Verwaltungsgericht ruft Karlsruhe wegen verfassungswidriger Landesbesoldung 2022 an

Das VG Schleswig-Holstein ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Mit Beschluss vom 11. November 2025 ist die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 16 Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt. Insgesamt sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Kläger rügen die Höhe ihrer Besoldung, weil sie nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation entspreche. Sie stützen sich dabei vor allem auf eine Verletzung des Mindestabstandsgebots. Dieses verlangt, dass die Besoldung von Beamten und Richtern einen Abstand von mindestens 15 % zum staatlichen Grundsicherungsniveau einhält. Darüber hinaus seien die zu vergleichenden Tarif- und Nominallöhne unverhältnismäßig stark gegenüber der Besoldung angestiegen.

Die Kammer ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Die Richter rügten darüber hinaus eine unrechtmäßige Verkürzung der Abstände der Besoldungsgruppen untereinander infolge der im Jahr 2022 für Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 neu eingeführten „Familienergänzungszuschläge“. Diese „Einebnung“ der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzip und stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage. Mit dem Beschluss wurden die Verfahren nun ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt. Ihm obliegt nun zu entscheiden, ob das Grundgesetz verletzt ist.

Der Beschluss der Kammer ist unanfechtbar. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Der Vorlagebeschluss ist zu folgenden Aktenzeichen ergangen: 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Arm dran, weil Arm ab? Zur Haftung trotz schwerer Verletzung durch Putativnotwehr

Kann ein Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten wegen Abtrennung seiner Hand verlangen, wenn er zuvor bei diesem den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise vom Kläger angegriffen und müsse sich daher verteidigen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 10 O 368/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 10 O 368/23 vom 03.09.2025

Kann ein Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten wegen Abtrennung seiner Hand verlangen, wenn er zuvor bei diesem den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise vom Kläger angegriffen und müsse sich daher verteidigen?

Sachverhalt

Der Kläger feierte am 08.08.2020 mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte in der Nähe von Ochtendung eine Geburtstagsfeier. Dabei konsumierte er Alkohol. Der Kläger befuhr sodann bei Dämmerung mit seinem Pkw einen Wirtschaftsweg von der Grillhütte in den Wald hinein. Nach ca. 400 m vollzog der Kläger unter Schwierigkeiten ein Wendemanöver. In diesem Bereich grenzt ein Freizeitgrundstück der Familie des Beklagten an den Wirtschaftsweg. Auf diesem befand sich der Beklagte, der dabei war mit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zu zerschlagen. Der Beklagte wurde auf den Kläger mit seinem Fahrzeug aufmerksam, da dieses einen platten Reifen hatte und bewegte sich auf dieses zu. Er wollte dem Kläger seine Hilfe anbieten und nachschauen, ob alles in Ordnung sei. Der Kläger wiederum nahm dieses Verhalten aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen als aggressiv wahr, holte aus seinem Handschuhfach seine Schreckschusspistole heraus, lehnte sich aus der geöffneten Fahrertüre hinaus und schoss in schneller Folge dreimal nach hinten in Richtung des Beklagten. Der Beklagte warf sich daraufhin zu Boden und ging am Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeugs in Deckung. Sodann nährten sich die Zeugin X und der Zeuge Y mit ihrem Pkw dem Geschehen und hielten mit der Front ihres Fahrzeuges vor der Front des klägerischen Fahrzeugs an. Als der Zeuge Y aus dem Fahrzeug ausstieg, stieg auch der Kläger aus dem Fahrzeug aus und begab sich an das Fahrzeugheck seines Fahrzeugs. Da der Beklagte bemerkte, dass der Kläger näher kam und davon ausging, dass der Kläger möglicherweise noch weitere Schüsse auf ihn abgeben würde bzw. sich ihm in feindlicher Absicht näherte, schlug er mehrmals in Richtung des Klägers mit der noch in seiner Hand befindlichen Machete. Dabei verletzte der Beklagte den Kläger mehrfach im Gesicht und schlug ihm letztlich die linke Hand ab. In einer Operation konnte die linke Hand des Klägers wieder angenäht werden.

Der Kläger beantragt unter anderem den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, eine angemessene Schmerzensgeldentschädigung, welche ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für den Fall der Säumnis jedoch einen Betrag i. H. v. 100.000 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 14.07.2022, nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Entscheidung

Die 10. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 StGB. Denn der Beklagte hat sich bei seiner Handlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der für ihn aufgrund der konkreten Gesamtumstände des Falles auch nicht vermeidbar gewesen ist.

Durch seine Handlung gegenüber dem Kläger, hat sich der Beklagte zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB gemacht. Sein Verhalten war auch nicht nach § 227 BGB gerechtfertigt, da es sich um keine objektive Notwehrlage gehandelt hat. Der Beklagte ist vielmehr irrig von einem Sachverhalt ausgegangen, bei dessen Vorliegen die Abwehr des Angriffs als Notwehr gerechtfertigt wäre. Bei dieser sog. Putativnotwehr befand sich der Beklagte in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen war für den Beklagten in der konkreten Situation allerdings unvermeidbar. Er handelte daher ohne Verschulden, weshalb ein Anspruch nach § 823 BGB letztlich nicht besteht.

Ein Verteidiger befindet sich dann in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er glaubt, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Angriff gegeben sei, oder annimmt, der Angriff sei rechtswidrig oder seine Verteidigung sei geeignet, erforderlich oder geboten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verteidiger irrig glaubt, einem Angriff nicht ausweichen zu können bzw. ihm ein milderes als das angewendete Abwehrmittel nicht zur Verfügung steht. Für den Beklagten war hier nicht erkennbar, dass es sich bei der Waffe des Klägers um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat. Aus seiner Sicht wurde auf ihn dreimal mit einer Schusswaffe geschossen. Er wähnte sich daher unter scharfen Beschuss und ist dadurch nachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten. Der Beklagte ging daher in dieser konkreten Situation von einem gegenwärtigen, mithin noch andauernden rechtswidrigen Angriff des Klägers gegen sich aus. Seine Handlung mit der Machete stellte aus seiner Sicht die erforderliche, geeignete und gebotene Verteidigung gegen diesen vermeintlichen Angriff mit einer scharfen Schusswaffe dar. Der Beklagte musste realistischerweise befürchten, dass, nachdem bereits dreimal auf ihn geschossen worden war, der Kläger auch aus nächster Nähe auf ihn schießen würde, wenn er ihn am Fahrzeugheck erreicht hätte und dort entdecken würde. Da eine Flucht als einzige denkbare Handlungsalternative, dazu geführt hätte, dass der Beklagte bei Benutzung einer Schusswaffe durch den Kläger für diesen ein durchaus leicht erkennbares Ziel gewesen wäre, wenn er seine Deckung insoweit verlassen hätte oder hier vom Kläger entdeckt worden wäre, war daher aus Sicht des Beklagten der Versuch des Wegschlagens der Waffe das aus seiner Sicht mildeste, ihm zur Verfügung stehende Mittel, um zu versuchen, sich gegen den vermeintlichen Angriff des Klägers zur Wehr zu setzen.

Stets setzt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB ein Verschulden des Verteidigers voraus. Eine Haftung besteht nur dann, wenn gerade in Bezug auf die Überschreitung der Notwehrgrenzen beziehungsweise die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen (zumindest) der Vorwurf einer fahrlässigen Fehleinschätzung begründet ist. Das ist am Maßstab der im Zivilrecht geltenden objektiven Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen. Irrt sich der Verteidiger ohne Verschulden über die Stärke des Angriffs und greift zu Abwehrmaßnahmen, die objektiv nicht erforderlich sind, haftet er dem Angreifer gegenüber nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Verteidigers analog § 231 BGB kommt nicht in Betracht. Die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt dürfen dabei aber nicht überspannt werden, weil das Risiko einer Abwehrhandlung zunächst einmal von dem (vermeintlichen) Angreifer geschaffen worden ist.

Wie bereits dargestellt, war für den Beklagten, aufgrund des unvermittelten Einsatzes der Waffe durch den Kläger aber nicht erkennbar, dass es sich um eine Schreckschusswaffe und nicht um eine scharfe Waffe gehandelt hatte. Das Geschehen ereignete sich in einem Waldstück und fand zu einer fortgeschrittenen Uhrzeit in den Abendstunden statt, verbunden mit einer bereits fortgeschrittenen Dunkelheit. Zum einen führte das für alle Beteiligten dazu, dass die Situation deutlich schwerer einzuschätzen und zu erkennen gewesen ist. Zum anderen führte all dies sicherlich auch noch zu einer gewissen Steigerung der Dramaturgie beziehungsweise der Stress- und Paniksituation. Bei der dann folgenden Annäherung des Klägers war es für den Beklagten in der konkreten Stress- und Paniksituation dann auch eine durchaus nachvollziehbare Reaktion, dass er sich mittels seiner Machete gegen einen befürchteten, eventuell weiteren Angriff des Klägers zur Wehr setzte, da auch aus dieser Situation heraus eine Fluchtmöglichkeit nicht zur Abwendung der Gefahr eines möglichen weiteren Einsatzes der Schusswaffe geeignet gewesen wäre.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

…

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Wildes Spiel mit Folgen: Haftung eines Offenstall-Betreibers?

Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 4 O 305/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 4 O 305/22 vom 02.10.2025 (nrkr)

Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz jüngst zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines aus Liebhaberei gehaltenen, am 27.04.2020 geborenen männlichen Fohlens mit dem Rufnamen „Manolo“. Die Beklagte betreibt gewerblich einen Pferde-Pensionsstall, der auch eine Offenstallhaltung umfasst. „Manolo“ wurde zusammen mit einer Gruppe von insgesamt acht anderen Pferden, bestehend aus drei ebenfalls zweijährigen Junghengsten und fünf Wallachen, im Jahr 2022 bei der Beklagten im Offenstall eingestellt. Insoweit wurde mündlich ein Pferdeeinstellungsvertrag zwischen den Parteien zu einem Preis von 140 Euro monatlich geschlossen.

Am 16.04.2022 erlitt der Junghengst „Manolo“ einen Unfall. Er stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 cm herausragendes Flacheisen (rund 3 cm breit und 0,6 cm stark), das dabei in seinen Bauch eindrang. Der Dachträger in Gestalt eines Holzpfahls, der die (überwiegende) Dachlast tragen sollte, war zu diesem Zeitpunkt beidseits nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden. Der Pfosten verschob sich deshalb vor dem Unfall des Pferdes durch eine Kollision mit einem spielenden Pferd, wodurch die Flacheisen freigelegt wurden. Bereits in der Vergangenheit rieben sich eingestellten Pferde häufig an diesem Balken, ohne dass sich dieser hierdurch verschob, was der Beklagten bekannt war. Das Pferd erlitt hierdurch eine perforierende Bauchwunde. Aufgrund der Schwere der Verletzung wurde das Tier unmittelbar in eine Tierklinik verbracht, wo es untersucht und behandelt wurde. Für die dortige Behandlung sind tierärztliche Kosten i. H. v. 9.047,63 Euro angefallen.

Die Klägerin trägt vor, die nicht miteinander verbundenen Flacheisen und der Pfosten hätten eine Gefahrenquelle dargestellt, die eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst habe. Der Balken habe letztendlich keine tragende Funktion mehr ausüben können, weil er am unteren Ende morsch gewesen sei und deshalb keine hinreichende Stabilität mehr aufgewiesen habe. Er sei zudem an seinem Fuß zur Seite beweglich gewesen. Es habe sich der Beklagten daher aufdrängen müssen, dass der nicht fixierte Pfosten bei Kontakt mit Pferden nachgebe und dann eine Sturzgefahr für sich anlehnende Pferde bestehe. Zudem habe die Beklagte auch mit einem Spiel oder Rangkampf der jungen Hengste rechnen müssen. Sie verlangt Ersatz der entstandenen Tierarztkosten und ihrer außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, der Pfosten sei ausreichend dimensioniert gewesen, sodass ein willkürliches Verschieben praktisch nicht möglich gewesen sei, jedenfalls habe sie hiermit nicht rechnen müssen. Der Balken habe sich lediglich durch ein wildes Spiel der jungen Hengste mit übermäßiger Kraftentfaltung verschieben können. Insbesondere auch hiermit habe die Beklagte nicht rechnen können und müssen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben.

Dem Grunde nach ergibt sich der klägerseits geltend gemachte (Schadensersatz-)Anspruch aus den §§ 280 I, 241 II BGB und aus § 823 I BGB aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Dadurch, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Pferdestall, in dem das dort verletzte Pferd der Klägerin vereinbarungsgemäß untergestellt war, den Pfosten nebst Flacheisen nicht gesichert hat, hat sie ihre Nebenpflichten aus dem Vertrag, aufgrund dessen sie auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte (§ 241 II BGB), fahrlässig und somit schuldhaft verletzt. Gleichermaßen hat sie sich durch diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch gem. § 823 I BGB für die hierdurch eingetretene Verletzung des Pferdes zu verantworten, das gem. § 90a BGB zwar keine Sache ist, aber gleichwohl im Eigentum der Klägerin steht.

Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft am streitgegenständlichen Stall war die Beklagte für die in diesem befindlichen Gefahrenquellen verantwortlich. Eine solche Gefahrenquelle lag hier bereits dadurch vor, dass der gegenständliche Holzpfosten nicht mit dem Flacheisen verbunden war, an dem sich das Pferd der Klägerin schließlich verletzte, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob dies nicht bereits aus statischen Gründen erforderlich war. Das in der Anlage K2 vorgelegte Lichtbild verdeutlicht, dass die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum hin abstanden, der Pfosten selbst keinen Bodenkontakt und zudem Abstand zu den Flacheisen hatte sowie der Boden in der Nähe durch Unebenheiten geprägt war. In dieser Situation musste sich eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen gerade zu aufdrängen. Ein Pferd, das in der Nähe und in Richtung dieser – aus welchem Grund auch immer – gestürzt wäre, hätte sich beinahe zwangsläufig erheblich an diesen verletzen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pfosten nach dem – insoweit streitigen – Beklagtenvorbringen lediglich mit „übermäßiger Kraft“ der Pferde bewegt werden konnte, wodurch die Flacheisen vollends freigelegt wurde. Ein völlig atypischer, gänzlich außerhalb der Vorstellungskraft liegender Sachverhalt ist nicht ersichtlich und letztlich auch schon dadurch ausgeschlossen, dass es den spielenden Pferden gelungen ist, den Pfosten zu verschieben. Jedenfalls bei der Anzahl an Tieren, ihrem Gewicht, ihrer Kraft und in Relation zum hohen Gefahrenpotential der beiden frei stehenden Flacheisen musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Pfosten – ggf. auch erst durch mehrere Tiere in einer dynamischen Situation – verschoben werden kann und die Gefahrenquelle dann vollends freiliegt.

Zwar ist unstreitig, dass bereits vor dem Unfall wiederholt Pferde auf den Pfosten eingewirkt und sich vor allem an diesem gerieben haben, ohne dass sich der Pfosten hierdurch verschoben hat. Dies erlaubte jedoch nicht den angeblich durch die Beklagte gezogenen Schluss, dies sei praktisch nicht möglich gewesen, der ebenfalls durch den Unfallhergang widerlegt ist. Nur weil der Balken jeweils einem sich hieran reibenden Pferd standgehalten hat, macht dies ein Nachgeben desselben gegenüber dem Gewicht und der Kraft mehrerer Pferde etwa im Spiel nicht unwahrscheinlich. Vielmehr hätte im Gegenteil spätestens das unstreitig wiederholte Wahrnehmen eines zielgerichteten Kontakts zwischen Pferden und ungesichertem Pfosten die Beklagte zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

…

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

…

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

…

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Gerichtshof bestätigt zum Großteil die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

Der EuGH bestätigt zum Großteil die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU, erklärt jedoch die Bestimmung für nichtig, in der die Kriterien aufgeführt sind, die von Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zwingend zu berücksichtigen sind, sowie die Vorschrift, die eine Senkung dieser Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen (Rs. C-19/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil C-19/23 vom 11.11.2025

Er erklärt jedoch die Bestimmung für nichtig, in der die Kriterien aufgeführt sind, die von Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zwingend zu berücksichtigen sind, sowie die Vorschrift, die eine Senkung dieser Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Dänemark hat den Gerichtshof angerufen und beantragt, die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Es ist u. a. der Ansicht, dass diese Richtlinie gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstoße, da sie unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts innerhalb der Union und in das Koalitionsrecht eingreife, die gemäß den Verträgen in die nationale Zuständigkeit fielen. Der Gerichtshof gibt Dänemark nur teilweise Recht. Er bejaht einen solchen Eingriff in Bezug auf zwei Bestimmungen der Richtlinie, die sich an Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen richten und die Festlegung oder Aktualisierung dieser Löhne betreffen. Im Übrigen weist der Gerichtshof die Klage Dänemarks ab und bestätigt damit zum überwiegenden Teil die Gültigkeit der betreffenden Richtlinie.

Am 19. Oktober 2022 erließ der Gesetzgeber der Union, d. h. das Europäische Parlament und der Rat, die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union1. Zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen geschaffen, um insbesondere die Angemessenheit von gesetzlichen Mindestlöhnen in Mitgliedstaaten mit derartigen Löhnen zu gewährleisten und Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung zu fördern.

Dänemark2 hat beim Gerichtshof Klage erhoben, um die Richtlinie in vollem Umfang3 für nichtig erklären zu lassen.

Die Richtlinie verstoße gegen die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, da sie unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts innerhalb der Union und in das Koalitionsrecht eingreife, für die die Union nach den Verträgen4 nicht zuständig sei.

Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der in den Verträgen vorgesehene Ausschluss der Zuständigkeit der Union in beiden in Rede stehenden Bereichen nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt oder dem Koalitionsrecht in jeglichem Zusammenhang stehenden Fragen erstreckt. Er betrifft auch nicht jede Maßnahme, die in der Praxis Auswirkungen oder Folgen für das Lohnniveau hat. Andernfalls würden bestimmte Zuständigkeiten, die der Union übertragen wurden, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen5 zu unterstützen und zu ergänzen, ihrer Substanz beraubt. Der Ausschluss der Zuständigkeit gilt somit nur, wenn das Unionsrecht unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts und in das Koalitionsrecht eingreift.

Nach Prüfung des Ziels und des Inhalts der Richtlinie stellt der Gerichtshof einen solchen Eingriff nur in zwei konkreten Fällen fest.

Erstens schreibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, Kriterien6 vor, die bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zu berücksichtigen sind. Insoweit beinhaltet die Richtlinie eine teilweise Harmonisierung der Bestandteile gesetzlicher Mindestlöhne und damit einen unmittelbaren Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts.

Zweitens gilt dasselbe für die Vorschrift, die eine Senkung der gesetzlichen Mindestlöhne unterbindet7, wenn das nationale Recht einen automatischen Mechanismus für Indexierungsanpassungen dieser Löhne vorsieht.

Daher erklärt der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie für nichtig, die diese unmittelbaren Eingriffe des Unionsrechts in die Festsetzung der Vergütungen beinhalten und für die demzufolge keine Gesetzgebungskompetenz der Union besteht. Im Übrigen weist er die Klage Dänemarks ab.

Vor allem stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht mit der Richtlinie nicht unmittelbar in das Koalitionsrecht eingreift. Zu diesem Ergebnis gelangt er insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der Richtlinie über die „Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung“, und zwar u. a. deshalb, weil diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben. Der Gerichtshof weist auch den Klagegrund Dänemarks zurück, die Richtlinie sei auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage8 erlassen worden.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union.

2 Unterstützt durch Schweden.

3 Hilfsweise hat Dänemark beantragt, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und/oder Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, die die Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung betreffen, für nichtig zu erklären. Nach Ansicht Dänemarks greifen diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ein.

4 Art. 153 Abs. 5 AEUV.

5 Gemäß Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV.

6 Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie umfassen diese Kriterien mindestens die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung, die Wachstumsrate der Löhne sowie langfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen.

7 Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie.

8 Zur Begründung seines Antrags auf Nichtigerklärung der Richtlinie in vollem Umfang hat Dänemark außerdem geltend gemacht, dass der Gegenstand der Richtlinie zwar in die Zuständigkeit der Union falle, die Richtlinie jedoch auf einer ungeeigneten Rechtsgrundlage beruhe. Da sie auch die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberinteressen betreffe, hätte sie vom Rat statt mit qualifizierter Mehrheit einstimmig angenommen werden müssen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Mieterhöhungsverlangen einer Wohnungsgenossenschaft und genossenschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das AG Halle (Saale) hatte über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Az. 95 C 839/25).

AG Halle, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 95 C 839/25 vom 23.09.2025

Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Genossenschaft als Vermieter auf Anpassung der Miete und dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

In einem Zivilrechtsstreit hatte das Amtsgericht Halle (Saale) über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2025, Az. 95 C 839/25).

Der Fall: Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in Halle (S.). Sie begehrte eine Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel der Stadt Halle (S.) von der Beklagten. Diese ist zugleich Mitglied der klagenden Wohnungsgenossenschaft. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erhöhung waren unstreitig gegeben. Die Mieterin berief sich aber darauf, die Wohnungsgenossenschaft habe gegen den Grundsatz der genossenschaftlichen Gleichbehandlung verstoßen.

Der Hintergrund hierzu: Je nach dem Beginn des Mietvertrages zahlten die Mieter unterschiedliche Mietbeträge. Die Beklagte zahlte so seit mehr als zwanzig Jahren die höchste Miete im gesamten Block. Nach ihrer Auffassung hätte die klagende Genossenschaft dies bei der Erhöhung berücksichtigen müssen. Außerdem hatte die Genossenschaft nach dem Wirksamwerden des qualifizierten Mietspiegels alle Mieter darauf hingewiesen, dass dieser eine deutliche Erhöhung der Miete ermögliche, sie jedoch zur Vermeidung einer Klage allen Mitgliedern als Kompromisslösung eine freiwillige Erhöhung der Miete um einen – teils deutlich unter dem Mietspiegel liegenden – Betrag von 40,00 Euro anbieten werde. Eine Vielzahl von Mietern nahm dieses Angebot an. Nicht so die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 87,86 Euro (dem Mittelwert laut Mietspiegel).

Nach dem Urteil des Amtsgerichts (Az. 95 C 839/25 vom 23.09.2025) erging das Mieterhöhungsverlangen in zulässiger Weise.

Allerdings fordert nach der Urteilsbegründung der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz im genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis eine willkürfreie Behandlung der Genossenschaftsmieter. Die Genossenschaft ist aber berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren. Das Vorgehen der Klägerin halte sich innerhalb dieses gesteckten Rahmens.

Was die jeweiligen bei Mietbeginn unterschiedlichen Miethöhen betreffe, habe die Klägerin dargelegt, sich dabei im Wesentlichen am Marktumfeld zum Zeitpunkt der Vermietung orientiert zu haben mit dem Ziel einer möglichst hohen Auslastung des Vermietungsbestandes.

Die Wohnungsgenossenschaft sei auch nicht gehalten, die so entstandenen unterschiedlichen Mietniveaus im Laufe der Zeit durch differenzierte Mieterhöhungen wieder zu nivellieren. Denn gerade dies würde im Rahmen von Mieterhöhungsvorgängen zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitglieder der Genossenschaft führen.

Ebenso wenig benachteiligte die Klägerin die Beklagte, indem sie nunmehr von ihr einen größeren Erhöhungsbetrag (87,86 Euro) verlange als die von einer Vielzahl anderer Mieter/Genossenschaftsmitgliedern akzeptierten 40,00 Euro. Denn die Klägerin habe dieses Vorgehen in einem transparenten Verfahren angekündigt, begründet und dann durchgeführt. Sie legte gegenüber den potenziell betroffenen Mietern dar, auf der Basis des (seinerzeit neuen) qualifizierten Mietspiegels zu einer deutlicheren Mieterhöhung berechtigt zu sein, sich aber im Interesse eines reibungslosen Ablaufes und einer einvernehmlichen Verständigung mit 40,00 Euro Erhöhung zu begnügen, soweit dem seitens der Mieter freiwillig zugestimmt werde. Diesen Plan setzte die Klägerin um. Die Mieter, welche die Erhöhung um 40,00 Euro nicht akzeptierten, sind auf die förmliche Zustimmung auf den (höheren) Mittelwert verklagt worden. Dazu gehört auch die Beklagte. Insoweit stellte es umgekehrt einen Verstoß gegen die genossenschaftlich einzufordernde Gleichbehandlung dar, wenn die Klägerin trotz der ursprünglichen Weigerung der Beklagten diese von anderweitig geführten gerichtlichen Mieterhöhungsprozessen ausnehmen würde.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Amtsgericht Halle (Saale)

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Richtlinie über angemessene Mindestlöhne: EuGH-Urteil bestätigt die Gültigkeit weitgehend

Die EU-Kommission begrüßt das Urteil des EuGH, in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Die Kommission begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-19/23 vom 11.11.2025), in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Jeder Arbeitnehmer in Europa sollte seinen Lebensunterhalt verdienen können. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für die Europäerinnen und Europäer – es geht um Würde, Fairness und finanzielle Sicherheit. Die Richtlinie wird unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Traditionen, der Autonomie der Sozialpartner und der Bedeutung von Tarifverhandlungen umgesetzt. Unser Ziel ist es, dass sich Arbeit wirklich auszahlt.“

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge, erklärte, das Urteil stärke das europäische Sozialmodell. „Es ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die niedrige Löhne haben, und für Arbeitgeber in ganz Europa, die faire Löhne zahlen.“

Angemessene Mindestlöhne schaffen soziale Fairness und eine produktive Wirtschaft

Mindestlöhne tragen dazu bei, die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu schützen, Lohnungleichheit und Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern, die Binnennachfrage zu stützen und Arbeitsanreize zu verstärken. Sie tragen auch dazu bei, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2022 sind die Mindestlöhne in ganz Europa rasch gestiegen und haben dazu beigetragen, die Löhne und den Lebensstandard von Millionen von Arbeitnehmern anzuheben. Gleichzeitig hat sich der Abstand zwischen den höchsten und den niedrigsten Mindestlöhnen in der EU verringert.

Richtlinie wurde auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen

Mit dem heutigen Urteil weist der Gerichtshof den Antrag Dänemarks auf Nichtigerklärung der Richtlinie in ihrer Gesamtheit ab. Außerdem bestätigt er, dass die Richtlinie auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen wurde.

Der Gerichtshof bestätigte die Gültigkeit der Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung beziehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen unerlässlich sind, um den Mindestlohnschutz zu stärken und sicherzustellen, dass möglichst viele Arbeitnehmer davon profitieren.

Die Kommission nimmt die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis, nur Teile von zwei Bestimmungen für nichtig zu erklären, in denen die Kriterien aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen zu berücksichtigen sind, sowie die Regel, die eine Senkung der Mindestlöhne verhindert, wenn diese automatisch indexiert werden. Die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen.

Das Gerichtsurteil hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Die Kommission wird ihre Bemühungen fortsetzen, um die vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Urteil GEMA gegen Open AI

Das LG München I hat den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben. Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (Az. 42 O 14139/24).

LG München I, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 42 O 14139/24 vom 11.11.2025 (nrkr)

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe OpenAI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sog. Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainingsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

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Versetzung eines Polizeikommissars in den vorzeitigen Ruhestand

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung seien gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin seien schlüssig und nachvollziehbar (Az. 1 L 938/25).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 03.11.2025 zum Beschluss 1 L 938/25 vom 30.10.2025

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt.

Der 1964 geborene Antragsteller war im Polizeivollzugsdienst tätig. Bereits im Jahr 2013 war wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit ein Wechsel in die allgemeine Beamtenlaufbahn vorgesehen. Dieser konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Antragsteller seine zehnmonatige Erprobungszeit erkrankungsbedingt nicht abschloss. In der Folgezeit war er weiterhin erkrankt, ein Arbeitsversuch im Jahr 2021 scheiterte. Seit August 2021 verrichtet er keinen Dienst mehr. Im November 2023 stellte eine Amtsärztin auch seine allgemeine Dienstunfähigkeit fest: Wegen seiner fehlenden Stressresistenz und seines fehlenden Anpassungsvermögens, der Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, seiner Frustrationsintoleranz und der fehlenden Konfliktfähigkeit sei seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Polizeipräsidium Aachen versetzte ihn daher im Juni 2025 in den vorzeitigen Ruhestand.

Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung als gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbar an. Mit seinen Einwänden, er sei wieder genesen und die Amtsärztin habe keine ausreichende Fachkompetenz sowie ohne hinreichende Grundlage entschieden, drang er nicht durch. Der Antragsteller wirkte im Verfahren nicht ausreichend mit und legte unter anderem keine ausreichenden aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vor.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das LSG Baden-Württemberg abgelehnt (Az. L 11 KR 3141/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss L 11 KR 3141/25 ER-B vom 04.11.2025

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.

Die Antragstellerin war bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vorzugehen, wie der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg klargestellt hat. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits zugelassenen Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange der Beigeladene gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten, sondern nehme vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft ggf. steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte. Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen worden, vielmehr sei die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen sog. Drittschutz bezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ nicht vorrangig Einzelinteressen diene.

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um diese Behandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäuser eine Genehmigung, welche zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 136 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

[…]

(5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). […]

(5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Agrarförderung: Keine anlasslose Pflicht zum Nachweis der Nutzungsberechtigung

Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlich bewirtschafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des VG Koblenz (Az. 4 K 1358/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 4 K 1358/24.KO vom 17.09.2025

Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft – EULLa – (Programmteil „Vertragsnaturschutz Acker“) dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlich bewirtschafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Landkreis Mayen-Koblenz bewilligte dem Kläger auf Antrag für das Jahr 2022 Fördermittel aus dem genannten Programm. Dabei sperrte er die Auszahlung für Flächen, für die der Kläger trotz Aufforderung keine Nutzungsberechtigung nachgewiesen hatte. Einige dieser Flächen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg. Für diese Parzellen mit dem Kläger bestehende Pachtverträge hatte die Ortsgemeinde bereits im Jahr 2010 gekündigt. Gegen die Versagung der Fördermittel erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, zu deren Begründung er vortrug, aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich keine Pflicht, die Nutzungsberechtigung für bewirtschaftete Parzellen schriftlich nachzuweisen.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die begehrte Förderung mit Ausnahme für die im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg stehenden Flurstücke. Für die ohne Anlass geforderte Vorlage von (schriftlichen) Nachweisen für die Nutzungsberechtigung in Bezug auf tatsächlich und nach den Vorgaben des Programms bewirtschaftete Flächen gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Anforderung von Nachweisen sei vielmehr an bestimmte Kriterien geknüpft. Dabei müsse es bei dem die Agrarförderung maßgeblichen Gesichtspunkt der tatsächlichen Nutzung als Anknüpfungspunkt verbleiben. Denn die tatsächliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen spreche grundsätzlich für ein entsprechendes Nutzungsrecht. Demjenigen, der die Flächen tatsächlich selbstständig programmgemäß bewirtschafte, dürften Fördermittel nur vorenthalten werden, wenn ausreichend belastbare Gründe vorlägen, beispielsweise, wenn offensichtlich keine Nutzungsberechtigung bestehe. Das sei vorliegend nur in Bezug auf die Flurstücke der Fall, die im Jahr 2022 im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg standen und für die wirksame Pachtverträge mit dem Kläger fehlten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz,

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