Erste Berufungsurteile in den Verfahren rund um das Kohledeputat für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft

Das LAG Hamm hat in drei Berufungsverfahren zur Zukunft des Kohledeputats für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft als Sachbezug, der Höhe der bislang nach Wahl ersatzweise zu beziehenden Energiebeihilfe und der Möglichkeit der Abfindung der Energiebeihilfe durch Einmalzahlung verhandelt (Az. 9 Sa 638/17, 9 Sa 1218/17, 9 Sa 588/17).

Erste Berufungsurteile in den Verfahren rund um das Kohledeputat für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zu den Urteilen 9 Sa 638/17, 9 Sa 1218/17 und 9 Sa 588/17 vom 13.12.2017

Am Mittwoch, den 13.12.2017 hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm drei weitere Berufungsverfahren zur Zukunft des Kohledeputats als Sachbezug, der Höhe der bislang nach Wahl ersatzweise zu beziehenden Energiebeihilfe und der Möglichkeit der Abfindung der Energiebeihilfe durch Einmalzahlung verhandelt. Dabei hat die Berufungskammer in zwei Verfahren die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte Rheine und Herne zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde jeweils nicht zugelassen (Az. 9 Sa 638/17 und 9 Sa 1218/17). In der mündlichen Verhandlung bezog sich die Berufungskammer im Wesentlichen auf die im Termin vom 09.11.2017 angesprochenen Gesichtspunkte und die dort gegebenen Hinweise. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Pressemitteilung vom 09.11.2017 verwiesen.

In dem dritten Verfahren, hier ging es ausschließlich um die durch Änderungstarifvertrag des Jahres 2015 eröffnete Möglichkeit der Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs durch Einmalzahlung, wird es hingegen einen weiteren Termin geben. Hier hat der Kläger eingewandt, dass die nach dem Tarifvertrag zur Abfindung der Energiebeihilfe vorgesehenen Beträge hinter den nach versicherungsmathematischen Methoden richtigerweise zu ermittelnden Summen zum Teil deutlich zurückblieben. Gründe, etwa der Rückgriff auf falsche Berechnungsparameter, seien insoweit nicht zu erkennen. Damit stelle sich die Abfindungsregelung als unverhältnismäßig und rechtsunwirksam dar. Zur Stützung dieses Vorbringens bezog sich der Kläger auf eine gutachterliche Stellungnahme eines Beratungsunternehmens für die Altersvorsorge. Diese hatte er dem Gericht kurz vor dem Termin vorgelegt. Die Berufungskammer ließ schon während der Verhandlung erkennen, dass sie diesem neuen Gesichtspunkt nachgehen wird (Az. 9 Sa 588/17).

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Lobbyregister und delegierte Rechtsakte: Mehr Durchblick bei EU-Entscheidungen

Laut EU-Kommission weist auf ein neues interinstitutionelles sog. Register delegierter Rechtsakte hin, das ab sofort Entscheidungsprozesse der EU transparenter mache, da alle delegierten Rechtsakte mit allen relevanten Informationen in einem einzigen von Nutzern abonnierbaren Register erfasst würden und so leicht zu finden seien. Außerdem hätten EU-Kommission, Parlament und Rat geplant, im Jahr 2018 Verhandlungen über ein verbindliches Transparenzregister für Interessenvertreter bei allen drei EU-Organen zu beginnen.

Lobbyregister und delegierte Rechtsakte: Mehr Durchblick bei EU-Entscheidungen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2017

Ein neues Online-Register macht es ab sofort leichter, EU-Beschlüsse in Form von delegierten Rechtsakten zu finden und nachzuverfolgen. Delegierte Rechtsakte dienen der Ergänzung oder Änderung von EU-Rechtsvorschriften und sehen oft technisch aus, sind aber oft politisch sensibel. Außerdem einigten sich Parlament, Rat und Kommission am 12.12.2017 darauf, im neuen Jahr die Verhandlungen über ein verbindliches Transparenzregister für Interessenvertreter bei allen drei EU-Organen zu beginnen.

Die Europäische Kommission ist bereits mit gutem Beispiel vorangegangen und erlaubt die Kontaktaufnahme mit ihren Entscheidungsträgern ausschließlich Interessenvertretern, die in ein öffentliches Transparenzregister eingetragen sind. Nun wird mit Europäischem Parlament und Rat darüber verhandelt, das Register für alle Interessenvertreter, die Einfluss auf die Politikgestaltung in Brüssel nehmen wollen, verbindlich vorzuschreiben.

Register delegierter Rechtsakte

Das neue interinstitutionelle Register der delegierten Rechtsakte bietet einen umfassenden Überblick über die einzelnen Phasen dieses Prozesses. Es ermöglicht den Nutzern, die Entwicklung delegierter Rechtsakte von der Planung durch die Europäische Kommission bis zu ihrer endgültigen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu suchen und nachzuverfolgen. Das Register zeigt auch die einzelnen Schritte des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Arbeit der Sachverständigengruppen der Kommission, die an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte mitwirken. Entscheidungsprozesse der EU werden transparenter, da alle delegierten Rechtsakte mit allen relevanten Informationen in einem einzigen Register erfasst werden und so leicht zu finden sind. Die Nutzer können sich abonnieren und werden dann über die Entwicklung bestimmter delegierter Rechtsakte, für die sie sich interessieren, benachrichtigt.

Delegierte Rechtsakte dienen der Ergänzung oder Änderung von EU-Rechtsvorschriften. Sie sind am häufigsten in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Umwelt und öffentliche Gesundheit, Binnenmarkt und Handel zu finden. Es handelt sich dabei um eine Form des Sekundärrechts, beispielsweise um technische Anforderungen in den Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand zu bringen. Das Europäische Parlament und der Rat ermächtigen die Kommission, Entwürfe delegierter Rechtsakte auszuarbeiten, die ihnen anschließend vorgelegt werden. Parlament und Rat können solche Entwürfe ablehnen.

Dazu Frans Timmermans, Erster Vizepräsident der Kommission: „Wir setzen im Interesse der europäischen Bürgerinnen und Bürger einen weiteren Teil der Kommissionsagenda für bessere Rechtsetzung um und kommen damit unserer gemeinsamen Vereinbarung mit dem Parlament und dem Rat nach. Mit dem neuen Online-Register machen wir die EU transparenter und geben Einblick in den Entstehungsprozess technischer Vorschriften, die der Umsetzung unserer Politik dienen.“

Der Präsident des Europäischen Parlaments Antonio Tajani erklärte: „Mit dem Register können die Bürger den Entscheidungsprozess für delegierte Rechtsakte, die oft technisch aussehen, jedoch auch politisch sensibel sein können, nachverfolgen. Das ist die Antwort auf die seit langem bestehende Forderung des Parlaments, den Bürgern die Entscheidungsprozesse der EU näher zu bringen und so das EU-Recht transparenter zu machen.“

Im Namen des estnischen Ratsvorsitzes der Europäischen Union erklärte der stellvertretende Minister für EU-Angelegenheiten, Matti Maasikas: „Der EU-Entscheidungsprozess muss für den Bürger zugänglicher werden. Ich freue mich, dass sich jeder mit dem Register leicht Einblick in das Zustandekommen delegierter Rechtsakte verschaffen kann. Das steht im Einklang mit unserem Ziel, die Arbeit der EU-Organe transparenter zu machen.“

Hintergrund

Am 15. März 2016 vereinbarten die drei EU-Organe die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der in der Agenda für bessere Rechtsetzung von Mai 2015 enthalten war. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung hat Änderungen über den gesamten Politikzyklus festgelegt – von Konsultationen und Folgenabschätzungen zur Annahme, Umsetzung und Evaluierung von EU-Rechtsvorschriften. Im Rahmen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung haben die drei Organe vereinbart, bis spätestens Ende 2017 ein gemeinsames Register delegierter Rechtsakte einzurichten, das gut strukturierte und nutzerfreundliche Informationen bietet, um die Transparenz zu erhöhen, die Planung zu erleichtern und die Nachverfolgbarkeit aller Phasen im Lebenszyklus eines delegierten Rechtsakts zu ermöglichen. Mit dem heutigen Start des Registers wird dieser Vereinbarung nachgekommen.

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Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge abgewiesen

Das VG Schleswig-Holstein hat die Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge wegen Unzuständigkeit abgewiesen (Az. 3 A 26/17, 3 A 30/17, 3 A 38/17, 3 A 142/17, 3 A 59/17).

Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge abgewiesen

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zu den Urteilen 3 A 26/17, 3 A 30/17, 3 A 38/17, 3 A 142/17 und 3 A 59/17 vom 13.12.2017

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 13.12.2017 in insgesamt fünf Verfahren über Klagen der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg entschieden.

Die Verfahren betrafen bestimmte Dieselfahrzeuge bzw. Dieselmotoren der zu den Verfahren beigeladenen Hersteller Opel und Volkswagen. Die Deutsche Umwelthilfe hatte sich mit ihren Klagen gegen das nach ihrer Auffassung unzureichende Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes gegen den Betrieb unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei den betroffenen Fahrzeugen gewendet.

Das Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 13.12.2017 die Klagen als unzulässig angesehen. Die Deutsche Umwelthilfe als anerkannter Umweltverband sei für Klagen gegen Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge nicht klagebefugt. Diese nach dem Verwaltungsprozessrecht erforderliche Befugnis lässt sich nach Ansicht des Gerichts weder aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch aus dem einschlägigen Europa- bzw. Völkerrecht herleiten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung – der Vorsitzende sprach insoweit von „juristischem Neuland“ – hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (einzulegen binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils).

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EU, Japan und USA rücken im Kampf gegen unlauteren Handel zusammen

EU, Japan und USA haben eine verstärkte Zusammenarbeit beschlossen, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und unlautere Handelspraktiken anderer globaler Akteure zum Beispiel im Stahlsektor zu bekämpfen.

EU, Japan und USA rücken im Kampf gegen unlauteren Handel zusammen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2017

EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström hat gemeinsam mit dem US-Handelsbeauftragten Robert E. Lighthizer und dem japanischen Wirtschafts- und Handelsminister Hiroshige Seko eine verstärkte Zusammenarbeit beschlossen, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und unlautere Handelspraktiken anderer globaler Akteure zum Beispiel im Stahlsektor zu bekämpfen.

In einer gemeinsamen Erklärung, die im Anschluss an ein Treffen am Rande der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Buenos Aires (Argentinien) abgegeben wurde, haben sich die führenden Vertreter des Handels darauf verständigt, „die trilaterale Zusammenarbeit in der WTO und gegebenenfalls in anderen Foren zu verstärken, um unlautere marktverzerrende und protektionistische Praktiken von Drittländern zu beseitigen“.

Dieses verstärkte Engagement ergänzt die Bemühungen der EU auf globaler Ebene, Überkapazitäten in Schlüsselsektoren wie dem Stahlsektor zu beseitigen. Es schließt an das Treffen des Globalen Forums für Stahl-Überkapazitäten an, das im November in Berlin stattfand.

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Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist lt. BAG geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (Az. 7 AZR 369/16).

Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

BAG, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zum Urteil 7 AZR 369/16 vom 13.12.2017

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen.Die Klägerin war bei dem Beklagten an dessen Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. In dem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist. Ferner ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2014 befristet ist und sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt wird. Der Beklagte sprach im Juli 2013 eine Nichtverlängerungsmitteilung zum 31. August 2014 aus. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. August 2014 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sind im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Maskenbildner gehören zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.

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Regelaltersrente ohne „Abschlag“ bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

Zumindest wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente ohne „Abschläge“ zu erfolgen. Das hat das BSG entschieden (Az. B 13 R 3/17 R).

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Kein Umgangsrecht der Großeltern

Laut OLG Oldenburg haben im vorliegenden Fall ein Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkel abgelehnt. Ein Umgangsrecht bestehe nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind – wie hier – aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne (Az. 3 UF 120/17).

Kein Umgangsrecht der Großeltern

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zum Beschluss 3 UF 120/17 vom 23.10.2017

Die Beziehung zwischen Enkeln und Großeltern ist häufig etwas ganz Besonderes. Dennoch besteht kein unbedingtes Recht der Großeltern auf Umgang. Kommt es hierüber zu Streit mit den Kindeseltern, kann eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich sein. Über einen solchen Fall hat jetzt der 3. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz entschieden.

Ein Ehepaar aus Moormerland verlangte regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen und ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm „die Wahrheit“ sagen. Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an.

Das Amtsgericht Leer lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab, was das Oberlandesgericht jetzt bestätigt hat. Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten.

Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe. Im Übrigen habe sich die Kindesmutter im vorliegenden Falle durchaus konstruktiv gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten.

Die Großeltern seien dagegen nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an.

Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war daher abzulehnen, so der Senat.

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„50+1“-Regel: Antragsteller unterliegt im Verfahren gegen Hannover 96 e.V.

Das OLG Celle hat es abgelehnt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Verkauf der Mehrheitsanteile des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH gerichtete Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat von Hannover 96 e.V. für nichtig bzw. rechtswidrig zu erklären. Auch eine Rücknahme des seitens des Vereins gestellten Antrags an die DFL, eine Ausnahme von der sog. „50+1“-Regelung zu erteilen, hat der Senat nicht verfügt. Damit blieb eine sofortige Beschwerde eines Vereinsmitglieds von Hannover 96 e.V. gegen den ebenfalls ablehnenden Beschluss des LG Hannover vom 10.11.2017 (Az. 1 O 189/17) erfolglos.

„50+1“-Regel: Antragsteller unterliegt im Verfahren gegen Hannover 96 e.V.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.12.2017

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat es abgelehnt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Verkauf der Mehrheitsanteile des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH gerichtete Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat von Hannover 96 e.V. für nichtig bzw. rechtswidrig zu erklären. Auch eine Rücknahme des seitens des Vereins gestellten Antrags an den DFL Deutsche Fußball-Liga e.V. (DFL e.V.), eine Ausnahme von der sog. „50+1″-Regelung zu erteilen, hat der Senat nicht verfügt. Damit blieb eine sofortige Beschwerde eines Vereinsmitglieds von Hannover 96 e.V. gegen den ebenfalls ablehnenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 10. November 2017 (Az. 1 O 189/17) erfolglos.

Der Antragsteller, der im August 2017 verhindern wollte, dass Hannover 96 e.V. die Ausnahmegenehmigung beim DFL e.V. beantragt (vgl. Pressemitteilung des OLG vom 31. August 2017), wollte jetzt verhindern, dass der DFL e.V. über den zwischenzeitlich gestellten Antrag entscheiden kann. Damit sollte die weitere Umsetzung eines Vorstandsbeschlusses vom 14. Juni 2017 verhindert werden, nach dem 51 % der Gesellschaftsanteile der Hannover 96 Management GmbH verkauft werden sollen.

Bislang werden 100 % der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH von Hannover 96 e.V. gehalten. Bei der Hannover 96 Management GmbH handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KG a. A. Letztere ist Mitglied des DFL Deutsche Fußball-Liga e.V., der den Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga organisiert. Mitglieder des DFL e.V. können nach dessen Satzung nur rechtlich unabhängige Vereine der Lizenzligen werden, die über eine eigene Fußballabteilung verfügen. Kapitalgesellschaften können eine Lizenz und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. nur erwerben, wenn ein „Mutterverein“, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Von dieser sog. „50+1“-Regel sieht die Satzung des DFL e.V. die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall vor, dass ein Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat.

Der Vorstand von Hannover 96 e.V. hatte am 14. Juni 2017 den Verkauf der Mehrheitsanteile beschlossen. Der Aufsichtsrat hat diese Entscheidung am 31. Juli 2017 bestätigt.

Zuvor hatte in der Mitgliederversammlung von Hannover 96 e.V. am 27. April 2017 ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung und Beschränkung der Vertretungsbefugnisse und Aufgaben des Vorstandes nicht die erforderliche Mehrheit gefunden.

Der Senat hat seine Auffassung aus seinem Beschluss vom 28. August 2017 bekräftigt, dass nach der geltenden Satzung von Hannover 96 e. V. der Vorstand über einen Antrag auf Ausnahme von der 50+1-Regelung entscheidet. Nachdem die Mitgliederversammlung im April 2017, als sie den Vorstandbeschluss zum Verkauf der Mehrheitsanteile an der Hannover 96 Management GmbH vor Augen hatte, gerade keine Satzungsänderung beschloss, könne ein einzelnes Mitglied von Hannover 96 e.V. die Umsetzung der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat nicht verhindern. Vielmehr sei es Sache der Mitgliederversammlung, insoweit mit den erforderlichen Mehrheiten tätig zu werden, wenn sie es denn möchte.

Da ein eigenes Recht des Antragstellers zum Tätigwerden nicht bestehe, komme es auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem seitens des Antragstellers behaupteten Wert der Anteile nicht an. Ob die insoweit in einem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zur Bewertung angestellten Erwägungen zutreffend sind, musste der Senat daher nicht entscheiden.

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Klage gegen den Windpark Münsterwald ohne Erfolg

Das VG Aachen hat die Klage gegen den Betrieb von sieben bis zu 200 m hohen Windenenergieanlagen im Windpark Münsterwald abgewiesen. U. a. sei die Tierwelt durch den Betrieb nicht beeinträchtigt. Auch sei das Landschaftsbild nicht besonders schutzwürdig (Az. 6 K 2371/15).

Klage gegen den Windpark Münsterwald ohne Erfolg

VG Aachen, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zum Urteil 6 K 2371/15 vom 13.12.2017

Am 23. November 2015 genehmigte die Stadt Aachen den Betrieb von sieben bis zu 200 m hohen Windenenergieanlagen im Windpark Münsterwald (beidseits der „Himmelsleiter“ im Süden des Aachener Stadtgebiets). Die 6. Kammer hat mit Urteil vom 1. Dezember 2017 die hiergegen erhobene Klage der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. abgewiesen.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim bei der Urteilsverkündung vom 13.12.2017 ausgeführt:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Zum einen sei die Sachverhaltsermittlung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Errichtung der sieben Windenergieanlagen im Wald stünden auch keine Belange des Natur- oder Artenschutzrechts entgegen. In Bezug auf die in Frage stehenden geschützten Tiere bzw. Arten (u. a. Haselmaus, Amphibien, Fledermäuse, Kraniche, Waldschnepfe, Rotmilan, Schwarzstorch, Wildkatze) sei unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid angeordneten Schutzmaßnahmen die Einschätzung der Stadt Aachen vertretbar, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Dem Betrieb des Windparks stehe auch nicht entgegen, dass dieser in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle. Von dem insofern grundsätzlich bestehenden Bauverbot habe der Vorhabenträger wegen des öffentlichen Interesses am Ausbau regenerativer Energien befreit werden dürfen. Zwar bewirkten die Windenergieanlagen zweifelsohne eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes. Allerdings stellten sich Eigenart, Vielfalt und Schönheit des betroffenen Landschaftsbildes nach Auffassung der Kammer nicht als besonders schutzwürdig dar. Vor diesem Hintergrund sei die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht so erheblich, dass sie einer Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehe. Schließlich könnte der Kläger auch mit seinen Einwänden, der der Planung zu Grunde liegende Flächennutzungsplan sei unwirksam und der Betrieb von Erdbebenmessstationen werde durch den Betrieb der Anlagen gestört, nicht gehört werden. Der Kläger könne sich – was im Eilverfahren noch offen gelassen worden war – vielmehr nur auf Umweltbelange berufen.

Die Kammer hatte mit Beschluss vom 2. September 2016 bereits einen Eilantrag des Klägers abgelehnt (Az. 6 L 38/16). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 9. Juni 2017 zurückgewiesen (Az. 8 B 1264/16).

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

Laut BVerfG durfte der Gesetzgeber an herausgehobene Funktionen im DDR-Staatsapparat ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Versorgungsanwartschaften knüpfen. Zu diesen Funktionen zählt auch die eines Staatsanwaltes beim Generalstaatsanwalt (Az. 1 BvR 1069/14, 1 BvR 2369/14).

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zu den Beschlüssen 1 BvR 1069/14, 1 BvR 2369/14 vom 09.11.2017

Der Gesetzgeber durfte an herausgehobene Funktionen im DDR-Staatsapparat ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Versorgungsanwartschaften knüpfen. Zu diesen Funktionen zählt auch die eines Staatsanwaltes beim Generalstaatsanwalt. Die in früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung solcher Anwartschaften entwickelten Maßstäbe gelten auch, wenn hochrangigen Funktionären per Einzelvertrag eine Versorgung aus einem für andere Berufsgruppen vorgesehenen Versorgungssystem zugesichert wird. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen die jeweils nur eingeschränkte Berücksichtigung der in der DDR erworbenen Ansprüche wandten.

Sachverhalt

Das Alterssicherungssystem der DDR beruhte auf der Kombination einer vergleichsweise geringen Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Nach der Wiedervereinigung wurden die ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften sowohl aus der gesetzlichen Sozialversicherung als auch aus der FZR und den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik überführt. Bei der Rentenberechnung werden für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die berücksichtigungsfähigen Verdienste nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde gelegt. Das AAÜG sieht für einen bestimmten Personenkreis – darunter stellvertretende Minister und Staatsanwälte beim Generalstaatswalt – in Umsetzung von Vorgaben des Einigungsvertrags eine Kürzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen auf die Werte, die dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr entsprechen, vor.

Aufgrund dessen wurden bei der Festsetzung der Rente der Beschwerdeführer, eines ehemaligen Stellvertreters des Ministers der Finanzen und der Witwe eines dem Generalstaatsanwalt – zuletzt als Abteilungsleiter – beigeordneten Staatsanwalts, die Verdienste aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates jeweils nur mit dem Durchschnittsverdienst in der DDR entsprechenden Werten berücksichtigt. Im Falle des stellvertretenden Ministers galt dies auch für eine ihm aufgrund einer früheren Tätigkeit zugesagte Versorgung nach dem zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech), soweit diese nach der Ernennung zum stellvertretenden Minister fortgeführt wurde, und eines anlässlich seiner Ernennung durch Einzelvertrag vereinbarten Anspruchs auf Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss). Die hiergegen gerichteten Klagen vor dem jeweiligen Sozialgericht blieben, ebenso wie die Berufungen und die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen, erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Eine Grundrechtsverletzung ist nicht hinreichend substanziiert dargetan.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rentenansprüche und

-anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen lediglich in dem Umfang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben. Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu. Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; er darf dabei Differenzierungen weiterführen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat – namentlich die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen. Der Gesetzgeber kann dabei auch berücksichtigen, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als sonstige Rentner. Er kann auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verlangen für eine solche Kürzung nicht zwingend eine individuelle Prüfung in jedem Einzelfall. Der Gesetzgeber durfte – eng zugeschnittene – Gruppen bilden, für deren Angehörige die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze als gerechtfertigt angesehen werden kann.

2. Soweit der frühere stellvertretende Minister als Beschwerdeführer allgemein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG geltend gemacht hat, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung ausdrücklich und damit mit Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 u. a. -). Weder zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers auf, dass diese Maßstäbe unzutreffend sein könnten, noch wurden neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, substantiiert dargelegt. Auch im Verfahren des Staatsanwaltes bei dem Generalstaatsanwalt waren die dort entwickelten Maßstäbe jedenfalls Ausgangspunkt der Argumentation, obwohl eine ausdrückliche Entscheidung zu der insoweit maßgeblichen Nummer 7 von § 6 Abs. 2 AAÜG noch nicht vorlag.

3. a) Soweit gerügt wird, die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Fachgerichte sei verfassungswidrig, weil sie zu einer Begrenzung der Entgelte aus einer Zeit der Zugehörigkeit des stellvertretenden Ministers zur AVItech (oder der AVIwiss) führe, ist eine mögliche Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten ebenfalls nicht hinreichend dargetan, zumal der Wortlaut des AAÜG diese Versorgungssysteme unterschiedslos mit einbezieht. Die insoweit durch den betreffenden Beschwerdeführer geforderte einschränkende Auslegung folgt weder aus früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes noch ist dargelegt, dass eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte. Es würde im Gegenteil einen kaum zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen, wenn ein stellvertretender Minister im Gegensatz zu anderen von einer Entgeltbegrenzung verschont bliebe, nur weil das ihm zusätzlich gewährte Versorgungssystem seiner Tätigkeit nicht unmittelbar entspricht. Soweit geltend gemacht wird, dass bei Personen, die der AVItech zugehört hätten, die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, es handele sich um Funktionsträger auf höchster Staatsebene mit entsprechenden Privilegien, nicht zutreffe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Auslegung des AAÜG durch die Fachgerichte als verfassungswidrig auszuweisen. Ein (stellvertretender) Minister bleibt vielmehr Funktionsträger auf höchster Staatsebene, auch oder gerade wenn ihm die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einzelvertraglich zugebilligt wird, dessen Anwendungsbereich primär auf ganz andere Berufsgruppen zielte. Dass Personen wie er, die als Minister in die AVItech oder AVIwiss einbezogen waren, deswegen (oder aus sonstigen Gründen) anders und weniger privilegiert behandelt worden wären als andere Minister, ist nicht konkret dargetan. Der Gesetzgeber durfte an herausgehobene politisch-gubernative Funktionen wie die des stellvertretenden Ministers ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Anwartschaften knüpfen. Vor diesem Hintergrund folgt auch aus dem Vortrag, dass der Beschwerdeführer im Zuge der wirtschaftlichen Reformbestrebungen der DDR, die mit dem „Neuen Ökonomischen System“ verbunden gewesen seien, stellvertretender Minister geworden sei und seine Berufung ausschließlich seiner fachlichen Qualifikation geschuldet sei, nicht die Verfassungswidrigkeit der Begrenzung.

b) Ebensowenig ist substantiiert dargelegt, dass die genannten Grundsätze auf die Gruppe der Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht in den vorherigen Entscheidungen zum AAÜG nicht zu befassen hatte, nicht übertragbar sein könnten. Für eine substanziierte Darlegung, dass die Entgeltbegrenzung zwar für andere hohe Funktionsträger, nicht aber für die Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt gerechtfertigt wäre, fehlt es an einer konkreten Befassung mit der Bedeutung des Generalstaatsanwalts und der ihm beigeordneten Staatsanwälte. So hätte sich das Beschwerdevorbringen damit auseinandersetzen müssen, dass dem Generalstaatsanwalt als Leiter der Staatsanwaltschaft mit all ihren Untergliederungen eine herausgehobene Funktion zukam und die Staatsanwaltschaft als zentrales Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht wiederum eine wichtige Rolle bei der Absicherung des auf die Führungsrolle der SED ausgerichteten Systems spielte. Hinzu kamen – wie in den realsozialistischen Staaten üblich – die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht und die damit verbundene Rolle bei der Durchsetzung der sozialistischen Staats- und Herrschaftsordnung in Zusammenarbeit mit anderen Organen des Staates, der Partei und der Gesellschaft, wozu auch eine Abstimmung bezüglich politisch relevanter Verfahren zählte. Die Behörde des Generalstaatsanwaltes war für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Die Besetzung der Positionen des Generalstaatsanwalts selbst, seiner Stellvertreter und der Abteilungsleiter waren dem Zentralkomitee der SED vorbehalten. Diese Zusammenhänge prägten auch die Stellung der einzelnen Staatsanwälte, die der Arbeiterklasse und dem sozialistischen Staat treu ergeben zu sein hatten und zuletzt nahezu ausnahmslos Mitglieder in der SED und somit zugleich als Funktionäre des Staates und als Parteifunktionäre tätig waren.

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