Wann wird Ausbildung zur Ausbeutung? – Entscheidung im Ärztestreit über Weiterbildungsassistenten

Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten darf vom ausbildenden Arzt nicht zur Vergrößerung seiner Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs genutzt werden. Ein derartiger Missbrauch von Weiterbildungsassistenten als billige Arbeitskräfte berechtigt die Kassenärztliche Vereinigung zu Honorarkürzungen. Jedoch kann nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgegangen werden, sobald die Zahl der behandelten Patienten das Doppelte des durchschnittlich Üblichen beträgt. So entschied das SG Berlin (Az. S 83 KA 423/14).

Powered by WPeMatico

Keine Krankenversicherungsbeiträge auf durch das Versorgungswerk der Presse vermittelte Versicherungsleistungen

Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. So entschied das BSG (Az. B 12 KR 2/16 R).

Powered by WPeMatico

Keine Klage ohne Gerichtskosten – Keine Prozesskostenhilfe bei unbewiesenem Unfall

Das AG Augsburg lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die Antragstellerin nicht beweisen konnte, dass sie durch einen Unfall mit einer Straßenbahn geschädigt war. Die Beschwerde vor dem LG Augsburg hatte keinen Erfolg. Da die Frau keinen Gerichtskostenvorschuss für die Klage einzahlte, kam es auch nicht zu einem Rechtsstreit (Az. 043 T 2632/17).

Powered by WPeMatico

Makler abgemahnt: 43 Klauseln rechtswidrig

Die rechtlichen Vorgaben für Versicherungsmakler gehen über die für viele andere Branchen hinaus. Doch das ist kein Grund, Verbrauchern rechtlich unhaltbare Klauseln anzubieten. Die VZ Baden-Württemberg mahnte bei einem Maklerunternehmen gleich 43 Klauseln in den AGB ab. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Powered by WPeMatico

Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung?

Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kann die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden, wenn der Weg seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers und nach allgemeiner Überzeugung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt worden ist. So das OLG Hamm (Az. 5 U 20/16).

Powered by WPeMatico