Verbotene Silvesterknallerei auf Spiekeroog

Das OLG Oldenburg hat die Lärmschutzverordnung der Insel Spiekeroog bestätigt, die Feuerwerk auf der Insel verbietet (Az. 2 Ss(OWi) 323/17).

Verbotene Silvesterknallerei auf Spiekeroog

OLG Oldenburg Pressemitteilung vom 19.12.2017 zum Beschluss 2 Ss(OWi) 323/17 vom 29.11.2017

Auf der Insel Spiekeroog ist seit einigen Jahren Feuerwerk verboten. Wer sich nicht an dieses Gebot hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies hat jetzt der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.

Ein Inselbewohner hatte in der Silvesternacht des Jahreswechsels von 2016 auf 2017 eine Batterie Feuerwerkskörper abgebrannt, was nach der Lärmschutzverordnung der Insel verboten ist. Das daraufhin verhängte Bußgeld von 100 Euro wollte er nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht Wittmund, das die Geldbuße bestätigte.

Auch damit war der Mann nicht einverstanden und rief das Oberlandesgericht an. Er war der Meinung, die Lärmschutzverordnung der Insel Spiekeroog sei nichtig. Das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm, auf dessen Grundlage die Lärmschutzverordnung der Insel erlassen wurde, komme nicht als Rechtsgrundlage für das Feuerwerksverbot in Betracht. Denn die Inselgemeinde habe das Verbot nicht zum Lärmschutz erlassen, sondern nur, um ihr besonderes Image zu unterstreichen und ihr Engagement für den Naturschutz und ihre enge Beziehung zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zu betonen. Außerdem sei er in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt.

Der Senat konnte dieser Argumentation nicht folgen. Die Lärmschutzverordnung der Insel und das darin enthaltene Feuerwerksverbot seien wirksam. Das Verbot diene ersichtlich der Vermeidung von Lärm und sei daher von der Rechtsgrundlage gedeckt. Dass die Inselgemeinde daneben auch ihre Naturnähe zum Ausdruck bringen wolle, sei unschädlich. Auch das Recht des Mannes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sei nicht verletzt, zumal in der Lärmschutzverordnung für Einzelfälle die Möglichkeit von Ausnahmen von dem Verbot vorgesehen sei.

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Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt

Das OVG Münster hat die einstweilige Anordnung des VG Münster bestätigt, dass ein knapp zweijähriges Kind seinen Kita-Platz vorerst behalten darf, weil die Stadt Münster keine sachgerechten Kriterien für die Vergabe der Plätze nachgewiesen habe (Az. 12 B 930/17).

Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt

OVG Münster, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Beschluss 12 B 930/17 vom 18.12.2017

Ein knapp zweijähriges Kind darf seinen Kita-Platz in Münster nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 vorerst behalten. Nachdem die Stadt Münster ihm keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung zugeteilt, sondern nur die Betreuung in der Kindertagespflege angeboten hatte, hatten seine Eltern beim Verwaltungsgericht Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung erwirkt, dass ihr Kind vorläufig in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Diese Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze beanstandet hatte, bestätigte nun das Oberverwaltungsgericht und wies die Beschwerde der Stadt Münster zurück.

Zur Begründung führte der 12. Senat aus, die Stadt Münster habe nicht nachgewiesen, dass die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vergeben worden seien. Schon das Verwaltungsgericht habe in Anbetracht der Vergabe der Betreuungsplätze durch die jeweiligen Kita-Leitungen nicht feststellen können, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde gelegen hätten. Diese Annahme habe die Stadt Münster auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt.

Die von der Stadt bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen herangezogenen Kriterien eröffneten zum Teil weitreichende Wertungsspielräume. Wie diese auszufüllen seien, sei unklar. Da nach Darstellung der Stadt Münster die Leitungen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen über die Vergabe der Betreuungsplätze selbst entschieden, sei die unterschiedliche Handhabung der Kriterien in den einzelnen Einrichtungen vorgezeichnet.

Hinzu komme, dass aus besonderem Grund eine Vergabe im Einzelfall unabhängig von der Erfüllung dieser Aufnahmekriterien möglich sei. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Einzelfallentscheidung ergehen könne, habe die Stadt Münster nicht festgelegt.

Zudem habe sie nicht dargelegt, dass sie sämtliche der für das Kind in Betracht kommenden Plätze in den Blick genommen und jeweils geprüft habe, warum ihm kein Platz habe zugeteilt werden können. Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbaren Platz zur Verfügung zu stellen, sei angesichts des in Eilverfahren bestehenden gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

Laut BGH trifft eine Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht verletzt sie, wenn sie in ihren Präsentationsunterlagen die Risiken der vom Kunden übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich macht (Az. XI ZR 152/17).

Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2017 zum Urteil XI ZR 152/17 vom 19.12.2017

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 18.000 Einwohnern, und die beklagte Bank schlossen im Juni 2007 zur Ablösung eines noch laufenden Darlehens einen Darlehensvertrag über etwas mehr als 3 Mio. Euro bei einer Laufzeit von 38 Jahren ab. In den ersten 20 Jahren sollte der Zinssatz 3,99 % p. a. betragen, wenn der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) größer oder gleich 1,43 war. Sobald der Euro unter diese Grenze fiel, sollte der jährliche Zinssatz 3,99 % zuzüglich der Hälfte der Wechselkursänderung zu 1,43 betragen, wobei sich nach den vertraglichen Vereinbarungen die „Wechselkursänderung, dargestellt in Prozent, … aus der Division des Referenzwechselkurses von 1,43 CHF für 1 Euro und dem am Feststellungstag veröffentlichten Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken, minus 1“ errechnen sollte. Dem Vertragsschluss waren mehrere Beratungsgespräche zwischen den Parteien vorausgegangen, in denen die Beklagte der Klägerin als weitere Möglichkeiten einer Umschuldung eine Fortführung des bestehenden Darlehens zu aktuellen Konditionen und eine Finanzierung in Schweizer Franken zu etwas höheren festen Zinsen (als in dem letztendlich abgeschlossenen Darlehensvertrag) für die gesamte Laufzeit vorgestellt hatte. In den Präsentationen für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass die Schweizerische Nationalbank bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von 1 Euro zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt sei. Außerdem enthielt die Präsentation eine Tabelle, die für Wechselkurse von 1,39 bis 1,65 den jeweiligen Zinssatz aufwies. Dieser war für Kurse von 1,43 bis 1,65 mit 3,99 % angegeben und stieg ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34 % auf 5,43 % an. Zwischen den Kursen von 1,43 und 1,42 war ein fettgedruckter Trennstrich eingezeichnet mit dem Hinweis „Barriere“. Zu dem Wechselkurs von 1,44 erfolgte der Hinweis „Niedrigstes historisches Niveau“, zu dem Wechselkurs von 1,45 der Hinweis „Untere Schwelle des Zielkorridors der SNB“. Über dem Wechselkurs von 1,64 befand sich der Hinweis „Aktuelles Niveau“. In der Folgezeit wertete der Schweizer Franken stark auf, so dass die von der Klägerin zu zahlenden Zinsen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuletzt 18,99 % p. a. betrugen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Außerdem sei sie von der Beklagten insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zinsen und wendet sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung rückständiger Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die vom Kammergericht zugelassene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Dabei hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Darlehensvertrag nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Kammergerichts lag zu dem für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der vertragliche Zinssatz unterhalb des Marktzinses; bei anderer Entwicklung des Wechselkurses hätte sich die Klägerin besser gestellt als bei Fortführung des umgeschuldeten Darlehens.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof anders als die Vorinstanzen eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem – wie hier zustande gekommenen – Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.

Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Schadenshöhe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt eine Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht. Vielmehr führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier eine Aufklärungspflichtverletzung lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.

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Anwohnerklagen gegen Elbvertiefung erfolglos

Das BVerwG hat die Klagen von Privateigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen, da weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet sei noch erhebliche Beeinträchtigungen durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohten (Az. 7 A 6.17, 7 A 7.17, 7 A 9.17, 7 A 10.17).

Anwohnerklagen gegen Elbvertiefung erfolglos

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.12.2017 zu den Urteilen 7 A 6.17, 7 A 7.17, 7 A 9.17, 7 A 10.17 vom 19.12.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.12.2017 die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen.

Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohen. Gegen die Fachgutachten, die dieser Bewertung zugrunde liegen, haben die Kläger keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am Südufer der Elbe musste die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für die Kläger in Övelgönne hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruht auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem ca. 70 m hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgeht, hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (4 m), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (ca. 38 m) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint.

Damit sind beim Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Klagen mehr gegen die Fahrrinnenanpassung anhängig.

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Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar

Laut BVerfG sind u. a. die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie den grundrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzen. Eine Neuregelung sei bis zum 31.12.2019 zu treffen (Az. 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14).

Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.12.2017 zum Urteil 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 vom 19.12.2017

Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 19.12.2017 verkündetem Urteil entschieden. Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Über Einzelheiten informiert die Pressemitteilung Nr. 69/2017 vom 8. August 2017.

Wesentliche Erwägungen des Senats

1. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe in dem bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang der Humanmedizin sind mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die Angabe von Ortswünschen in der Abiturbestenquote beschränken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote berücksichtigen, soweit sie die Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren zur unbegrenzten Berücksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der Ortspräferenz berechtigen, soweit sie im Auswahlverfahren der Hochschulen auf einen Ausgleichsmechanismus zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Landesgrenzen hinweg verzichten, soweit sie gegenüber den Hochschulen neben der Abiturnote nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur Bestimmung der Eignung sicherstellen und soweit sie die Wartedauer in der Wartezeitquote nicht zeitlich begrenzen. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht, soweit nicht durch Gesetz sichergestellt ist, dass die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren oder die Auswahl nach vorausgegangener Berufsausbildung oder -tätigkeit auf standardisierte und strukturierte Weise erfolgt. Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist auch, dass den Hochschulen im bayerischen und hamburgischen Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen.

2. a) Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl. Da die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze aber der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers obliegt, besteht das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium nur im Rahmen der tatsächlich bestehenden Ausbildungskapazitäten.

b) Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich am Kriterium der Eignung orientieren müssen. Dabei bemisst sich die für die Verteilung relevante Eignung an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen auf die Verwendung eines bestimmten Eignungskriteriums oder einer bestimmten Kriterienkombination verwiesen. Die Kriterien müssen aber in ihrer Gesamtheit Gewähr für eine hinreichende Vorhersagekraft bieten.

c) Bei der Vergabe von Studienplätzen handelt es sich um eine wesentliche Regelungsmaterie, die den Kern des Zulassungswesens ausmacht und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt. Insofern müssen die Auswahlkriterien ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst bestimmt werden. Allerdings darf er den Universitäten gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll. Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre. Eine solche Konkretisierungsbefugnis der Hochschulen schlägt sich insbesondere in den Ausgestaltungsmöglichkeiten hochschuleigener Eignungsprüfungen nieder. Allerdings verlangt der Vorbehalt des Gesetzes gesetzliche Sicherungen dafür, dass die Hochschulen Eignungsprüfungen in standardisierten und strukturierten Verfahren durchführen.

3. a) Das Abstellen auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung für einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze (Abiturbestenquote) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit knüpft der Gesetzgeber an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung vorgenommen wurde. An der Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium auch für die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin bestehen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Gesetzgeber im Hinblick auf föderale Unterschiede der Schulausbildung und Benotung Vorkehrungen getroffen, indem er für die zentrale Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote durch die Bildung von Landesquoten einen Ausgleich schafft.

b) Demgegenüber ist im Rahmen der Abiturbestenquote die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch anzugebenden Ortswünschen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gleiche Teilhabe nicht vereinbar. Denn das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote wird als Maßstab für die Eignung durch den Rang des Ortswunsches überlagert und entwertet. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hängen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Dies ist im Rahmen einer zentralen Vergabe von Studienplätzen nach dem Kriterium der Abiturdurchschnittsnote verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Bezüglich eines Studienfachs, das über den Zugang zu einem breiten Berufsfeld entscheidet, muss die Frage, ob überhaupt ein Studienplatz vergeben wird, der Ortspräferenz vorgehen. Ortswunschangaben dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nur als Sekundärkriterium für die Verteilung der vorhandenen Studienplätze unter den ausgewählten Bewerbern herangezogen werden. Entsprechend ist auch die Begrenzung des Zulassungsantrags auf sechs Studienorte in der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Diese lässt sich insbesondere nicht mit verfahrensökonomischen Notwendigkeiten begründen.

4. Der Gesetzgeber sieht für weitere 60 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze ein Auswahlverfahren der Hochschulen vor. Die Regelung dieses Verfahrens wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht. Sie genügt in verschiedener Hinsicht auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Rechts auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Studienangeboten.

a) Die bundesrechtliche Rahmenregelung und die landesrechtlichen Regelungen, die diese durch die Vorgabe abschließender Kriterienkataloge weiter ausgestalten, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar ist jedoch, dass den Hochschulen im bayerischen und im hamburgischen Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen, die sich nicht im gesetzlichen Kriterienkatalog finden. Ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der Hochschulen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig.

b) Der Gesetzgeber muss zudem sicherstellen, dass die Hochschulen, sofern sie von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, eigene Eignungsprüfungsverfahren durchzuführen oder Berufsausbildungen oder -tätigkeiten zu berücksichtigen, dies in standardisierter und strukturierter Weise tun. Er muss dabei auch festlegen, dass in den hochschuleigenen Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen nur die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber geprüft wird. Die den Hochschulen eingeräumte Konkretisierungsbefugnis darf sich ausschließlich auf die fachliche Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung auch hochschulspezifischer Profilbildungen beziehen. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Vorschriften nicht uneingeschränkt gerecht. An den erforderlichen gesetzlichen Maßgaben zur Standardisierung und Strukturierung von Eignungsprüfungsverfahren und Auswahlkriterien fehlt es sowohl auf der Ebene des Hochschulrahmengesetzes als auch in den Landesgesetzen.

c) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Durchführung eines Vorauswahlverfahrens eröffnet, mit dem sie die Zahl der Bewerbungen begrenzen können, die in das eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden. Mit der Verfassung nicht vereinbar ist dabei jedoch, dass er den Hochschulen die Möglichkeit einräumt, der Vorauswahl voraussetzungslos und uneingeschränkt den Grad der von den Bewerberinnen und Bewerbern angegebenen Ortspräferenz zugrunde zu legen. Beim Grad der Ortspräferenz handelt es sich um ein Kriterium, das nicht an die Eignung für Studium und Beruf anknüpft und dessen Verwendung sich erheblich chancenverringernd auswirken kann.

Gerechtfertigt ist das Kriterium des Grades der Ortspräferenz nur dann, wenn es für Studienplätze herangezogen wird, die tatsächlich im Rahmen eines aufwendigen individualisierten Auswahlverfahrens vergeben werden. Denn die Durchführung solcher Auswahlverfahren darf der Gesetzgeber als einen wichtigen Bestandteil im Gesamtsystem der Studienplatzvergabe ansehen. Das kann aber nur gelingen, wenn dieser Aufwand auf solche Personen beschränkt wird, bei denen die Wahrscheinlichkeit hinreichend hoch ist, dass sie den Studienplatz auch annehmen. Daher rechtfertigt das Ziel der Ermöglichung komplexer, eignungsorientierter Auswahlverfahren für diese Fälle, das Ortspräferenzkriterium trotz seines fehlenden Eignungsbezugs ausnahmsweise bei der Vorauswahl anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn anschließend auch entsprechend aufwendige Auswahlverfahren durchgeführt werden, wie es vor allem bei den im Kriterienkatalog vorgesehenen qualifizierten Gesprächen der Fall sein kann. Für Fallgestaltungen ohne aufwendig gestaltete Auswahlprozeduren erweist sich das Vorauswahlkriterium des Grades der Ortspräferenz als nicht sachgerecht und unangemessen. Verfassungsrechtlich geboten ist außerdem, dass nur ein hinreichend begrenzter Anteil der Studienplätze jeder Universität von einem hohen Grad der Ortspräferenz abhängt. Es ist daher auszuschließen, dass die Universitäten das Ortspräferenzkriterium für alle in ihrem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze anwenden.

d) Sowohl für das Vorauswahlverfahren als auch für das Auswahlverfahren selbst eröffnet der Gesetzgeber den Hochschulen als Auswahlkriterium unter anderem den Rückgriff auf die Abiturdurchschnittsnote. Anders als für die Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote verzichtet der Gesetzgeber dabei auf Mechanismen, die die nicht in dem erforderlichen Maße gegebene länderübergreifende Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten ausgleichen. Das Außerachtlassen dieser Unterschiede führt zu einer gewichtigen Ungleichbehandlung. Es nimmt in Kauf, dass eine große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern abhängig davon, in welchem Land sie ihre allgemeine Hochschulreife erworben haben, erhebliche Nachteile erleiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auch im Auswahlverfahren der Hochschulen maßgeblich auf Grenzbereiche der Benotung ankommt und die Dezimalstellen der Durchschnittsnoten häufig über den Erfolg einer Bewerbung entscheiden. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es an einem einleuchtenden, belastbaren Sachgrund.

e) Für das Auswahlverfahren der Hochschulen bestimmen das HRG und der Staatsvertrag 2008 verschiedene Kriterien, die von den Hochschulen für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber herangezogen werden können. Diese Kriterien sind je für sich als Indikatoren für eine an Eignung orientierte Auswahl von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Jedoch muss mit Blick auf die Studierfähigkeitstests und von den Hochschulen durchzuführende qualifizierte Gespräche sichergestellt werden, dass sie hinreichend strukturiert sind, auf die Ermittlung der Eignung zielen und einer diskriminierenden Anwendung vorgebeugt wird. Entsprechendes gilt für das Kriterium der Berücksichtigung fachnaher Berufsausbildungen oder -tätigkeiten. Auch hiermit lassen sich Anhaltspunkte für die Eignung zum Studium der Humanmedizin erfassen. Angesichts seiner Offenheit muss die Konkretisierung dieses Kriteriums jedoch in transparente Regeln eingebunden werden.

f) Verfassungswidrig ist schließlich, dass der Gesetzgeber für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen keine hinreichend breit angelegten Eignungskriterien vorgibt. Die Öffnung des Auswahlverfahrens für eine Einbeziehung weiterer Kriterien liegt nicht allein in der freien Entscheidung des Gesetzgebers, sondern ist zur Gewährleistung einer gleichheitsgerechten Zulassung zum Studium in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich geboten. Soweit der Gesetzgeber – wie nach derzeitiger Regelung – für die Berücksichtigung anderer Eignungskriterien als der Abiturdurchschnittsnote allein das Auswahlverfahren der Hochschulen vorsieht, richten sich entsprechende Anforderungen an dessen Ausgestaltung. Geboten ist insoweit, dass der Gesetzgeber die Hochschulen dazu verpflichtet, die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten zu vergeben, sondern zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einzubeziehen. Diesen Anforderungen genügt die derzeitige Rechtslage nicht. Weder das HRG noch der Staatsvertrag 2008 verpflichten die Hochschulen, bei der Auswahlentscheidung neben dem Abitur auch ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu berücksichtigen. Auch die den Staatsvertrag in einigen Ländern ergänzenden Vorschriften stellen dies nicht hinreichend sicher.

5. Schließlich sieht der Gesetzgeber für einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze die Vergabe nach Wartezeit vor (Wartezeitquote). Die Bildung einer solchen Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die jetzige Bemessung der Quote ist noch verfassungsgemäß. Über den Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze hinaus darf der Gesetzgeber die Wartezeitquote jedoch nicht erhöhen. Als verfassungswidrig erweist es sich, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat. Denn ein zu langes Warten beeinträchtigt erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl. Sieht der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, ist er von Verfassungs wegen gehalten, die Wartedauer auf ein mit Blick auf ihre negativen Folgen noch angemessenes Maß zu begrenzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Wartedauer dazu führen mag, dass viele Bewerber am Ende keinen Studienplatz über die Wartezeitquote erhalten können. Ferner ist für die Wartezeitquote – ebenso wie für die Abiturbestenquote – eine verfahrensökonomische Notwendigkeit, die eine zahlenmäßige Beschränkung der Ortswahlangaben erfordern könnte, nicht erkennbar; auch hier hat der Gesetzgeber zudem dem Grad der Ortspräferenz eine zu große Bedeutung beigemessen.

6. Mit Ausnahme der gemäß Art. 31 GG zur Nichtigkeit führenden Abweichung in § 8a BerlHZG von den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes verbleibt es bei der bloßen Feststellung der Unvereinbarkeit der beanstandeten Vorschriften mit dem Grundgesetz. Zugleich wird deren begrenzte Fortgeltung angeordnet; den zuständigen Landesgesetzgebern wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen, wenn und soweit der Bund bis dahin nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

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Castingagentur darf die Rücknahme eines Widerrufs nicht empfehlen

Die Castingagentur Lorraine Media GmbH darf Kunden nicht die Rücknahme eines Widerrufs empfehlen, wenn diese ihren Vertrag fristgerecht binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat das Unternehmen vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (Az. 5 U 157/15).

Castingagentur darf die Rücknahme eines Widerrufs nicht empfehlen

VZ Hamburg, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 5 U 157/15 des KG Berlin vom 22.11.2017

Die Castingagentur Lorraine Media GmbH darf Kunden nicht die Rücknahme eines Widerrufs empfehlen, wenn diese ihren Vertrag fristgerecht binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat das Unternehmen vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hält Lorraine Media sich nicht an die Auflage, muss die Agentur ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen (Anerkenntnisurteil vom 22. November 2017, Az. 5 U 157/15).

Seit Jahren lädt die Lorraine Media GmbH, Betreiberin der Internetplattform Models Week, Verbraucher jeden Alters, die davon träumen, durchs Modeln ein paar Euro dazuzuverdienen, zu Castings in Hotels ein. Dort sollen sie vorab einen Werbe- und Anzeigenauftrag erteilen, der mehrere hundert Euro kostet. Einer Verbraucherin, die einen solchen Vertrag zum Preis von 498 Euro zunächst abgeschlossen und dann fristgerecht widerrufen hatte, empfahl Lorraine Media, den Widerruf innerhalb von sieben Tagen schriftlich zurückzunehmen. Anderenfalls müsse man ihr einen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen, konkret 448,20 Euro. Die Entschädigungszahlung kann bei Lorraine Media bis zu 90 Prozent des vertraglichen Entgelts für den Werbe- und Anzeigenauftrag entsprechen.

„So geht’s nicht“, meint Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Schreiben, mit denen Lorraine Media die Forderung eines Wertersatzes ankündigt, können Verbraucher zur Rücknahme ihres gesetzlichen Widerrufs veranlassen.“ Nachdem sich das Unternehmen weigerte, eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg abzugeben, lenkte die Agentur nun in zweiter Instanz des Gerichtsverfahren vor dem Kammergericht Berlin ein und erkannte den Unterlassungsanspruch der Hamburger Verbraucherschützer an. Die Frage, wie der Wertersatz im Falle eines Widerrufs zu berechnen ist, bleibt jedoch weiterhin unklar.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg ist für Vorbereitungshandlungen wie das Erstellen von Fotos überhaupt kein Wertersatz zu leisten. „Verbraucher, die mit einer horrenden Wertersatzforderung konfrontiert werden, sollten nicht vorschnell zahlen, sondern sich rechtlich beraten lassen“, rät Rehberg. Verlange eine Castingagentur Geld vorab, sei Misstrauen angebracht. Seriöse Modelfirmen würden keine Bezahlung im Vorhinein einfordern, meint die Verbraucherschützerin.

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Zur Haftung bei Beschädigung durch aufgewirbelten Stein

Auch wenn ein Lkw einen Stein aufwirbelt und den Wagen dahinter beschädigt, muss der Fahrer laut LG Nürnberg-Fürth nicht immer haften. Musste er nicht mit dem Stein rechnen und trifft ihn kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht, muss er keinen Schadensersatz zahlen. Das berichtet der Deutsche Anwaltverein (Az. 2 S 2191/16).

Zur Haftung bei Beschädigung durch aufgewirbelten Stein

Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum LG Nürnberg-Fürth, Urteil 2 S 2191/16 vom 30.03.2017

Auch wenn ein Lkw einen Stein aufwirbelt und den Wagen dahinter beschädigt, muss der Fahrer nicht immer haften. Musste er nicht mit dem Stein rechnen und trifft ihn kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht, muss er keinen Schadensersatz zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg–Fürth vom 30. März 2017 (Az. 2 S 2191/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den vorausfahrenden Lkw aufgewirbelt. Er traf die Windschutzscheibe des Autos des Klägers. Der Kläger nahm den Fahrer/Halter und die Haftpflichtversicherung des Lkw auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klage ging letztlich ins Leere. Das Landgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch hat. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern. In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute, mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.

Der Kläger blieb letztlich aber auch nicht auf seinem Schaden sitzen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Einen Glasschaden trägt in der Regel die Teilkaskoversicherung.

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OLG Dresden: Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 01.01.2018

Die Familiensenate des OLG Dresden werden ab 1. Januar 2018 die bereits veröffentlichte Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt übernehmen.

OLG Dresden: Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 01.01.2018

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 18.12.2017

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden werden ab 1. Januar 2018 die bereits veröffentlichte Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt übernehmen.

Dabei sind gegenüber der früheren Fassung der Tabelle die Einkommensgruppen zum Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen um eine volle Tabellenstufe (d. h. um 400 Euro) verschoben. Die erste Einkommensgruppe reicht daher jetzt bis 1.900 Euro (statt bisher 1.500 Euro); entsprechend verschieben sich die höheren Einkommensgruppen. Die Neufassung der Einkommensgruppen, die seit 2008 unverändert waren, entspricht in etwa der seither eingetretenen Entwicklung der Tabellenbedarfssätze, orientiert sich also letztlich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Sozialleistungen. Bei Neuberechnungen des Kindesunterhalts ab 2018 führt dies dazu, dass der geschuldete Zahlbetrag ab der bisherigen Einkommensgruppe 2 um die Differenz zur nächstniedrigeren Einkommensgruppe geringer ausfällt.

Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe – ab 18 Jahren – sind gegenüber 2017 gleich geblieben.

Im Übrigen bleiben die Unterhaltsleitlinien unverändert.

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Ist die Richter-Besoldung verfassungswidrig?

Das VG Osnabrück hat beschlossen, dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob die derzeitige R1-Besoldung von Richtern nicht amtsangemessen und damit verfassungswidrig ist (Az. 3 A 110/15).

Ist die Richter-Besoldung verfassungswidrig?

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Beschluss 3 A 110/15 vom 15.12.2017

Auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2017 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Richterin, die gegen die Höhe ihrer Besoldung (R 1-Besoldung) klagt, ausgesetzt.

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen und ihm die Frage stellen, ob die Besoldung (Alimentation) der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 auch unter Berücksichtigung der Kürzungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), dem Alimentationsprinzip, vereinbar, also amtsangemessen, gewesen ist.

Die Kammer geht im genannten Zeitraum von einer sog. Unteralimentation unter Berücksichtigung der vom BVerfG hierfür entwickelten drei Prüfungsstufen aus. Von den auf der ersten Stufe zu prüfenden Parametern seien für das Jahr 2013 bereits drei erfüllt. In diesem Jahr liege die Differenz zwischen der Entwicklung der Richterbesoldung und der Entwicklung des Nominallohnindex, des Verbraucherpreisindex und der Entwicklung der Tariflöhne oberhalb der vom BVerfG benannten Grenze von 5 %. Für die übrigen Jahre sei der genannte Schwellenwert jedenfalls bei zwei der maßgeblichen Parameter teilweise evident überschritten. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hält die Kammer dies für ausreichend, um die zwei weiteren, vom BVerfG vorgegebenen Stufen zu prüfen. So zeige auch die Kürzung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen, der Vergleich zur Privatwirtschaft, die Einstellungssituation und der europaweite Vergleich, dass die R 1-Besoldung im fraglichen Zeitraum unzureichend gewesen sei. Schließlich sei kein sachlicher Grund für die zu geringe Alimentation erkennbar.

Der Beschluss (Az. 3 A 110/15) ist unanfechtbar.

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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

Laut BVerwG steht einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist (Az. 5 C 36.16).

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Urteil 5 C 36.16 vom 18.12.2017

Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.12.2017 entschieden.

Die 2003 und 2005 geborenen Kläger lebten zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer Trennung vom Vater der Kläger nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kläger in Portugal, wo ihre Großmutter lebt und ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete. Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger nicht, wie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich, in Deutschland lebten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Klägern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die begehrten Leistungen zuerkannt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleiht einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Dieses Wohnsitzerfordernis ist hier jedoch wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer. Darauf können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die – wie die Mutter der Kläger – in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten.

Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen können, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt ferner an, dass der Ausschluss des Familienmitglieds eines Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung – wie hier – mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat, als eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit anzusehen ist. Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies trifft auf die Mutter der Kläger zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, kann etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.

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