Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Laut OLG Frankfurt am Main kann der Insolvenzverwalters eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns gegen die beklagte WPG keine Schadensersatzansprüche geltend machen, da u. a. die WPG nicht zur Prüfung der Insolvenzreife verpflichtet gewesen sei. Jedoch müsse die WPG die kurz vor der Insolvenz erhaltenen Honorare wegen Benachteiligung der anderen Gläubiger zurückzahlen (Az. 4 U 4/17).

Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil 4 U 4/17 vom 17.01.2018 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit 22.01.2018 veröffentlichtem Urteil Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurückgewiesen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss jedoch Honorare in Höhe von gut 2 Mio. Euro zurückzahlen.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns (Schuldnerin) die beklagte, weltweit agierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung erhaltener Honorare in Anspruch. Die Beklagte beriet die Schuldnerin im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2009 im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung der Schuldnerin auf Basis von zwei Verträgen aus dem Jahr 2008 und eines weiteren im April 2009 geschlossenen Vertrages. Die Beklagte übergab der Schuldnerin zuletzt am 20.05.2009 ein so bezeichnetes „Sanierungskonzept“. Am 09.06.2009 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Kläger meint, dass die Beklagte pflichtwidrig nicht auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin hingewiesen habe. Infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung sei ein erstattungsfähiger Schaden i. H. v. rund 82 Mio. Euro entstanden. Zudem soll die Beklagte im Jahr 2009 erhaltene Honorare i. H. v. knapp 3,5 Mio. Euro zurückzahlen.

Das Landgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche keinen Erfolg. Das OLG verurteilt die Beklagten jedoch zur Rückzahlung der ab dem 20.05.2009 vereinnahmten Honorare.

Der Kläger habe, so das OLG, keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es sei keine einen Schaden begründende Pflichtverletzung der Beklagten wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine frühere Insolvenzreife feststellbar. Die Schuldnerin sei insbesondere nicht wegen nicht beglichener Verlustausgleichsansprüche ihrer Tochtergesellschaften bereits im September 2008 zahlungsunfähig gewesen. Aus der fehlenden Erfüllung der Ansprüche könne nicht „schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit … geschlossen werden“. Diese Ansprüche seien vielmehr tatsächlich gestundet und damit im insolvenzrechtlichen Sinne nicht fällig gewesen. Auf eine mögliche konzernrechtliche Unzulässigkeit dieser Stundung komme es dabei nicht an.

Selbst wenn die Ansprüche insolvenzrechtlich fällig gewesen wären, läge keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten vor. Die Beratungsverträge aus dem Jahre 2008 enthielten keine Verpflichtung der Beklagten, die Frage einer Insolvenzreife wegen einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung der Verlustausgleichsansprüche eigenständig zu prüfen. Die Verträge verwiesen vielmehr auf einen „abschließenden Pflichtenkatalog“. Auch wenn die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts „im Ergebnis nur sinnvoll sein kann, wenn keine Insolvenzreife des zu sanierenden Unternehmens besteht“, so das OLG, folge daraus nicht die Verpflichtung, eigenständig eine mögliche Insolvenzreife zu prüfen. Es sei vielmehr möglich, dass die Schuldnerin die Prüfung von Insolvenzgründen intern durchführen wollte.

Die Beklagte habe auch nicht auf die Notwendigkeit, Insolvenzgründe zu prüfen, hinweisen müssen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin als „Obergesellschaft eines Konzerns“ „hinsichtlich ihrer die Insolvenzreife betreffenden Prüfungspflicht keiner Belehrung bedurfte“. Dies gelte in besonderer Weise, da sie anwaltlich beraten gewesen sei.

Ob der Beratungsvertrag aus dem Jahre 2009 im Ergebnis eine Verpflichtung der Beklagten enthielt, die Insolvenzreife zu prüfen, könne offenbleiben. Der Kläger habe jedenfalls nicht dargestellt, dass im Falle eines derartigen Hinweises der Beklagten der Insolvenzantrag tatsächlich früher gestellt worden wäre.

Die Berufung habe jedoch hinsichtlich der Honorarrückzahlung teilweise Erfolg. Die Beklagte müsse die ab dem 20.05.2009 erhaltenen Honorare in Höhe von gut 2 Millionen Euro erstatten. Diese Zahlungen hätten eine Benachteiligung der anderen Gläubiger bewirkt und unterlägen deshalb der Insolvenzanfechtung. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen sei dem Vorstand der späteren Schuldnerin bekannt gewesen, dass die „notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert“ gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte nach Fertigstellung ihres Sanierungskonzeptes gewusst. Frühere Zahlungen unterlägen dagegen nicht der Anfechtung. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin mit diesen Zahlungen andere Gläubiger benachteiligen wollte und die Beklagte entsprechende Kenntnis von diesem Vorsatz besaß.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben werden.

Erläuterungen:

§133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung

(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Powered by WPeMatico

Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook

Bei „Shitstorm“ im Internet gegen ein Flohmittel für Hunde können Facebook-Posts mit werbendem Inhalt zulässig sein. So entschied das OLG Köln (Az. 6 U 92/17).

Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook

OLG Köln, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil 6 U 92/17 vom 12.01.2018

Bei „Shitstorm“ im Internet gegen ein Flohmittel für Hunde können Facebook-Posts mit werbendem Inhalt zulässig sein

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Werbung auf Facebook für Tierarzneimittel zu entscheiden.

In dem Verfahren geht es um eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden. Weil in den sozialen Medien massiv negativ über das Arzneimittel diskutiert wurde („Shitstorm“), insbesondere was mögliche Nebenwirkungen anging, verbreitete die Herstellerfirma über Facebook mehrere Posts, gerichtet an die Zielgruppen „kritische Hundehalter“ und „Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte“. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil gem. § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei den sog. Fachkreisen – insbesondere Tierärzten – zulässig, Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit aber verboten ist.

Das Landgericht Köln hatte dem Antrag vollständig stattgegeben (Az. 84 O 67/17 vom 24.05.2017). Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung differenziert:

Ein Post, der den Wirkstoff als „als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“ bezeichnet, bleibt verboten. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG auch für Tiermedizin verfassungsrechtlich zulässig sei. Der gesetzliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit der Hersteller von Tierarzneimitteln sei gerechtfertigt. Die Norm solle den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Diesem bleibe die Entscheidung vorbehalten, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes könne durch Werbung für das Medikament in der allgemeinen Öffentlichkeit erheblich beeinflusst werden. So könnten Tierhalter aufgrund der Werbung einen Tierarzt zur Verschreibung drängen oder versuchen, das Arzneimittel ohne Konsultation eines Tierarztes zu erhalten. Damit diene das Werbeverbot letztlich auch dem Tierwohl. Der Post sei wegen der Nennung des Wirkstoffs und des Logos der Herstellerin als produktbezogene Werbung einzuordnen, die über Facebook auch außerhalb der Fachkreise geschaltet worden sei. Die Werbung sei darüber hinaus auch innerhalb der Fachkreise – also gegenüber Tierärzten u. ä. – zu unterlassen, denn durch die besondere Herausstellung der Sicherheit des Mittels würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt, das Arzneimittel habe keine Nebenwirkungen. Der Umstand, dass das Arzneimittel behördlich zugelassen sei, genüge nicht, um es als „sicher“ zu bezeichnen, weil sich aus der Zulassung nur ein positives Verhältnis zwischen Nebenwirkungen und Behandlungserfolg ergebe.

Ein Post mit der Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“ ist dagegen erlaubt. Auch dieser Post sei zwar als Werbung einzuordnen. Diese sei aber bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Der Post werde nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den „Shitstorm“ gegen das Produkt kenne. Facebook-Nutzer, deren Interesse nicht aufgrund einer anderweitigen Kenntnis von der Diskussion über das Arzneimittel geweckt worden sei, würden sich mit der Darstellung nicht weiter auseinandersetzen. Außerdem würden in dem Post nicht die besonderen Vorteile des Mittels beworben, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produktes, welche gerade Gegenstand der auf Facebook geführten Diskussion sei. Insgesamt würde daher letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt seien. Die mit einer solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum verwirklichen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken ihres Arzneimittels einzubringen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)

§ 10 (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(§ 10 HWG in der Fassung vom 15.04.2015)

Powered by WPeMatico

300 Euro für vorzeitige Kreditrückzahlung sind unzulässig

Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat das LG Frankfurt nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank entschieden (Az. 2-10 O 177/17).

300 Euro für vorzeitige Kreditrückzahlung sind unzulässig

LG Frankfurt am Main untersagt Preisklausel für Immobilienkredite der Degussa Bank

vzbv, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil des LG Frankfurt a. M. 2-10 O 177/17 vom 21.12.2017 (nrkr)

  • vzbv erzielt Teilerfolg gegen strittige Preisklauseln.
  • Bank darf nach einer berechtigten Kündigung des Kunden kein Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits verlangen.
  • 25 Euro für eine Bankauskunft sind nach dem Urteil jedoch weiterhin zulässig.

Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank entschieden.

„Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das ist keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen.“

Kündigungsrecht darf nicht erschwert werden

Laut Preisverzeichnis sollten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung“ eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt werden. Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe. Ein gesetzliches Kündigungsrecht steht ihm zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.

Gebühr für Bankenaufsicht bleibt strittig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel „Bankauskunft 25 EUR“ im Preisverzeichnis zu untersagen. Der vzbv hatte kritisiert, die unbestimmte Klausel ermögliche der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen – selbst für Auskünfte, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen.

Die Richter hielten die Klausel dagegen für zulässig. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ginge hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden. Der vzbv hält die Klausel weiterhin für intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist. Gegen diesen Teil des Urteils hat der vzbv daher Berufung eingelegt.

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht zuständig für Rechtsstreit um LMK-Direktorenstelle

Laut OVG Rheinland-Pfalz ist für den Rechtsstreit um die Besetzung der Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Az. 2 E 10045/18.OVG).

Verwaltungsgericht zuständig für Rechtsstreit um LMK-Direktorenstelle

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Beschluss 2 E 10045/18.OVG vom 19.01.2018

Der Rechtsstreit um die Besetzung der Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) wird am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße fortgesetzt, denn hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Versammlung der LMK wählte in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2017 den zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen Mitbewerber des Antragstellers zum neuen Direktor der LMK. Hiergegen suchte der Antragsteller, der sich ebenfalls um die Stelle des Direktors der LMK beworben hatte, beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, der LMK im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, die Stelle ihres Direktors mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Er machte geltend, das Auswahlverfahren sei nicht fehlerfrei verlaufen und verletze ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Die LMK rügte, das angerufene Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, für diese Konkurrentenstreitigkeit sei vielmehr der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 erklärte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den vom Antragsteller beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Für eine Verweisung an das Landgericht oder das Arbeitsgericht sei kein Raum (vgl. Pressemitteilung Nr. 41/2017 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der LMK wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Der Antragsteller berufe sich im Wesentlichen auf die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, die eine Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt begründe und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Daran ändere auch der von der LMK angeführte Umstand nichts, dass mit dem Beigeladenen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden solle. Nach dem Landesmediengesetz sei der LMK als Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe übertragen, die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu sichern. Auch wenn die Landesmedienanstalten nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörten, so übten sie doch hoheitliche Tätigkeit aus. An dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit ändere sich daher nichts, wenn der Konkurrentenstreit um das „Ob“ eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages geführt werde. Dies gelte vorliegend umso mehr, als im Kern das nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilende Auswahlverfahren in Streit stehe.

Eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Powered by WPeMatico

Bebauungsplan für die Umgestaltung des Obertorplatzes Hechingen wirksam

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass der Bebauungsplan „Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1“ der Stadt Hechingen wirksam ist (Az. 8 S 2495/15 und 8 S 866/16).

Bebauungsplan für die Umgestaltung des Obertorplatzes Hechingen wirksam

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.01.2018 zu den Urteilen 8 S 2495/15 und 8 S 866/16 vom 19.01.2018

Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung mit zwei am 22.01.2018 verkündeten Urteilen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1″ der Stadt Hechingen vom 22. Oktober 2015 abgewiesen.

Der Bebauungsplan überplant den Obertorplatz und sieht insbesondere die Errichtung einer Tiefgarage und eines sog. City-Hauses vor. Die Antragsteller haben eingewandt, umweltbezogene Belange seien fehlerhaft ermittelt worden, da unter anderem zwei alte Blutbuchen gefällt werden müssten. Auch habe man die schwierigen geologischen Verhältnisse sowie die Nachteile für die am Platz ansässigen Gewerbebetriebe nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen.

Der Senat hat die Anträge abgewiesen. Die Stadt habe die planerische Konzeption verfolgen dürfen, die Stellplätze in eine Tiefgarage zu verlegen und – auch durch die Errichtung eines City-Hauses – den Platz neu zu gestalten. Soweit dies zu überprüfen gewesen sei, habe die Stadt das Gebot erfüllt, die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen und dabei auch die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gewerbebetriebe vor Ort bedacht. Auch die geologischen Verhältnisse einschließlich der Erdbebengefahr seien für das Bebauungsplanverfahren ausreichend untersucht worden. Es genüge, wenn etwaige noch offene bautechnische Fragen in späteren Genehmigungsverfahren geprüft würden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 8 S 2495/15 und 8 S 866/16).

Powered by WPeMatico

SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

Das LSG Niederschsen-Bremen entschied, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss (Az. L 7 AL 36/14).

SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil L 7 AL 36/14 vom 12.12.2017

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss.

Die Klägerin (geb. 1955) war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Klägerin ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge.

Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z. B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, so dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.

Powered by WPeMatico

Anfechtung des Kaufvertrags bei versehentlichem Sofortverkauf für 1 Euro auf eBay

Wer irrtümlich bei eBay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu 1 Euro aktiviert, kann dies unverzüglich wegen eines Erklärungsirrtums anfechten. So entschied das AG München (Az. 274 C 21792/16).

Anfechtung des Kaufvertrags bei versehentlichem Sofortverkauf für 1 Euro auf eBay

AG München, Pressemitteilung vom 19.01.2018 zum Urteil 274 C 21792/16 vom 09.03.2017 (rkr)

Wer irrtümlich bei eBay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu 1 Euro aktiviert, kann dies unverzüglich anfechten.

Das Amtsgericht München wies nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 09.03.2017 eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über eBay geschlossenen Kaufvertrags zurück.

Am Abend des 16.06.2016 stellte der Beklagte, ein erfahrener eBay-Verkäufer dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, in München über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300 bis 700 Euro zum Sofortkaufpreis von 1,00 Euro ein. Kurz darauf nahm der Kläger aus Bottrop dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend mit, er wolle den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte noch am selben Abend:

„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“

Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700 Euro veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1 Euro.

Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,00 Euro erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen. Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihm das Vibrieren seines Handys klargemacht hätte, dass der Koffer bereits verkauft sei. Er habe den Koffer niemals für nur 1 Euro verkaufen wollen, tatsächlich inzwischen über eine eBay-Auktion für 361 Euro anderweitig verkauft.

Der Beklagte ist der Ansicht, die oben im Wortlaut wiedergegebene Mitteilung habe jedenfalls als Anfechtung den Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht, „da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde.“

Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail und der eingesehenen Website von eBay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum unterlag, als er sein Angebot einstellte.

„Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, sodass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, sodass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben.“

Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“. geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.“

Das Berufungsgericht hielt zwar den Vertrag aufgrund unzweifelhaft eindeutiger Erklärungen für zunächst geschlossen, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen mangelhaften Traktor

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Der Käufer kann aber grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muss er vorher dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So das LG Osnabrück (Az. 4 O 1603/17).

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen mangelhaften Traktor

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.01.2018 zum Urteil 4 O 1603/17 vom 18.01.2018 (nrkr)

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Der Käufer kann aber grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muss er vorher dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Über einen solchen Fall wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Traktor hatte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden (Az. 4 O 1603/17, vgl. auch Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück Nr. 27/17).

Im Dezember 2016 kaufte der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger einen Traktor Deutz 100.06 von dem Beklagten aus Emsbüren. Es wurde ein Kaufpreis von 11.500 Euro vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich dabei, vor Übergabe des Traktors verschiedene Arbeiten an diesem vorzunehmen, u. a. sollte die Fahrzeugelektrik überarbeitet werden, die Reifen sollten gewechselt werden und die zu tief hängenden Kotflügel sollten hochgesetzt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.000 Euro und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors. Als der Traktor am 06.03.2017 zum Kläger nach Tiefenbronn geliefert wurde, monierte der Kläger, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien; außerdem habe er weitere Mängel festgestellt. Der Beklagte ließ den Schlepper darauf hin wieder abholen. Der Kläger setzte dem Beklagten eine letzte Frist bis zum 10.05.2017 zur Reparatur und erklärte am 19.05.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Nach dem am 18.01.2018 verkündeten Urteil steht dem Käufer des Traktors kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Frist verstrichen sei, ohne dass der Beklagte eine Reparatur durchgeführt habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Traktor bereits vor Ablauf der Frist in einen mangelfreien Zustand versetzt worden sei. Das Gericht war nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung eines Zeugen nicht davon überzeugt, dass der Traktor bei Ablauf Frist am 10.05.2017 noch nicht repariert war. Die Frist sei daher nicht erfolglos verstrichen. Nach der Entscheidung ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, angefallene Transportkosten in Höhe von 593,81 Euro zu bezahlen, weil er einen unnützen Transport des Traktors veranlasst habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer

Ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatung wandte sich in erster und zweiter Instanz erfolglos gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses. Das LAG Köln wies darauf hin, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne (Az. 7 Sa 292/17).

Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer

LAG Köln, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zum Urteil 7 Sa 292/17 vom 18.01.2018

Ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatung wandte sich in erster und zweiter Instanz erfolglos gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der Kläger wurde im Jahr 2004 bei der Beklagten als vice president (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein transfer agreement, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben.

Die Beklagte bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto.

Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Am 18.01.2018 wies die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für die 7. Kammer entscheidend, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für die Kammer nicht ausreichend erkennbar.

Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.

Powered by WPeMatico

Übermittlung personenbezogener Daten eines Gewerkschaftssekretärs rechtswidrig

Das VG Lüneburg hat der Klage eines Gewerkschaftssekretärs gegen die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen und das Landeskriminalamt Niedersachsen stattgegeben (Az. 1 A 334/15).

Übermittlung personenbezogener Daten eines Gewerkschaftssekretärs rechtswidrig

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zum Urteil 1 A 334/15 vom 17.01.2018

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 der Klage eines Gewerkschaftssekretärs gegen die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen und das Landeskriminalamt Niedersachsen stattgegeben (Az. 1 A 334/15).

Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär der IG Metall in Lüneburg und war bis 2012 Regionsgeschäftsführer des Deutschen Gewerkschaftsbundes der Region Nord-Ost-Niedersachsen. Im Rahmen dieser Funktionen meldete er in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen an, die er als Versammlungsleiter begleitete. Im Jahre 2012 meldete der Kläger erneut zwei Veranstaltungen bei der Hansestadt Lüneburg als Versammlungsleiter an, zum einen eine Kundgebung und eine „Infomeile“ für den Deutschen Gewerkschaftsbund und das Lüneburger Bündnis für Demokratie/Netzwerk in Lüneburg mit dem Thema „Aktionstage gegen Rassismus“ und zum anderen für die IG Metall zwei Kundgebungen unter dem Motto „Gemeinsam für ein gutes Leben“, worüber die Stadt der Polizeiinspektion Lüneburg jeweils Mitteilung machte. Die Polizeiinspektion Lüneburg übermittelte in der Folge sowohl an die Verfassungsschutzbehörde als auch an das Landeskriminalamt einen Bericht über die geplanten Veranstaltungen, worin unter anderem der Kläger als Versammlungsleiter in einem Fall nur mit Vor- und Zunamen und in dem anderen Fall sowohl namentlich benannt wurde als auch weitere Daten (Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift und Telefonnummer) übermittelt wurden. Hiergegen hat der Kläger im Oktober 2015 Klage erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten begehrt. Die Polizeidirektion hat die Weitergabe der Daten damit gerechtfertigt, dass gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs anhängig gewesen sei. Dieses sei im August 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zudem sei zum Zeitpunkt der ersten Veranstaltung eine Parallelveranstaltung der antifa angemeldet worden. Die Daten seien weitergegeben worden, um einen störungsfreien Versammlungsverlauf zu gewährleisten, damit der Kläger im Hinblick auf polizeiliche und verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse überprüft werde. So könne die Polizei abschätzen, wie viele Einsatzkräfte vor Ort gegebenenfalls erforderlich würden. Bei einer derartigen Einschätzung spiele insbesondere die Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters eine Rolle.

Die Klage war erfolgreich.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat nunmehr entschieden, dass die Übermittlungen der Daten an die oben benannten Institutionen rechtswidrig waren. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung, da mit der Weitergabe personenbezogener Daten ein schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verbunden ist und daher ein Rehabilitationsinteresse besteht. Die Voraussetzungen für eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers lagen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Eine Weitergabe personenbezogener Daten unter verschiedenen Behörden kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, unter anderem wenn dies zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist, woran es indes fehlte. Selbst nach Ansicht der Polizeiinspektion Lüneburg lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es bei den angemeldeten Veranstaltungen zu Störungen hätte kommen können. So ist in den Mitteilungen an die Verfassungsschutzbehörde und an das Landeskriminalamt jeweils vermerkt worden, dass Hinweise auf Störungen nicht vorliegen. Eine vorsorgliche Übermittlung von personenbezogenen Daten für noch nicht eingetretene Gefahrenabwehraufgaben ist nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht zulässig.

Powered by WPeMatico