Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung zur Veröffentlichung von Ergebnissen einer Lebensmittelkontrolle

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sie sich gegen eine gerichtliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften („Lebensmittelpranger“) richtet (Az. 1 BvR 1949/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.08.2025 zum Beschluss 1 BvR 1949/24 vom 28.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sie sich gegen eine gerichtliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften („Lebensmittelpranger“) richtet.

Die Kammer stellt in ihrem Beschluss fest, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Auslegung und Anwendung von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), wonach die Öffentlichkeit „unverzüglich“ über lebensmittelrechtliche Verstöße zu informieren ist, die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Die Kammer hat den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt

Bei der Untersuchung einer der Betriebsstätten der Beschwerdeführerin stellte das zuständige Ordnungsamt zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. Gegen die geplante Veröffentlichung der Feststellungen im Internet stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welchen das Verwaltungsgericht ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof – nachdem das Verfahren mehr als 14 Monate in der Beschwerdeinstanz anhängig war – zurück. Es führte unter anderem aus, dass die geplante Veröffentlichung noch „unverzüglich“ im Sinne der Regelung des LFGB sei, wenn die zeitliche Verzögerung maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet, ist sie zulässig und begründet. Die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ durch den Verwaltungsgerichtshof werden der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in jeder Hinsicht gerecht.

So kann eine – wie hier beabsichtigte – Veröffentlichung von Rechtsverstößen im Internet für betroffene Unternehmen von großem Gewicht sein. Eine derart weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens und zu Umsatzeinbußen führen, was im Einzelfall bis hin zur Existenzvernichtung reichen kann.

Zwar ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veröffentlichung noch unverzüglich erfolgt, die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gebietet es aber mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens mit einzubeziehen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen.

Eine diesen Anforderungen entsprechende einzelfallbezogene Abwägung lässt die angegriffene Entscheidung vermissen. So berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof schon nicht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits rund 17 Monate seit der Feststellung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes vergangen waren. Eine Veröffentlichung konnte daher schon wegen der langen zeitlichen Verzögerung ihren Zweck nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer Aktualität erreichen, der den Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen konnte. Je weiter der festgestellte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Gebote zeitlich entfernt ist, desto geringer ist noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Gleichzeitig nimmt die Grundrechtsbelastung mit zunehmendem Abstand zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung zu. Zwar kann die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens die Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung grundsätzlich nicht in Frage stellen. Damit aber, ob und inwieweit dies auch dann gelten kann, wenn – wie hier – das gerichtliche Eilverfahren allein in der Beschwerdeinstanz mehr als 14 Monate dauert, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinander. Dies hätte sich aber angesichts dieser Dauer aufdrängen müssen, zumal es weder ersichtlich ist, dass die zeitliche Verzögerung der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein könnte, noch sachliche Gründe erkennbar sind, die die eingetretene zeitliche Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erscheinen lassen könnten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Entwaldungsfreie Lieferketten: EU-Verordnung verschieben und gründlich nachbessern

Um der weltweiten Vernichtung von Wäldern entgegenzuwirken, hat die EU eine Verordnung auf den Weg gebracht, die verhindern soll, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt das Ziel ausdrücklich – hält die aktuelle Ausgestaltung jedoch für kaum umsetzbar. Die DIHK unterbreitet Vorschläge für mehr Praxistauglichkeit.

DIHK, Mitteilung vom 18.08.2025

Die Europäische Union will mit der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) weltweit Entwaldung und Waldschädigung reduzieren. Das soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte aus entwaldeten Waldflächen auf den europäischen Markt gelangen. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt dieses Ziel – doch die aktuelle Ausgestaltung gefährdet funktionierende Lieferketten und stellt viele Unternehmen vor kaum lösbare Aufgaben.

Hohe Hürden – besonders für kleinere Betriebe

Schon in wenigen Monaten soll die neue Verordnung in Kraft treten. Dann müssen Unternehmen mit Sitz in der EU den Nachweis erbringen, dass ihre Produkte einschließlich ihrer Bestandteile nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet worden sind. Unter diese Nachweispflicht fallen relevante Rohstoffe wie Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse wie Schokolade, Cappuccino und Zeitungen.

Hierfür sind entlang der gesamten Lieferkette Geodaten zu erfassen und umfangreiche Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen verfügen oft nicht über die nötigen Ressourcen, um diese komplexen Nachweise zu erbringen. Erschwerend kommt hinzu, dass einige wichtige Handelspartner – darunter China – teilweise die Herausgabe der geforderten Geodaten verweigern. Die Folge: Es drohen Lieferengpässe oder sogar Importstopps.

Die Zeit drängt

Fünf Monate vor Geltungsbeginn der Verordnung wird in Brüssel, in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten noch kontrovers über die Umsetzung und mögliche Anpassungen der EUDR diskutiert. Der Zeitdruck ist enorm: Ab Ende 2025 sollen die neuen Vorschriften gelten – was Zigtausende Unternehmen allein in Deutschland im Herbst wiederholt mit Unsicherheit und mangelnder Planungssicherheit konfrontieren würde. Eine erneute Verschiebung dieses Termins ist deshalb dringend geboten. Bereits im vergangenen Jahr wurde der Start – wie auch von der DIHK gefordert – um zwölf Monate verschoben. Angesichts der weiterhin offenen Fragen ist ein weiterer Aufschub notwendig. Gleichzeitig sollte die Zeit genutzt werden, um die Verordnung grundsätzlich auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Das muss jetzt getan werden

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft braucht es eine grundlegende Überarbeitung der EUDR, bevor sie angewendet werden kann. Dabei sollten die Berichtspflichten deutlich vereinfacht werden. Dies entspricht der EU-Binnenmarktstrategie von Mai 2025, die komplexe Vorschriften als eines der zehn größten Hemmnisse im Binnenmarkt identifiziert und gezielt abbauen will.

Folgende Vorschläge könnten für mehr Praxistauglichkeit sorgen:

  • Verschiebung des Geltungsbeginns
  • Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für Länder ohne relevantes Entwaldungsrisiko – darunter die EU-Mitgliedstaaten. Produkte, die in diesen Ländern gewonnen, hergestellt oder gehandelt werden, sollten grundsätzlich nicht unter die Verordnung fallen. Gerade innerhalb der EU stellen Entwaldung und Waldschädigung nicht das Hauptproblem dar, das die EUDR adressieren will.
  • Anwendung des Once-Only-Prinzips: Wenn der Inverkehrbringer nachgewiesen hat, dass das Produkt entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde, sollte dies auch für alle weiteren Handelsstufen gelten. Stattdessen entstünde nach aktueller Ausgestaltung der Verordnung ein Kaskadeneffekt an Prüf- und Dokumentationsschritten: Zunächst müsste der Importeur von Kakaobohnen eine Sorgfaltserklärung digital erstellen und beim Verkauf eine Referenznummer an die Schokoladenfabrik geben. Die Fabrik müsste diese prüfen und für die fertige Schokoladeeine neue Erklärung zum Weiterverkauf an einen Supermarkt erstellen. Der Supermarkt kann nach einer Prüfung auf die Daten der Fabrik-Erklärung verweisen, muss im Anschluss aber ebenfalls eine eigene neue Erklärung erstellen. 
  • Einführung eines Übergangsjahres mit Testcharakter ohne Sanktionen, um Erfahrungen zu sammeln – ähnlich wie beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM).
  • Alternativen zur Geolokalisierungspflicht zulassen, bis sich praxistaugliche Verfahren etabliert haben.
  • Einführung von De-minimis-Schwellen für geringe Mengen, um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.

Gemeinsames Ziel – praktikabler Weg

Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dürfen sich nicht ausschließen. Um beides zu sichern, muss die EU den hohen Anspruch der EUDR mit praxisnahen, rechtssicheren und verhältnismäßigen Lösungen verbinden. Nur so lassen sich Lieferketten entwaldungsfrei gestalten, ohne den internationalen Handel auszubremsen.

Quelle: DIHK

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Im Kabinett beschlossen: Bundestariftreuegesetz – Für eine höhere Tarifbindung

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes sollen nur noch an Unternehmen gehen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Dafür hat das Kabinett am 06.08.2025 den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes sollen nur noch an Unternehmen gehen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Dafür hat das Kabinett nun den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz beschlossen.

Unternehmen sollen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten. Den entsprechenden Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz hat das Bundeskabinett nun beschlossen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte zu dem Vorhaben: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Das Gesetz soll für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro gelten. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen auf ein absolutes Minimum begrenzt werden: Der Entwurf sieht vor, dass das Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung im Vergabeverfahren abgegeben werden soll.

Anreize für mehr Tarifbindung

Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben, erklärte die Bundesarbeitsministerin. Aktuell sind tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kommen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewerben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten können ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das beschränkt den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten, für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen”.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Das geplante Gesetz soll bald auch auf Bundesebene den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten einschränken. Und das kommt genau zum richtigen Zeitpunkt: Mit dem vom Kabinett beschlossenen Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden”, so Ministerin Bas.

Der Kabinettsbeschluss zum Bundestariftreuegesetz vom 27. November 2024 wurde im Bundestag nicht mehr behandelt und ist deshalb in der 20. Legislaturperiode nicht mehr zustande gekommen.

Quelle: Bundesregierung

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Schwarzarbeit: BRAK erhebt rechtsstaatliche Bedenken gegen erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Unter dem Titel „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ weitet ein am 06.08.2025 von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erheblich aus. Die BRAK erhebt dagegen rechtsstaatliche Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025

Unter dem Titel „Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ weitet ein soeben von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erheblich aus. Die BRAK erhebt dagegen rechtsstaatliche Bedenken.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht u. a. vor, härter gegen diejenigen vorzugehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder schwarz arbeiten. Daher soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung gestärkt und effizienter aufgestellt werden. Im Ergebnis soll so der Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, der Rechtsstaat sowie betroffene Arbeitskräfte geschützt und ein fairer Wettbewerb für redliche Arbeitgeber gewährleistet werden. Erwartet werden zudem Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte.

Ein Anfang Juli vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegter Gesetzentwurf will dazu im wesentlichen die Ermittlungsbefugnisse der FKS ausweiten. Zudem ist ein vollständiger Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden geplant. Zentral ist ferner die Optimierung des risikobasierten Prüfansatzes der FKS. Sie soll perspektivisch zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde ausgebaut werden.

Wesentliche Elemente des Entwurfs sind ein operatives Informations- und Datenanalysesystem, der Fokus auf neue kritische Schwarzarbeitsschwerpunkte – hierzu zählen u. a. Barbershops und Nagelstudios wegen möglicher Verbindungen zu Clan-Kriminalität – sowie eine schlagkräftigere Kriminalitätsbekämpfung im Polizeiverbund. In den polizeilichen Informationsverbund soll nicht nur die FKS, sondern die Hauptzollämter in Gänze aufgenommen werden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung/-verhütung tätig sind oder Sicherungs- und Schutzaufgaben wahrnehmen. Zudem werden die Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung sowie die Datenverarbeitungsbefugnisse der Zollkriminalämter ausgeweitet. Vorgesehen ist außerdem die Prozessoptimierung der sog. „Kleinen Staatsanwaltschaft“ sowie die selbstständige Ahndung des Sozialleistungsbetrugs.

Der Entwurf knüpft an ein Gesetzesvorhaben aus der 20. Legislaturperiode an, das der Diskontinuität unterfallen war. Er wurde entsprechend der im neuen Koalitionsvertrag formulierten Ziele aktualisiert, blieb aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten. Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf am 06.08.2025.

Die BRAK hatte bereits in der 20. Legislaturperiode ausführlich zum damaligen Gesetzentwurf Stellung genommen und darin u. a. vor einer Aushöhlung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbefugnisse gewarnt. Dies gilt unverändert für den aktuellen Gesetzentwurf.

Entschieden lehnt die BRAK die geplante Ausweitung der Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) im Zusammenhang mit Schwarzarbeit ab. Sie sollen ein vollständiges Bild vom Netzwerk der Servicefirmen und der steuernden Hintermänner liefern. Die BRAK hält für widersprüchlich, dass die Ausweitung der TKÜ mit der besseren Aufklärung von Bandenstrukturen begründet wird, zugleich aber das Erfordernis einer Bande für die Anordnung der TKÜ entfallen soll. Damit werde die Unschuldsvermutung verletzt, da es sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens nur um Verdachtsfälle handele und voraussichtlich zudem viele Unbeteiligte bzw. Unverdächtige von der Überwachung betroffen wären.

Für bedenklich hält die BRAK den großen Umfang, in dem die Ermittlungsbefugnisse der Zollbehörden erweitert und spiegelbildlich die grundrechtsschützenden Eingriffsvoraussetzungen für die Durchführung von TKÜ-Maßnahmen abgesenkt werden sollen. Sie führt im Einzelnen aus, weshalb die faktische Verschiebung von Ermittlungskompetenzen zu Gunsten der Zollbehörden zu einem Systembruch führt und das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaften auszuhöhlen droht. Entgegen der unauffälligen und auch positiven Formulierung des Titels „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ werden in der Sache rechtsstaatlich bedenkliche und nicht zu rechtfertigende Gesetzesänderungsvorschläge unterbreitet, die abzulehnen sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 16/2025

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Energiebedarf digitaler Technologien: Konsultation zum strategischen Fahrplan zur Digitalisierung und KI im Energiesektor

Die EU-Kommission hat am 05.08.2205 einen strategischen Fahrplan zu Digitalisierung und KI im Energiesektor veröffentlicht und eine bis zum 05.11.2025 andauernde Konsultation eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.08.2025

Die EU-Kommission hat am 05.08.2205 einen strategischen Fahrplan zu Digitalisierung und KI im Energiesektor veröffentlicht und eine bis zum 05.11.2025 andauernde Konsultation eingeleitet. Die Ergebnisse werden in die für das erste Quartal 2026 angekündigte Initiative einfließen, die auf dem EU-Aktionsplan zur Digitalisierung des Energiesektors aus 2022 aufbauen soll.

Laut EU-Kommission kann Digitalisierung und KI die Energiewende beschleunigen. Jedoch bestehen auch zahlreiche Herausforderungen, wie z. B. der Zugang zu hochwertigen und interoperablen Daten oder der steigende Energiebedarf digitaler Technologien, insbesondere für das Training in Rechenzentren oder den Betrieb von KI. Dieser Bedarf kann zu einer Belastung für lokale Netze werden und Treibhausgasemissionen erhöhen. Die Initiative zielt daher u. a. darauf ab, Rechenzentren besser in das Stromnetz zu integrieren und die langfristige Planung zu verbessern als auch ihre Energieeffizienz durch die Einführung eines Bewertungssystems (ggf. Mindesteffizienzstandards) zu fördern.

Quelle: DATEV eG, Informationsbüro Brüssel

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Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege im Kabinett beschlossen

Die Kompetenzen von Pflegekräften sollen effizienter zum Einsatz kommen. Mit einem neuen Gesetz bekommen Pflegefachpersonen mehr Befugnisse übertragen als bisher. Das Kabinett hat diese Neuregelung am 06.08.2025 beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Die Kompetenzen von Pflegekräften sollen effizienter zum Einsatz kommen. Mit einem neuen Gesetz bekommen Pflegefachpersonen mehr Befugnisse übertragen als bisher. Das Kabinett hat diese Neuregelung nun beschlossen. 

Der Pflegeberuf soll attraktiver werden. Denn der demografische Wandel aufgrund einer alternden Gesellschaft bringt deutlich mehr Nachfrage nach Pflegeleistungen mit sich. Der Fachkräfteengpass in der Pflege verstärkt sich weiter, der Bedarf an Pflegekräften wächst stetig.

Daher sollen die vielfältigen Kompetenzen von Pflegekräften stärker als bisher genutzt werden: Pflegefachpersonen sollen künftig – gemäß ihrer Qualifikationen – mehr Befugnisse bekommen. Sie sollen eigenständig Aufgaben erbringen können, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Dies sieht das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vor, dessen Entwurf das Kabinett nun beschlossen hat.

Pflege effizienter gestalten

Ein Beispiel ist das Management chronischer Erkrankungen. Hier sollen Pflegefachpersonen künftig mehr eigenständige Entscheidungen treffen können, ohne auf ärztliche Weisung angewiesen zu sein. Die konkreten Leistungen, die sie künftig eigenständig erbringen können, sollen durch die Selbstverwaltung – mit Beteiligung der Pflegeberufsverbände – in Verträgen festgelegt werden.

Das soll die Pflege effizienter gestalten und Ärztinnen und Ärzte entlasten. Darüber hinaus soll das Berufsbild attraktiver werden und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen stärker würdigen. Denn: „In einer alternden Gesellschaft müssen wir in der Pflege für gute Arbeitsbedingungen sorgen, um mehr Menschen für den Beruf zu begeistern”, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bei der Vorstellung des Gesetzesentwurfs.

Innovative Pflege-Wohnformen fördern

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes: Künftig sollen gezielt neue Wohnformen gestärkt werden, die eine Alternative sowohl zum betreuten Wohnen als auch zu den klassischen Pflegeheimen darstellen. Es soll etwa mehr Anreize und bessere Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinschaftliche Pflege-Wohnformen geben.

Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, in der Langzeitpflege Bürokratie abzubauen – zum Beispiel indem Informationspflichten wegfallen oder einfacher werden. Bundesgesundheitsministerin Warken dazu: „Jede Minute, die sich eine Pflegekraft nicht mit Formularen beschäftigt, ist eine gewonnene Minute für ihre Pflegebedürftigen.“

Quelle: Bundesregierung

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Kabinett beschließt Pflegefachassistenzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Pflegefachassistenzgesetz beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll ein klares und eigenständiges Berufsbild für die Pflegefachassistenz geschaffen werden, das erstmals in ganz Deutschland einheitlich geregelt ist.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Pflegefachassistenzgesetz beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll ein klares und eigenständiges Berufsbild für die Pflegefachassistenz geschaffen werden, das erstmals in ganz Deutschland einheitlich geregelt ist.

Derzeit gibt es 27 unterschiedliche Ausbildungswege zur Pflegefachassistenz, die in den Bundesländern angeboten werden. Dabei unterscheiden sich Ausbildungsdauer und Inhalte erheblich. Das Pflegefachassistenzgesetz soll die Ausbildung übersichtlicher und attraktiver gestalten – für Interessierte aus dem In- und Ausland. Denn auch die Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird künftig deutlich einfacher.

Mehr Klarheit, bessere Chancen

Die neue Ausbildung sorgt nicht nur für ein einheitliches Berufsprofil, sondern verbessert auch ganz konkret die Situation der Auszubildenden:

  • Sie können künftig bundesweit in allen Bereichen der Pflege arbeiten – vom Krankenhaus über die Altenpflege bis hin zur ambulanten Versorgung.
  • Alle Auszubildenden erhalten erstmals durchgehend eine angemessene Vergütung. Bislang war das nur etwa bei der Hälfte der Fall.
  • Die Ausbildung dauert in Vollzeit in der Regel 18 Monate. Wer in Teilzeit lernen möchte, kann das ebenfalls tun.
  • Für Bewerberinnen und Bewerber mit Pflegeerfahrung bestehen zudem Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen.
  • Voraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss – in Ausnahmefällen können aber auch Personen ohne Schulabschluss starten, wenn die Pflegeschule ihnen gute Erfolgschancen bescheinigt.

Abschluss mit Karriereperspektive

Mit dem Abschluss in der Pflegefachassistenz öffnen sich viele Türen: Wer möchte, kann sich später zur Pflegefachkraft weiterqualifizieren – und das sogar in verkürzter Zeit. Umgekehrt kann auch ein nicht abgeschlossener Fachkraftweg angerechnet werden, wenn man stattdessen einen Assistenzabschluss anstrebt.

Das Gesetz fördert damit ein flexibles, durchlässiges und modernes Bildungssystem in der Pflege – vom Einstieg über die Fachkraftausbildung bis zum Pflegestudium. Gleichzeitig sollen Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der Pflegeberufe auf allen Ebenen neu geordnet und besser aufeinander abgestimmt werden.

Mehr Unterstützung für Pflegefachkräfte

Ein weiterer zentraler Punkt des Gesetzes: Die neue Ausbildung schafft ein klar umrissenes Kompetenzprofil für Pflegefachassistenzpersonen. So können Aufgaben künftig gezielter zwischen Fach- und Assistenzkräften verteilt werden. Die Assistenzkräfte sollen verstärkt Aufgaben übernehmen, die bislang oft nur Pflegefachpersonen erledigen – und entlasten diese dadurch spürbar.

Mit diesem Gesetz stellt die Bundesregierung die Weichen für eine zukunftsfähige Pflege in Deutschland: Es sichert die Qualität der Versorgung, macht Pflegeberufe attraktiver und stärkt die personellen Grundlagen für eine gute Pflege.

Damit das Vorhaben umgesetzt werden kann, müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf noch zustimmen.

Quelle: Bundesregierung

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Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt: Kabinett beschließt Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.08.2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Für die meisten Menschen in Deutschland ist die gesetzliche Rente das Haupteinkommen im Alter. Deshalb müssen sich heutige und künftige Rentnerinnen und Rentner darauf verlassen können. Für Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sendet das Rentenpaket 2025 gerade in unsicheren Zeiten eine klare Botschaft an alle Generationen: „Die Rente bleibt stabil und gerecht.” Das Bundeskabinett hat das Paket nun beschlossen. Konkret enthält der „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ die ersten beiden Komponenten der Rentenreform, die der Koalitionsausschuss Ende Mai beschlossen hatte: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau sowie die sogenannte Vollendung der Mütterrente.

Worum geht es konkret beim Rentenpaket 2025?

Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Mit der sogenannten Mütterrente III soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung: Das sogenannte Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Warum ist es so wichtig, das Rentenniveau zu stabilisieren?

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Deshalb ist es wichtig, das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden. Würde dies nicht geschehen, würde sie auslaufen. Die Folge: Das Rentenniveau würde deutlich sinken, was wiederum zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen würde.

Im Gesetz wird auch geregelt, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.

Das Rentenniveau gibt an, wie viel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Mit dem Rentenniveau wird also gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Die Renten steigen langsamer als die Löhne, Rentnerinnen und Rentner werden im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Wie wird die Mütterrente verbessert?

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnte für vor 1992 geborene Kinder bis 2014 ein Jahr anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Jahre an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum 2019 auf bis zu zweieinhalb Jahre ausgeweitet.

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Damit wird eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreicht. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Was ist der Hintergrund der Mütterrente?

Die gesetzliche Rente ist als Generationenvertrag ausgestaltet und wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Die Beitragszahlungen der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenversicherung dienen der Auszahlung an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Ohne die nachrückende Generation lässt sich folglich die gesetzliche Rente nicht aufrechterhalten.

Mit der Mütterrente sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil häufig Lücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Wer Kinder erzogen hat und der Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das mit der Mütterrente III künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentner. Das soll auch zur Fachkräftesicherung beitragen.

Die Bundesregierung will Anreize dafür schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. Das soll künftig weniger kompliziert sein. Dafür will die Bundesregierung für diese Menschen das sogenannte Anschlussverbot aufheben: Das erleichtert ihnen die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt: Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf sie bzw. er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Diese Regelung dient ihrem Schutz. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig auch eine befristetete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind.

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Kabinett beschließt Rentenpaket 2025

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 lt. BMAS das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen. Mit dem sogenannten Rentenpaket 2025 werden drei zentrale Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031, die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder sowie die Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

„Gerade in unsicheren Zeiten sendet das Rentenpaket 2025 eine klare Botschaft an alle Generationen: Die Rente bleibt stabil und gerecht. Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass die Rentenentwicklung weiter der Lohnentwicklung folgt – und sichern zugleich ein dauerhaft höheres Rentenniveau, auch über 2031 hinaus. Davon profitieren besonders die Jüngeren, die heute arbeiten und unser Land am Laufen halten. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit. Gleichzeitig sorgen wir mit der Vollendung der Mütterrente für mehr Fairness: Wer Kinder erzogen hat und unserer Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Gerade mit Blick auf den Fachkräftemangel ist außerdem klar: Wer auch nach der Rente weiterarbeiten will, sollte es können – unkompliziert und ohne Hürden. Deshalb heben wir das Anschlussverbot auf. Damit erleichtern wir den Wiedereinstieg mit einem befristeten Vertrag – auch beim früheren Arbeitgeber, der für viele die „erste Adresse“ bleibt.“

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Einzelheiten

Haltelinie für das Rentenniveau

Das Rentenniveau von 48 Prozent wird bis 2031 gesichert. Die bereits bis Ende 2025 gültige Haltelinie für das Rentenniveau wird nun bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Auch wenn das Niveau nach 2031 aufgrund der dann wieder wirksam werdenden Dämpfungsfaktoren sinkt, bleibt dieser Unterschied dauerhaft erhalten. Das heißt, dass das Rentenniveau auch in den Jahren nach 2031 um rund einen Prozentpunkt höher bleibt als ohne die Reform. Damit profitieren von der Sicherung des Rentenniveaus auch gerade diejenigen, die heute im Berufsleben stehen und erst später in Rente gehen.

Mütterrente III

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Damit wird die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung von Müttern und Vätern unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet. Die sog. Mütterrente III tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Da ihre technische Umsetzung erst ab 1. Januar 2028 möglich ist, wird die Mütterrente III für 2027 rückwirkend ausgezahlt.

Finanzierung der Maßnahmen

Die Mehraufwendungen aufgrund der Verlängerung der Haltelinie und der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Diese zusätzlichen Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung verhindern, dass diese Maßnahmen einen grundsätzlichen Einfluss auf den Beitragssatz haben.

Für die Kindererziehungszeiten leistet der Bund jährlich rund 5 Mrd. Euro. Die Erstattungen für die Haltelinie durch den Bund fallen laut den aktuellen Schätzungen erst 2029 mit zunächst rund 3,6 Mrd. Euro an. Sie steigen 2030 auf rund 9,3 Mrd. Euro und 2031 auf rund 11 Mrd. Euro.

Anschlussverbot

Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Das geltende Recht bietet bereits mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne Weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung ist nach geltender Rechtslage nicht möglich. Grund dafür ist das Anschlussverbot. Dies soll geändert werden, um eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher zu machen.

Weitere Regelungen zur Rentenversicherung

Mit diesem Gesetzentwurf wird die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben angehoben. Damit wird die unterjährige finanzielle Stabilität der Rentenversicherung gestärkt. Zudem werden die Regelungen zu den Bundeszuschüssen überarbeitet, vereinfacht und transparenter gestaltet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Keine Dienstunfallanerkennung bei Verletzung während Dienstsport

Das VG Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 5045/24). Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe.

VG Trier, Pressemitteilung vom 05.08.2025 zum Urteil 7 K 5045/24 vom 13.05.2025

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger steht als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim „angeleiteten Dienstsport“ erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger im November 2024 Klage beim erkennenden Gericht, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.

Dies sahen die Richter der 7. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich „der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen“ gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz einer Schädigung des Knies möglich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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