Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2018

Die Familiensenate des OLG Köln haben ihre ab 01.01.2018 geltenden Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2018

OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.01.2018

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhang I und II der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist auf 348 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe auf 399 Euro und der dritten Altersstufe auf 467 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert. Die Tabelle Zahlbeträge trägt der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2018 auf 194 Euro für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte Kind und auf 225 Euro für das vierte Kind Rechnung. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Änderungen in den Kölner Unterhaltleitlinien finden sich in Ziffern 10.2.3 (Erhöhung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 Euro auf 100 Euro), 11 (Erläuterung des Tabellenunterhalts), 12.3 (Barunterhalt beim Wechselmodell) und 12.4 (Betreuungsbedarf als Mehrbedarf des Kindes) sowie 15.3 (Anpassung des Eingangsbetrags für die konkrete Bedarfsberechnung an die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle).

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.

Die neu gefassten Leitlinien stehen ab sofort auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln „Rechts-Infos“ zur Verfügung.

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Zum 01.01.2018 geänderte Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht

Die Familiensenate des OLG Schleswig-Holstein haben sich auf der Grundlage der aktuellen Düsseldorfer Tabelle auf zum 01.01.2018 geänderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt.

Zum 01.01.2018 geänderte Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.01.2018

Die Richter*innen der fünf Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf geänderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit für gleich liegende typische Fälle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.

Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2018 insbesondere folgende Änderungen:

  1. Wie bereits in den vorangegangenen Jahren wurde auch in diesem Jahr die sog. Düsseldorfer Tabelle, nach der sich der Unterhalt für Kinder richtet, als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt in die Leitlinien übernommen. Dies hat zur Folge, dass sich die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle auch auf die Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien auswirken. So reicht beispielsweise die erste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.900 Euro statt bisher 1.500 Euro und die letzte Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro. Weiterhin wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Er beträgt für Kinder der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) nun 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Die Änderung der Mindestunterhaltsbeträge führt dazu, dass sich sämtliche Tabellenbeträge in den ersten drei Altersstufen verändert haben (Anhang I zu den Leitlinien).
  2. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sind die Leitlinien bei der Berücksichtigung von Betreuungskosten an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angepasst worden. Die Kosten, die durch eine übliche pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten entstehen, stellen einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile – sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt – anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Ist die Betreuung des Kindes durch Dritte demgegenüber allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so handelt es sich nicht um Mehrbedarf. Vielmehr gehören diese Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil allein zu leisten sind und bei ihm lediglich als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sind (Nr. 10.3 der Leitlinien).
  3. Auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, enthalten die Leitlinien nunmehr eine differenzierte Regelung. Die Kosten für ein im üblichen Rahmen ausgeübtes Umgangsrecht sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen und stellen keine Abzugsposten von seinem Einkommen dar, soweit ausreichendes Einkommen vorhanden ist (Nr. 10.7.1 der Leitlinien). Geht der Umgang über das übliche Maß hinaus und fallen deshalb erhöhte Kosten an, so kann dies bei der Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden (Nr. 10.7.2 der Leitlinien).

Die fünf Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. Für die Familienrichter*innen bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anwälte und Anwältinnen haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bewährt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um ein Hilfsmittel, das die Richter*innen verwenden, um die Höhe des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

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Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf CAS beschränkbar

Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat. Die Verknüpfung zwischen Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 U 26/17 (Kart)).

Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf CAS beschränkbar

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.01.2018 zum Urteil 11 U 26/17 (Kart) vom 21.12.2017

Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 03.01.2018 veröffentlichten Urteil. Die Verknüpfung zwischen Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, betonte das OLG.

Der Kläger ist Berufsradrennfahrer. Er begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (BSSG) verhängten Dopingsperre. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband des deutschen olympisch organisierten Radsports. Der Beklagte ist Mitglied des Weltradsportverbandes „Union Cycliste Internationale“ (UCI) und erteilt Sportlern die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Radsport. Das BSSG ist ein Organ des beklagten Verbandes.

Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Lizenzen und verpflichtete sich mit Antragstellung, die Reglements des UCI anzuerkennen. Insbesondere erklärte er, sich den Strafen zu unterziehen, die ihm gegenüber ausgesprochen werden und Berufungen den im Reglement vorgesehenen Instanzen vorzutragen. Ausdrücklich unterzeichnete er folgende Verpflichtung:

„Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz (…). Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind.“

Der Kläger gehörte dem Testpool der am häufigsten kontrollierten Sportler an und unterlag u. a. strengen Meldeauflagen. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland informierte den Beklagten über drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des Klägers. Das BSSG verhängte daraufhin gegen den Kläger eine 12-monatige Sperre. Diesen Beschluss ließ der Kläger nicht vom CAS überprüfen.

Er begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und meint, die Sperre sei rechtswidrig ausgesprochen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2015, Az. 2/13 O 4/14). Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf die behauptete Unrichtigkeit des Beschlusses des BSSG berufen, meint das OLG. Er habe sich hinsichtlich der Frage etwaiger Dopingverstöße der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz unterworfen. Trotz der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung habe er keine Berufung zum CAS eingelegt.

Das Verlangen der Unterwerfungserklärung stelle bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten dar. Der Beklagte habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveranstaltungen eine Monopolstellung. Bei der Erteilung von Lizenzen handele es sich auch um eine gewerbliche Leistung im geschäftlichen Verkehr.

Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Es entspreche „dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports…, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten“, dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide. So könnten „Entscheidungen über Dopingverstöße deutschlandweit einheitlich durch ein fachlich kompetentes Gremium zeitnah getroffen werden“, begründet das OLG. Soweit das BSSG kein unabhängiges Schiedsgericht, sondern ein Organ des Beklagten sei, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfung. Dem Kläger habe eine Berufung zum CAS offen gestanden. Der CAS stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15 – Pechstein) eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar.

Die Beschränkung der Überprüfung einer Sperre auf den CAS unter Ausschluss ordentlicher Gerichte stelle sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. Den Grundrechten des Klägers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des Beklagten gegenüber. „Der Bedeutung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext (…) wird am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht“, betont das OLG. Schließlich können „Sportschiedsgerichte (…) am ehesten die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport (…) durchsetzen (…) und verfügen durch die ständige Befassung mit sportspezifische Streitigkeiten über das notwendige Spezialwissen“.

Soweit der Kläger geltend mache, dass die Anrufung des CAS aus finanziellen Gründen unzumutbar sei, seien diese Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.

Das Urteil kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Erläuterung:

„CAS“ steht für „court of arbitration für sport“; gleichbedeutend ist „TAS“, d. h. „Tribunal Arbitral du Sport“

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Anspruch auf Schulbegleitung nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule

Nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder (Sonderschule) besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 2 SO 3268/16).

Anspruch auf Schulbegleitung nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.01.2018 zum Urteil L 2 SO 3268/16 vom 06.12.2017

Nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der jetzt 14-jährige Schüler besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Das Schulamt hat einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schule für geistig Behinderte festgestellt.

Der Schüler leidet u. a. an frühkindlichem Autismus. Diese Behinderung äußert sich insbesondere in einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgeprägten stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivität mit regelmäßigen Kontrollverlusten, welche häufig mit Störungen bzw. Gefährdungen anderer Personen (Schüler und Lehrer) einhergehen (z. B. das Werfen von Gegenständen). Des Weiteren bestehen bei ihm eine Störung des Orientierungssinns sowie Weglauftendenzen. Er benötigt auf Grund eingeschränkter grob- und feinmotorischer Fähigkeiten auch Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).

Sein Antrag beim zuständigen Landratsamt auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit wurde von der Schulleitung unterstützt. Diese sah sich nicht in der Lage, die notwendige Betreuung im Rahmen des üblichen Betreuungsschlüssels der Schule für geistig Behinderte (sechs Schüler pro Klasse; ein Drittel der Schulstunden mit zwei Lehrkräften pro Klasse, ansonsten eine Lehrkraft) zu gewährleisten. Das Landratsamt übernahm „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ Kosten der Schulbegleitung zur pädagogischen Betreuung im Umfang von 13h/Woche im Schuljahr 2014/2015.

Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos. Die Eltern des Schülers hatten, unterstützt von der Schule, geltend gemacht, 13h/Woche seien nicht ausreichend. Das Landratsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, eine Schule für geistig behinderte Kinder müsse jedem Schüler eine individuelle und an seinen Ressourcen orientierte Förderung bieten. Diese Unterstützung des behinderten Schülers zähle zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der primär durch die Schule zu leisten sei. Das Sozialgericht Freiburg hat sich in erster Instanz der Auffassung des Landratsamts angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, dem Schüler Recht gegeben und festgestellt, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf 13h/Woche rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblich sind nach der Auffassung des Senats Art und Schwere der Behinderung und deren Folgen im konkreten individuellen Einzelfall. Nach Einholung von Auskünften bei der Schulleitung und den Lehrkräften hat sich folgendes Bild ergeben: Der klagende Schüler hat aufgrund der wesentlichen Behinderung einen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf. Ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person ist er den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen, hingegen kann er bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen. Die notwendigen Unterstützungsleistungen betreffen nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit, für den die Schule verantwortlich ist, sondern begleiten die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte und sichern diese ab (vorliegend z. B. ganz konkret: Hilfe bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, Begleitung während Rückzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben). Solche integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, muss der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung bereitstellen. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleiben den Lehrkräften vorbehalten und sind dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Besuch einer Regelschule, sondern auch beim Besuch einer Förderschule, der nicht zu einem erweiterten Kernbereich der pädagogischen Arbeit führt.

Da bislang Entscheidungen des Bundessozialgerichts nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der „Regelschule“ vorliegen, aber noch nicht zu den „Förderschulen“, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Anmerkung: Noch während des laufenden Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem Schüler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der gesamten Unterrichtszeit für das Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) XII

§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII:

Leistungen der Eingliederungshilfe sind … insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, …

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Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden. So entschied das LAG Hessen (Az. 6 Sa 137/17).

Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 02.01.2018 zum Urteil 6 Sa 137/17 vom 23.08.2017

Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufnahm. Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 18 Ca 4002/16) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

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Unfall mit privatem Kfz bei Dienstfahrt: kein Ersatz des Höherstufungsschadens der Kfz Haftpflichtversicherung

Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden infolgedessen die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung höhergestuft, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn. So entschied das VG Trier (Az. 7 K 11815/17).

Unfall mit privatem Kfz bei Dienstfahrt: kein Ersatz des Höherstufungsschadens der Kfz Haftpflichtversicherung

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.12.2017 zum Urteil 7 K 11815/17 vom 08.12.2017

Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden infolgedessen die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung höhergestuft, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 8. Dezember 2017 entschieden.

Der Kläger hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten Pkw aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst und gegen das daneben parkende Fahrzeug geschlagen. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden, welche die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Klägers künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 Euro höhergestuft. Auf Antrag des Klägers lehnte der Beklagte es ab, hierfür Schadensersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger daher Klage beim Verwaltungsgericht.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, aus den beamtenrechtlichen Regelungen seien nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadensersatzverpflichtung herleiten, da die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein allgemeines Lebensrisiko darstelle. Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/ Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten Pkw einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Wohnungseigentum: Aufstellung eines Trampolins im Ziergarten möglich

Das AG München entschied, dass die Vereinbarung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, nicht die Aufstellung eines Trampolins verbietet (Az. 485 C 12677/17).

Wohnungseigentum: Aufstellung eines Trampolins im Ziergarten möglich

AG München, Pressemitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 485 C 12677/17 vom 08.11.2017 (nrkr)

Wenn eine WEG vereinbart hat, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies die Aufstellung eines Trampolins nicht.

Das Amtsgericht München wies am 08.11.2017 eine Klage auf Entfernung eines Trampolins ab, das in dem den Beklagten zugewiesenen Gartenanteil aufgestellt worden war.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im 1. OG des Hauses 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im EG des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz.

Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ gestattet.

Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m aufgestellt.

Die Klagepartei ist der Meinung, dass ein „Ziergarten“ eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin werde als „schwarze Wand“ wahrgenommen und stelle damit außerdem eine ganz erhebliche optische Störung dar, die die Anlage „verschandele“. Der Ehemann der Klagepartei, der sie als ihr Rechtsanwalt vertritt, trägt vor, dass er täglich an dem streitgegenständlichen Gartenanteil vorbeigehe und sich dabei von dem Trampolin gestört fühle, auch wenn sich ihr Mieter und die übrigen Bewohner der Anlage nicht von dem Trampolin gestört fühlen. Das Trampolin sei überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten, und stelle zudem eine unzulässige bauliche Veränderung dar.

Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Begriff „Ziergarten“ als Gegensatz zu dem Begriff „Nutzgarten“ zu sehen sei; letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Es handele sich um die normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als „Herzstück“ herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht.

„Das Gericht legt den Begriff des Ziergartens hingegen nicht dahingehend aus, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehört hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes.“

Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern „dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen (…) Die Anlage ist gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liegt. Das Trampolin erscheint zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin sind überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden.“

Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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BMWi verlängert Förderung für Beratung von Energiespar-Contracting

Kleine und mittlere Unternehmen und Kommunen können auch 2018 für die professionelle Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von Energiespar-Contracting eine Förderung beantragen. Das BMWi hat die entsprechende Richtlinie bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

BMWi verlängert Förderung für Beratung von Energiespar-Contracting

BMWi, Mitteilung vom 28.12.2017

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kommunen können auch 2018 für die professionelle Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von Energiespar-Contracting eine Förderung beantragen. Seit Januar 2015 fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums Beratungen zum Energiespar-Contracting. Mit der Förderung werden Kommunen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie gemeinnützige Organisationen dabei unterstützt, eine unabhängige und qualifizierte Contracting-Beratung in Anspruch zu nehmen und so bestehende Energieeinsparpotenziale in den eigenen Liegenschaften besser zu erschließen. Damit trägt das Programm auch zur Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors bei der Steigerung der Energieeffizienz bei. Nun hat das BMWi die entsprechende Richtlinie bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Energieeffizienzmaßnahmen in Form des Contracting

Energiespar-Contracting ist ein wirksames Instrument zur Energieeffizienzsteigerung in Kommunen und KMU. Bei realisierten Projekten sind Energieeinsparungen von etwa 20 bis 60 Prozent zu beobachten. Beim Energiespar-Contracting setzt ein spezialisierter Energiedienstleister – ein sogenannter „Contractor“ – umfassende Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz für den Auftraggeber um. Er plant, finanziert und realisiert alle Schritte für mehr Effizienz und sinkende Kosten. Der Contractor garantiert dem Auftraggeber die berechnete Energieeinsparung über eine längere Laufzeit. Im Gegenzug behält er einen Teil der erzielten Energiekosteneinsparungen zur Refinanzierung der Aufwendungen.

Die Verlängerung der Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

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Das ändert sich ab Januar 2018 (Bauvertragsrecht – Mindestunterhalt u. a.)

Das BMJV weist auf einige gesetzliche Änderungen hin. Zum Januar 2018 treten u. a. Neuregelungen im Bauvertragsrecht und beim Mindestunterhalt in Kraft.

Das ändert sich ab Januar 2018 (Bauvertragsrecht – Mindestunterhalt u. a.)

BMJV, Mitteilung vom 28.12.2017

Zum Januar 2018 treten u. a. Neuregelungen im Bauvertragsrecht und beim Mindestunterhalt in Kraft. Eine Übersicht finden Sie hier:

Verbesserungen für Bankkunden

Ab dem 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Wird die Bank- oder Kreditkarte entwendet oder missbraucht, haften die Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden. Ab dem 13. Januar 2018 müssen ebenfalls Bankberater Kundengespräche besser dokumentieren. Insbesondere sind Gespräche über Wertpapiergeschäfte aufzuzeichnen, die per Telefon oder Internet geführt werden.

 

Einheitliche Informationsblätter für Finanzprodukte

Ab 1. Januar 2018 müssen Anbieter verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger sowie von Versicherungsanlageprodukten sogenannte Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Sie enthalten verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.

Neues Bauvertragsrecht

Bauherren genießen ab 1. Januar 2018 mehr Schutz: Baubeschreibungen müssen dann bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, Bauverträge einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten. Widerrufs- und Kündigungsrechte gegenüber Bauträgern und Handwerkern sind verbessert. Müssen mangelhaften Produkten wieder ausgebaut und durch intakte ersetzt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

Abschaffung der „Majestätsbeleidigung“

§ 103 Strafgesetzbuch wird gestrichen: Besonderes Delikt der „Majestätsbeleidigung“ ist aus der Zeit gefallen.

Bisher steht die Beleidigung von Staatsoberhäuptern und Regierungsvertretern ausländischer Staaten unter einer höheren Strafe als die Beleidigung anderer Menschen. Diese Strafvorschrift des § 103 des Strafgesetzbuchs wird zum 1. Januar 2018 gestrichen. Der Gedanke einer „Majestätsbeleidigung“ stammt aus einer längst vergangenen Epoche, er passt nicht mehr in unser Strafrecht. Die Beleidigungen von Staatsoberhäuptern und ausländischen Regierungsvertretern ist und bleibt strafbar – aber eben nicht mehr oder weniger als die eines jeden anderen Menschen auch. Deshalb gelten künftig auch hier die allgemeinen Strafvorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre, die in den §§ 185 ff. des Strafgesetzbuchs geregelt sind.

Erhöhung Mindestunterhalt

Ab 1. Januar 2018 steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Trennungskinder. Je nach Alter des Kindes und Einkommen der Eltern steigen die monatlichen Unterhaltssätze in der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ um sechs bis zwölf Euro. Bei staatlichem Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.

Quelle: BMJV

  

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Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

Das VG Berlin entschied, dass Läden an den Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse vorerst nicht öffnen dürden (Az. 4 L 527.17).

Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.12.2017 zum Beschluss 4 L 527.17 vom 27.12.2017

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin dürfen Läden an den Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse vorerst nicht öffnen.

Am 6. November 2017 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales drei Sonntage im ersten Halbjahr 2018 fest, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen (28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018). Diese Sonntagsöffnung liege im öffentlichen Interesse, da Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung berlinweit erforderlich machten. Die ausgewählten Veranstaltungen zögen eine Vielzahl von Besuchern aus dem In- und Ausland an.

Hiergegen wendet sich eine Dienstleistungsgewerkschaft, die geltend macht, die Sonntagsruhe sei vom Grundgesetz geschützt; an Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien. Die Ladenöffnung am Sonntag dürfe nur als Annex zu einer Anlassveranstaltung wahrgenommen werden. Angesichts der Größe der Verkaufsfläche im Land Berlin und ihrer Verteilung im ganzen Stadtgebiet sei dies nicht der Fall.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts reicht allein der Umstand, dass ein Ereignis „berlinweite Bedeutung“ hat, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen sei, umso höher müsse angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Sonntages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Ein Sachgrund könne zwar bestehen, wenn die Anlassveranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge habe, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen bestehe. Hier sei ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, weil sich die ausgewählten Anlassveranstaltungen auf mehrere Tage erstreckten. Deren Besucher könnten werktags und damit zu 80 % der Veranstaltungszeit einkaufen; außerdem lasse das Ladenöffnungsgesetz spezifische Ausnahmen für den Messeverkauf und den Touristenbedarf zu.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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