Telekommunikationsanbieter erhält keine Kontoverbindung bei der Stadtsparkasse Düsseldorf

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 20 L 3439/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Beschluss 20 L 3439/25 vom 14.10.2025

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt.

Zur Begründung der Entscheidung, die den Beteiligten heute zugegangen ist, hat das Gericht ausgeführt:

Das Unternehmen hat nicht glaubhaft gemacht, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere hat es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken.

Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründet den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. So haben die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Landesarbeitsgericht verneint den Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle (Az. 5 SLa 251/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil 5 SLa 251/25 vom 16.10.2025

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.

Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.

Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

Die Handwerkskammer Koblenz hat in zwei Fällen zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu den Urteilen 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG vom 07.102025

In zwei selbstständigen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Verfahren hat die Handwerkskammer Koblenz zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen diese in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.

Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkannt werden. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Kläger hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Diese hätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könnte dies nicht als Tätigkeiten in leitender Stellung im Sinne von

§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnung anerkannt werden.

Auf die jeweilige Berufung der Kläger änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Zur Begründung führte es aus:

Die Kläger hätten in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als zwanzig Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Die Kläger hätten auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen. Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter als Handwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei in den Handwerksbetrieben jeweils der Fall gewesen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

Ein Blitzschlag stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen lt. EuGH von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt (Rs. C-399/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-399/24 vom 16.10.2025

Er stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.

Kurz vor der Landung in Iași (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen.

Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außerdem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung1 keine Ausgleichszahlung leisten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof hierzu eine Frage vorgelegt.

Der Gerichtshof2 antwortet, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.

Er weist u. a. darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen habe, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Diese Schlussfolgerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel.

Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands3 und seine Folgen4, wie beispielsweise eine große Verspätung, zu vermeiden. Es ist Sache des österreichischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

2 Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Oktober 2024 grundsätzlich das Gericht der Europäischen Union für Vorabentscheidungsfragen im Bereich der Fluggastrechte zuständig ist. Da das Ersuchen um Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache jedoch am 7. Juni 2024 beim Gerichtshof einging, ist der Gerichtshof für die Beantwortung zuständig geblieben. Zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für das Vorabentscheidungsverfahren siehe Pressemitteilungen Nr. 125/24, Nr. 126/24 und Nr. 154/24.

3 Präventive Maßnahmen wie das Umfliegen von Gewitterzellen ermöglichen es zwar, Blitzeinschläge zu verhindern, jedoch ist es trotz moderner meteorologischer Daten und Routenführung besonders schwierig, das Durchfliegen einiger dieser Gewitterzellen völlig auszuschließen.

4 Das Luftfahrtunternehmen muss nachweisen, dass es selbst unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel – ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer – offensichtlich nicht hätte vermeiden können, dass die außergewöhnlichen Umstände zur Annullierung oder großen Verspätung dieses Fluges führen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Haftung von Luftfahrtunternehmen: Haustiere sind nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen

Der EuGH hat festgestellt, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen (Rs. C-218/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-218/24 vom 16.10.2025

Eine Reisende flog am 22. Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an1. Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5 000 Euro. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.

Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind.

Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.

Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ bezieht sich auf den Begriff „Reisende“, sodass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird

Fußnote

1 Gemäß dem Übereinkommen von Montreal (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal am 28. Mai 1999 geschlossen wurde, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde, mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten ist) ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt moderate Ausweitung elektronischer Beurkundungen

Künftig sollen mehr Erklärungen im Rahmen der Gründungsphase von Gesellschaften bei Notarinnen und Notaren online beurkundet oder beglaubigt werden können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des BMJ vor. Die BRAK zeigt sich zurückhaltend: Erst müsse die Online-Beglaubigung sich etablieren, bevor man über ihre Ausweitung nachdenkt.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Künftig sollen mehr Erklärungen im Rahmen der Gründungsphase von Gesellschaften bei Notarinnen und Notaren online beurkundet oder beglaubigt werden können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK zeigt sich zurückhaltend: Erst müsse die Online-Beglaubigung sich etablieren, bevor man über ihre Ausweitung nachdenkt.

Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können bereits jetzt per Videokommunikation erfolgen. Dazu zählen sämtliche Anmeldungen zu Registern wie dem Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister. Im Rahmen der Gründung einer GmbH können bestimmte Beschlüsse und Willenserklärungen im Wege des Online-Verfahrens beurkundet werden.

Nach einer Evaluation möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände im Gesellschaftsrecht ausweiten. Nach dem Mitte September vorgelegten Referentenentwurf des Ministeriums sollen u. a. Anmeldungen zum Stiftungsregister im Online-Verfahren möglich sein. Zudem sollen Anmeldungen zum Handelsregister auch über die bereits möglichen Erklärungen im Rahmen der Gründung einer GmbH hinaus elektronisch ermöglicht werden. Auch die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien soll elektronisch erfolgen können.

Erst etablieren, dann ausweiten

In ihrer Stellungnahme zeigt die BRAK sich zwar insgesamt zurückhaltend gegenüber einer Ausweitung notarieller Online-Verfahren, weil sie sich zunächst in der Tiefe und auch quantitativ etablieren sollten, bevor über eine Ausweitung nachgedacht wird. Die Zurückhaltung beruht auf einer Konsultation der BRAK unter ihren fachlich einschlägigen Ausschüssen sowie unter den Rechtsanwaltskammern aus dem Jahr 2024.

Mit dem jetzigen Referentenentwurf wird aus Sicht der BRAK eine maßvolle Ausweitung notarieller Online-Verfahren angestrebt, die sie begrüßt. Eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs hält die BRAK jedoch aus den in ihrer damaligen Stellungnahme ausgeführten Gründen derzeit nicht für angezeigt.

Zunächst sollten notarielle Online-Verfahren bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannter und die technischen Voraussetzungen für alle möglichst einfach gemacht werden. Denn in der Praxis zeige sich eine deutliche Zurückhaltung, u. a. weil viele Urkundsbeteiligte die erforderlichen elektronischen Ausweisdokumente nicht hätten oder nicht nutzen könnten, u. a. weil der PIN-Brief häufig fehle; und das notarielle Online-Verfahren sei dem breiten Publikum schlicht noch unbekannt. In der Praxis sei regelmäßig zu beobachten, dass eine Notarin bzw. ein Notar beauftragt werde, die bzw. der bereits bekannt sei; dann werde auf die herkömmlichen Beurkundungsmöglichkeiten zurückgegriffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025

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Digitale Nachlassermittlung: BRAK fordert strengere Datenschutzregeln

Ein neuer Gesetzentwurf soll Erben beim Auffinden von Nachlassvermögen helfen – Experten warnen vor Datenschutzlücken. Die BRAK fordert Nachbesserungen im BGB.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Ein neuer Gesetzentwurf soll Erben beim Auffinden von Nachlassvermögen helfen – Experten warnen vor Datenschutzlücken. Die BRAK fordert Nachbesserungen im BGB.

Mit dem geplanten § 1959a BGB will der Gesetzgeber eine digitale Lücke im Erbrecht schließen: Künftig sollen Erben über ein bundesweites Register Auskunft über Konten und Depots Verstorbener erhalten können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben ausdrücklich. Gerade bei Erbfällen ohne enge Angehörige oder bei digital geführten Vermögen sei ein strukturierter Zugang notwendig. Die Initiative gehe auf einen Antrag des Landes Niedersachsen zurück und setze wichtige Impulse für die Durchsetzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG.

Sensible Daten ohne Schutzmechanismen

Kritisch sieht die BRAK jedoch die konkrete Ausgestaltung des Registerzugangs. Der Abruf der Daten soll über Kirchensteuermerkmale erfolgen – das ist zwar technisch praktikabel, aber datenschutzrechtlich problematisch. Besonders der Zugriff auf Wohnadressen, Bankverbindungen und Vermögensdaten eröffnet laut BRAK Missbrauchspotenzial. Ein zentrales Problem: Der Gesetzesentwurf enthalte keine ausreichende Hemmschwelle für den Datenzugriff.

Strikte Legitimation und restriktiver Zugriff gefordert

Die BRAK spricht sich dafür aus, dass Nutzer:innen nicht nur ein Interesse darlegen, sondern dieses auch nachweisen müssen. Außerdem sei die Filterung der Ergebnisse anhand von Sterbe- und Geburtsdaten zwingend erforderlich. Nur so könne verhindert werden, dass Daten Unbeteiligter offengelegt werden. Beim Kreis der Berechtigten schlägt die BRAK eine enge Auslegung vor: Nur Amtsgerichte, Erb:innen, Nachlassverwalter:innen und bestimmte Amtsträger:innen sollen berechtigt sein – nicht etwa Gläubiger:innen oder Vermächtnisnehmer:innen.

Kritik an Regierungsplänen zu „nachrichtenlosen Konten“

Deutliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert die BRAK zur Stellungnahme der Bundesregierung. Diese erwägt, nicht beanspruchte Vermögen aus dem Register zur Förderung „sozialer Innovationen“ zu verwenden. Aus Sicht der BRAK ist dies ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Der Staat dürfe Erben nicht enteignen, sondern müsse aktiv zur Auffindung des ihnen zustehenden Vermögens beitragen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025

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Bayern will Rechtsberatung durch Versicherer erlauben – Anwaltschaft kritisiert den Vorstoß

Ein Vorschlag aus Bayern für die Herbst-Justizministerkonferenz will Rechtsschutzversicherern künftig erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Ob der Vorschlag tatsächlich auf der Tagesordnung landet, ist derzeit noch unklar.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Ein Vorschlag aus Bayern für die Herbst-Justizministerkonferenz will Rechtsschutzversicherern künftig erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Ob der Vorschlag tatsächlich auf der Tagesordnung landet, ist derzeit noch unklar.

Rechtsschutzversicherer sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihre Versicherungsnehmer außergerichtlich beraten und vertreten dürfen. Das sieht ein Beschlussvorschlag des Freistaats Bayern vor, der im Vorfeld der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) am 7.11.2025 in Leipzig bekannt wurde. Darin wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, einen Gesetzentwurf für eine entsprechende Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu erarbeiten.

Gefahr von Interessenkonflikten

Nach geltendem Recht steht einer rechtlichen Beratung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherer insbesondere § 4 RDG entgegen. Danach darf eine Rechtsdienstleistung nicht erbracht werden, wenn sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht hat und hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Damit soll der unauflösbare Interessenkonflikt unterbunden werden, in dem selbst rechtlich beratende Rechtsschutzversicherer sonst stehen würden: Sie haben naturgemäß das Interesse, die Rechtsverfolgungskosten gering zu halten, die sie ihren Versicherungsnehmern erstatten müssten; diese hingegen wollen ihre rechtlichen Interessen unabhängig von den Kosten durchsetzen.

Kollision mit freier Anwaltswahl

Eine Ausweitung der Befugnisse von Rechtsschutzversicherern wäre zudem mit Blick auf den Grundsatz der freien Anwaltswahl problematisch. Dieser ist in § 3 III der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO) und in § 127 I des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgeschrieben. Bei einer Ausweitung bestünde die Gefahr, dass selbst beratende Versicherer die Rechtsschutzfälle in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern und auch die Wahl der anwaltlichen Vertretung ihrer Versicherungsnehmer beeinflussen würden.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin und der Berliner Anwaltverein haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber der Berliner Senatsverwaltung für Justiz ebenfalls ablehnend gegenüber dem Vorstoß aus Bayern geäußert. Sie betonen zudem, dass Rechtsschutzversicherungen schon seit Längerem durch Vermittlungsplattformen und Legal-Tech-Unternehmen in den Rechtsmarkt eingreifen – und dies nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern vorrangig im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Ob die Beschlussvorlage tatsächlich in die Tagesordnung der Herbst-JuMiKo aufgenommen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Sollte dies der Fall sein und die JuMiKo entsprechend beschließen, wird sich die BRAK zu dem Vorstoß ausführlich zu Wort melden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025

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Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 6 C 5.24 vom 15.102025

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.

Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit einer Dieselklage

Der BGH hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (Az. IV ZR 86/24).

BGH, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil IV ZR 86/24 vom 15.10.2025

Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen Deckungsschutz nicht nur für Ereignisse bestehen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug widerfahren, sondern er wird einen Deckungsanspruch jedenfalls auch für Ereignisse für möglich halten, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Gruppe des versicherten Fahrzeugs betreffen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin nimmt die Beklagte, Schadensabwickler des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Fahrzeug sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. Sie unterhält bei der A. Versicherung seit 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach „§ 21 VRB 1994 für die private Nutzung 1 PKW“. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden „Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994“ lauten auszugsweise:

„§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrsrechtsschutz

(1) 1Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. 2Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.

(2) 1Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist.

…

(8) 1Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluß die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. […] 4Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. […]

…

§ 23 Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung

(3) 1Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zuläßt. 2Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz) […]. 4Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.“

Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster. Es wurde einige Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen. Die Beklagte lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin des Fahrzeugs ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs der Klägerin bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 490 Euro.

Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts insbesondere insoweit aufgehoben, als dieses die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag abgewiesen hat, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen dessen Auffassung besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sind unklar, sodass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechtsschutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1994. Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll.

Nimmt der Versicherungsnehmer dann allerdings § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht. Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 wird er zwar noch nicht schließen, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt. Wendet er sich sodann aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Der Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers danach auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht.

Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt. Denn gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsorgeversicherung wirksam wird. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind. Die somit bestehenden Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere war die Beklagte danach nicht berechtigt, gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs genügen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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