Vorstoß gegen Abzocke bei Kaffeefahrten

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf gegen Abzocke bei sog. Kaffeefahrten durch unseriöse Anbieter vorgelegt. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Vorstoß gegen Abzocke bei Kaffeefahrten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.01.2018

Abzocke bei sog. Kaffeefahrten soll nach dem Willen des Bundesrats deutlich erschwert werden. Das Gremium hat erneut einen Gesetzentwurf (19/399) vorgelegt, um gegen unseriöse Anbieter solcher vor allem bei Senioren beliebten Veranstaltungen vorzugehen: Die Anzeigepflicht soll ausgedehnt, neue Vertriebsverbote sollen aufgestellt und Obergrenzen für Bußgelder empfindlich erhöht werden. Auf dem Feld herrsche trotz breiter Aufklärungskampagnen und gesetzlicher Barrieren nach wie vor ein verbraucherpolitischer Missstand, heißt es in dem Gesetzentwurf zur Begründung. Der Bundesrat schätzt, dass jährlich bis zu fünf Millionen Deutsche an derartigen Verkaufsveranstaltungen teilnehmen; der Umsatz in der Branche liege bei 500 Millionen Euro im Jahr, heißt es unter Berufung auf Medienrecherchen.

Powered by WPeMatico

Keine Entschädigung für männlichen Bewerber auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

In Schleswig-Holstein darf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 2 Sa 262 d/17).

Keine Entschädigung für männlichen Bewerber auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.01.2018 zum Urteil 2 Sa 262 d/17 vom 02.11.2017 (nrkr)

In Schleswig-Holstein darf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wie zuvor schon das Arbeitsgericht Lübeck entschieden (Urteil vom 2. November 2017 2 Sa 262 d/17).

Der beklagte Kreis hatte die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger. Ihm wurde vom beklagten Kreis unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung abgesagt, da nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dies sah der Kläger nicht ein und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Das weibliche Geschlecht stelle für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen von der Gleichstellungsbeauftragten zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Das gesellschaftliche Rollenverständnis habe sich geändert.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Zwar wurde der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt, weil er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erhalten. Die Benachteiligung war aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein) nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien. Die Vorschriften dienen der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen und sind mit dem Grundgesetz sowie dem Unionsrecht trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer vereinbar. Im Übrigen ist das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf Übernahme der denkmalgeschützten Villa Auerbach in Saalfeld durch den Freistaat

Das Thüringer Denkmalschutzgesetz gewährt dem Eigentümer keinen Anspruch auf Übernahme seines Kulturdenkmals durch den Freistaat, um so das Denkmal zu erhalten. So entschied das OVG Thüringen (Az. 1 KO 106/15).

Kein Anspruch auf Übernahme der denkmalgeschützten Villa Auerbach in Saalfeld durch den Freistaat

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 10.01.2018 zum Urteil 1 KO 106/15 vom 10.01.2018 (nrkr)

Das Thüringer Denkmalschutzgesetz gewährt dem Eigentümer keinen Anspruch auf Übernahme seines Kulturdenkmals durch den Freistaat, um so das Denkmal zu erhalten, das hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 10.01.2018 entschieden.Der Kläger ist Eigentümer eines u. a. mit der denkmalgeschützten „Villa Auerbach“ und Nebenanlagen bebauten Grundstücks in Saalfeld. Nachdem er sich über Jahre um die Erhaltung der Villa bemüht, ganz erhebliche Beträge für die Sanierung und Rückbauarbeiten aufgewandt hatte und der Verkauf von Teilflächen des über 15.000 qm großen Areals zur weiteren Finanzierung gescheitert war, hat er bei der Denkmalschutzbehörde die Übernahme des Anwesens durch den Freistaat Thüringen gegen Entschädigung beantragt.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz kann ein Privateigentümer die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen, wenn Maßnahmen dazu führen, dass er das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann. Eine solche, die Übernahme und Entschädigungspflicht auslösende Situation vermochte der Senat im heute entschiedenen Fall nicht festzustellen. Insoweit war hier maßgeblich, dass von dem Kläger keine ihm wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Erhaltungsmaßnahme im Sinne der Vorschrift gefordert war. Einen von einer konkreten Maßnahme losgelösten Übernahmeanspruch gebe es aber nicht, so der Senat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Powered by WPeMatico

Verbot von Zahlungsentgelten im Handel tritt am 13.01.2018 in Kraft

Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft eine neue Beschwerdestelle eingerichtet.

Verbot von Zahlungsentgelten im Handel tritt am 13.01.2018 in Kraft

Wettbewerbszentrale richtet neue Beschwerdestelle ein

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 11.01.2018

Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen.

Mit dieser am Samstag, 13.01.2018, in Kraft tretenden Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Der neue § 270a BGB sieht vor, dass jedenfalls für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Überweisung, Lastschrift, paypal, Visa und Mastercard) in Zukunft keine zusätzlichen Entgelte mehr vereinbart werden dürfen.

Damit wird die Möglichkeit der – wenn auch nur teilweisen – Weitergabe von mit bestimmten Zahlungsmodalitäten verbundenen Kosten für die Mehrzahl der angebotenen Zahlungswege abgeschafft. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, die ihm nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale häufig erst im laufenden Bestellvorgang mitgeteilt werden.

Die Unternehmen müssen also ab dem kommenden Samstag die neuen Regelungen umsetzen und die – insbesondere im Bereich des Onlinehandels noch weit verbreitete – Praxis der Berechnung von Zahlungsentgelten umstellen.

Beschwerdestelle und Informationen für Unternehmer und Verbraucher

Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der Sepa-Diskriminierung – eine neue Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen. Die Wettbewerbszentrale wird mit den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mitteln der Selbstkontrolle die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten unterbinden.

Zur Vorgeschichte

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 312a BGB ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen verpflichtet, mindestens eine kostenfreie und für den Verbraucher erreichbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit diesem Thema hat sich auch die Wettbewerbszentrale in ihrer Praxis bereits beschäftigt. So hatte sie seinerzeit gegenüber der Plattform Opodo beanstandet, dass diese Kunden als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt hatte. Das Landgericht Hamburg hatte dies als unzulässig angesehen (Urteil vom 01.01.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig, vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.10.2015). Die Kammer sah das Vorenthalten einer für den Verbraucher ohne Weiteres erreichbaren kostenfreien Zahlungsmöglichkeit als Wettbewerbsverstoß an.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2017 einem Onlineportal für Reisen untersagt, den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anzubieten (BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16).

Powered by WPeMatico

Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige gleichgeschlechtliche Ehepartner

Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff „Ehegatte“ im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts (Rs. C-673/16).

Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige gleichgeschlechtliche Ehepartner

EuGH, Pressemitteilung vom 11.01.2018 zum Schlussantrag C-673/16 vom 11.01.2018

Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff „Ehegatte“ im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts.Obwohl es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts zu erlauben oder nicht, dürften sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch behindern, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes sei, ein Daueraufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet verweigern.

Herr Relu Adrian Coman, ein rumänischer Staatsangehöriger, und Herr Robert Clabourn Hamilton, ein amerikanischer Staatsangehöriger, lebten in den Vereinigten Staaten vier Jahre zusammen, bevor sie 2010 in Brüssel heirateten. Im Dezember 2012 beantragten Herr Coman und sein Ehemann bei den rumänischen Behörden die Ausstellung der notwendigen Unterlagen dafür, dass sich Herr Coman mit seinem Ehegatten auf Dauer in Rumänien aufhalten und dort arbeiten konnte. Dieser Antrag war auf die Richtlinie über die Ausübung der Freizügigkeit gestützt1, die es dem Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, erlaubt, seinem Ehegatten in den Mitgliedstaat nachzuziehen, in dem dieser sich aufhält.

Die rumänischen Behörden versagten Herrn Hamilton ein solches Aufenthaltsrecht insbesondere mit der Begründung, dass er in Rumänien nicht als Ehegatte eines Unionsbürgers eingestuft werden könne, weil Rumänien die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkenne.

Daraufhin erhoben Herr Coman und Herr Hamilton vor den rumänischen Gerichten Klage gegen diese Entscheidung der rumänischen Behörden. Der im Rahmen dieses Rechtsstreits mit einem Einwand der Verfassungswidrigkeit befasste Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob Herrn Hamilton als Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein Daueraufenthaltsrecht in Rumänien zu gewähren ist.

In seinen Schlussanträgen vom 11.01.2018 weist Generalanwalt Wathelet zunächst darauf hin, dass das rechtliche Problem, das im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehe, nicht die Legalisierung der Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts, sondern die Freizügigkeit der Unionsbürger sei. Zwar stehe es den Mitgliedstaaten frei, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung für Personen desselben Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht, doch müssten sie die Verpflichtungen beachten, denen sie aufgrund der Freizügigkeit der Unionsbürger unterliegen.

Da die Richtlinie zur Bestimmung der Eigenschaft eines „Ehegatten“ keinerlei Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalte, müsse dieser Begriff in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Der Begriff „Ehegatte“ im Sinne der Richtlinie knüpfe an eine Beziehung an, die auf der Ehe beruhe, sei aber hinsichtlich des Geschlechts der betreffenden Personen neutral und unabhängig vom Ort der Eheschließung. Im Licht der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Erlaubtheit der Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts im letzten Jahrzehnt2 kann nach Auffassung des Generalanwalts an der Rechtsprechung des Gerichtshofs3, wonach „der Begriff ‚Ehe‘ nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet“, nicht mehr festgehalten werden.

Zudem hänge der Begriff „Ehegatte“ notwendig mit dem Familienleben zusammen, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)4 in gleicher Weise geschützt sei. Der Generalanwalt weist hierzu darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befunden habe, dass ein gleichgeschlechtliches Paar ein Familienleben haben könne5 und dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einzuräumen sei, eine gesetzliche Anerkennung und die rechtliche Absicherung ihrer Partnerschaft zu erlangen6. Der EGMR habe zudem befunden, dass im Bereich der Familienzusammenführung das Ziel des Schutzes der traditionellen Familie nicht eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung rechtfertigen könne7.

Vor diesem Hintergrund vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass der Begriff „Ehegatte“ im Sinne der Richtlinie auch die Ehegatten desselben Geschlechts umfasse. Folglich könne sich eine solche Person auch dauerhaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich sein Ehegatte als Unionsbürger niedergelassen habe, nachdem er von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Dieses Ergebnis gelte auch8 für den Herkunftsmitgliedstaat dieses Bürgers, wenn er dorthin zurückkehre, nachdem er sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten habe, in dem er ein Familienleben entwickelt oder gefestigt habe, wie es hier bei Herrn Coman und Herrn Hamilton der Fall sei.

Fußnoten

1 Richtlinie Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77 sowie Berichtigungen in ABl. 2004, L 229, S. 35).

2 Die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts ist gegenwärtig in 13 Mitgliedstaaten der Union erlaubt. In Umsetzung des Urteils des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2017 (G 258-259/2017-9) wird sie spätestens ab dem 1. Januar 2019 auch in Österreich zulässig sein.

3 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C-122/99 P und C-125/99 P).

4 Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

5 Vgl. Urteil des EMR vom 24. Juni 2010, Schalk und Kopf/Österreich, § 94.

6 Vgl. Urteil des EGMR vom 21. Juli 2015, Oliari u. a./Italien, § 185.

7 Vgl. Urteil des EGMR vom 30. Juni 2016, Taddeucci und McCall/Italien, § 58.

8 Auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV.

Powered by WPeMatico

Zu den Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses und des Handelns auf eigene Gefahr

Das OLG Nürnberg entschied, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat (Az. 4 U 1178/17).

Zu den Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses und des Handelns auf eigene Gefahr

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 11.01.2018 zum Hinweisbeschluss 4 U 1178/17 vom 04.09.2017

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat klargestellt, dass für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses hohe Anforderungen gelten, insbesondere sei ein solcher nicht anzunehmen, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung habe. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetze, willige zwar nicht in die Schädigung ein, könne aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen.

Die Klägerin ist die Krankenkasse des Geschädigten und verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz. Hintergrund ist ein tragischer Vorfall: Der Beklagte und der Geschädigte wollten gemeinsam das Benzin aus dem Tank eines stillgelegten Pkw ablassen. Beide lagen unter dem aufgebockten Fahrzeug. Zunächst bohrte der Geschädigte mit einem Akku-Schrauber ein kleines Loch in den Plastiktank, aus welchem sodann Benzin tropfte. Nach einiger Zeit übernahm der Beklagte den Akku-Schrauber, da er aus seiner Position besser an den Tank herankam. Der Geschädigte hielt ein Auffangbehältnis unter das Loch; es lief dabei Benzin auf seine Hand und seine Kleidung. Bei den Bohrarbeiten durch den Beklagten bildeten sich Funken, wodurch es zu einer Verpuffung und zu einer Entzündung des Benzins kam. Der Geschädigte fing dadurch Feuer und erlitt erhebliche Verletzungen, u. a. eine Verbrennung dritten Grades des Handgelenks.

Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und von dem Beklagten die Zahlung von 9.984,72 Euro verlangt. Dabei handelt es sich um Behandlungskosten, welche die Klägerin als Krankenkasse des Geschädigten aufwenden musste. Bereits in der Klage geht die Klägerin davon aus, dass der Geschädigte ein Mitverschulden von 50 % trage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte habe durch sein Verhalten, nämlich das Bohren, die Verletzungen des Geschädigten verursacht. Er habe auch fahrlässig gehandelt, da ihm die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst hätte sein müssen. Der Haftung stehe weder der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr noch ein stillschweigender Haftungsausschluss entgegen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, welche durch Beschluss des 4. Zivilsenats zurückgewiesen wurde. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach kein stillschweigender Haftungsausschluss gegeben ist. Ein solcher sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorlägen. Regelmäßig sei dann nicht von einem Haftungsverzicht auszugehen, wenn der Schädiger – wie hier der Beklagte – über eine Haftpflichtversicherung verfüge. Es entspreche nicht dem Willen der Beteiligten, nicht den Schädiger, sondern die Haftpflichtversicherung zu entlasten.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kommt nach Ansicht des Senats ein Haftungsausschluss nicht in Betracht. Die Tatsache, dass der Geschädigte möglicherweise die später verwirklichten Risiken bewusst oder leichtfertig eingegangen sei, stelle keine stillschweigende Einwilligung in die erlittenen Verletzungen dar. Der Geschädigte könne jedoch wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, einen Teil des Schadens selbst zu tragen. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 % hält der Senat für zutreffend, da die Verursachungsbeiträge des Beklagten und des Geschädigten als gleichwertig anzusehen seien.

Powered by WPeMatico

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Wenn Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchens befinden, haben sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem EuGH als gesetzlichem Richter vorzulegen. Darauf wies das BVerfG hin (Az. 2 BvR 424/17).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.01.2018 zum Beschluss 2 BvR 424/17 vom 19.12.2017

Wenn Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchens befinden, haben sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als gesetzlichem Richter vorzulegen. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aber der gesetzliche Richter ist entzogen, wenn ein Gericht bei einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH den ihm notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen bei der Anwendung und Auslegung von Unionsrecht in unvertretbarer Weise überschreitet. Der EuGH hat die Frage, welche Mindestanforderungen Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) an Haftbedingungen konkret stellt und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsrechtlich zu bewerten sind, bislang nicht abschließend geklärt. Eine unvertretbare Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsrahmens liegt in einer solchen Konstellation jedenfalls vor, wenn das Gericht die mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 GRCh einzubeziehende Rechtsprechung des EGMR lediglich selektiv auswertet, ihr weitere Gesichtspunkte hinzufügt und so das Unionsrecht eigenständig fortbildet. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 11.01.2018 veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts stattgegeben, mit denen dieses die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für zulässig erklärt hatte, und die Sache zurückverwiesen. Über die Frage, ob die Beschlüsse, wie durch den Beschwerdeführer gerügt, vor dem Hintergrund der Haftbedingungen in rumänischen Justizvollzugsanstalten einen Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG darstellen, war daher zum derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entscheiden.Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl, dem ein nationaler Haftbefehl eines Gerichts in Rumänien wegen des Verdachts der Begehung von Vermögens- und Urkundsdelikten in drei Fällen zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer verbüßte wegen in Deutschland begangener Straftaten bis zum 24. September 2017 eine Freiheitsstrafe in Hamburg. Seither befindet er sich in Auslieferungshaft. Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 3. Januar 2017 und 19. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für zulässig. Zur Begründung führte es insbesondere aus, nach der Rechtsprechung des EuGH sei klargestellt, dass die Mitgliedstaaten zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet seien. Eine Ausnahme hiervon sei nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen. Im Rahmen der vom EuGH geforderten zweistufigen Prüfung erkenne der Senat zwar substantiierten Anhalt für das Vorliegen von systemischen Mängeln im rumänischen Strafvollzug. Die zweite Voraussetzung, eine „echte Gefahr“ unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Beschwerdeführer, liege jedoch nicht vor. Insbesondere hätten die rumänischen Behörden zugesichert, dass dem Beschwerdeführer ein minimaler persönlicher Raum einschließlich der Möbel von 3 m² bei Vollstreckung in einem geschlossenen Regime und von 2 m² im halboffenen oder offenen Regime zur Verfügung stehen werde. Es sei mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu bedenken, dass die in Rumänien begangenen Straftaten ungesühnt blieben, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung ablehne. Auch drohe die Schaffung eines „safe haven“ in Deutschland. Trotz der Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK halte der Senat eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation in Rumänien für angezeigt, bei der allerdings der Haftraumgröße wesentliche indizielle Bedeutung zukomme. Seit 2014 hätten sich die Haftbedingungen in Rumänien durchgreifend verbessert, auch wenn die Überbelegungsquote immer noch bedenklich hoch sei und die von den rumänischen Behörden zugesicherte individuelle Haftraumgröße bei alleiniger Betrachtung der Quadratmeterzahl bei einer Vollstreckung jedenfalls in einem der offenen Vollzugsregime hinter den Maßgaben des EGMR zurückzubleiben scheine. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die zum Teil insuffizienten Platzverhältnisse in der Zelle durch sehr weitgehende Aufschlusszeiten erheblich abgemildert würden. Überdies seien die baulichen Voraussetzungen für Freigänge geschaffen worden; ferner seien – neben der Verbesserung der baulichen Anlagen im Hinblick auf Heizung, sanitäre Anlagen und Hygiene – die Möglichkeiten für Hafturlaube, den Empfang von Besuch, das Waschen privater Wäsche und den Einkauf persönlicher Dinge verbessert worden.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Insbesondere hat der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen, die an eine auf eine Identitätskontrolle gerichtete Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, substantiiert dargelegt, dass und warum eine Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht stehenden Haftbedingungen möglich erscheint.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken.

Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zunächst dem EuGH vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter. Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht – wie hier – im Falle einer unvollständigen EuGH-Rechtsprechung den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet. Dabei muss sich das Fachgericht hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“).

Das Oberlandesgericht hat angesichts einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH mit der Nichtvorlage seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten. Zwar hat der EuGH in den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru mit Urteil vom 5. April 2016 klargestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe. Daher bestehe eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein. Der Gerichtshof hat jedoch die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 GRCh konkret erwachsen und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht abschließend geklärt.

Das Oberlandesgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen im Hinblick auf seine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise überschritten und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Es stellt in den angegriffenen Entscheidungen grundrechtliche, unionsrechtliche und konventionsrechtliche Prüfungsmaßstäbe nebeneinander, ohne einen Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen von Art. 4 GRCh herzustellen. Ob und warum die sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Mindestanforderungen an Haftbedingungen durch den EuGH abschließend geklärt oder so eindeutig sind, dass es einer Klärung durch den EuGH nicht bedarf, wird nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat sich zwar an die vom EuGH vorgegebene Struktur einer zweistufigen Prüfung gehalten. Hinsichtlich der vorliegend auf der zweiten Stufe zu prüfenden echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 GRCh hat es auch erkannt, dass die von Rumänien im Fall des Beschwerdeführers abgegebenen Zusicherungen hinter den räumlichen Anforderungen, die der EGMR an einen gemäß Art. 3 EMRK konventionsrechtskonformen Strafvollzug stellt, zurückbleiben. Es hat eine unionsrechtlich relevante Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die mangelhaften Haftbedingungen dennoch verneint. Dabei hat das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des EGMR lediglich selektiv zugrunde gelegt und ihr im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ weitere Gesichtspunkte hinzugefügt, die seiner Ansicht nach geeignet sind, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. Es deutet vieles darauf hin, dass die drei genannten Faktoren kumulativ vorliegen müssen, um das Unterschreiten eines persönlichen Raums von 3 m² aufzuwiegen. Das Oberlandesgericht problematisiert in den angegriffenen Beschlüssen schon nicht, ob die durch Rumänien zugesicherten 2 m² persönlicher Raum, die im offenen und halboffenen Regime in einem mehrfachbelegten Haftraum auf den Beschwerdeführer entfallen würden, angesichts der deutlichen Unterschreitung der 3 m² noch eine unerhebliche (sowie kurze und gelegentliche) Reduzierung des persönlichen Raums darstellen würden. Darüber hinaus zieht das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem Verweis auf verbesserte Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen und Hygienebedingungen Umstände heran, die vom EGMR zwar als kompensatorische Faktoren angesehen werden, von denen aber unklar ist, inwieweit sie nach seiner neueren Rechtsprechung die starke Vermutung eines Konventionsverstoßes durch räumliche Beengtheit entkräften können, zumal Mängel der sanitären und Heizungsanlagen sowie der Hygienebedingungen selbst dann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, wenn mehr als 3 m² persönlicher Raum auf einen Gefangenen entfallen.

Indem das Oberlandesgericht ausführt, es gebe im rumänischen Strafvollzug verbesserte Möglichkeiten für Hafturlaube, den Empfang von Besuch, das Waschen privater Wäsche und den Einkauf persönlicher Dinge, stellt es zudem auf Umstände ab, die in der Rechtsprechung des EGMR für das Entkräften einer indizierten Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund zu beengter räumlicher Verhältnisse bisher nicht explizit herangezogen worden sind. Über die Rechtsprechung des EGMR hinaus bezieht das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen schließlich auch Gesichtspunkte wie die Aufrechterhaltung des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union sowie die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, die potenzielle Straflosigkeit mutmaßlicher Straftäter bei Nichtauslieferung und die Schaffung eines „safe haven“ als entscheidungserhebliche Belange in die Prüfung ein. Einige dieser Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung des EuGH zwar im Rahmen der Auslegung der mitgliedstaatlichen Pflichten, die aus dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl folgen, herangezogen worden. Die Frage, ob sie für die Bestimmung des Gewährleistungsumfangs von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK angesichts deren absoluten Charakters überhaupt eine Rolle spielen können, ist bisher aber weder in der Rechtsprechung des EuGH noch des EGMR beantwortet worden.

Powered by WPeMatico

VW-„Abgasskandal“: Händler muss voraussichtlich Fahrzeug zurücknehmen und Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten

Ein Händler muss voraussichtlich ein Fahrzeug (hier: VW Beetle) zurücknehmen und den Mehrwert für ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten. Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt (Az. 18 U 112/17).

VW-„Abgasskandal“: Händler muss voraussichtlich Fahrzeug zurücknehmen und Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten

OLG Köln, Pressemitteilung vom 11.01.2018 zum Hinweisbeschluss 18 U 112/17 vom 20.12.2017

In einem Hinweisbeschluss hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt.

Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei sind allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des Pkw erhöht hat.

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mitgeteilt wird. Eine abschließende Entscheidung in dieser Instanz steht noch aus. Eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof beabsichtigt der Senat nicht.

Powered by WPeMatico

Gemeinde muss trotz Verpachtung ihres Gemeindewaldes einen Betriebskostenbeitrag an das Land zahlen

Die Gemeinde Großsteinhausen hat dem Land Rheinland-Pfalz bis zum Zeitpunkt der Gründung eines eigenen kommunalen Reviers am 1. Oktober 2016 anteilige Personalkosten für den staatlichen Revierdienst (Betriebskostenbeitrag) in ihrem Gemeindewald zu erstatten. Das entschied das VG Neustadt/Wstr. (Az. 5 K 322/17).

Gemeinde muss trotz Verpachtung ihres Gemeindewaldes einen Betriebskostenbeitrag an das Land zahlen

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 10.01.2018 zum Urteil 5 K 322/17 vom 19.12.2017

Die Gemeinde Großsteinhausen hat dem Land Rheinland-Pfalz bis zum Zeitpunkt der Gründung eines eigenen kommunalen Reviers am 1. Oktober 2016 anteilige Personalkosten für den staatlichen Revierdienst (Betriebskostenbeitrag) in ihrem Gemeindewald zu erstatten. Dies geht aus einem inzwischen den Beteiligten zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 19. Dezember 2017 hervor.

Die Gemeinde Großsteinhausen (im Folgenden Beklagte) ist eine der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land angehörende Ortsgemeinde im Landkreis Südwestpfalz in Rheinland-Pfalz. Etwa ein Viertel der Fläche der Beklagten besteht aus Wald. Nach den Regelungen des Landeswaldgesetzes können Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob sie die Revierleitung durch staatliche Bedienstete oder durch eigene Bedienstete durchführen lassen. Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Kommunen dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben anteilige Personalausgaben. Der Gemeindewald der Beklagten gehörte bis zum 30. September 2016 dem staatlich beförsterten Revier „Hackmesserseite“ an. Zuständiges Forstamt für das Forstrevier „Hackmesserseite“ ist das Forstamt Westrich.

Mit Vertrag vom 14. November 2011 übertrug die Beklagte dem Land Rheinland-Pfalz (im Folgenden Kläger) die Verwertung der Walderzeugnisse aus ihrem Gemeindewald. Diesen Vertrag kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger im März 2014 mit Wirkung vom 30. September 2014. Das Forstamt Westrich bestätigte mit Schreiben vom 5. Mai 2014 gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages vom 14. November 2011 und wies u.a. darauf hin, dass sich damit nichts an der Verpflichtung zur Durchführung des Revierdienstes und der Pflicht zur Erstattung der Personalausgaben bei staatlichem Revierdienst ändere.

In der Folgezeit verpachtete die Beklagte sämtliche in ihrem Eigentum befindlichen Waldflächen an eine private Firma mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014. Hierüber unterrichtete die Beklagte das zuständige Forstamt Westrich und teilte mit, dass mit der Waldverpachtung zukünftig alle forstbetrieblichen Aufgaben vollumfänglich vom Pächter des Gemeindewaldes erfüllt würden und die Kosten somit nicht mehr vom Forstamt Westrich in Rechnung gestellt werden könnten.

In der Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 18. Februar 2016 beschloss dieser, ein eigenes Forstrevier zu bilden. In Umsetzung dieses Beschlusses gründete die Beklagte zum 1. Oktober 2016 ein kommunales Revier und übertrug die verantwortliche Revierleitung einem eigenen Bediensteten.

Der Kläger stellte der Beklagten im Juli 2015 und im August 2016 für die staatliche Beförsterung in ihrem Gemeindewald für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 Kosten in Rechnung und bat um Zahlung bis zum 1. September 2016. Da die Beklagte die Begleichung unter Hinweis darauf, dass in ihrem Gemeindewald alle forstbetrieblichen Aufgaben vom Pächter übernommen würden und deshalb kein Anspruch des Landes mehr auf Zahlung bestehe, verweigerte, erhob der Kläger im März 2017 Zahlungsklage. Im Laufe des Verfahrens erweiterte der Kläger die Klage um den Abrechnungszeitraum Januar bis September 2016 und begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.495,10 Euro nebst Zinsen.

Die 5. Kammer des Gerichts hat dieser Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers seien näher bezeichnete Vorschriften des Landeswaldgesetzes (LWaldG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO). Danach hätten die Körperschaften beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete dem klagenden Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung der Beklagten seien gegeben.

Die Beklagte habe bis September 2016 dem Forstrevier „Hackmesserseite“ angehört. Sie habe sich in der Vergangenheit mit der Wahl der staatlichen Revierleitung der Organisationshoheit des Landes unterworfen und sei damit verpflichtet gewesen, dessen personalwirtschaftliche Dispositionen im Bereich der Forstverwaltung hinzunehmen. Der Umstand, dass die Beklagte den Vertrag vom 14. November 2011, in dem sie dem Kläger die Verwertung der Walderzeugnisse aus ihrem Gemeindewald übertragen gehabt habe, im März 2014 mit Wirkung vom 30. September 2014 gekündigt habe, habe keinerlei Auswirkungen auf die Zugehörigkeit der Beklagten zum Forstrevier „Hackmesserseite“ gehabt. Dies gelte ebenso für die Verpachtung des Gemeindewaldes zum 1. Oktober 2014 an eine private Firma. Einer einem Forstrevier angehörende Kommune sei es zwar unbenommen, aus dem Forstrevier auszuscheiden und ein eigenes Forstrevier zu bilden, wie es die Beklagte in der Sitzung ihres Gemeinderates am 18. Februar 2016 beschlossen habe. Mit diesem Ratsbeschluss sei jedoch nicht automatisch ein eigenes Revier gebildet worden. Vielmehr habe die Beklagte das in der LWaldGDVO vorgesehene Verfahren einhalten müssen. Hiernach sei das eigene Revier jedoch erst zum 1. Oktober 2016 gegründet worden.

Soweit die Beklagte eingewandt habe, sie habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis September 2016 keine Leistungen des Klägers in Anspruch genommen, da die forstbetrieblichen Arbeiten in ihrem Gemeindewald sämtlich vom Pächter durchgeführt worden seien, könne sie damit nicht gehört werden. Zwar sei der Bereich Holzverkauf im Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 nicht mehr vom Land, sondern von einem privaten Neupächter vorgenommen worden.

Jedoch seien die übrigen Revierleiteraufgaben wie Jahresplanung, Pflegemaßnahmen, Wegeunterhaltung und Naturschutz in dem betreffenden Zeitraum nach wie vor von dem staatlichen Revierleiter übernommen worden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Powered by WPeMatico

Gemeinnützige Pflegeeinrichtungen in Sachsen müssen behördliche Überwachung nicht zahlen

Laut OVG Sachsen dürfen von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen keine Kosten erhoben werden (Az. 5 A 162/15 u. a.).

Gemeinnützige Pflegeeinrichtungen in Sachsen müssen behördliche Überwachung nicht zahlen

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 10.01.2018 zu den Urteilen 5 A 162/15 u. a. vom 08.11.2017

Von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes – SächsBeWoG – keine Kosten erhoben werden.

Nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes nimmt der Kommunale Sozialverband Sachsen in jeder stationären Einrichtung zur Pflege alter Menschen und für Menschen mit Behinderungen im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Seit einer entsprechenden Beanstandung durch den Sächsischen Rechnungshof im Jahre 2012 erhebt der Kommunale Sozialverband Sachsen auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes Kosten für die Durchführung der Prüfung. Hiergegen richten sich mehrere Klagen gemeinnütziger Träger von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit mehreren Urteilen vom 8. November 2017 entschieden, dass von gemeinnützigen Trägern von stationären Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes keine Kosten erhoben werden dürfen. Zwar seien die Betreiber der Einrichtungen kostenrechtliche Veranlasser gemäß § 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes. Die Erhebung von Kosten für wiederkehrende Überwachungsmaßnahmen gegenüber Trägern gemeinnütziger Einrichtungen sei jedoch unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertentscheidung unbillig im Sinne des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Kostengesetzes und deshalb rechtswidrig.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Beklagte kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Powered by WPeMatico