Kein verkaufsoffener Sonntag am 03.12.2017 in Wuppertal-Elberfeld

Laut VG Düsseldorf dürfen die Geschäfte in Wuppertal-Elberfeld am Sonntag, dem 03.12.2017 nicht geöffnet sein, weil die Stadt nicht dargelegt habe, dass – wie erforderlich – die „Wuppertaler-Winter-Weihnachtswelt“ und nicht die Öffnung der Geschäfte der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt von Besuchern seien (Az. 3 L 5544/17).

Kein verkaufsoffener Sonntag am 03.12.2017 in Wuppertal-Elberfeld

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Beschluss 3 L 5544/17 vom 29.11.2017

Am kommenden Sonntag, dem 3. Dezember 2017, dürfen die Geschäfte in Wuppertal- Elberfeld nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom gestrigen Tage – den Beteiligten am 30. November 2017 zugestellt – vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Wuppertal vom 13. November 2017 beanstandet.

Zur Begründung ihres Beschlusses hat das Gericht wie bereits in früheren Entscheidungen auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit könne zwar grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Eine nachvollziehbare Prognose darüber, ob der für den 3. Dezember 2017 geplante Weihnachtsmarkt (sog. Lichtermarkt) in Verbindung mit der Veranstaltung „Wuppertaler-Winter-Weihnachtswelt“ so attraktiv sein würde, dass er und nicht die Öffnung der Geschäfte der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt von Besuchern seien, habe die Stadt Wuppertal aber nicht angestellt. Es fehle an einer plausiblen Einschätzung der erwarteten Besucherzahl für den Weihnachtsmarkt im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten. Soweit die Stadt davon ausgehe, dass die „Wuppertaler-Winter-Weihnachtswelt“ einen zusätzlichen Besucherstrom von 20.000 Besuchern auslösen werde, seien keine Umstände ermittelt worden, die Grundlage dieser Prognose hätte sein können.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

Das OLG Düsseldorf hat in einem Musterverfahren die Beschwerde eines Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, die netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form veröffentlichen wollte. Die Veröffentlichung sei nicht nur rechtmäßig, die Regulierungsbehörde sei zur Veröffentlichung sogar verpflichtet (Az. VI-5 Kart 33/16 [V]).

Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Beschluss VI-5 Kart 33/16 [V] vom 30.11.2017

Mit Beschluss vom 30.11.2017 hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Musterverfahren die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Der Netzbetreiber wandte sich gegen die Ankündigung der Regulierungsbehörde, netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Nach Auffassung des Senats ist die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde nicht nur rechtmäßig. Nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), sei die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung sogar verpflichtet. Sie habe unter anderem die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge genehmigter Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Mit den neuen Veröffentlichungspflichten sollen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden.

Die Veröffentlichungspflicht gründe sich auf die geänderte Fassung des § 31 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Die Vorschrift ordne die Pflicht zur Veröffentlichung ausdrücklich an. Die Änderung der Verordnung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – rechtmäßig und wirksam. Es habe eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung bestanden. Außerdem sei die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon seit Einführung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung gewesen. Sie stehe im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben. Gerade im monopolistischen Netzbetrieb habe eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz besondere Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestünde. Die dort genannten Informationen seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers, etwa im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“, nachhaltig zu beeinflussen.

Der betroffene regionale Strom- und Gasnetzbetreiber hatte sich, wie 22 weitere Netzbetreiber, gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Die Netzbetreiber rügten, die Regulierungsbehörde sei zu der Veröffentlichung nicht anonymisierter Daten der Netzbetreiber nicht befugt. Die zu veröffentlichenden Daten unterfielen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die zum 17.09.2016 in Kraft getretene Änderung der Anreizregulierungsverordnung sei insoweit nichtig. Es habe für die Änderung der Verordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Hinweis

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – AregV), die durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist

§ 31 Veröffentlichung von Daten

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere

1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 2 Satz 1,

2. den nach § 4 Abs. 3 und 4 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,

3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 3,

4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Abs. 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,

5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,

6. die verwendeten Parameterwerte und die jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 als Summenwert,

7. den jährlichen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,

8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 sowie deren jährliche Anpassung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 als Summenwert,

9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 als Summenwert,

10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 jeweils als Summenwert,

11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 als Summenwert sowie

12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.

(…)

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Zivilrechtliche Verurteilung der Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter wegen eines tödlichen Sturzes bestätigt

Das OLG Saarbrücken hat in dem Prozess der Ehefrau eines auf dem Premiumwanderweg „Der Bergener“ tödlich verunglückten Wanderers die Berufung der beklagten Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter gegen das Urteil des LG Saarbrücken zurückgewiesen. Diese seien verpflichtet, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen (Az. 4 U 19/17).

Zivilrechtliche Verurteilung der Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter wegen eines tödlichen Sturzes bestätigt

OLG Saarbrücken, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Urteil 4 U 19/17 vom 30.11.2017

In dem Prozess der Ehefrau eines am 16.09.2012 auf dem Premiumwanderweg „Der Bergener“ tödlich verunglückten Wanderers hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die Berufung der beklagten Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zurückgewiesen. Demnach sind die Beklagten unter anderem verpflichtet, der klagenden Ehefrau ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und materielle Schäden, vor allem die Beerdigungskosten und den bisher geltend gemachten Teil des Unterhaltsschadens, in Höhe von insgesamt rund 53.000 Euro zu ersetzen.

Der Ehemann der Klägerin war an einer Steilkante an der Raststätte „An der Filz“ 8 bis 10 Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt und hatte tödliche Verletzungen erlitten. Der Senat hat den Unfall darauf zurückgeführt, dass ein von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländer morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher gewesen sei.

Daneben hat der Senat eine persönliche Haftung der beiden mitverklagten Gemeindemitglieder bejaht, die bereits durch Strafbefehle des Amtsgerichts Merzig wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Diese hätten das Geländer trotz erkannter Fehlerhaftigkeit nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert. Da die Gemeinde hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt habe, könne die Geschädigte die beiden nicht verbeamteten Gemeindebediensteten persönlich neben der Gemeinde in Anspruch nehmen.

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AG Meldorf muss erneut über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das schleswig-holsteinische Schulgesetz verhandeln

Das AG Meldorf hat das Verfahren gegen einen Bußgeldbescheid, der wegen des Fernbleibens eines Schülers von einem Moscheebesuch gegen den Vater des Schülers erlassen wurde, zu Unrecht eingestellt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 1 Ss OWi 221/17 (188/17)).

AG Meldorf muss erneut über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das schleswig-holsteinische Schulgesetz verhandeln

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.11.2017 zum Beschluss 1 Ss OWi 221/17 (188/17) vom 27.11.2017

Das Amtsgericht Meldorf hat das Verfahren gegen einen Bußgeldbescheid, der wegen des Fernbleibens eines Schülers von einem Moscheebesuch gegen den Vater des Schülers erlassen wurde, zu Unrecht eingestellt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anfang dieser Woche entschieden.

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene wohnt im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Im August 2016 erließ die Bußgeldbehörde des Kreises Dithmarschen gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, er habe ordnungswidrig im Sinne des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein gehandelt, weil er es zugelassen habe, dass sein minderjähriger Sohn an einem im Rahmen des Erdkundeunterrichts geplanten Moscheebesuch nicht teilgenommen hat. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das Amtsgericht Meldorf beschäftigte sich nicht mit dem Vorwurf in der Sache, sondern stellte das Verfahren mit der Begründung ein, die Bußgeldbehörde des Kreises Dithmarschen sei zum Erlass des Bescheids nicht zuständig gewesen. Der zwischen den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Dithmarschen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der die Zuständigkeit für bestimmte Ordnungswidrigkeitsverfahren auf den Kreis Dithmarschen übertrage, sei wegen Verstoßes gegen Landes- und Bundesverfassungsrecht nichtig. Auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsbeschwerde hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Urteil des Amtsgerichts Meldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück verwiesen.

Aus den Gründen:

Das Urteil des Amtsgerichts Meldorf war aufzuheben, weil die Einstellung des Verfahrens gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht erfolgt ist. Der Bußgeldbescheid leidet nicht an einem Fehler, der zu seiner Nichtigkeit führt. Insbesondere ergibt sich seine Nichtigkeit nicht daraus, dass es an einer Zuständigkeit des Kreises Dithmarschen als Bußgeldbehörde gefehlt hätte. Der zuständigkeitsübertragende öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Dithmarschen ist rechtswirksam. Er beruht auf § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ). Diese Vorschrift ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Bußgeldverfahrens. Weder der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung noch dem (bundes-)verfassungsrechtlichen allgemeinen Parlamentsvorbehalt ist zu entnehmen, dass kommunale Zuständigkeitsübertragungen zwingend durch formelle Gesetze und nicht auch durch öffentlich-rechtliche Verträge vorgenommen werden können. § 18 GkZ verstößt auch nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verlangt, dass der zuständige Richter anhand abstrakt genereller Regelungen bestimmt werden kann. Damit soll die Möglichkeit unterbunden werden, die Zuständigkeit eines besonderen Richters für einen konkreten Fall zu erwirken. Dementsprechend liegt ein Verstoß dann vor, wenn in willkürlicher und missbräuchlicher Weise die gerichtliche Zuständigkeit verändert wird. So ist es hier nicht. Die Verlagerung der Behördenzuständigkeit durch den Verwaltungsvertrag kann zwar mittelbar eine Veränderung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Folge haben, dies erfolgt aber weder im Einzelfall noch zu missbräuchlichen Zwecken.

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Verkaufsoffener Sonntag am 03.12.2017 in verschiedenen Düsseldorfer Stadtteilen

Das VG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in verschiedenen Stadtteilen von Düsseldorf am 03.12.2017 ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf (Az. 3 L 5528/17 u. a.).

Verkaufsoffener Sonntag am 03.12.2017 in verschiedenen Düsseldorfer Stadtteilen

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zu den Beschlüssen 3 L 5528/17 u. a. vom 29.11.2017

Verkaufsoffener Sonntag am 3. Dezember 2017 in Düsseldorf:

  • Ladenöffnung in den Stadtteilen Benrath und Kaiserswerth,
  • keine Ladenöffnung in den Stadtteilen Eller und Gerresheim,
  • Eilanträge betreffend die Stadtteile Bilk, Unterbilk, Derendorf, Pempelfort und Oberkassel unzulässig

Am kommenden Sonntag, dem 3. Dezember 2017, werden die Geschäfte in Düsseldorf in den Stadtteilen Benrath und Kaiserswerth geöffnet sein. Gegen die Ladenöffnung gerichtete Eilanträge hat die Gewerkschaft verdi zurückgenommen.

Dagegen werden die Geschäfte in den Stadtteilen Eller und Gerresheim geschlossen bleiben, denn die dortigen Veranstalter verzichten auf die Durchführung des Weihnachtsmarktes am 1. Advent (Eller) bzw. auf die sonntägliche Ladenöffnung anlässlich des Weihnachtsmarktes (Gerresheim). Die entsprechenden Eilanträge haben sich dadurch erledigt.

Die Eilanträge der Gewerkschaft verdi, die auf ein Verbot der Ladenöffnung in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk, Derendorf, Pempelfort und Oberkassel abzielten, hat das Gericht mit Beschlüssen vom heutigen Tage als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Anträge stellten sich als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes dar. Die in Rede stehende „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss“ stamme vom 15. Februar 2017. Mit den erst am 17. November 2017 eingereichten Anträgen seien nicht nur das Gericht, sondern vor allem auch die Stadt Düsseldorf, der für ihre Antragserwiderung und ergänzende Ermittlungen nur wenige Tage verblieben seien, ohne jegliche Not unter Druck gesetzt worden. Zudem seien die Interessen der Einzelhändler in den betroffenen Stadtteilen gegenüber den Belangen der Gewerkschaft höher zu gewichten; denn diese hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Ordnungsbehördlichen Verordnung bereits Dispositionen getroffen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Beschlüsse vom 29.11.2017 in den Verfahren 3 L 5528/17 (Pempelfort), 3 L 5529/17 (Derendorf), 3 L 5530/17 (Benrath), 3 L 5531/17 (Gerresheim), 3 L 5533/17 (Bilk), 3 L 5535/17 (Kaiserswerth), 3 L 5536/17 (Unterbilk), 3 L 5542/17 (Oberkassel) und 3 L 5543/17 (Eller)

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BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Die BaFin hat ein neues Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 21 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten.

BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

BaFin, Mitteilung vom 27.11.2017

Die BaFin hat ein neues Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 21 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten.

Das Merkblatt erläutert, welche Unterlagen und Angaben die Kapitalverwaltungsgesellschaften einem Erlaubnisantrag bei der BaFin beifügen müssen. Außerdem geht es darauf ein, wie das Erlaubnisverfahren abläuft.

Es greift somit inhaltlich das Merkblatt für Kapitalverwaltungsgesellschaften alternativer Investmentfonds (AIF) auf. Dieses Merkblatt hat die BaFin zudem redaktionell überarbeitet.

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CFD-Handel: BaFin veröffentlicht Leitlinien zum Nachschusspflichtverbot

Die BaFin hat Leitlinien für den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten veröffentlicht. Sie sollen CFD-Emittenten als Handreichung dienen, ihre Vertragsbedingungen so anzupassen, dass Privatanlegern keine Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Diese sind seit dem 10.08.2017 in Deutschland verboten.

CFD-Handel: BaFin veröffentlicht Leitlinien zum Nachschusspflichtverbot

BaFin, Mitteilung vom 29.11.2017

Die BaFin hat am 29.11.2017 Leitlinien für den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) veröffentlicht. Sie sollen CFD-Emittenten als Handreichung dienen, ihre Vertragsbedingungen so anzupassen, dass Privatanlegern keine Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Diese sind seit dem 10. August 2017 in Deutschland verboten.Die BaFin greift mit ihren Leitlinien Konstellationen auf, die sie bei der Überprüfung von CFD-Angeboten als problematisch identifiziert hat. So stellt sie unter anderem noch einmal klar, dass CFD-Anbieter die Nachschusspflicht für Privatanleger in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich und bedingungslos ausschließen müssen. Dabei kommt es nicht auf die Begrifflichkeit „Nachschusspflicht“ an. Auch die Bezeichnungen „Defizit“, „Unterdeckung“, „Differenz“, „Minussaldo“ und Umschreibungen sieht die Aufsicht als verbotene Nachschusspflicht an, sofern sie Privatanleger dazu verpflichtet, ein Minussaldo auf dem CFD-Konto auszugleichen.

Hintergrund

Die BaFin hatte aufgrund von Bedenken für den Anlegerschutz die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs mit ihrer Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2017 beschränkt. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. August 2017 dürfen Privatanlegern keine neuen CFD-Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Verstoßen Anbieter dagegen, kann die BaFin Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen einsetzen, wie etwa Zwangsgelder, und Bußgelder verhängen.

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Warenderivate: BaFin veröffentlicht Liste indikativer Positionslimits

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie werden ab dem 03.01.2018 Positionslimits auf Warenderivate eingeführt. Die BaFin ist in diesem Zusammenhang die zuständige Behörde für alle Warenderivatekontrakte, die an einem deutschen Handelsplatz gehandelt werden, sowie für ökonomisch gleichwertige bilateral gehandelte Derivate.

Warenderivate: BaFin veröffentlicht Liste indikativer Positionslimits

BaFin, Mitteilung vom 29.11.2017

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) werden ab dem 3. Januar 2018 Positionslimits auf Warenderivate eingeführt, das heißt, es gelten von diesem Zeitpunkt an Obergrenzen für das Halten von Derivaten, deren Basiswert eine Ware ist. Weder Einzelunternehmen noch Unternehmensgruppen dürfen Positionen auf sich vereinigen, die diese Schwellen aggregiert überschreiten.

Die BaFin ist in diesem Zusammenhang die zuständige Behörde für alle Warenderivatekontrakte, die an einem deutschen Handelsplatz gehandelt werden, sowie für ökonomisch gleichwertige bilateral gehandelte Derivate (OTC-Derivate). Sie legt die Positionslimits fest und überwacht deren Einhaltung.

Warenderivate lassen sich in liquide und illiquide Kontrakte unterteilen. Die BaFin legt auf Basis der Merkmale des jeweiligen Marktes individuelle Positionslimits für liquide Kontrakte fest. Für illiquide Kontrakte gilt dagegen ein Standardlimit von 2.500 handelbaren Einheiten beziehungsweise 2,5 Millionen Wertpapieren.

Um Marktteilnehmern eine Orientierungshilfe bei der Vorbereitung auf das zukünftige Positionslimit-Regime zu ermöglichen, hat die BaFin eine Liste der derzeit beabsichtigten Positionslimits für liquide Kontrakte veröffentlicht. Der Inhalt der Liste ist allerdings unverbindlich und kann sich jederzeit ändern.

Die BaFin wird die Positionslimits am 3. Januar 2018 mittels Allgemeinverfügung veröffentlichen. Diese wird am darauffolgenden Tag wirksam.

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Zahlungsdienste: BaFin veröffentlicht neues Merkblatt zum ZAG

Im Vorgriff auf den künftigen Anwendungsbereich des durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie novellierten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das am 13. Januar 2018 in Kraft tritt, hat die BaFin ein überarbeitetes Merkblatt veröffentlicht.

Zahlungsdienste: BaFin veröffentlicht neues Merkblatt zum ZAG

BaFin, Mitteilung vom 29.11.2017

Im Vorgriff auf den künftigen Anwendungsbereich des durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie novellierten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das am 13. Januar 2018 in Kraft tritt, hat die BaFin ein überarbeitetes Merkblatt veröffentlicht. Dieses konkretisiert die geänderten und neuen gesetzlichen Vorgaben und gibt Informationen zur Auslegung der ZAG-Vorschriften durch die BaFin.

Das Merkblatt enthält Hinweise zu den einzelnen Zahlungsdiensten, zu den Bereichsausnahmen, zum E-Geld-Geschäft und zu den für Institute zugelassenen Tätigkeiten. Darüber hinaus werden die Erlaubnispflicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Registrierungspflicht für Nur-Kontoinformationsdienste sowie die Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 und 3 ZAG erörtert. Das Merkblatt schließt mit Angaben zur Veröffentlichung und Information nach Maßgabe von § 2 Absatz 4 ZAG. Es ersetzt das Merkblatt, das die BaFin im Jahr 2011 zum ZAG veröffentlicht hatte.

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Keine Haftung des französischen Haftpflichtversicherers gegenüber in Deutschland durch minderwertige Silikon-Brustimplantate geschädigten Patientinnen

Laut OLG Hamm haftet der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist (Az. 3 U 30/17).

Keine Haftung des französischen Haftpflichtversicherers gegenüber in Deutschland durch minderwertige Silikon-Brustimplantate geschädigten Patientinnen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Beschluss 3 U 30/17 vom 19.06.2017 (rkr)

Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.06.2017 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 12.12.2016 (Az. 1 O 188/15 LG Essen) bestätigt.

Die heute 65 Jahre alte Klägerin aus Menden ließ sich im April 2007 in einer Essener Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen, von dem im Jahre 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen. Vom beklagten Haftpflichtversicherer des zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen französischen Herstellers hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u. a. 45.000 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Haftpflichtversicherer verweigerte eine Zahlung u. a. unter Hinweis darauf, dass er mit dem französischen Hersteller einen auf französisches Staatsgebiet beschränkten Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.

Die gegen den französischen Haftpflichtversicherer gerichtete Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach den Entscheidungen des Landgerichts Essen und des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von dem Versicherer keinen Schadensersatz beanspruchen. Nach dem auf den Fall anwendbaren französischen Recht könne die Klägerin zwar, so der Senat, einen Direktanspruch gegen den beklagten Versicherer geltend machen. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches seien aber nicht erfüllt, weil eine – unterstellte – Haftung des französischen Herstellers gegenüber der Klägerin vom Versicherungsverhältnis zwischen dem Hersteller und dem beklagten Versicherer nicht gedeckt sei. Die abgeschlossene Versicherung decke ausschließlich Schadensfälle ab, die sich im französischen Mutterland oder in den französischen Überseegebieten ereignet hätten. Hierzu gehöre der Fall der Klägerin nicht, ihr seien die Implantate in Deutschland eingesetzt worden. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes sei wirksam und diskriminiere die Klägerin nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Wäre die Klägerin in Frankreich operiert worden, wäre sie nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls dort operierte Französin. Umgekehrt wäre eine in Deutschland operierte Französin nicht besser gestellt als die Klägerin.

Hinweis der Pressestelle

Das von der Patientin gegen die an der Zertifizierung der Silikonimplantate beteiligte Gesellschaft des TÜV Rheinland geführte Verfahren, das das Landgericht Essen in erster Instanz von dem Verfahren gegen den französischen Haftpflichtversicherer abgetrennt hat, ist ebenfalls beim 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm anhängig (Az. 3 U 125/17 OLG Hamm). In dem Verfahren ist noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm ist bislang mit 25 Verfahren befasst, in denen Patientinnen mit Brustimplantaten den französischen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen bzw. genommen haben.

In 16 dieser Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm die Haftung des Haftpflichtversicherers rechtskräftig verneint. 9 Verfahren sind noch nicht entschieden. In diesen wird neben dem Haftpflichtversicherer die an der Zertifizierung beteiligte Gesellschaft des TÜV Rheinland in Anspruch genommen.

Außer der Klägerin nehmen 10 weitere Patientinnen, deren Klagen gegen den französischen Haftpflichtversicherer in zweiter Instanz bereits rechtskräftig abgewiesen wurden, ebenfalls die o.g. Gesellschaft des TÜV Rheinland in Anspruch. Diese Verfahren sind noch beim Oberlandesgericht Hamm anhängig.

Eine Haftung der Gesellschaft des TÜV Rheinland als „benannter Stelle“ im Sinne der europäischen Richtlinie für Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG) hat der Bundesgerichtshof in einem am 22.06.2017 entschiedenen Fall (Az. BGH VII ZR 36/14) verneint.

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