Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

Das ArbG Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe (Az. 22 Ca 10650/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil 22 Ca 10650/24 vom 15.07.2025

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2024.

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin wie im Rahmenvertrag vereinbart als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach § 611a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

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BGH zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers

Der BGH hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen (Az. VIII ZR 240/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.07.2025 zum Urteil VIII ZR 240/24 vom 23.07.2025

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote „2-3“ angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. In dem nachfolgenden Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: „Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3“.

Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von „2,0“ aus, das letztgenannte Gutachten eine solche von „3-„.

Anfang des Jahres 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe „2-3“ beigefügten Zusatz „siehe Gutachten“ zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von „2-3“ habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.

Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist eine Frage der – nach beiden Seiten hin interessengerechten – Vertragsauslegung. Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen.

Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote „2-3“ verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote „2-3“ in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von „2-3“ weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.

Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von „2-3“ auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.

Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von „2-3“ vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ entsprechenden Erhaltungszustand befand. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten […] und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Geldwäscheprävention: Aktualisierte Musterbögen für Geldwäsche-Risikoanalysen

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Dabei helfen die Muster der BRAK für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse. Beide Muster wurden gerade aktualisiert und überarbeitet.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2025

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Dabei helfen die Muster der BRAK für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse. Beide Muster wurden gerade aktualisiert und überarbeitet.

Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden.

Die Muster-Risikoanalysen wurden nun in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden insgesamt gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Zudem wurden sie an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Neu ist außerdem, dass die Risikostaaten nicht mehr im Einzelnen im Dokument aufgeführt werden. Die Musterbögen verweisen und verlinken vielmehr auf die aktuellen Listen der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission. Da sich diese Listen fortlaufend ändern, kann so gewährleistet werden, dass die Muster immer auf dem aktuellen Stand sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2025

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Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 24.07.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen.

„Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke. Genau das haben wir auch im Koalitionsvertrag vereinbart.“

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Versicherungsschutz für Implantation trifokaler Linsen bei grauem Star

Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das OLG Frankfurt a. M. hat die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet (Az. 7 U 40/21).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil 7 U 40/21 vom 02.07.2025

Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 Euro ab, da kein behandlungsbedürftiger grauen Star vorgelegen habe. Das Landgericht hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen, führte er zur Begründung aus.

Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Dies ergebe sich aus der vom Senat erfolgten Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten.

Sachverständig überzeugend belegt sei auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen statt Standardlinsen medizinisch notwendig gewesen seien. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Anwaltliches Inkasso nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar

Kontaktiert ein Anwalt im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher, ist dies nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar – auch bei falscher Forderung. Dies entschied der BGH (Az. I ZR 79/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil I ZR 79/24 des BGH vom 18.07.2025

Kontaktiert ein Anwalt im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher, ist dies nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar – auch bei falscher Forderung.

Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung geurteilt, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte, die im Rahmen eines Inkassomandats einen Verbraucher anschreiben, grundsätzlich keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vornehmen. Auch irreführende Angaben begründen – vorbehaltlich einer bewussten Täuschung – keinen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht. Etwas anderes würde die anwaltliche Berufsausübung in verfassungswidriger Weise beschränken. Auch seien Anwältinnen und Anwälte nicht verpflichtet, die von Mandantinnen und Mandanten mitgeteilten Tatsachen eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Urteil vom 18.07.2025, Az. I ZR 79/24).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hatte im Auftrag einer GmbH ein Inkassoschreiben an eine Privatperson versendet. Darin forderte sie unter anderem die Zahlung eines Geldbetrages für ein angeblich gemietetes Mobilfunkgerät. Grundlage sei ein Mietvertrag mit der „G. GmbH“. Eine entsprechende Rechnung wies allerdings einen viel niedrigeren Geldbetrag aus. Auch eine „G. GmbH“ existierte überhaupt nicht. Der betroffene Verbraucher war außerdem wohl Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Der Verband sah in dem Schreiben irreführende und damit wettbewerbswidrige Aussagen, insbesondere wegen der Bezugnahme auf ein nicht existentes Vertragsverhältnis sowie unklare Angaben zur Forderungshöhe. Er verlangte daher von der Kanzlei die Unterlassung derartiger Äußerungen in Inkassoschreiben gegenüber Verbrauchern. Bereits das LG und das OLG Hamburg haben die Klage mit Blick auf die besondere Stellung eines Rechtsanwalts abgewiesen.

BGH: Anwälte können nicht wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden

Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung nun und wies auch die Revision zurück. Nach seiner Auffassung stelle das Verhalten der Anwaltskanzlei keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dies gelte auch dann nicht, wenn die anwaltlich übermittelten Pflichtangaben über Forderungsgrund und -höhe bei Inkassomandaten nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO falsch seien.

Der Zweck des Inkassoschreibens bestehe nicht in der Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen oder der Absatzförderung eines Unternehmens, sondern in der berufstypischen Wahrnehmung von Mandanteninteressen. Dabei stehe die anwaltliche Funktion als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) im Vordergrund. Daran ändere es auch nichts, dass der Anwalt hier als Inkassodienstleister tätig werde. Auch hier handele ein Anwalt vorrangig in der Rolle als Vertreter seines Mandanten – nicht als Unternehmer. Die wettbewerbliche Wirkung seiner Angaben sei lediglich reflexartig.

Es sei außerdem mit dem Berufsbild des Anwalts unvereinbar, wenn er befürchten müsse, für jede unzutreffende Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten im Inkassoverfahren persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. „Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt und selbst verklagt zu werden, würde eine ordnungsgemäße Interessenvertretung in Ausübung des anwaltlichen Berufs regelmäßig unterbinden“, so der Senat.

Anwälte müssen auch keine Informationen der Mandanten überprüfen

Außerdem seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen nicht verpflichtet, die von Mandanten mitgeteilten Tatsachen eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine solche Pflicht sei unzumutbar und würde die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Anwältinnen und Anwälte müssten außerdem grundsätzlich auf die Angaben ihrer Mandantschaft vertrauen dürfen. Die ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung setze ein solches Vertrauensverhältnis voraus.

Die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung mit gewerblichen Inkassodienstleistern sei gerechtfertigt. Diese seien nicht als Organe der Rechtspflege tätig und verfolgten vorrangig wirtschaftliche Interessen. Daher könnten deren Handlungen im Unterschied zu denen von Rechtsanwälten dem Wettbewerbsrecht unterfallen und müssten geltend gemachte Forderungen vor der Eintreibung auch überprüfen.

Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher seien mit dieser Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt, stellte der Senat klar. Sie könnten sich einerseits zur Verteidigung ihrer Rechte wettbewerbsrechtlich an den Mandanten halten, dem die Äußerung seines Rechtsanwalts nach § 8 Abs. 2 UWG beziehungsweise § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen sei. Unabhängig davon könne sich der Verbraucher auch einfach in einem Zivilprozess gegen die geltend gemachte Forderung verteidigen – im konkreten Fall mit der Behauptung, es sei kein Vertrag geschlossen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Zuschlag zur Rente bei Wohnsitz im EU-Ausland europarechtswidrig?

Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Das BSG hat hierzu am 22.07.2025 dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. B 12 R 4/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.07.2025 zur Entscheidung B 12 R 4/24 R vom 22.07.2025

Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu am 22. Juli 2025 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung rund 25,4 Mrd Euro betragen.

Der Versicherte im Ausgangsverfahren bezog eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Krankenversicherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale. Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil der Versicherte pflichtkrankenversichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil mit der Begründung, die Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben. Klage und Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

§ 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Quelle: Bundessozialgericht

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DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

Das LAG Köln hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 16.06.2025 beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist (Az. 5 Ta 58/25).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 21.07.2025 zum Beschluss 5 Ta 58/25 vom 16.06.2025 (nrkr)

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 16.06.2025 beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für die sog. Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen wurde. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Begründung, dass selbst im Fall der Aufnahme in die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Das Arbeitsgericht Bonn verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt, da der Kläger seine Tätigkeit als Schiedsrichter weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt ausübe und somit kein Arbeitnehmer sei.

Demgegenüber kam das Landesarbeitsgericht Köln zu der Auffassung, das vom Kläger angestrebte Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten.

Insbesondere folge daraus, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, die Beklagte jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten. Ferner seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen. Der Frage, ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, komme insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 611a BGB Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Rechtsschutzversicherung – Rückforderung von Vorschüssen trotz Vergütungsfestsetzung möglich

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts bindet grundsätzlich nur den Mandanten, nicht aber die Rechtsschutzversicherung, so der BGH (Az. IX ZR 163/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2025

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Gerichts bindet grundsätzlich nur den Mandanten, nicht aber die Rechtsschutzversicherung, so der BGH.

Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht durch einen rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG gebunden, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Festsetzung erst nach Kenntnis des Forderungsübergangs gestellt hat. Demnach kann die Versicherung auch danach noch die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Vorschusses verlangen, so der BGH (Urteil vom 12.06.2025, Az. IX ZR 163/24).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsschutzversicherer einer Anwaltskanzlei einen Vorschuss auf eine erwartete Terminsgebühr gezahlt. Zu einem Verhandlungstermin kam es jedoch nicht, weil das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Der Versicherer forderte daraufhin die Rückzahlung der bevorschussten Terminsgebühr. Die Kanzlei beantragte dennoch die gerichtliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 RVG inklusive Terminsgebühr. Sie begründete dies unter anderem mit einem Telefonat, das die sachbearbeitende Anwältin mit dem gegnerischen Rechtsanwalt geführt habe, bei dem ein möglicher Vergleich thematisiert worden sei. Das zuständige LG setzte die Vergütung entsprechend fest. An diesem Verfahren war der Rechtsschutzversicherer nicht beteiligt. Während das Amtsgericht der Rückforderungsklage des Versicherers stattgab, wies das LG Köln diese ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gem. § 11 RVG, die eine Bindungswirkung auch für den Versicherer entfalte.

Keine Bindung an Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

Der BGH hob das Urteil des LG nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Kanzlei könne nicht auf den Festsetzungsbeschluss berufen, um den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch abzuwehren.

Der BGH stellte zunächst fest, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet sei, einen Vorschuss insoweit zurückzuzahlen, als dieser die tatsächlich angefallene Vergütung übersteige. Im Fall eines rechtsschutzversicherten Mandats gehe der Rückforderungsanspruch des Mandanten auf den Rechtsschutzversicherer über (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, die die Anwaltsgesellschaft gegen den ursprünglichen Mandanten erwirkt habe, keine Bindungswirkung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer entfalten. Der BGH verwies darauf, dass rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien wirkten. Der Versicherer sei an dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nicht beteiligt gewesen.

Auch eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO scheide aus. Darin steht: „Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien […] die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind […].“ Etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers seien hier aber bereits mit der Zahlung des Vorschusses auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruchsübergang erfolgte somit vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.

Keine Erstreckung der Rechtskraftwirkung bei Bösgläubigkeit

Eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung komme auch nicht nach § 407 Abs. 2, 412 BGB in Betracht. Diese Vorschriften besagen (zusammengefasst): „Ist in einem nach [gesetzlichem Forderungsübergang] anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner [den Forderungsübergang] bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.“ Im vorliegenden Fall habe die Anwaltsgesellschaft jedoch gewusst, dass etwaige Rückzahlungsansprüche auf den Versicherer übergegangen waren, da dieser zuvor bereits die Rückforderung geltend gemacht hatte.

Auch eine analoge Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB lehnte der BGH ab. Der Zweck dieser Regelung liege darin, den Schuldner vor nachteiligen Folgen eines für ihn nicht erkennbaren Gläubigerwechsels zu schützen. Eine Erweiterung dieses Schutzes auf Fälle, in denen der Schuldner – hier die Anwaltsgesellschaft – den Forderungsübergang kannte, sei mit dem gesetzgeberischen Konzept unvereinbar. Es sei bewusst nur der gutgläubigen Schuldner geschützt worden. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte, sei daher nicht erkennbar.

Selbst wenn der Anwaltsgesellschaft das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht zur Verfügung stehen sollte, könne dies nicht zu einer fiktiven Gutgläubigkeit führen. Vielmehr müsse sich der Rechtsanwalt in solchen Fällen mit dem neuen Gläubiger – hier dem Versicherer – auseinandersetzen. Er müsse hier entweder warten, ob der Rechtsschutzversicherer die behaupteten Ansprüche geltend macht. Alternativ könne er gegen den Rechtsschutzversicherer eine negative Feststellungsklage erheben.

Das LG Köln muss nun die entscheidenden Fragen zur Rückforderung des Vorschusses nach den Maßgaben des BGH klären.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Richteramt: NRW plant flexiblere Altersgrenzen für Richter

NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2025

NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten.

In Nordrhein-Westfalen soll Richterinnen und Richtern künftig ermöglicht werden, auf eigenen Antrag auch über die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus bis maximal zum 69. Lebensjahr im Dienst zu bleiben. Damit soll die Justiz gestärkt und wertvolle Berufserfahrung erfahrener Richterinnen und Richter länger erhalten bleiben, heißt es in dem Antrag der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten.

Bislang strikte Altersgrenze von 67 Jahren

Nach der aktuellen Rechtslage in NRW endet die Dienstzeit von Richterinnen und Richtern grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine freiwillige Verlängerung über dieses Alter hinaus sieht das geltende Richtergesetz bislang nicht vor. Eine Ausnahme besteht lediglich für Richterinnen und Richter, die aufgrund abgesenkter persönlicher Altersgrenzen (Geburtsjahrgänge bis 1963) vorzeitig in den Ruhestand treten müssten: Sie können – allerdings nur bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren – eine Verlängerung beantragen. Demgegenüber sieht das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bereits jetzt die Möglichkeit vor, den Ruhestandseintritt auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Richterinnen und Richter sind von dieser Möglichkeit jedoch bislang ausgenommen.

Künftig soll Richterinnen und Richtern ermöglicht werden, den Eintritt in den Ruhestand freiwillig bis zum 69. Lebensjahr hinauszuschieben. Damit würde Nordrhein-Westfalen den Weg gehen, den bereits sieben andere Bundesländer beschritten haben, darunter Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen. In diesen Ländern sind Verlängerungen teilweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.

In der Mehrzahl dieser Länder ist die Verlängerung jedoch vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig oder es wird zumindest verlangt, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. In NRW soll nun geprüft werden, ob ein solches Korrektiv hier ebenfalls eingeführt werden soll, um den Bedürfnissen der Justiz und der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG gleichermaßen gerecht zu werden. Auch die Einführung erforderlicher Übergangsregelungen ist vorgesehen.

Hintergründe für die Neuregelung

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der aktuellen Altersgrenzen im Jahr 2015 bewusst auf eine weitergehende Verlängerungsmöglichkeit verzichtet, um Neueinstellungen und Beförderungen nicht zu verzögern und eine Verjüngung der Justiz nicht zu behindern. Diese Befürchtungen hätten sich jedoch nach nunmehr fast zehn Jahren nicht bestätigt, heißt es in dem Antrag weiter. Tatsächlich hätten nur durchschnittlich 19 Prozent der Richterinnen und Richter, die zwischen 2016 und 2024 in den Ruhestand getreten sind, von der bestehenden Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Negative Auswirkungen auf die Nachwuchsgewinnung oder Altersstruktur der Justiz seien nicht erkennbar. Zudem würden die Pensionierungszahlen bald deutlich ansteigen, während die Absolventenzahlen zurückgingen. Auch sei die Lebenserwartung allgemein gestiegen. Viele Richterinnen und Richter hätten sich eine Verlängerung außerdem gewünscht. Daher sei es nun an der Zeit, die gesetzlichen Vorgaben für Richterinnen und Richter an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Der Landtag hebt in seinem Antrag an die Landesregierung hervor, dass die Berufserfahrung und Expertise älterer Richterinnen und Richter nicht ungenutzt bleiben sollten – auch im Interesse der Rechtsschutzsuchenden. Das freiwillige Hinausschieben des Ruhestandseintritts trage zudem zur Attraktivität des Richterberufs bei und stärke die Funktionsfähigkeit der Justiz in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld. Gleichzeitig soll die Balance zwischen dem Erhalt von Erfahrung und der Förderung des richterlichen Nachwuchses gewahrt bleiben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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