ASICS-Händler dürfen mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten

Der BGH hat entschieden, dass ASICS seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen (Az. KVZ 41/17). Das berichtet das Bundeskartellamt.

ASICS-Händler dürfen mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten

BGH bestätigt Entscheidung des Bundeskartellamtes

BKartA, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum BGH Beschluss KVZ 41/17 vom 12.12.2017

In einer am 19. Januar 2018 bekannt gemachten Entscheidung vom 12. Dezember 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ASICS seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen ( BGH, Beschluss KVZ 41/17 vom 12.12.2017 ). Pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, seien unzulässig. Der Kartellverstoß sei so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung in einer mündlichen Verhandlung und auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Händler machen im Netz den Großteil ihrer Umsätze über Suchmaschinen und Internetmarktplätze. Sie können im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden, wenn Hersteller ihnen verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Suchmaschinenwerbung zu nutzen. Außerdem haben viele Hersteller von Markenprodukten selbst eigene Online-Shops etabliert und kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen und mittleren Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft am Ende nur noch auf die Hersteller selbst, ganz wenige und große Händler und auf noch viel weniger führende Marktplätze konzentrieren. Zugunsten des Verbrauchers und der kleinen Händler müssen wir daher die Märkte für die kleinen Händler offenhalten“.

In seiner Begründung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass den Preissuchmaschinen im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zukomme. Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen. Hindere ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sei das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs. Gerade bei der hier vorliegenden Kombination mit weiteren Online-Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.

Der Bundesgerichtshof bestätigte damit – wie zuvor schon das Oberlandesgericht Düsseldorf – eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015.

Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten hatten auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt: Im Jahr 2011 hatte der Gerichtshof entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen das Kartellverbot verstößt. Anfang Dezember 2017 entschied er dann, dass der Luxuswarenhersteller Coty seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze untersagen dürfe. Der Bundesgerichthof nahm nun auf diese beiden Entscheidungen Bezug.

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Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder

Ein Titel, der den Betriebsrat zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, kann gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden, wenn diese materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung verpflichtet sind. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat genügt für eine Zwangsvollstreckung demgegenüber nicht, so das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 17 TaBV 1299/17).

Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zum Beschluss 17 TaBV 1299/17 vom 17.01.2018

Ein Titel, der den Betriebsrat zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, kann gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden, wenn diese materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung verpflichtet sind. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat genügt für eine Zwangsvollstreckung demgegenüber nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Betriebsrat hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern verpflichtet, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen und an die E-Mail-Adressen einzelner Betriebsratsmitglieder gesandte E-Mails an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten. Diese einzelnen Betriebsratsmitglieder begehren die für eine Vollstreckung erforderliche Erteilung einer Vollstreckungsklausel, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder zu betreiben.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Klauselerteilungsantrag entsprochen, soweit die Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die dem Betriebsrat auferlegte Handlungspflicht könne nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder insoweit zuzulassen, wie diese in Ausübung ihrer Funktionen für den Betriebsrat handelten und dabei den Vergleich beachten müssten. Ohne eine materiell-rechtliche Handlungspflicht komme eine Zwangsvollstreckung gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied demgegenüber nicht in Betracht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

Laut BVerwG steht dem Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht entgegen, dass dieser bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt (Az. 5 C 9.16).

Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz anderweitiger Beschäftigung

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum Urteil 5 C 9.16 vom 23.01.2018

Dem Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz steht nicht entgegen, dass dieser bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 23. Januar 2018 entschieden.Der Kläger ist blind und zu 100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Er steht seit 2000 als Beamter im Dienst des luxemburgischen Staates. Bis 2013 reduzierte er schrittweise diese Tätigkeit auf 50 %, um daneben eine von ihm 2008 gegründete Firma zu betreiben, die Künstler vermittelt und managt. Hierfür begehrte er die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Beklagte lehnte diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit ab. Die Kostenübernahme diene dem Abbau der Arbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen. Der Kläger sei indessen nicht arbeitslos, sondern durch seine Berufstätigkeit als Beamter bereits in das Arbeitsleben integriert. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz ist nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Zwar kommt dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Schwerbehindertenrechts eine wesentliche Bedeutung zu. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit des schwerbehinderten Menschen stellen aber keine notwendigen Bedingungen für die begehrte Kostenübernahme dar. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz dient auch der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Deshalb ist es (wie bei nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich ihre Sache zu entscheiden, welchem Beruf sie nachgehen, ob sie diesem ihre Arbeitskraft vollumfänglich widmen oder ob sie diese anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen. Ebenso wenig darf es sich zum Nachteil schwerbehinderter Menschen auswirken, wenn sie sich entscheiden, den Umfang einer ausgeübten Beschäftigung zu reduzieren oder den Arbeitsplatz bzw. Beruf zu wechseln und für die neue Tätigkeit eine Arbeitsassistenz zu beanspruchen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen nicht die Entscheidung, ob, in welcher Art und in welchem Umfang der Kläger bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile der Unterstützung bedarf. Deshalb ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

Das BVerwG hat entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i. H. v. 2,70 Euro je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist (Az. 5 C 18.16).

Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum Urteil 5 C 18.16 vom 25.01.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25.01.2018 entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i. H. v. 2,70 Euro je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin ist Tagesmutter und vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der beklagten Stadt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Klägerin u. a. monatlich 226,80 Euro zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 Euro in Ansatz. Mit der Begründung, der pauschale Stundensatz sei zu niedrig bemessen, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 23 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung besteht unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags ist dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Jugendhilfeträger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Danach ist der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Er orientiert sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger. Zwar hält er zu dieser Vergütung einen gewissen Abstand ein. Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Pauschalbetrages aber zulässigerweise berücksichtigt, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Nicht zu entscheiden ist, ob auch ein Anerkennungsbetrag in anderer Höhe von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre.

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Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks

Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011 zurückgewiesen (Az. 15 BVL 5011/16).

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zum Urteil 15 BVL 5011/16 vom 17.01.2018

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011 zurückgewiesen.

Dieser Tarifvertrag verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt dieser Tarifvertrag gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung fänden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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Kostenfestsetzungen wegen des Einsatzes der Kreuznacher Feuerwehr in Senioreneinrichtungen rechtswidrig

Das VG Koblenz entschied, dass sich die Kostenpauschale für einen Einsatz der Feuerwehr bei einem Fehlalarm an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten muss (Az. 3 K 376/17.KO).

Kostenfestsetzungen wegen des Einsatzes der Kreuznacher Feuerwehr in Senioreneinrichtungen rechtswidrig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum Urteil 3 K 376/17.KO vom 09.01.2018

Die Klägerin betreibt zwei Seniorenzentren, in denen sie Appartements für betreutes Wohnen anbietet. Alle Wohnungen in den Einrichtungen sind mit Brandmeldern versehen, die im Zeitraum von Juni bis November 2014 in fünf Fällen auslösten. Ursache war nach den Brandberichten jeweils eine starke Rauchentwicklung, die durch angebranntes Essen auf einem sich in Betrieb befindlichen Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. In drei Fällen hatten die jeweiligen Bewohner ihr Appartement bzw. den Raum verlassen, in einem Fall war die Bewohnerin eingeschlafen. Nach der Alarmierung schalteten Mitarbeiter der Senioreneinrichtung die Geräte aus und öffneten danach die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte stets die Bad Kreuznacher Feuerwehr in unterschiedlicher Mannschaftsstärke aus. Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Senioreneinrichtung für jeden der fünf Feuerwehreinsätze 601,14 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro und die Zustellungskosten machten 3,50 Euro aus. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Sämtliche fünf Kostenbescheide, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, seien rechtswidrig. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den vorliegenden Feuerwehreinsätzen nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade deren bestimmungsgemäße Funktion. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen.

Überdies könne nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Pauschalierung schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu komme, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Angesichts dessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Klagebefugnis gegen Facebook vor dem EuGH nur in eigener Sache, nicht aber aus abgetretenem Recht

Ansprüche gegen Facebook können vor dem EuGH nur in eigener Sache geltend gemacht werden, aber nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher. So entschied der EuGH (Az. C-498/16).

Klagebefugnis gegen Facebook vor dem EuGH nur in eigener Sache, nicht aber aus abgetretenem Recht

EuGH, Pressemitteilung vom 25.01.2018 zum Urteil C-498/16 vom 25.01.2018

Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben.

Hingegen kann er nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen.

Herr Maximilian Schrems, der in Österreich wohnt, hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen Facebook Ireland (im Folgenden: Facebook) erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto1 und den Konten von sieben weiteren Nutzern2 vor, die ihm ihre Ansprüche zwecks Klageerhebung abgetreten haben. Bei den anderen Nutzern soll es sich ebenfalls um Verbraucher handeln, die in Österreich, Deutschland und Indien wohnen. Herr Schrems begehrt von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von Schadenersatz.

Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach kann Herr Schrems nicht die unionsrechtliche Regel3 in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen (im Folgenden: Verbrauchergerichtsstand). Da Herr Schrems nämlich Faceboook auch beruflich nutze (insbesondere mittels einer der Information über sein Vorgehen gegen Facebook gewidmeten Facebook-Seite4), könne er nicht als Verbraucher angesehen werden. Auf die abgetretenen Ansprüche sei der Verbrauchergerichtsstand nicht anwendbar, da er nicht übertragbar sei.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Klarstellung der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verbrauchergerichtsstands.

Mit seinem Urteil vom 25.01.2018 antwortet der Gerichtshof, dass der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Dagegen kann der Verbrauchergerichtsstand nicht für die Klage eines Verbrauchers in Anspruch genommen werden, mit der er am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

Zur Einstufung als Verbraucher führt der Gerichtshof aus, dass der Verbrauchergerichtsstand grundsätzlich nur dann Anwendung findet, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht. Bei Diensten eines sozialen Online-Netzwerks, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, ist die weitere Entwicklung der Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen.

Somit könnte sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat.

Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft. Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.

Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Verbrauchergerichtsstand zum Schutz des Verbrauchers als Partei des betreffenden Vertrags geschaffen wurde. Daher ist der Verbraucher nur geschützt, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist. Folglich kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen. Dies gilt auch für einen Verbraucher, dem Ansprüche anderer Verbraucher abgetreten wurden.

Fußnoten

1Seit 2010 widmet Herr Schrems ein Facebook-Konto nur seinen privaten Aktivitäten. Darüber hinaus hat er 2011 eine Facebook-Seite eröffnet, um i) die Internetnutzer über sein Vorgehen gegen Facebook, seine Vorträge, seine Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte zu informieren, ii) zu Spenden aufzurufen und iii) für seine Bücher zu werben.

2Darüber hinaus hat sich Herr Schrems die Ansprüche von über 25 000 Personen aus der ganzen Welt abtreten lassen, um sie gerichtlich geltend zu machen.

3Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Nach dieser Verordnung ist ein Beklagter grundsätzlich vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu verklagen, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Nur in abschließend aufgezählten Ausnahmefällen kann oder muss er vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden.

4Siehe Fn. 1.

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Noch 100 Tage: Endspurt für Vorbereitung auf neue Datenschutzregeln

Ab dem 25.05.2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung. Die EU-Kommission hat daher einen Leitfaden mit einem Überblick über die noch anstehenden Aufgaben und ein Online-Tool für kleine und mittlere Unternehmen ins Netz gestellt.

Noch 100 Tage: Endspurt für Vorbereitung auf neue Datenschutzregeln

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2018

In knapp 100 Tagen, ab dem 25. Mai, gilt das neue, strengere und EU-weite Datenschutzrecht. Bislang haben nur zwei Mitgliedstaaten (Deutschland und Österreich) die notwendigen nationalen Gesetze verabschiedet. Die anderen Mitgliedstaaten und viele Unternehmen sind noch nicht ausreichend vorbereitet. Deshalb hat die Kommission am 24.01.2018 einen Leitfaden herausgegeben, der einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und die noch ausstehenden Aufgaben gibt. Ergänzend dazu stellt die Kommission ein neues Online-Tool für kleine und mittlere Unternehmen ins Netz. Die Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht den freien Datenverkehr im gesamten digitalen Binnenmarkt. Sie wird für einen besseren Schutz der Privatsphäre aller EU-Bürger sorgen und gleichzeitig vor allem für kleinere Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen.

Zwar schafft die neue Verordnung ein einheitliches und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbares Regelwerk, sie erfordert jedoch in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen, darunter Änderungen an bestehenden Gesetzen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten und Einrichtung des Europäischen Datenschutzausschusses durch die Datenschutzbehörden. Der Leitfaden enthält die wichtigsten Neuerungen und zeigt Chancen auf, die sich aus den neuen Bestimmungen ergeben; zudem gibt er einen Überblick über die geleisteten Vorarbeiten und hält fest, was vonseiten der Europäischen Kommission sowie der Datenschutzbehörden und Regierungen der Mitgliedstaaten noch zu tun ist.

Andrus Ansip, der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, erklärte: „Unsere digitale Zukunft kann nur auf Vertrauen fußen.Wir müssen die Privatsphäre aller Bürger schützen. Ab 25. Mai werden die strengeren EU-Datenschutzbestimmungen Realität sein. Sie sind ein wichtiger Schritt nach vorne, und wir werden dafür sorgen, dass sie ein voller Erfolg werden.“

Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, fügte ergänzend hinzu: „In der heutigen Zeit ist die Art, wie wir mit Daten umgehen, ausschlaggebend für unsere wirtschaftliche Zukunft und persönliche Sicherheit. Wir brauchen moderne Vorschriften, um uns gegen neue Risiken zu wappnen. Darum rufen wir alle Regierungen, Behörden und Unternehmen in der EU auf, die verbleibende Zeit bestmöglich zu nutzen und ihre Aufgaben bei den Vorbereitungen auf den 25 Mai zu erfüllen.“

EU-Kommission ruft Regierungen und Datenschutzbehörden der EU zur Vorbereitung und Unterstützung auf

Seit der Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2016 hat die Kommission aktiv das Gespräch mit allen betroffenen Akteuren – Regierungen, nationalen Behörden, Unternehmen und der Zivilgesellschaft – gesucht, um die Anwendung der neuen Bestimmungen vorzubereiten.

Allerdings schreiten die Vorbereitungen in den Mitgliedstaaten nicht gleich schnell voran. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Rechtsvorschriften rascher erlassen und sicherstellen, dass die Maßnahmen mit der Verordnung im Einklang stehen. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass ihre nationalen Behörden mit den notwendigen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet sind, um deren Unabhängigkeit und Effizienz zu gewährleisten.

Die Kommission stellt 1,7 Mio. Euro für die Finanzierung der Datenschutzbehörden und die Schulung von Datenschutz-Fachkräften bereit. Mit weiteren 2 Mio. Euro werden die nationalen Behörden bei ihrer auf Unternehmen und insbesondere KMU zugeschnittenen Öffentlichkeitsarbeit unterstützt.

Neues Online-Tool unterstützt die praktische Anwendung

Nicht alle Akteure sind sich der Vorteile und Chancen, die sich aus den neuen Bestimmungen ergeben, gleichermaßen bewusst. Es muss insbesondere mehr getan werden, um KMU besser zu informieren und sie in ihren Bemühungen zur Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen.

Daher stellt die Kommission heute ein neues, praktisches Online-Tool ins Netz, das Bürgern, Organisationen, Unternehmen und insbesondere KMU dabei helfen soll, die neuen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sie richtig zu nutzen.

Um die Vorbereitungen zu unterstützen und die Bürger über die Auswirkungen der Verordnung zu informieren, wird die Kommission auch Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten organisieren.

Wichtigste Neuerungen und neue Möglichkeiten

Die Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht den freien Datenverkehr im gesamten digitalen Binnenmarkt. Sie wird für einen besseren Schutz der Privatsphäre aller EU-Bürger sorgen, das Vertrauen und die Sicherheit der Verbraucher steigern und gleichzeitig vor allem für kleinere Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen.

Der Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Elemente der neuen Datenschutzbestimmungen:

  • Ein Regelwerk für ganz Europa, das Rechtssicherheit für Unternehmen und ein EU-weit einheitliches Datenschutzniveau für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleistet.
  • Einheitliche Regeln für alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, selbst wenn sie außerhalb der EU ansässig sind.
  • Neue, gestärkte Rechte für Bürgerinnen und Bürger: Die Rechte auf Information, auf Auskunft und auf Vergessenwerden werden gestärkt. Ein neues Recht auf Datenübertragbarkeit ermöglicht es Bürgern, ihre Daten von einem Unternehmen zu einem anderen zu übertragen. Damit werden auch neue Geschäftsfelder für Unternehmen eröffnet.
  • Besserer Schutz vor Datenschutzverletzungen: Wird der Schutz personenbezogener Daten in einem Unternehmen verletzt, muss das Unternehmen die Datenschutzbehörden innerhalb von 72 Stunden über den Vorfall informieren.
  • Effektive Regeln und Geldbußen mit Abschreckungswirkung: Alle Datenschutzbehörden werden befugt, Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder, im Fall von Unternehmen, von 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes zu verhängen.

Nächste Schritte

Bis zum 25. Mai wird die Kommission Mitgliedstaaten, Datenschutzbehörden und Unternehmen weiter aktiv unterstützen, um zu gewährleisten, dass die Datenschutzreform umgesetzt werden kann. Ab Mai 2018 wird sie die Anwendung der neuen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten überwachen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen. 2019, ein Jahr nach Geltungsbeginn der Verordnung, wird die Kommission eine Veranstaltung organisieren, um Bilanz der Erfahrungen unterschiedlicher Akteure bei der Anwendung der Verordnung zu ziehen. Die Ergebnisse werden auch in den Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung einfließen, den die Kommission bis Mai 2020 vorlegen muss.

Hintergrund

Am 6. April 2016 einigte sich die EU auf eine umfassende Reform ihres Datenschutz-Rechtsrahmens und verabschiedete das Datenschutz-Reformpaket. Es enthält die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) , mit der die 20 Jahre alte Datenschutz-Richtlinie ersetzt wird. Die neuen EU-weiten Datenschutzbestimmungen sind ab 25. Mai 2018, zwei Jahre nach der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der Verordnung anwendbar.

Im Januar 2017 schlug die Kommission vor, die Vorschriften für elektronische Kommunikation (e-Datenschutz) auf das weltweit einzigartige Niveau der Datenschutz-Grundverordnung anzuheben. Im September 2017 schlug sie ein neues Regelwerk für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der EU vor. Gemeinsam mit den bereits bestehenden Vorschriften für personenbezogene Daten werden die neuen Maßnahmen die Speicherung und Verarbeitung nicht personenbezogener Daten in der gesamten Union ermöglichen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen steigern und öffentliche Dienstleistungen modernisieren. Beide Vorschläge müssen noch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten gebilligt werden.

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Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Dieselfahrzeugen, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Außerdem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 6 K 12341/17).

Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.01.2018 zum Urteil 6 K 12341/17 vom 24.01.2018

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Dieselfahrzeugen, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Außerdem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil am 24.01.2018 entschieden und damit die Klage abgewiesen.

Die Deutsche Umwelthilfe will mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem o. a. Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht nicht zusteht. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt: Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Aus einschlägigen europarechtlichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Das jeweilige Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzulegen.

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BRAK bestätigt Durchführung der beAthon-Konferenz zur Überprüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

Die BRAK teilt mit, dass die vom technischen Dienstleister der BRAK vorgenommenen Änderungen zur Behebung des Schwachpunktes beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) auf einer Experten-Konferenz überprüft wird.

BRAK bestätigt Durchführung der beAthon-Konferenz zur Überprüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

BRAK, Pressemitteilung vom 24.01.2018

beAthon findet trotz Absage des technischen Dienstleisters statt

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hält am sogenannten beAthon fest, obwohl der technische Dienstleister der BRAK, die Firma Atos, seine Teilnahme abgesagt und die von Atos beauftragte Subunternehmerin angewiesen hat, dem beAthon ebenfalls fern zu bleiben. Der beAthon findet gleichwohl wie geplant am 26. Januar statt. Allerdings hat die BRAK die Zielsetzung des beAthon verändern müssen: Die eingeladenen externen Experten werden zusammen mit den Gutachtern der BRAK Fragestellungen und Vorgehensweisen erörtern. So soll ein Fragenkatalog an Atos erarbeitet werden, den die BRAK ihrem Dienstleister zur Beantwortung übergeben wird.

Am 22. Januar hatte Atos die BRAK darüber informiert, dass Atos – trotz bisher erteilter mündlicher Zusage – nicht am beAthon teilnehmen wird. Trotz Bemühungen der BRAK blieb der Dienstleister auch am 23. Januar bei seiner Absage.

Der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, stellt dazu fest: „Wir bedauern die Absage von Atos sehr. Gerne hätten wir gemeinsam mit externen Kritikern die von Atos zur Verfügung gestellte Lösung zur Behebung der Problematik in der Verbindung zwischen der beA-Komponente Client-Security und beA-Webanwendung erörtert und gegebenenfalls weitere Schritte bis zur erneuten Inbetriebnahme des beA diskutiert.“ Schäfer weiter: „Leider werden wir die von Atos entwickelte neue Lösung ohne weitere Überprüfung noch nicht online gehen lassen können. Denn die BRAK steht zu ihrem Wort, das beA erst dann wieder in Betrieb zu nehmen, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit von beA geklärt sind. Der beAthon ist Teil dieses Klärungsprozesses.“

In der Diskussion geht es um die Verbindung der beA-Komponente Client-Security mit der beA-Webanwendung. Ursache der gemeldeten Sicherheitsrisiken ist im Wesentlichen ein Schwachpunkt eines Zertifikats, das für die Anmeldung zur beA-Plattform benötigt wird. Ein Mitglied des Chaos Computer Clubs hatte den Schwachpunkt entdeckt und dem BSI und der BRAK am 20. Dezember 2017 gemeldet. Die Zertifizierungsstelle sperrte nach dieser Meldung das entsprechende Zertifikat.

Am 22. Dezember hatte Atos der BRAK ein aktualisiertes Zertifikat zur Verfügung gestellt, das die angemahnten Sicherheitsrisiken allerdings nicht behob, sondern nach Installation zusätzlich noch Sicherheitsrisiken für die PC-Umgebung des beA-Nutzers nach sich zog. Die BRAK hatte infolge dieses Ereignisses die beA-Plattform insgesamt außer Betrieb nehmen lassen.

Schäfer führt dazu aus: „Aufgrund dieser Ereignisse erleidet das beA aktuell eine tiefe Vertrauenskrise bei den 164.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Ohne Maßnahmen wie einen Dialog mit kritischen Experten in Form des beAthon und das von der BRAK in Auftrag gegebene Gutachten, in dem die von Atos entwickelte Lösung überprüft wird, kann daher das beA nicht wieder in Betrieb genommen werden. Wir sind enttäuscht, dass unser technischer Dienstleister sich nicht an diesem vertrauensbildenden Prozess beteiligt.“

Am 9. Januar hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern in ihrer Sondersitzung zum beA beschlossen, den sogenannten beAthon durchzuführen. Auf ihrer regulären Sitzung am 18. Januar hatten die Präsidentinnen und Präsidenten dann das Verfahren zur erneuten Inbetriebnahme des beA bekräftigt. Demnach wird das Unternehmen secunet die durch Atos bereitgestellte neue Version des beAs begutachten. Die auf dem beAthon geäußerte Kritik der externen Experten soll in dem Gutachten berücksichtigt werden.

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