„Vollmachten“ können Testamente sein

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z. B. „Vollmacht“ überschrieben hat. So entschied das OLG Hamm (Az. 10 U 64/16).

„Vollmachten“ können Testamente sein

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 17.01.2018 zum Urteil 10 U 64/16 vom 11.05.2017 (rkr)

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z. B. „Vollmacht“ überschrieben hat. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.05.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15.07.2016 (Az. 2 O 148/16 LG Paderborn) bestätigt.

Die Klägerin aus Köln ist die Nichte der Beklagten aus Salzkotten. Die Beklagte, die Mutter der Klägerin und die im Juni 2014 im Alter von 64 Jahren verstorbene Erblasserin sind bzw. waren Schwestern. In einem als „Testament“ überschriebenen Schriftstück bestimmte die Erblasserin im Juni 2013, dass sie ihren Schwestern nach ihrem Tode das Elternhaus in Paderborn je zur Hälfte übertrage.

In zwei wenige Tage später im Juni 2013 datierten und mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücken erteilte die Erblasserin der Klägerin Vollmacht, „über meinen Bausparvertrag bei der … Bausparkasse über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“ und „über sämtliches Vermögen, welches bei der Volksbank … auf meinem Girokonto und Ersparnissen (Sparbuch, Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus, zu verfügen“.

Beim Tode der Erblasserin belief sich das Guthaben auf den Konten bei der Volksbank und auf dem Bausparvertrag auf zusammen ca. 63.400 Euro. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Erblasserin die Beklagte und die Mutter der Klägerin in dem als „Testament“ überschriebenen Schriftstück zu hälftigen Miterben bestimmt hat, weil das Hausgrundstück in Paderborn das wesentliche Vermögen der Erblasserin darstellte. Einen entsprechenden Erbschein stellte das Nachlassgericht im Oktober 2014 aus.

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die weiteren Schriftstücke der Erblasserin aus dem Juni 2013 ebenfalls testamentarische Anordnungen beinhalten. Die Klägerin hat gemeint, die Erblasserin habe ihr die Guthaben als Vermächtnisse zugewandt, bei den beiden Schriftstücken handele es sich nicht um bloße Vollmachten, sondern um Testamente. Während die Mutter der Klägerin ihren Vermächtnisanspruch anerkannt und der Klägerin ca. 31.700 Euro ausgezahlt hat, hat die Beklagte eine Zahlung verweigert und die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe der Klägerin lediglich Vollmachten erteilt und ihr keine Vermächtnisse zugewandt.

Die von der Klägerin gegen die Beklagte auf Erfüllung des Vermächtnisses gerichtete Klage war erfolgreich. Die Erblasserin habe der Klägerin ihre Guthaben bei der Volksbank und der Bausparkasse im Rahmen von Vermächtnissen zugewiesen, so der Senat. Die beiden mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke der Erblasserin stellten rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente dar. Sie seien von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden und erfüllten so die formalen gesetzlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament.

Dass sie mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben seien, sei nicht erforderlich, weil sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruhten. Die Erblasserin habe sie als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen und der Klägerin nicht lediglich eine Verfügungsbefugnis erteilen wollen. Hiervon sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.

Zwar habe die Erblasserin die Schriftstücke mit „Vollmacht“ überschrieben. Sie habe die Schriftstücke aber nicht bei den genannten Banken verwahrt, sondern gemeinsam mit dem wenige Tage zuvor errichteten Testament in ihrer Wohnung hinterlegt. Ihr Einsatz im Rechtsverkehr sei aus Sicht der Erblasserin auch nicht notwendig gewesen, nachdem sie ihrer Schwester, der Mutter der Klägerin, bereits postmortale Vollmachten für die Bankkonten erteilt habe. Die Mutter der Klägerin habe als Zeugin zudem glaubhaft bekundet, dass die Erblasserin sie und nicht (auch) die Klägerin als ihre Bevollmächtigte angesehen habe. Dass die Erblasserin die beiden Schriftstücke nicht als „Testament“ und auch nicht als ihren „letzten Willen“ bezeichnet habe, spreche nicht entscheidend gegen ihren Testierwillen. Auch der Text ihres zuvor errichteten Testaments lasse erkennen, dass sich die Erblasserin mit den üblichen Formulierungen letztwilliger Verfügungen nicht ausgekannt habe.

Vor diesem Hintergrund seien die beiden Schriftstücke so aufzufassen, dass die Erblasserin der Klägerin ihre auf den Konten bestehenden Guthaben als Vermächtnisse habe zuwenden wollen. Dabei habe sie mangels juristischer Beratung gemeint, dies geschehe bei den Forderungen gegen eine Bank dadurch, dass sie postmortale Vollmachten ausstelle. Die Formulierungen in dem Text, die Klägerin solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche für eine Zuwendung, so auch die Formulierung, dass sie die Zuwendung behalten solle. In diesem Sinne habe die Erblasserin – das habe die Beweisaufnahme bestätigt – auch das Schriftstück aufgefasst, in dem nicht zusätzlich erwähnt sei, dass sich die Klägerin das Guthaben auszahlen lassen könne.

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Haftung nach Auffahrunfall aufgrund Vollbremsung aus dem Nichts des Vordermanns

Das OLG Oldenburg entschied, dass einen abbiegenden Autofahrer bei einem Auffahrunfall nach einer „Vollbremsung aus dem Nichts“ ohne zu blinken ein Mitverschulden trifft (Az. 1 U 60/17).

Haftung nach Auffahrunfall aufgrund Vollbremsung aus dem Nichts des Vordermanns

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.01.2018 zum Urteil 1 U 60/17 vom 26.10.2017

Bei einem Auffahrunfall stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Auch wenn zunächst einmal die Kfz-Versicherungen zahlen, wird die Frage der Haftung spätestens dann relevant, wenn die zahlende Versicherung die Versicherungsprämie wegen des Schadens heraufsetzen möchte.

Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein sog. Mitverschulden treffen. Das Gericht muss dann im Einzelfall die Verschuldensanteile abwägen.

In einem vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelten Fall aus Aurich hatte ein Mann stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Der Senat gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so der Senat. Bei einem solche Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete der Senat im konkreten Fall mit 1/3.

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BGH zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter

Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Darauf weist der BGH bei der Entscheidung über Ansprüche von Reisenden hin (Az. X ZR 44/17).

BGH zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter

BGH, Pressemitteilung vom 17.01.2018 zum Urteil X ZR 44/17 vom 16.01.2018

Sachverhalt:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter Erstattung des Reisepreises nach erklärtem Rücktritt.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 30. August bis 13. September 2015 eine China-Rundreise. Nach dem Reiseverlauf waren für die dreitägige Dauer des Aufenthalts in Peking verschiedene Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte die Beklagte den Klägern per E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade im September 2015 die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag. Sie haben die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298 Euro, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben (AG Düsseldorf, Urteil 22 C 89/16 vom 17.08.2016). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urteil 22 S 254/16 vom 21.04.2017).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger bejaht. Der Reisende kann nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder bei einer – im Streitfall zu bejahenden – erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.

Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Im Streitfall fehlt es an einem wirksamen Vorbehalt, da die Änderungsklausel in den allgemeinen Reisebedingungen des beklagten Reiseveranstalters unwirksam ist. Der Reiseveranstalter kann sich nach § 308 Nr. 4 BGB nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind. Außerdem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. Beide Schranken kommen in der Klausel nicht zum Ausdruck, die den Ersatz nicht mehr möglicher Reiseleistungen durch vergleichbare andere zulassen.

Jedenfalls unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für Leistungsänderungen liegt im Streitfall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, kann die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Sie wurde durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 308 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

(…)

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

§ 651a BGB

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(…)

(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 651c Abs. 1 BGB

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2018 veröffentlicht

Die Familiensenate des Berliner Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2018 veröffentlicht

KG Berlin, Pressemitteilung vom 11.01.2018

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Hintergrundinformationen zu den Änderungen der Leitlinien:

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und der Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden, eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Sie binden die Rechtsprechung nicht.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2018 weisen nur geringfügige Änderungen auf. Die für die unterhaltsrechtliche Praxis wichtigste Änderung findet sich in Nr. 11 und dem dortigen Verweis auf die Unterhaltsbedarfssätze nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2018: Einige Familiensenate des Kammergerichts folgen dem Ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorfs und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und sprechen sich wie diese dafür aus, den Bedarf eines volljährigen, im Elternhaushalt lebenden Kindes zu begrenzen. Damit soll vermieden werden, dass sich dessen Bedarf im Vergleich zu demjenigen eines allein lebenden Erwachsenen überproportional erhöht. Deshalb wird für 2018 davon abgesehen, die Bedarfssätze in der vierten Altersstufe zu erhöhen; diese entsprechen vielmehr den Sätzen des Jahres 2017. Die Familiensenate des Kammergerichts wollen die Entwicklung des Bedarfs in der vierten Altersstufe sorgfältig beobachten und prüfen, ob bei den dortigen Sätzen weiterer Anpassungsbedarf besteht und inwieweit hieran künftig weiter festgehalten werden soll.

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Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

Der ehemalige Torhüter des FSV Mainz 05, Heinz Müller, hatte mit seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags für Profi-Fußballer ist lt. BAG wirksam (Az. 7 AZR 312/16).

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

BAG, Pressemitteilung vom 16.01.2018 zum Urteil 7 AZR 312/16 vom 16.01.2018

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 i. H. v. 261.000 Euro verlangt.

Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

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Optische und akustische Warnhinweise kurz vor Schließen der U-Bahn-Türen stellen hinreichende Sicherheitsvorkehrungen dar

Das AG Nürnberg erachtet die akustischen und optischen Warnsignale, welche vor dem Schließen von U-Bahntüren der Nürnberger U-Bahn zu hören und zu sehen sind, für ausreichend. Das OLG Nürnberg hat diese Auffassung bestätigt (Az. 8 S 5719/17).

Optische und akustische Warnhinweise kurz vor Schließen der U-Bahn-Türen stellen hinreichende Sicherheitsvorkehrungen dar

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 16.01.2018 zum Hinweisbeschluss 8 S 5719/17 vom 21.11.2017

Das Amtsgericht Nürnberg erachtet die akustischen und optischen Warnsignale, welche vor dem Schließen von U-Bahntüren der Nürnberger U-Bahn zu hören und zu sehen sind, für ausreichend.Der Kläger wollte im Juni 2016 in einen U-Bahn-Zug an der U-Bahnhaltestelle „Plärrer“ in Nürnberg einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitt. Er ist der Auffassung, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass ein Einklemmen eines Fahrgastes nicht möglich ist. Die beklagte VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft wendet hingegen ein, dass der Kläger trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Kläger hat die VAG bei dem Amtsgericht Nürnberg auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt, das seiner Ansicht nach mindestens 1.500 Euro betragen sollte.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Kläger den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Die Beklagte hafte nicht für etwaige Verletzungen des Klägers. Voraussetzung sei, dass diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellen aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das Landgericht teilte die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Beklagte die Wagentüren der U-Bahn mit weiteren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Lichtschranken, ausstatte. Das Landgericht führt insoweit aus, dass nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen und vermeiden können. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.

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Erwähnung selbständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch

Für einen Zeugnisbrauch ist es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich ist. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein. So das LAG Düsseldorf (Az. 12 Sa 936/16).

Erwähnung selbständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 12 Sa 936/16 vom 29.11.2017

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten, einer internationalen Anwaltssozietät, als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben, wie z. B. die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, digitale und analoge Aktenführung und das Termin- und Wiedervorlagemanagement. In dem der Klägerin erteilten Arbeitszeugnis hieß es:

„Frau … verfügt über ein fundiertes und breit gefächertes Fachwissen und identifizierte sich stark mit ihren Aufgaben. Sie hat eine schnelle Auffassungsgabe, die es ihr ermöglicht, auch komplexe Vorgänge innerhalb kurzer Zeit zu erfassen und umzusetzen. Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig. Die Leistungsbereitschaft von Frau … ist auch über die üblichen Bürozeiten hinaus sehr gut. Sie ist eine stets motivierte, zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin.

…

Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei. … Frau … hat alle ihre Arbeiten in unserer Sozietät stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und hat das in sie gesetzte Vertrauen jederzeit gerechtfertigt.“

Die Klägerin hat zum einen die Ergänzung des Satzes, „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“ um das Wort „selbständig“ begehrt. Hierzu hat sie behauptet, dass in Nordrhein-Westfalen für eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung eine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) bestehe, die Arbeitseigenschaft „selbständig“ zu erwähnen. Zum anderen hat sie verlangt, die Beurteilung ihres Verhaltens dahingehend zu ergänzen, dass es auch gegenüber den Vorgesetzten jederzeit einwandfrei war. Beiden Begehren ist die Beklagte entgegengetreten. Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Ergänzung des Wortes „selbständig“ keinen Erfolg. Begründet ist die Klage mit dem Begehren die Beurteilung des Verhaltens wie folgt zu fassen: „Ihr Verhalten gegenüber ihren Vorgesetzten, den beschäftigten Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei.“

Für einen Zeugnisbrauch ist es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich ist. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Nach Beteiligung der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, die auf Ersuchen des Landesarbeitsgerichts eine Umfrage zu dem behaupteten Zeugnisbrauch bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung durchgeführt haben, bestand der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch nicht.

Die Ergänzung ihrer Verhaltensbeurteilung konnte die Klägerin beanspruchen. Mit der Beurteilung der Führung bzw. des Verhaltens des Arbeitnehmers gibt das Zeugnis diesem Aufschluss, wie der Arbeitgeber sein Sozialverhalten beurteilt. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. So liegt es bei dem konkreten Zeugnis. Es fehlt die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner. Zwar ist auch dieser Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner war jedoch im Zeugnis herausgehoben. Dieser wurde im Text so bezeichnet und unter der Unterschriftszeile stand „Partner“. Damit konnte bei dem Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass die Verhaltensbeurteilung gegenüber dem Partner fehlte und negativ war. Dies stand im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt, denn dieser bescheinigte der Klägerin in der Schlussformel eine „sehr gute Zusammenarbeit“. Warum dies gegenüber dem Partner anders gewesen sein soll, war für die Kammer nicht ersichtlich.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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Altersbeschränkungen für Paintball bestätigt

Das VG Oldenburg hat das Verbot der Stadt Oldenburg bestätigt, aus Gründen des Jugendschutzes eine Paintball-Anlage für unter 16-jährige Jugendliche zu öffnen und für 16-17 Jahre alte Jugendliche nur unter Auflagen zuzulassen (Az.: 13 B 8506/17).

Altersbeschränkungen für Paintball bestätigt

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Beschluss 13 B 8506/17 vom 10.01.2018 (nrkr)

Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 (Az.: 13 B 8506/17) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage abgelehnt, mit dem sich diese gegen eine jugendschutzrechtliche Verfügung der Stadt Oldenburg gewehrt hat.

Die Stadt Oldenburg hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. September 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt und für 16- und 17-Jährige nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben (u. a. Einverständnis der Personensorgeberechtigten, besondere Einweisung) gestattet. Sie ist der Auffassung, dass von der Anlage eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, der nur durch das verfügte Zutrittsverbot bzw. die zusätzlichen Maßgaben Rechnung getragen werden könne.

Bezüglich dieser Entscheidung hat die Antragstellerin ein Eilverfahren bei Gericht anhängig gemacht, um zu erreichen, die Anlage für die Dauer des Klageverfahrens in der bisherigen Form zunächst weiter betreiben zu können. Sie macht u. a. geltend, die Antragsgegnerin habe ihre Einschätzung auf ein mittlerweile überholtes Gutachten zu einer Lasertag-Anlage gestützt. Zudem liege der Nutzung der Anlage eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zu Grunde. Im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens seien ihr Bedenken des Jugendamtes der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangt.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von dem Spiel Paintball eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, die eine Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren und eine Gestattung für Personen im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter zusätzlichen Maßgaben rechtfertigt.

Die Antragsgegnerin darf sich danach für ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials auf ein nicht zu beanstandendes Gutachten bezüglich einer Lasertag-Anlage berufen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechtssituationen schafft bzw. fördert. Bei den Spielern wird zudem ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Hierdurch kann die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen. Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, ist eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmenbedingungen vertretbar. Das von der Antragstellerin betriebene Spiel Paintball stellt im Vergleich zu dem in dem Gutachten beurteilten Spiel Lasertag in vielen Bereichen eine wesentlich verschärfte und realitätsnähere Variante dar, so dass die Ausführungen in dem zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Wirkung bei Kindern und Jugendlichen in noch stärkerem Maße Geltung beanspruchen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

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Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

Die Amazon erteilte Bewilligung, Arbeitnehmer an den Adventssonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise zu beschäftigen, war rechtswidrig und verletzte die Gewerkschaft ver.di in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 8347/15).

Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 29 K 8347/15 vom 15.01.2018

Die der Amazon Fulfillment Germany GmbH in Rheinberg erteilte Bewilligung, Arbeitnehmer an den Adventssonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise zu beschäftigen, war rechtswidrig und verletzte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 15.01.2018 in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.

Der Einsatz der Arbeitskräfte an zwei Adventsonntagen war Amazon durch die Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt worden. Hiergegen hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Klage erhoben, der das Gericht nun stattgegeben hat.

Für das Gericht war nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwiegen können. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachtsgeschäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise rechtfertigen könne. Jedenfalls habe Amazon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ihr ohne die Sonntagsarbeit ein unverhältnismäßiger Schaden drohe, der mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindert oder gemildert werden können. Vielmehr habe Amazon durch das Festhalten an eng bemessenen Lieferfristen und die Abgabe eines „Same-Day-Delivery“-Versprechens auch im Weihnachtsgeschäft die Erwartungshaltung ihrer Kunden und den dadurch entstandenen Lieferdruck selbst herbeigeführt. Sie habe es damit versäumt, dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells in der Vorweihnachtszeit hinreichend Rechnung zu tragen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Herstellung unechter Gebührenquittungen: Dienstentfernung eines Polizeibeamten

Das VG Trier hat hat einen Polizeibeamten, der unechte Gebührenquittungen hergestellt, eingesetzt und die dadurch erlangten Gelder für sich verwendet hat, aus dem Dienst entfernt. Der Beamte habe im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben versagt (Az. 3 K 5232/17).

Herstellung unechter Gebührenquittungen: Dienstentfernung eines Polizeibeamten

VG Trier, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 3 K 5232/17 vom 23.11.2017

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten, der unechte Gebührenquittungen hergestellt, eingesetzt und die dadurch erlangten Gelder für sich verwendet hat, aus dem Dienst entfernt.

Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl aus dem Jahre 2016 wurde gegen den Beamten, der bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, wegen des Vorwurfs der Untreue in einem Fall und der Urkundenfälschung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt. Der Beamte hatte bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld i. H. v. 20 Euro erhoben, dem Verkehrsteilnehmer eine von ihm gefälschte Quittung ausgehändigt und den erhaltenen Geldbetrag für sich verwendet. Darüber hinaus hatte er drei weitere Verwarnungsgeldquittungen gefälscht, um sie bei Gelegenheit zu nutzen. Nach Kenntniserlangung des Vorgangs leitete das beklagte Land wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung ein Disziplinarverfahren ein. Im Laufe des Verfahrens wurde der Vorwurf gegen den Beamten erweitert, weil er in 17 Fällen unbefugt dienstliche Abfragen mittels polizeilicher Datensysteme getätigt, entsprechende Ausdrucke gefertigt und außerhalb dienstlicher Räume aufbewahrt habe.

Die Richter der 3. Kammer kamen zu dem Schluss, dass der Beamte im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als Polizeibeamter versagt habe und deshalb aus dem Dienst zu entfernen sei. Er habe unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unechte Gebührenquittungen hergestellt, mit dem Ziel, diese bewusst im Rechtsverkehr einzusetzen und die dadurch zu Unrecht erlangten Gelder für sich zu verwenden. Bei der Verkehrskontrolle, bei der er die gefälschte Urkunde eingesetzt habe, habe er bewusst sein Auftreten als Polizeibeamter und die damit allgemein verbundene Befugnis zu besonderen hoheitlichen Maßnahmen ausgenutzt.

Da die Verwaltung in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen sei, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich sei, habe der Beamte diese unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört und ein derartiges Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt, dass er mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses habe rechnen müssen. Zwar sei der Schaden i. H. v. 20 Euro für den Dienstherrn gering gewesen. Jedoch begründe die begangene Urkundenfälschung einen besonders belastenden Umstand. Ein Polizeibeamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Urkunde fälsche, um diese nachfolgend zum Zwecke der Begehung einer weiteren Straftat einzusetzen, stelle seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, zu dessen Kernpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und zu ahnden, insgesamt in Frage. Es sei daher auch nicht von Bedeutung, dass es dem Beamten nicht in erster Linie darum gegangen sei, sich zu bereichern, was sich daraus ergebe, dass er im Tatzeitpunkt über ein hohes Privatvermögen verfügt habe.

Durch die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten und deren Aufbewahrung außerhalb der Diensträume habe er alsdann abermals ein persönlichkeitsimmanentes Defizit aufgezeigt, welches sich bereits in den vorangegangenen Disziplinarverfahren aus den Jahren 2009 und 2012 gezeigt habe. Er habe sich die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen im unteren Bereich des Maßnahmenkatalogs jedoch eindeutig nicht zur Warnung gereichen lassen. Insgesamt habe der Beamte mithin eine uneinsichtige und unbelehrbare Grundeinstellung gezeigt, weshalb er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

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