beschluss 4 L 1377/17 vom 24.01.2018

Die Stelle der Leitung der Abteilung Verbraucherschutz bei einem Landesministerium darf auf gerichtlichen Eilantrag einer Mitbewerberin hin vorläufig nicht mit der ausgewählten Kandidatin besetzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Für die ausgeschriebene Stelle wurde die beigeladene Bewerberin ausgewählt. Die Antragstellerin, die stellvertretende Leiterin der Abteilung ist, wandte sich zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs mit einem gegen das Land gerichteten Eilantrag an das Verwaltungsgericht, das die Besetzung des Dienstpostens untersagte, solange über die Bewerbung der Antragstellerin nicht abschließend entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung erweise sich als fehlerhaft und verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Besetzungsverfahren. Anders als die Antragstellerin erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht vollständig. Sie sei weder Volljuristin noch habe das von ihr absolvierte Studium den geforderten Bezug zu verbraucherpolitischen Fragestellungen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene über einschlägige Berufserfahrung verfüge. Ferner sei der Auswahlprozess nicht ergebnisoffen verlaufen. Der Antragsgegner habe sich schon aufgrund eines Auswahlgesprächs auf die Beigeladene festgelegt gehabt, ohne dass für sie eine dienstliche Beurteilung vorgelegen habe. Dienstliche Beurteilungen stellten jedoch die entscheidende Grundlage für eine Bewerberauswahl dar.

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Ausschreibungen für Windkraftprojekte ändern

Der Bundesrat möchte Fehlentwicklungen beim Ausbau der Windenergie an Land verhindern. Er hat beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Ausschreibungen für Windkraftprojekte ändern

Bundesrat, Mitteilung vom 02.02.2018

Der Bundesrat möchte Fehlentwicklungen beim Ausbau der Windenergie an Land verhindern. Er hat am 2. Februar 2018 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in den Deutschen Bundestag einzubringen. Dieser sieht vor, die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei sämtlichen Ausschreibungen im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 auszusetzen und das Fördervolumen vorübergehend schrittweise zu erhöhen.

Ausnahme wurde zur Regel

Das EEG 2017 hatte die Förderung von Onshore-Windenergieanlagen auf Ausschreibungen umgestellt. Um Vielfalt zu gewährleisten, erhielten Bürgerenergiegesellschaften Privilegien: Sie können sich z. B. ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen beteiligen und erhalten mehr Zeit für die Realisierung der Projekte. Dies hat im Jahr 2017 dazu geführt, dass Bürgerenergieanlagen nahezu alle Ausschreibungen gewannen. Die eigentlich als Ausnahme vorgesehene Privilegierung wurde damit zur Regel.

Verwerfungen auf dem Markt

In der Praxis kamen dabei allerdings einige wenige Projektierer zum Zuge, die als Dienstleister neu gegründeter Bürger-Gesellschaften auftraten. Dies führe zu wirtschaftlichen Verwerfungen bei nicht-privilegierten Windanlagenherstellern, kritisiert der Bundesrat. Er fordert, die Privilegien daher für eineinhalb Jahre auszusetzen.

Ausbaulücke verhindern

Außerdem befürchtet der Bundesrat, dass es zu einer Ausbaulücke kommt, wenn die Bürgerenergiegesellschaften von der verlängerten Frist zur Realisierung der Projekte Gebrauch machen. Daher fordert er eine Reduzierung der Realisierungsfrist und die schrittweise Erhöhung der Ausschreibungsvolumen auf bis zu 1650 Megawatt in 2018. Mit einer Verrechnung dieser zusätzlichen Mengen ab dem Jahr 2022.

Einbringung in den neuen Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Windkraftanlagen: Ausbau der Windenergie

Darüberhinaus hat der Bundesrat am 2. Februar 2018 einen Antrag Niedersachsens zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beraten und in die Fachausschüsse überwiesen.

Niedersachsen möchte das Ausschreibungsvolumen für Windanlagen an Land einmalig für das Jahr 2018 um 2.000 Megawatt erhöhen. Zudem sollen bisher bestehende Sonderregelungen für Bürgergesellschaften für die Jahre 2018 und 2019 ausgesetzt werden. Damit will Niedersachsen die zu erwartende Ausbaulücke bei der Realisierung von Windenergieprojekten in 2019 und 2020 schließen und den Verlust von Arbeitsplätzen verhindern

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Bundesrat für Entlastung der Sozialgerichte

Der Bundesrat möchte die Verfahren der Sozialgerichte beschleunigen, um insbesondere die hohen Fallzahlen bei den Hartz-IV-Klagen schneller abzubauen. In einem beschlossenen Gesetzentwurf schlägt er dem Bundestag Vereinfachungen vor allem im Prozessrecht vor.

Bundesrat für Entlastung der Sozialgerichte

Bundesrat, Mitteilung vom 02.02.2018

Der Bundesrat möchte die Verfahren der Sozialgerichte beschleunigen, um insbesondere die hohen Fallzahlen bei den Hartz-IV-Klagen schneller abzubauen. In einem am 2. Februar 2018 beschlossenen Gesetzentwurf schlägt er dem Bundestag Vereinfachungen vor allem im Prozessrecht vor.

Verfahren verschlanken

Unter anderem sollen mehr Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzer entscheiden, so wie dies bereits in verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren möglich ist. Klägerinnen und Kläger sollen künftig selbst bestimmen können, in welchem Umfang die Sozialgerichte behördliche Verwaltungsakte überprüfen.

Hartz-IV-Klagen beschleunigen

So wären zum Beispiel Beschränkungen auf bestimmte Teile eines Leistungsbescheids für einen Hartz-IV-Empfänger möglich, sofern alle Beteiligte sich einig sind. Bislang müssen die Sozialgerichte einen angegriffenen Bescheid vollumfänglich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen, auch wenn der Betroffene sich nur gegen einen Teilbereich wie die Kosten der Unterkunft oder die Höhe des Arbeitslosengeldes wendet.

Beschluss statt Urteil

Vereinfachungen will der Bundesrat auch im Berufungsverfahren erreichen: Die Landessozialgerichte sollen künftig über eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Berufungsgerichte ihren Beschluss einstimmig fällen. Auch dies ist Finanz- und Zivilgerichten derzeit schon möglich.

Erneuter Versuch

Der Gesetzentwurf entspricht wortgleich einer bereits 2016 beschlossenen Bundesratsinitiative ( 184/16 (B) ), die der Deutsche Bundestag vor der Wahl nicht mehr abschließend beraten hatte und die daher der Diskontinuität unterfiel. Der Bundesrat startet nun einen neuen Versuch.

Wie es weitergeht

Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem neuen Bundestag zur Entscheidung vor.

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Rentenversicherung zukunftsfähig machen

Die Alterung der Gesellschaft und die Folgen der Digitalisierung der Arbeitswelt stellen die gesetzliche Rentenversicherung nach Ansicht des Bundesrates vor enorme Herausforderungen. In seiner Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht 2017 appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, die Alterssicherung an diese Veränderungen anzupassen, um ihre Verlässlichkeit zu gewährleisten.

Rentenversicherung zukunftsfähig machen

Bundesrat, Mitteilung vom 02.02.2018

Die Alterung der Gesellschaft und die Folgen der Digitalisierung der Arbeitswelt stellen die gesetzliche Rentenversicherung nach Ansicht des Bundesrates vor enorme Herausforderungen. In seiner Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht 2017 vom 2. Februar 2018 appelliert er an die Bundesregierung, die Alterssicherung an diese Veränderungen anzupassen, um ihre Verlässlichkeit zu gewährleisten.

Herausforderungen zügig angehen

Dabei benennt er zahlreiche Themen, die zügig angegangen werden müssten: Die Festlegung langfristiger Rentenniveau- und Beitragsziele, die Sicherung der Liquidität ohne Liquiditätshilfen des Bundes, die Absicherung von Selbstständigen, die Prüfung von Verbesserungen für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, aber auch die längere gesunde Teilhabe am Erwerbsleben.

Breiter politischer Konsens

Außerdem sollte die Einkommenssituation von Menschen verbessert werden, die aus gesundheitlichen Gründen auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Um das Vertrauen in die Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken, sei bei der Anpassung der Alterssicherung ein breiter politischer Konsens geboten.

Positives Fazit des Rentenversicherungsberichts

Der Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung gibt Auskunft über alles rund um die Rente bis 2030. Er fällt insgesamt positiv aus. Zu den wichtigsten Ergebnissen für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner gehört die Nachricht, dass sie auch im kommenden Jahr mit einem Plus ihrer Bezüge rechnen können. So steigen die Renten bis zum Jahr 2031 im Schnitt um ca. 2,2 Prozent pro Jahr. Der Beitragssatz bleibt laut Bericht bis 2021 konstant bei 18,7 Prozent.

Hohe Rücklage

Die Reserve der Deutschen Rentenversicherung schätzt der Bericht auf 32,2 Milliarden Euro. Das sind 1,6 durchschnittliche Monatsausgaben der Deutschen Rentenversicherung. Die Nachhaltigkeitsrücklage liegt damit etwas über ihrem oberen Zielwert, wonach sie 1,5 Monatsausgaben nicht überschreiten sollte. Weitere Schwerpunkte des Berichts sind die „Rente mit 67″ sowie eine Darstellung der Angleichung der Ost- und Westrenten, die bis 2025 abgeschlossen sein wird.

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Anbohren der Hauptwasserleitung im Altbau – kein hinreichender Kündigungsgrund

Das Anbohren der Wasserleitung durch einen helfenden Freund und der dadurch verursachte Wasserschaden geben dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund. Das entschied das AG München (Az. 424 C 27317/16).

Anbohren der Hauptwasserleitung im Altbau – kein hinreichender Kündigungsgrund

AG München, Pressemitteilung vom 02.02.2018 zum Urteil 424 C 27317/16 vom 08.03.2017 (rkr)

Das Anbohren der Wasserleitung durch einen helfenden Freund gibt dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 08.03.2017 den Antrag der Vermieterin gegen das mietende Ehepaar, einen Angestellten und eine Yogalehrerin, auf Herausgabe ihrer in Schwabing gelegenen 3 ½ Zimmer-Altbauwohnung zurück. Der durch einen helfenden Bekannten verursachte Wasserschaden rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine Kündigung des Mietvertrages.

Die Klägerin hatte Anfang November 2016 den Beklagten die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.07.2017 erklärt. Ein Bekannter der Beklagten hatte Mitte Oktober 2016 einen Wasserschaden anlässlich der Anbringung neuer Sockelleisten im „Yoga-Zimmer“ verursacht. Zur Anbringung der Sockelleisten verwendete er Dübel, die 3 cm in die Wand gingen, und bohrte dabei die Hauptwasserleitung an, die nach einem rechtwinkligen Knick unter Putz in der Höhe der Fußleiste verläuft. Weder die Beklagten noch der Helfer hatten vor der Anbringung der Fußleisten den Leitungsverlauf mit einem Metalldetektor geprüft oder sich beim Vermieter über den Leitungsverlauf erkundigt. Für die Trocknung der Mietwohnung sowie der darunterliegenden Büroräume sowie für die Wiederherstellung des Mauerwerks, Verputzen und Erneuerung der Stuckarbeiten an den Decken des darunterliegenden Büros sind Kosten i. H. v. 7.367,11 Euro entstanden. Der Schaden war noch nicht ausgeglichen. Der Mieter, der unter der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Büroräume hat eine Mietminderung i. H. v. 1.576,50 Euro für die Dauer der notwendigen Schadensbehebungsmaßnahmen angekündigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, es hätte sich den Beklagten angesichts durch frühere Bauarbeiten an anderer Stelle offen gelegter spiegelbildlich verlaufender Wasserleitung geradezu aufdrängen müssen, dass auch im Yoga-Raum von einem solchen Leitungsverlauf auszugehen sei. Es habe auch bereits zwei Jahre zuvor einen nicht näher beschriebenen Wasserschaden gegeben. Der Schaden sei auch noch immer nicht reguliert worden.

Die Beklagten tragen vor, die Prüfung des Leitungsverlaufs mit einem Metalldetektor sei nicht möglich gewesen, weil sowohl an der Wand als auch am Fußboden der Detektor breitflächig Metallalarm ausgelöst habe, möglicherweise, da neben dem Heizungsrohr in der Wand eine nicht isolierte Elektroleitung verlegt ist. Der Leitungsverlauf sei den Beklagten weder bekannt noch erkennbar gewesen, sei darüber hinaus auch unüblich und entspreche nicht technischen Standards.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah im Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte.

„Das Gericht sieht es als fahrlässige Pflichtverletzung an, Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie 3 cm in die Wand ragen, zu befestigen, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist. (…) Hier hat der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt, aber zum einen steht zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen wird und zum anderen ist den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. (…) Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf steht entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar war und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspricht. (…) Es ist bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen, dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruht, ist nicht ersichtlich.“

Das Urteil ist seit 28.11.2017 nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

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