Windenergieanlage stört Flugsicherungseinrichtung bei Magdeburg

Das VG Magdeburg entschied, dass die Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe der Ortschaft Biere (Salzlandkreis) die Funktionsfähigkeit der Flugsicherungseinrichtung VOR Magdeburg entgegensteht (Az. 4 A 297/14).

Windenergieanlage stört Flugsicherungseinrichtung bei Magdeburg

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 4 A 297/14 vom 28.11.2017

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 28.11.2017 die Klage eines Windenergieanlagenbetreibers abgewiesen.Dabei hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob der Errichtung einer Windenergieanlage in der Nähe der Ortschaft Biere (Salzlandkreis) die Funktionsfähigkeit der Flugsicherungseinrichtung VOR Magdeburg entgegensteht.

Zum Hintergrund: Die Obere Luftfahrtbehörde des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlage aufgrund eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung versagt. Diese hatte die Frage des Einflusses der Anlage auf Einrichtungen der Flugsicherung mit einer Computersimulation berechnet. Dabei war sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die geplante Anlage in unzulässigem Umfang zu Fehlern bei der Funktion der Flugsicherungseinrichtung führen werde. Die Betreiber der Windenergieanlage hatten versucht, das Ergebnis der Computersimulation im Wege einer Befliegungsstudie mit deutschlandweiten Messungen an anderen Flugsicherungseinrichtungen zu widerlegen.

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung dem auf einem „worst-case-Gedanken“ beruhenden Gutachten der Deutschen Flugsicherung. Dieser entspreche dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik. Die Flugsicherung diene dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Das computergestützte Berechnungsverfahren lasse eine geeignete Risikoabschätzung zu, da darin jegliche Szenarien einer Beeinträchtigung simuliert werden könnten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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Keine Kursfahrt nach Schottland nach Graffiti-Aktion in der Schule

Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum kann zum Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung führen. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag eines Schülers zurückgewiesen, der seinen Ausschluss von einer unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt hatte rückgängig machen wollen (Az. 3 L 1317.17).

Keine Kursfahrt nach Schottland nach Graffiti-Aktion in der Schule

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Beschluss 3 L 1317.17 vom 01.12.2017

Vandalismus in Schulräumen und Diebstahl von Schuleigentum kann zum Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung führen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Schülers zurückgewiesen, der seinen Ausschluss von einer unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt hatte rückgängig machen wollen.

Der volljährige Antragsteller ist Schüler einer Oberschule in Berlin-Steglitz. Im Oktober 2017 wurden nachts einzelne Wände im Neubau der Schule mit Farbe beschmiert. Alarmierte Polizeikräfte ertappten den Antragsteller zusammen mit anderen Jugendlichen auf frischer Tat. Der Antragsteller hatte zwei zum Schulinventar gehörende Smartboard-Stifte bei sich. Die Semesterkonferenz beschloss daraufhin seinen Ausschluss von der geplanten Kursfahrt nach Schottland vom 5. bis 9. Dezember 2017. Der Antragsteller führte hiergegen an, der Entschluss zum Eindringen in die Schule sei unter Alkoholeinfluss im Anschluss an eine Party gefallen und von seinem Mitschüler ausgegangen. Der Vandalismus sei allein von drei schulfremden Jugendlichen begangen worden und könne ihm nicht zugerechnet werden. Er und sein Mitschüler hätten dies nicht verhindern können. Zudem sei die Schule nicht verschlossen gewesen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme. Solche Maßnahmen könnten u. a. ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige. Für die Annahme eines Fehlverhaltens genüge ein objektiver Pflichtverstoß des Schülers, der hier schon im dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis und dem Diebstahl von Unterrichtsmaterialien zu sehen sei. Das Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern und wirke einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzten Wänden im Schulalltag fort. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Dass der Antragsteller mit dem Ausschluss von der Kursfahrt auf Bildungserfahrungen verzichten müsse, liege im Wesen des Ausschlusses begründet und sei daher nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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Nachbarklage gegen Baugenehmigung hatte Erfolg

Das VG Koblenz hat der Klage zweier Grundstückseigentümer stattgegeben, mit der diese gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude vorgegangen sind (Az. 1 K 1569/16).

Nachbarklage gegen Baugenehmigung hatte Erfolg

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 1 K 1569/16 vom 10.11.2017

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage zweier Grundstückseigentümer stattgegeben, mit der diese gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude vorgegangen sind.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger befindet sich ebenso wie der nördliche Teil des Grundstücks des im Verfahren beigeladenen Nachbarn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser setzt den Bereich als allgemeines Wohngebiet fest. Der Beigeladene betreibt unter seiner Anschrift einen Betrieb für Bodenbelagsarbeiten (Sanierung alter Steintreppen, Balkone, Terrassen und Wege). Das Unternehmen umfasst die Montage zugelieferter Normfertigteile bei Kunden sowie den dazugehörigen Handel mit Bauelementen und Zubehör. Auf dem Grundstück werden Materialien angeliefert und gelagert sowie Natursteine und Musterstücke ausgestellt.

Hierzu errichtete der Beigeladene ohne Erteilung einer Baugenehmigung unter anderem einen Gartenpavillon, den er als Ausstellungsraum nutzt, sowie ein Lagergebäude. Nachdem der Beklagte die gewerbliche Nutzung dieser Gebäude untersagt hatte, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Diese wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten unter Auflagen erteilt.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Der gewachsene Gewerbebetrieb des Beigeladenen verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher nachbarrechtsverletzend. Die dauerhaft beabsichtigten Arbeiten und Produktion, die Werkstattgeräusche, der Einsatz von Baugeräten, der erhebliche An- und Abfahrverkehr (Lkw) und das Auf- und Abladen von Bau- und Reparaturmaterial sowie die damit einhergehenden Immissionen seien wohngebietsunverträglich und damit störend. Es sei zudem zu befürchten, dass der Betrieb – wie schon bisher – ständig erweitert werde.

Die Klage hatte Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und daher aufzuheben, urteilte das Koblenzer Gericht. Sie verstoße gegen das Recht des Klägers auf Wahrung der Gebietsart. Der Gebietsbewahrungsanspruch gebe unter anderem Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, Vorhaben unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung abzuwehren, die in dem jeweiligen Gebiet bezüglich der Art der baulichen Nutzung unzulässig seien. Bei dem Werbepavillon und dem Lagergebäude handele es sich wegen der hiermit typischerweise verbundenen Störungen um keinen im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Ein auf die Montage von Normfertigteilen spezialisierter Handwerksbetrieb erfordere regelmäßig am Betriebssitz durchzuführende Vorarbeiten, wie das Zuschneiden von Baumaterial, die Herstellung von Schablonen und die Vorbereitung von Werkstoffen. Allein die funktionsgerechte Nutzung einer Steinschneidemaschine führe bei typisierender Betrachtung zu unzumutbaren Störungen für die umliegende Wohnbebauung. Hinzu komme der An- und Ablieferungsverkehr mit Lkw. Dieser Eindruck habe sich im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 1467/16).

Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Beschluss 5 A 1467/16 vom 24.11.2017 (rkr)

Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. November 2017 entschieden und damit, wie zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf, die Verwaltungspraxis der Stadt für rechtswidrig befunden.Ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen still gelegtes Kraftfahrzeug war auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Für das nachfolgend durch die Stadt Düsseldorf veranlasste Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeuges verlangte diese vom Kläger die Zahlung von rund 175 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Erfolg. Den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offensichtlichen Widerspruch. Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen, das hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden sei. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Ersatzbeschaffung bei Flugverspätungen muss angemessen sein

Das AG Frankfurt hat sich damit beschäftigt, in welcher Höhe eine Ersatzbeschaffung zulässig ist, wenn Gepäck seinen Zielort nicht rechtzeitig erreicht (Az. 30 C 570/17 (68)).

Ersatzbeschaffung bei Flugverspätungen muss angemessen sein

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Urteil 30 C 570/17 (68) vom 01.06.2017 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit beschäftigt, in welcher Höhe eine Ersatzbeschaffung zulässig ist, wenn Gepäck seinen Zielort nicht rechtzeitig erreicht.Hintergrund war die Flugreise des Klägers von Frankfurt am Main nach Malta. Dort wurde sein Gepäck nicht angeliefert. Von der Fluggesellschaft wurde ihm mitgeteilt, dass dieses am Folgetag eintreffen würde. Der Kläger erwarb Kleidungsstücke und Kosmetika im Gesamtwert von 1.286 Euro und stellte diese der Fluggesellschaft in Rechnung. Er begründete dies damit, dass er am Folgetag einen wichtigen Geschäftstermin habe und ausschließlich eine luxuriöse Garderobe trage. Auch sei es ihm aufgrund einer Allergie nicht möglich, Hotel-Kosmetika zu benutzen. Von daher sei es angemessen, dass er sich in Boutiquen auf Malta neu eingekleidet habe. Die Fluggesellschaft zahlte dem Kläger pauschal 300 Euro als Schadensersatz.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass eine Ersatzbeschaffung nur für die notwendigen Dinge für eine Übernachtung erforderlich gewesen wäre, weil dem Kläger bekannt war, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Kosmetika erachtet das Gericht diese für eine Übernachtung als nicht erforderlich. Wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer wirtschaftlichen Ersatzbeschaffung komplett getragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Rechtsstreit Lliuya gegen RWE – Beweisaufnahme angeordnet

Das OLG Hamm hat in dem Zivilrechtsstreit des peruanischen Landwirts Saúl Lliuya gegen die RWE AG einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet. Ein Sachverständigengutachten soll u. a. klären, ob die CO2-Emissionen aus Kraftwerken der RWE in der gesamten Erdatmosphäre zu einer höheren Dichte der Treibhausgase führen und in Folge durch Ausbreitung des Wassers in einer Lagune das Eigentum des Landwirts zu schädigen drohen (Az. 5 U 15/17).

Rechtsstreit Lliuya gegen RWE – Beweisaufnahme angeordnet

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Beschluss 5 U 15/17 vom 30.11.2017

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 30.11.2017 in dem Zivilrechtsstreit des peruanischen Landwirts Saúl Lliuya gegen die RWE AG (Az. 5 U 15/17 OLG Hamm) einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet.

Der Senat hat zunächst darauf hingewiesen, dass er auch nach weiteren rechtlichen Ausführungen der Beklagten an der in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 ausführlich dargestellten rechtlichen Beurteilung festhält. Die Klage sei, so der Senat, zulässig und mit dem Hauptantrag des Klägers auch schlüssig begründet. Mit seinem Hauptantrag verlange der Kläger die Feststellung der Verpflichtung zum anteiligen Ersatz von Aufwendungen für durchgeführte Schutzmaßnahmen zu Gunsten seines Eigentums. Es entspreche der gesetzlichen Systematik, dass auch derjenige, der rechtmäßig handele, für von ihm verursachte Eigentumsbeeinträchtigungen haften müsse. Dieser grundsätzliche Rechtsgedanke sei auch auf das Vorbringen der Parteien im vorliegenden Fall anzuwenden.

Nach dem Beweisbeschluss des Senats soll durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden. Dabei wird sich die Beweisaufnahme auf folgende Fragen erstrecken:

1.

Infolge der erheblichen Zunahme der Ausbreitung und des Wasservolumens der Palcacocha Lagune besteht eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung des unterhalb der Gletscherlagune liegenden Hausgrundstücks des Klägers durch eine Überflutung und/oder eine Schlammlawine.

2.

a) Die von den Kraftwerken der Beklagten freigesetzten CO2-Emissionen steigen in die Atmosphäre auf und führen aufgrund physikalischer Gesetze in der gesamten Erdatmosphäre zu einer höheren Dichte der Treibhausgase.

b) Die Verdichtung der Treibhausgasmoleküle hat eine Verringerung der globalen Wärmeabstrahlung und einen Anstieg der globalen Temperatur zur Folge.

c) Infolge des sich ergebenden auch lokalen Anstiegs der Durchschnittstemperaturen beschleunigt sich das Abschmelzen des Palcaraju-Gletschers; der Gletscher verliert an Ausdehnung und zieht sich zurück, das Wasservolumen der Palcacocha Lagune steigt auf ein Maß, was durch die natürliche Moräne nicht mehr gehalten werden kann.

d) Der Mitverursachungsanteil der Beklagten an der unter a) bis c) aufgezeigten Verursachungskette ist mess- und berechenbar. Er beträgt bis heute 0,47 %. Ein ggf. abweichend festgestellter Verursachungsanteil ist entsprechend durch den Sachverständigen zu beziffern.

Die mit der Begutachtung zu beauftragenden Sachverständigen wird der Senat im Zusammenwirken mit den Parteien bestimmen. Für das Einholen der Gutachten hat der Kläger zudem einen Auslagenvorschuss i. H. v. 20.000 Euro zu zahlen.

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Nachforderung einer irrtümlich zu niedrigen Stromrechnung eines Energielieferanten

Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren die Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. So entschied das AG München (Az. 264 C 3597/17).

Nachforderung einer irrtümlich zu niedrigen Stromrechnung eines Energielieferanten

AG München, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 264 C 3597/17 vom 14.07.2017 (rkr)

Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren die Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangenDas klagende Energielieferungsunternehmen lieferte an den Beklagten in Gräfelfing seit 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt der Beklagte von der Klägerin eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 Euro auswies. Der Verbrauch wurde zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 mit 849 kWh zu einem Nettopreis von 217,72 Euro angegeben. Den Saldo in Höhe von 12,85 Euro bezahlte der Beklagte.

Mit Schreiben vom 08.03.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 Euro von dem Beklagten. In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 für den 30.11.2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28.10.2012 bis 30.06.2013 zum Preis von netto 947,55 Euro ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Die Klägerin forderte in der Rechnung vom 08.03.2016 den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages der beiden Rechnungen auf, mithin brutto 868,50 Euro.

Der Beklagte ist der Auffassung, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 07.01.2014 erforderlich gewesen. Zudem stehe der Vertrauensschutz bzw. Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin mit Urteil vom 14.7.2017 Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.

Nach der Begründung des Richters handele es sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung „…um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert (…). Die Rechnung kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war. (…) Schließlich ist der Anspruch auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Verwirkung setzt sowohl ein Zeit- als auch einen Umstandsmoment voraus, sodass der Anspruchsgegner die berechtigte Erwartung hegen durfte, ein Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Vorliegend konnte der Beklagte keine solche Erwartung hegen. (…) Zwischen der ersten Rechnung und der Rechnungskorrektur liegt ein Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten.“ Diese Zeitspanne liege noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen müsse, noch in Anspruch genommen zu werden.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

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Konkurrent um die Präsidentenstelle am Hessischen LSG unterliegt im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Das VG Frankfurt a. M. hat den Antrag einer Mitbewerberin, die Präsidentenstelle am Hessischen Landessozialgericht vorläufig nicht mit dem vom Land Hessen ausgewählten Bewerber zu besetzen, zurückgewiesen (Az. 9 L 6776/17).

Konkurrent um die Präsidentenstelle am Hessischen LSG unterliegt im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren

VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Beschluss 9 L 6776/17 vom 28.11.2017

Mit Beschluss vom 28. November 2017 hat die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Antrag einer Mitbewerberin, die Präsidentenstelle am Hessischen Landessozialgericht vorläufig nicht mit dem vom Land ausgewählten Bewerber zu besetzen, zurückgewiesen.

Um die seit mittlerweile 5 Jahren vakante Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landessozialgerichts hatten sich ursprünglich fünf, bzw. nach Rücknahme einer Bewerbung vier Personen beworben.

Im Rahmen des Besetzungsverfahrens wurde dann vom Hessischen Ministerium der Justiz ein Bewerber ausgewählt. Gegen diese Auswahlentscheidung hat die unterlegene Mitbewerberin um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht. Die Mitbewerberin bekleidet ein Richteramt mit der Besoldungsstufe R3. Der vom Ministerium ausgewählte Bewerber befindet sich in einem Beamtenverhältnis mit der Besoldungsstufe B6.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die vom Hessischen Ministerium der Justiz getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis bestätigt. Im Wesentlichen hat das Gericht dazu ausgeführt: Ein im Eilverfahren zu sicherndes Recht der Antragstellerin wäre nur dann anzunehmen, wenn durch die getroffene Auswahlentscheidung ihr sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“ verletzt sei und ihre Auswahl möglich erscheine. Nur dann könnte ihr Begehren, die Stelle vorläufig nicht mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, Erfolg haben.

Dies hat die Kammer im Ergebnis aber nicht angenommen.

Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Antragstellerin auf einer möglichen defizitären Erkenntnisgrundlage beruhen könnte, erscheint es dem Gericht ausgeschlossen, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung die unterlegene Bewerberin die theoretische Chance haben könnte, im Rahmen eines neuen Verfahrens für diese Stelle ausgewählt zu werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine erneute Entscheidung über eine Bewerbung dann nicht beansprucht werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint.

In diesem Zusammenhang führt die Kammer aus, dass die Berufung des ausgewählten Bewerbers, der sich aus einem höheren Statusamt heraus, nämlich B6, um die zu vergebende Präsidentenstelle am Hessischen Landessozialgericht beworben hat, bei Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden sei und die Antragstellerin, die sich aus einem niedrigeren Statusamt, nämlich Richteramt mit der Besoldungsstufe R3, beworben hat, bei „realistischer“ Betrachtungsweise angesichts der rechtmäßigen Beurteilung des Ausgewählten und des hinzutretenden Statusvorteils nicht erfolgreich sein kann. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich bei einer Beurteilung konkurrierender Bewerber bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser auswirke als die des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dies entspreche den Vorgaben des Artikels 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und sei sachlich gerechtfertigt. Denn mit einem höheren Amt auch im statusrechtlichen Sinne seien regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden.

Das Gericht konnte im vorliegenden Einzelfall keine Gesichtspunkte erkennen, von diesem sog. „Statusvorteil“ abzuweichen.

Aus diesem Grund war der Eilantrag der Mitbewerberin um die Präsidentenstelle am Hessischen Landessozialgericht abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

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Schülerbeförderungssatzung der Stadt Dresden teilweise unwirksam

Das OVG Sachsen entschied, dass auch die Beförderungskosten für Schüler der Sekundarstufe II zu erstatten sind. Es hat damit das Urteil des VG Dresden bestätigt und die Berufung der Landeshauptstadt Dresden zurückgewiesen (Az. 2 A 60/16).

Schülerbeförderungssatzung der Stadt Dresden teilweise unwirksam

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 2 A 60/16 vom 28.11.2017

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. November 2017 entschieden, dass auch die Beförderungskosten für Schüler der Sekundarstufe II zu erstatten sind. Es hat damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2015 bestätigt und die Berufung der Landeshauptstadt Dresden zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Senats bestimmt § 23 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz die Erstattung der Beförderungskosten von Schülern. Eine Einschränkung für bestimmte Schularten, insbesondere für Schüler der Sekundarstufe II eines Gymnasiums, nach der Beförderungskosten erst ab einer Entfernung von 35 km für den einfachen Schulweg zu erstatten sind, nehme das Gesetz nicht vor.

Die in der Satzung der Landeshauptstadt Dresden enthaltene Einschränkung ist daher unwirksam. Mit dem Hinweis auf die für alle Schüler vorgesehene ermäßigte Monatskarte wird die Landeshauptstadt Dresden den gesetzlichen Vorgaben bei der Erstattung der Beförderungskosten für Schüler der Sekundarstufe II nicht gerecht.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

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Mitgliedstaaten einigen sich auf zentrales digitales Zugangstor für eine modernere Verwaltung

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, dass die Beantragung von Geburtsurkunden, Kraftfahrzeuganmeldungen oder Unternehmensgründungen künftig online zugänglich gemacht werden soll, sowohl für Nutzer im Inland wie auch für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten.

Mitgliedstaaten einigen sich auf zentrales digitales Zugangstor für eine modernere Verwaltung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.11.2017

Die Beantragung von Geburtsurkunden, Kraftfahrzeuganmeldungen oder Unternehmensgründungen soll künftig online zugänglich gemacht werden, sowohl für Nutzer im Inland wie auch für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten am 30.11.2017 geeinigt. „Das zentrale digitale Zugangstor ist ein großer Schritt, um den EU-Binnenmarkt leichter zugänglich zu machen – es wird neue berufliche und persönliche Möglichkeiten für Menschen und Unternehmen in der gesamten EU eröffnen. Es stellt außerdem einen starken Anreiz dar, um die öffentlichen Verwaltungen durch die Entwicklung ehrgeiziger und nutzerorientierter E-Government-Strategien zu modernisieren“, so EU-Binnenmarktkommissarin Elżbieta Bieńkowska.

„Ich zähle jetzt auf die Unterstützung des Europäischen Parlaments, damit das zentrale digitale Zugangstor bald Realität wird“, so Bieńkowska weiter.

Mit dem zentralen digitalen Zugangstor werden Menschen und Unternehmen künftig einen leichteren Zugang zu hochwertigen Informationen, Online-Verwaltungsverfahren und -Hilfsdiensten haben. Jedes Verfahren, das derzeit für Nutzer im jeweiligen Inland online zur Verfügung steht, wird nun für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten und in einer zusätzlichen EU-Sprache zugänglich sein.

13 wichtige Verwaltungsverfahren wie die Beantragung einer Geburtsurkunde, die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs, eine Unternehmensgründung oder die Beantragung von Sozialleistungen müssen online zugänglich gemacht werden. Nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung müssen wichtige Daten, die schon von nationalen Behörden aufgenommen wurden, nur einmal vorgelegt werden. Diese sollten anschließend auf Antrag des Nutzers zugänglich gemacht werden, sodass sie für die meisten wichtigen grenzüberschreitenden Verfahren wiederverwendet werden können.

Das zentrale digitale Zugangstor ist die Antwort auf den Bedarf der Nutzer in einer digitalen Welt. Es könnte Unternehmen dabei helfen, pro Jahr Einsparungen von mehr als 11 Mrd. Euro zu erzielen, und für EU-Bürger könnte es bis zu 855.000 Stunden weniger Zeitaufwand bedeuten. Von der Initiative werden diejenigen Bürger profitieren, die in ein anderes EU-Land ziehen oder dort Geschäfte tätigen, aber auch jene, die im eigenen Land bleiben wollen. Sie setzt ferner Anreize für Mitgliedstaaten, E-Government-Strategien einzuführen, um einen modernen und effizienten öffentlichen Dienst anbieten zu können.

Die Minister sprechen bei ihrem heutigen Ratstreffen auch über weitere Fortschritte des digitalen Binnenmarkts, darunter das Vorgehen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und die Entwicklung von Hochleistungscomputern.

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