Apple wehrt sich mit Erfolg gegen die Eintragung von „MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation

Das EuG bestätigte, dass das Zeichen „MI PAD“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Apple wehrte sich somit mit Erfolg gegen die Eintragung des Zeichens als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation (Rs. T-893/16).

Apple wehrt sich mit Erfolg gegen die Eintragung von „MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation

EuG, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil T-893/16 vom 05.12.2017

Xiaomi, ein auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisiertes chinesisches Unternehmen, meldete 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen MI PAD als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an. Als Inhaber der älteren Marke IPAD, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, legte Apple Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens ein.

2016 gab das EUIPO dem Widerspruch von Apple mit der Begründung statt, dass die Zeichen einen erheblichen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Die Unterschiede, die zwischen ihnen bestünden, reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Marke MI PAD für eine Abwandlung der Marke IPAD halten.

Xiaomi erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit dem Urteil vom 05.12.2017 weist das Gericht diese Klage ab. Es bestätigt, dass das Zeichen MI PAD nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Das Gericht bestätigt die Feststellungen des EUIPO zum Vergleich der Zeichen. Diese weisen hinsichtlich des Schriftbilds einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist nämlich vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge „ipad“ gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben „m“ am Anfang von MI PAD. In klanglicher Hinsicht weisen die Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn das englischsprachige Publikum würde das Präfix „mi“ wahrscheinlich als das englische Possessivpronomen „my“ auffassen und das „i“ in MI PAD deshalb genauso aussprechen wie das in IPAD. Das nicht englischsprachige Publikum würde das „i“ in MI PAD und IPAD wohl gleich aussprechen. In begrifflicher Hinsicht weisen die beiden Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen neutralen Grad an Ähnlichkeit auf. Den gemeinsamen Bestandteil „pad“ würde das englischsprachige Publikum nämlich als Tablet-PC verstehen, die Bestandteile „mi“ und „i“ hingegen als Präfixe, die den gemeinsamen Bestandteil „pad“ kennzeichnen, ohne dessen semantische Bedeutung wesentlich zu verändern. Für das nicht englischsprachige Publikum hingegen hätte der gemeinsame Bestandteil „pad“ überhaupt keine Bedeutung, sodass die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit für diesen Teil des Publikums keine bestimmte semantische Bedeutung haben.

Ferner bestätigt das Gericht, dass das EUIPO anhand dieses Vergleichs der beiden Zeichen und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen zu Recht festgestellt hat, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wie das EUIPO ist das Gericht der Auffassung, dass der Unterschied, der zwischen den Zeichen wegen des zusätzlichen Buchstabens am Anfang von MI PAD besteht, nicht ausreicht, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen. Das Publikum würde annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen (bzw. von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) stammen, und die angemeldete Marke MI PAD für eine Abwandlung der älteren Marke IPAD halten.

Das Gericht hat die Entscheidung des EUIPO daher bestätigt.

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Räumungsklage gegen Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg erfolglos

Das KG Berlin hat die Räumungsklage gegen den Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg abgewiesen, da diesem keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, die die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen könnten (Az. 8 U 236/16).

Räumungsklage gegen Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg erfolglos

KG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 8 U 236/16 vom 04.12.2017

Das Kammergericht hat mit einem am 04.12.2017 verkündeten Urteil zugunsten des beklagten Betreibers eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg entschieden. Der Beklagte war in erster Instanz durch das Landgericht Berlin verurteilt worden, dieses Gebäude zu räumen und an die klagende Eigentümerin herauszugeben. Das Kammergericht änderte im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts ab und wies die Räumungsklage ab. Dem Beklagten seien keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen könnten.

Im Einzelnen:

Der Beklagte hatte im Mai 2013 einen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin über ein Gebäude, das bis dahin als Bürogebäude genutzt worden war, in Berlin-Lichtenberg geschlossen. Der Beklagte wollte die Räume an Musiker weitervermieten, damit diese dort proben bzw. Musikunterricht geben können. Der Mietvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits hatte eine feste Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages sollte der Beklagte auf eigene Kosten dafür sorgen, dass behördliche Genehmigungen, die aufgrund der Untervermietung an Dritte erforderlich sein könnten, vorliegen. Zusätzlich sollte der Beklagte die Kosten dafür tragen, sofern die Räume instandzuhalten oder instandzusetzen sind, nicht jedoch die Kosten für Anlagen, die nicht mehr reparabel sind, und für Kosten, die Bestandteile des Gebäudes betreffen.

Mitte 2015 tauschte die Eigentümerin die Brandmeldezentrale aus. Die Klägerin wurde im Juli 2015 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ein Ingenieur für Brandschutz prüfte die Nutzungsänderung des Gebäudes und erstellte am 26. August 2015 einen Bericht über den geprüften Brandschutznachweis. Danach waren u. a. noch Brandmelder zu installieren und die Gefahren durch – brandschutzwidrig – brennbare Elektroleitungen zu beseitigen. In der Folgezeit gab es einen Meinungsaustausch zwischen den Parteien des Rechtsstreits über die Frage, wer – ggf. in welchem Umfang – die Kosten für die noch erforderlichen Brandschutzmaßnahmen tragen solle. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis Ende Januar 2016 auf, die brandschutztechnischen Anlagen entsprechend den Anforderungen des Prüfberichts zu ergänzen. Am 3. Februar 2016 kündigte die Klägerin den Mietvertrag u. a. fristlos und erhob nachfolgend Räumungsklage gegen den Beklagten. Der Beklagte machte geltend, im Frühjahr und Sommer 2016 seien verschiedene Brandschutzmaßnahmen ausgeführt worden und der Ingenieur für Brandschutz habe die Nutzung am 20. Juni 2016 freigegeben.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung, da er verpflichtet gewesen sei, bis Ende Januar 2016 die noch erforderlichen Brandschutzmaßnahmen durchzuführen. Dies habe er jedoch nicht zeitnah erledigt. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung sei die Gesundheit von Personen gefährdet gewesen, die sich in dem Gebäude aufhielten, ohne dass die Brandmeldeanlage funktioniere. Der Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, dass er, nachdem ihn die Klägerin dazu aufgefordert habe, umgehend veranlasst habe, dass die noch erforderlichen Brandschutzarbeiten erledigt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt würden.

Das Kammergericht war anderer Ansicht: Es wies in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 darauf hin, dass der Beklagte zwar verpflichtet gewesen sei, die brandschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus dem Umbau zu Musikproberäumen ergeben hätten. Er habe aber nicht den brandschutzwidrigen Zustand des vorhandenen Gebäudes, soweit er sich durch brennbare Elektroleitungen ergeben habe, beseitigen müssen. Das Risiko dieses Mangels habe er bei Vertragsschluss nicht erkennen können und hafte dementsprechend nicht dafür. Zwar habe der Beklagte die ihm obliegenden Brandschutzmaßnahmen nicht rechtzeitig erfüllt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ihrerseits vertragswidrig geweigert habe, ihren Anteil an den Kosten für die neuen Kabelstränge zu übernehmen, so dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil des Kammergerichts, das die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich, die dort innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Urteils des Kammergerichts einzulegen wäre.

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Bundeskartellamt untersagt Exklusivvereinbarungen zwischen CTS Eventim und Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen

Das Bundeskartellamt hat CTS Eventim die Verwendung von sog. Exklusivvereinbarungen untersagt, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern aus dem Bereich „Live Entertainment“ sowie mit Vorverkaufsstellen geschlossen hat.

Bundeskartellamt untersagt Exklusivvereinbarungen zwischen CTS Eventim und Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen

BKartA, Pressemitteilung vom 04.12.2017

Das Bundeskartellamt hat CTS Eventim die Verwendung von sog. Exklusivvereinbarungen untersagt, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern aus dem Bereich „Live Entertainment“ sowie mit Vorverkaufsstellen geschlossen hat. Die betreffenden Klauseln sehen vor, dass die Vertragspartner Tickets ausschließlich oder zu einem erheblichen Anteil nur über das CTS-System „Eventim.net“ vertreiben dürfen. Das Bundeskartellamt sieht in diesen Vereinbarungen einen kartellrechtlich verbotenen Missbrauch von Marktmacht und hat CTS Eventim nun aufgegeben, die Verträge innerhalb von vier Monaten anzupassen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „CTS Eventim ist als Anbieter des mit Abstand größten Ticketsystems in Deutschland marktbeherrschend. Kartellrechtlich unterliegt ein Unternehmen mit einer solchen Marktposition besonderen Pflichten. Soweit CTS Eventim seine Vertragspartner verpflichtet, Tickets ausschließlich über das Ticketsystem von CTS zu vermitteln, nutzt das Unternehmen seine Marktmacht zulasten des Wettbewerbs aus. Durch unsere Entscheidung werden bedeutende Ticketkontingente für den Vertrieb durch konkurrierende Ticketsysteme geöffnet.“

Für Vertragspartner von CTS Eventim muss nach den Vorgaben des Bundeskartellamtes künftig die Möglichkeit bestehen, mindestens 20 Prozent ihres jährlichen Ticketvolumens nach ihrem freien Ermessen über dritte Ticketsysteme zu vermitteln, sofern die Verträge länger als zwei Jahre oder unbefristet laufen.

CTS Eventim ist insbesondere durch den Online-Ticketshop „eventim.de“ bekannt. Das Unternehmen bietet außerdem Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Ticketsystemdienstleistungen an und ist auch selbst als Veranstalter von Rock/Pop-Tourneen und Festivals tätig.

Bei einem Ticketsystem handelt es sich um eine Plattform: Auf der einen Seite ermöglicht ein Ticketsystem Veranstaltern den Vertrieb von Tickets über verschiedene Vorverkaufsstellen und Online-Shops. Auf der anderen Seite können Vorverkaufsstellen über die Plattform Tickets von verschiedenen Veranstaltungen buchen. Darüber hinaus betreiben die Anbieter der Ticketsysteme auch eigene Vorverkaufsstellen, vor allem eigene Online-Shops. Aufgrund der deutlich größeren Reichweite der Ticketsysteme gegenüber anderen Vertriebsarten ist der Vertrieb darüber für viele Veranstalter unverzichtbar. Ebenso sind Vorverkaufsstellen darauf angewiesen, Ticketsysteme zu nutzen, um Zugang zu einer Vielzahl von Veranstaltungen zu erhalten.

Über das Ticketsystem von CTS Eventim werden 60-70 Prozent aller Tickets vertrieben, die in Deutschland über Ticketsysteme verkauft werden. Die übrigen Anbieter sind deutlich kleiner, größtenteils nur regional präsent und zum Teil auf Kooperationen mit CTS Eventim angewiesen.

Die Marktposition von CTS Eventim wird zusätzlich verstärkt durch den konzerneigenen Online-Shop „eventim.de“, über den das Unternehmen einen ganz wesentlichen Teil der Tickets selbst verkauft. Außerdem hat CTS Eventim durch zahlreiche konzerneigene Veranstalter einen gewichtigen Anteil des Gesamtmarktvolumens an das eigene System gebunden.

Für die marktbeherrschende Stellung von CTS Eventim sprechen insbesondere auch indirekte Netzwerkeffekte. Je mehr Veranstalter sich an das Ticketsystem binden, umso mehr Vorverkaufsstellen und Endkunden sind auf die Nutzung des Systems angewiesen und umgekehrt. Zudem hat das Unternehmen im Vergleich zu Wettbewerbern einen Vorsprung beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.

Durch den Abschluss der als missbräuchlich aufgegriffenen Exklusivvereinbarungen mit Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen wird ein bedeutender Teil des Marktes für konkurrierende Ticketsysteme weiter abgeschottet. Darüber hinaus begünstigen Ausschließlichkeitsbindungen des Marktbeherrschers bei Plattformmärkten die bestehende Tendenz zur weiteren Monopolisierung (sog. Tipping).

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Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

Die Untersagung des Vertriebs eines Nahrungsergänzungsmittels, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt, ist lt. VG Magdeburg rechtmäßig. Die Bezeichnung könne Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen in die Irre führen (Az. 1 A 118/16).

Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 1 A 118/16 vom 04.12.2017

Ein heimischer Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln vertreibt u. a. ein Produkt, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt.Der Vertrieb des Produkts unter diesem Namen wurde dem Kläger untersagt.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Substanzen könnten zwar positive Wirkung auf die Gelenke haben. Diese Wirkung sei jedoch nicht wissenschaftlich erwiesen. Daher könne der Produktname den Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen des Mittels auf die Gelenke in die Irre führen.

Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

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Keine unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten

Das VG Koblenz hat eine Klage auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten aus verschiedenen Gründen als unzulässig abgewiesen (Az. 5 K 1284/16.KO).

Keine unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 5 K 1284/16.KO vom 17.11.2017

Die Beigeladene, eine private Gesellschaft, ist Inhaberin von für den Betrieb von Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen, die sie aufgrund von Abschlüssen von Konzessionsverträgen mit der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat. Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz neben 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) auf den Autobahnen 43 nicht bewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC). In 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen sind die sanitären Einrichtungen nach dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Danach zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent, sie erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in sämtlichen Raststätten mit Sanifair-Konzept eingelöst werden kann. Der Kläger ist aus privaten und beruflichen Gründen unter anderem auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs. Im Juli 2016 forderte er das Land Rheinland-Pfalz auf, ihm auf dessen Gebiet die unentgeltliche Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept zu gewährleisten. Dies lehnte das beklagte Land ab. Daraufhin hat der Kläger mit diesem Ziel Klage erhoben.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Sie sei, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, bereits unzulässig.

Soweit der Kläger vom Land Rheinland-Pfalz die Gewährleistung einer unentgeltlichen Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept verlange, sei der Antrag schon nicht hinreichend bestimmt. Es erschließe sich schon nicht, welches Verwaltungshandeln das Land konkret vornehmen solle. Von daher bleibe unklar, zu welchem hoheitlichen Tun oder Unterlassen der Beklagte verurteilt werden solle. Das Land sei nicht befugt, die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen hierzu seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Vertragsverhältnisses vorbehalten. Denn das Fernstraßenrecht sehe vor, dass die Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen für Bundesautobahnen unter bundeseinheitlichen Bedingungen erfolgen müsse.

Außerdem verfüge der Kläger auch nicht über die notwendige Klagebefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Toilettenbenutzung haben könnte, den das Land erfüllen müsste. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einem von der Bundesrepublik Deutschland mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998. Dieser Vertrag sei mittlerweile gekündigt worden.

Auch Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs könnten den geltend gemachten Anspruch nicht vermitteln. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Monopolstellung der Beigeladenen verweise, die einen Verkehrsteilnehmer nötige, Sanifair-Anlagen anzufahren, sofern dieser nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, sei die Darstellung sachlich falsch. An den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken würden nämlich 43 öffentliche Toiletten vorgehalten, die kostenfrei genutzt werden könnten. Dem Kläger sei es unbenommen, diese Toiletten in Anspruch zu nehmen. Auf gaststättenrechtliche Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz könne der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn für den Bereich der Bundesfernstraßen und deren Nebenanlagen, wozu auch die Raststätten gehörten, habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit insoweit abschließende Regelungen erlassen. Insoweit komme das Landesrecht nicht zur Anwendung.

Schließlich folge ein Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten auch nicht aus dem Grundsatz der Daseinsvorsorge oder den grundgesetzlichen Regelungen der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Leistungen der Daseinsvorsorge oder die Wahrnehmung von aus den Grundrechten sich ergebenden Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssten.

Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Windenergieanlage stört Flugsicherungseinrichtung bei Magdeburg

Das VG Magdeburg entschied, dass die Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe der Ortschaft Biere (Salzlandkreis) die Funktionsfähigkeit der Flugsicherungseinrichtung VOR Magdeburg entgegensteht (Az. 4 A 297/14).

Windenergieanlage stört Flugsicherungseinrichtung bei Magdeburg

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 4 A 297/14 vom 28.11.2017

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 28.11.2017 die Klage eines Windenergieanlagenbetreibers abgewiesen.Dabei hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob der Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe der Ortschaft Biere (Salzlandkreis) die Funktionsfähigkeit der Flugsicherungseinrichtung VOR Magdeburg entgegensteht.

Zum Hintergrund: Die Obere Luftfahrtbehörde des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlage aufgrund eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung versagt. Diese hatte die Frage des Einflusses der Anlage auf Einrichtungen der Flugsicherung mit einer Computersimulation berechnet. Dabei war sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die geplante Anlage in unzulässigem Umfang zu Fehlern bei der Funktion der Flugsicherungseinrichtung führen werde. Die Betreiber der Windenergieanlage hatten versucht, das Ergebnis der Computersimulation im Wege einer Befliegungsstudie mit deutschlandweiten Messungen an anderen Flugsicherungseinrichtungen zu widerlegen.

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung dem auf einem „worst-case-Gedanken“ beruhenden Gutachten der Deutschen Flugsicherung. Dieser entspreche dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik. Die Flugsicherung diene dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Das computergestützte Berechnungsverfahren lasse eine geeignete Risikoabschätzung zu, da darin jegliche Szenarien einer Beeinträchtigung simuliert werden könnten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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Keine Kursfahrt nach Schottland nach Graffiti-Aktion in der Schule

Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum kann zum Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung führen. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag eines Schülers zurückgewiesen, der seinen Ausschluss von einer unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt hatte rückgängig machen wollen (Az. 3 L 1317.17).

Keine Kursfahrt nach Schottland nach Graffiti-Aktion in der Schule

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Beschluss 3 L 1317.17 vom 01.12.2017

Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum kann zum Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung führen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Schülers zurückgewiesen, der seinen Ausschluss von einer unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt hatte rückgängig machen wollen.

Der volljährige Antragsteller ist Schüler einer Oberschule in Berlin-Steglitz. Im Oktober 2017 wurden nachts einzelne Wände im Neubau der Schule mit Farbe beschmiert. Alarmierte Polizeikräfte ertappten den Antragsteller zusammen mit anderen Jugendlichen auf frischer Tat. Der Antragsteller hatte zwei zum Schulinventar gehörende Smartboard-Stifte bei sich. Die Semesterkonferenz beschloss daraufhin seinen Ausschluss von der geplanten Kursfahrt nach Schottland vom 5. bis 9. Dezember 2017. Der Antragsteller führte hiergegen an, der Entschluss zum Eindringen in die Schule sei unter Alkoholeinfluss im Anschluss an eine Party gefallen und von seinem Mitschüler ausgegangen. Der Vandalismus sei allein von drei schulfremden Jugendlichen begangen worden und könne ihm nicht zugerechnet werden. Er und sein Mitschüler hätten dies nicht verhindern können. Zudem sei die Schule nicht verschlossen gewesen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme. Solche Maßnahmen könnten u. a. ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige. Für die Annahme eines Fehlverhaltens genüge ein objektiver Pflichtverstoß des Schülers, der hier schon im dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis und dem Diebstahl von Unterrichtsmaterialien zu sehen sei. Das Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern und wirke einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzten Wänden im Schulalltag fort. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Dass der Antragsteller mit dem Ausschluss von der Kursfahrt auf Bildungserfahrungen verzichten müsse, liege im Wesen des Ausschlusses begründet und sei daher nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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Nachbarklage gegen Baugenehmigung hatte Erfolg

Das VG Koblenz hat der Klage zweier Grundstückseigentümer stattgegeben, mit der diese gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude vorgegangen sind (Az. 1 K 1569/16).

Nachbarklage gegen Baugenehmigung hatte Erfolg

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 1 K 1569/16 vom 10.11.2017

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage zweier Grundstückseigentümer stattgegeben, mit der diese gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude vorgegangen sind.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger befindet sich ebenso wie der nördliche Teil des Grundstücks des im Verfahren beigeladenen Nachbarn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser setzt den Bereich als allgemeines Wohngebiet fest. Der Beigeladene betreibt unter seiner Anschrift einen Betrieb für Bodenbelagsarbeiten (Sanierung alter Steintreppen, Balkone, Terrassen und Wege). Das Unternehmen umfasst die Montage zugelieferter Normfertigteile bei Kunden sowie den dazugehörigen Handel mit Bauelementen und Zubehör. Auf dem Grundstück werden Materialien angeliefert und gelagert sowie Natursteine und Musterstücke ausgestellt.

Hierzu errichtete der Beigeladene ohne Erteilung einer Baugenehmigung unter anderem einen Gartenpavillon, den er als Ausstellungsraum nutzt, sowie ein Lagergebäude. Nachdem der Beklagte die gewerbliche Nutzung dieser Gebäude untersagt hatte, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Diese wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten unter Auflagen erteilt.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Der gewachsene Gewerbebetrieb des Beigeladenen verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher nachbarrechtsverletzend. Die dauerhaft beabsichtigten Arbeiten und Produktion, die Werkstattgeräusche, der Einsatz von Baugeräten, der erhebliche An- und Abfahrverkehr (Lkw) und das Auf- und Abladen von Bau- und Reparaturmaterial sowie die damit einhergehenden Immissionen seien wohngebietsunverträglich und damit störend. Es sei zudem zu befürchten, dass der Betrieb – wie schon bisher – ständig erweitert werde.

Die Klage hatte Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und daher aufzuheben, urteilte das Koblenzer Gericht. Sie verstoße gegen das Recht des Klägers auf Wahrung der Gebietsart. Der Gebietsbewahrungsanspruch gebe unter anderem Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, Vorhaben unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung abzuwehren, die in dem jeweiligen Gebiet bezüglich der Art der baulichen Nutzung unzulässig seien. Bei dem Werbepavillon und dem Lagergebäude handele es sich wegen der hiermit typischerweise verbundenen Störungen um keinen im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Ein auf die Montage von Normfertigteilen spezialisierter Handwerksbetrieb erfordere regelmäßig am Betriebssitz durchzuführende Vorarbeiten, wie das Zuschneiden von Baumaterial, die Herstellung von Schablonen und die Vorbereitung von Werkstoffen. Allein die funktionsgerechte Nutzung einer Steinschneidemaschine führe bei typisierender Betrachtung zu unzumutbaren Störungen für die umliegende Wohnbebauung. Hinzu komme der An- und Ablieferungsverkehr mit Lkw. Dieser Eindruck habe sich im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 1467/16).

Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Beschluss 5 A 1467/16 vom 24.11.2017 (rkr)

Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. November 2017 entschieden und damit, wie zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf, die Verwaltungspraxis der Stadt für rechtswidrig befunden.Ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen still gelegtes Kraftfahrzeug war auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Für das nachfolgend durch die Stadt Düsseldorf veranlasste Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeuges verlangte diese vom Kläger die Zahlung von rund 175 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Erfolg. Den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offensichtlichen Widerspruch. Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen, das hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden sei. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Ersatzbeschaffung bei Flugverspätungen muss angemessen sein

Das AG Frankfurt hat sich damit beschäftigt, in welcher Höhe eine Ersatzbeschaffung zulässig ist, wenn Gepäck seinen Zielort nicht rechtzeitig erreicht (Az. 30 C 570/17 (68)).

Ersatzbeschaffung bei Flugverspätungen muss angemessen sein

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Urteil 30 C 570/17 (68) vom 01.06.2017 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit beschäftigt, in welcher Höhe eine Ersatzbeschaffung zulässig ist, wenn Gepäck seinen Zielort nicht rechtzeitig erreicht.Hintergrund war die Flugreise des Klägers von Frankfurt am Main nach Malta. Dort wurde sein Gepäck nicht angeliefert. Von der Fluggesellschaft wurde ihm mitgeteilt, dass dieses am Folgetag eintreffen würde. Der Kläger erwarb Kleidungsstücke und Kosmetika im Gesamtwert von 1.286 Euro und stellte diese der Fluggesellschaft in Rechnung. Er begründete dies damit, dass er am Folgetag einen wichtigen Geschäftstermin habe und ausschließlich eine luxuriöse Garderobe trage. Auch sei es ihm aufgrund einer Allergie nicht möglich, Hotel-Kosmetika zu benutzen. Von daher sei es angemessen, dass er sich in Boutiquen auf Malta neu eingekleidet habe. Die Fluggesellschaft zahlte dem Kläger pauschal 300 Euro als Schadensersatz.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass eine Ersatzbeschaffung nur für die notwendigen Dinge für eine Übernachtung erforderlich gewesen wäre, weil dem Kläger bekannt war, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Kosmetika erachtet das Gericht diese für eine Übernachtung als nicht erforderlich. Wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer wirtschaftlichen Ersatzbeschaffung komplett getragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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