Digitalisierung beim Grundstückskauf: BMJV veröffentlicht neuen Gesetzentwurf

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 09.07.2025 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienvertrags.

BMJV, Pressemitteilung vom 09.07.2025

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienvertrags. Bislang findet dieser Austausch weitgehend postalisch statt. Künftig soll er vollständig elektronisch erfolgen. Gleiches soll für die gerichtliche Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts und für die Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten der Notare gelten. Entsprechende notarielle Rechtsgeschäfte können so schneller, effizienter und gleichwohl sicher durchgeführt werden.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

Anzeigen, Anträge und Genehmigungen zum Vollzug von Grundstückskaufverträgen fortan elektronisch

Die nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstückverkehrsgesetz und der Grundstückverkehrsordnung erforderlichen Anzeigen, Anträge und Genehmigungen, die zwischen Notaren und den Verwaltungsbehörden der Länder und Gemeinden ausgetauscht werden, sollen künftig ausschließlich elektronisch versandt werden. Gleiches gilt für den Austausch zwischen Notaren und Gerichten im Rahmen gerichtlicher Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und zwischen Notaren und der Finanzverwaltung. Dafür kommen strukturierte Datensätze zum Einsatz, die eine automatisierte, sichere Bearbeitung ermöglichen sollen.

Für den Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten ist die Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern.

Für den Austausch zwischen Notaren und der Finanzverwaltung ist hingegen die Nutzung von ELSTER vorgesehen. ELSTER ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen.

Implementierung und Zeitplan

Die Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen teilweise durch Rechtsverordnung bestimmt werden können. Dabei wird die Verordnungskompetenz für den Austausch zwischen den Notaren und den Verwaltungsbehörden den Ländern übertragen. Die entsprechenden Verordnungen dürfen allerdings keinen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2027 vorsehen. Die elektronische Kommunikation zwischen Notaren und Gerichten wird verpflichtend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs. Die elektronische Kommunikation zwischen Notaren und der Finanzverwaltung wird stufenweise eingeführt, beginnend mit der Veräußerungsanzeige der Notare zum genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung soll spätestens zum 1. Januar 2028 einbezogen werden. Die übrigen steuerlichen Anzeigen der Notare sollen folgen, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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BRAK begrüßt geplante Erprobung von Online-Verfahren

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesjustizministeriums künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Geregelt werden soll das in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung. Die BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge, formuliert aber an einigen Stellen Änderungsbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2025

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesjustizministeriums künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Geregelt werden soll das in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung. Die BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge, formuliert aber an einigen Stellen Änderungsbedarf.

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Das neue Verfahren soll generell für Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten nutzbar sein. Dafür soll eine bundeseinheitliche digitale Plattform für die Verfahrenskommunikation geschaffen werden, in die auch die bereits bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) integriert werden soll.

Wegen der föderalen Struktur der Justiz und ihren unterschiedlich ausgeprägten IT-Landschaften soll zunächst durch eine Erprobungsgesetzgebung die Möglichkeit geschaffen werden, digitale Verfahrensabläufe und neue Technologien bundeseinheitlich zu testen. Der Mitte Juni vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit sieht dazu die Einfügung eines neuen 12. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) mit entsprechenden Verfahrensregelungen vor. Flankiert wird das Gesetz von einem bundesweiten Digitalisierungsprojekt unter Leitung des BMJV und der DigitalService GmbH des Bundes, an dem sich neun Bundesländer sowie dreizehn Amtsgerichte als Pilotstandorte beteiligen.

Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Entwurf wurde in der vergangenen 20. Legislaturperiode vom Kabinett beschlossen und im Oktober 2024 vom Deutschen Bundestag in erster Lesung beraten, fiel jedoch mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität anheim.

Im Kern sieht der Entwurf vor, dass Klagen vor den Amtsgerichten, die auf eine Geldzahlung bis 5.000 Euro gerichtet sind, über einheitliche digitale Eingabesysteme erhoben werden. Dazu sollen „Mein Justizpostfach“ für Bürgerinnen und Bürger sowie das beA für die Anwaltschaft genutzt werden. Über eine digitale Kommunikationsplattform sollen alle wesentlichen Verfahrensdokumente übermittelt, Anträge gestellt und Zustellungen vorgenommen werden. Die Verfahrensvorschriften der ZPO werden für die Online-Verfahren angepasst, u.a. sollen Videoverhandlungen ausgeweitet, Beweisaufnahmen erleichtert und mündliche Verhandlungen reduziert werden. Zudem wird ermöglicht, den Streitstoff strukturiert elektronisch aufzubereiten. Als Kostenanreiz für das neue Online-Verfahren soll der Gerichtskostensatz von 3,0 auf 2,0 reduziert werden.

Im Unterschied zum früheren Entwurf enthält der aktuelle Referentenentwurf auch Ergänzungen: Unter anderem werden zwei alternative, jedoch auch kombinierbare Formen der digitalen Strukturierung des Streitstoffs explizit benannt; sie sollen aber weder zu inhaltlichen noch zu umfangsbezogenen Beschränkungen des Parteivortrags führen. Für die Anwaltschaft wichtig ist außerdem die vorgesehene Verpflichtung, Anträge und Erklärungen als strukturierte Datensätze einzureichen. Hierzu soll das beA als Authentifizierungsmittel genutzt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich, dass zivilgerichtliche Online-Verfahren erprobt werden sollen; die Entwicklung und Erprobung nachhaltiger digitaler Kommunikationsstrukturen zwischen Justiz und Bevölkerung hält sie für dringend geboten. Die BRAK weist jedoch darauf hin, dass die Streitwertgrenze von 5.000 Euro auch dann beibehalten werden sollte, wenn der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte, wie derzeit angedacht, auf 10.000 Euro erhöht werden sollte.

In Bezug auf die neuen Kommunikationsformen im digitalen Rechtsverkehr und die Entwicklung der digitalen Eingabesysteme fordert die BRAK eine institutionelle Einbindung der Anwaltschaft; dazu müssten Schnittstellen sowie eine Einbindung in Kanzleisoftware sowie in das beA-System ermöglicht werden. Die BRAK fordert weiter, dass die Übermittlung qualifiziert elektronisch signierter anwaltlicher Schriftsätze ebenso wie weiterere qualifiziert signierter Dokumente über die im Referentenentwurf genannten Einreichungswege – etwa zu Beweiszwecken – auch im Online-Verfahren ermöglicht wird.

Auch zu weiteren im Entwurf vorgesehenen Regelungen äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme mit Blick auf die Auswirkungen für die anwaltliche Praxis und die Systematik der Verfahrensregelungen kritisch. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 14/2025

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Früh festgelegt? OLG bejaht Befangenheit nach Versand eines Urteilsentwurfs

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt a. M. gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Az. 9 W 13/25). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 08.07.2025 zum Beschluss 9 W 13/25 des OLG Frankfurt a. M. vom 04.06.2025

Ein versehentlich versandter Urteilsentwurf begründet Misstrauen – OLG Frankfurt 9. Zivilsenat erklärt Befangenheitsantrag gegen Einzelrichterin für begründet.

Eine versehentlich versandter bereits unterzeichneter Urteilsentwurf mit einem voll formulierten Tenor kann aus Sicht einer Partei berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Richterin erwecken. Das OLG Frankfurt am Main gab mit dieser Begründung einem Ablehnungsgesuch statt (Beschluss vom 04.06.2025, Az. 9 W 13/25).

In einem Rechtsstreit über ein Gartengrundstück hatte die Einzelrichterin des LG Frankfurt am Main bereits einen Verkündungstermin anberaumt. Im Nachgang erhielten die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht – wie angekündigt – einen Beschluss mit neuer Terminsbestimmung, sondern einen signierten Urteilsentwurf. Dieser enthielt bereits ein vollständig ausgearbeitetes Rubrum sowie einen Hauptsachetenor, der die beklagten Parteien zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtete. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden im Entwurf den Beklagten auferlegt. Tatbestand und Entscheidungsgründe waren lediglich fragmentarisch ausgeführt. Später wies die Richterin darauf hin, dass die Übersendung versehentlich erfolgt sei und das Dokument als gegenstandslos zu behandeln sei. Der Beklagtenvertreter einer der beklagten Parteien stellte dennoch einen Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, welchen das LG als unbegründet zurückwies.

Vorgefertigtes Urteil kann Eindruck der Vorfestlegung hinterlassen

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde änderte das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung des LG nunmehr ab. Nach Ansicht des Senats war die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO objektiv nachvollziehbar begründet.

Entscheidend sei, dass durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs mit bereits ausgearbeitetem und unterzeichnetem Tenor aus Sicht einer vernünftig urteilenden Partei berechtigter Anlass bestanden habe, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Der Eindruck, die Richterin habe sich bereits abschließend festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch der nachträglichen Begründung des Ergebnisses, sei geeignet, Misstrauen gegen ihre Amtsführung zu rechtfertigen.

Dass es sich bei dem übermittelten Dokument lediglich um einen internen Entwurf ohne Rechtswirkung gehandelt habe und die Erstellung solcher Entwürfe nicht unüblich sei, ändere daran nichts. Zumal die Richterin im konkreten Fall als Einzelrichterin tätig gewesen sei, sodass dem Entwurf nicht die Funktion eines kammerinternen Vorschlags habe zukommen können. Auch der Umstand, dass die Verantwortung für die fehlerhafte Versendung mutmaßlich bei der Geschäftsstelle lag, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein der objektive Eindruck, den der Inhalt und die Form der übermittelten Unterlagen bei der betroffenen Partei hinterließen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Trotz Klick kein Vertrag über Zahnbehandlung

Das AG München hat zu einer Honorarforderung zwecks kieferorthopädischen Behandlung Stellung genommen (Az. 231 C 18392/24).

AG München, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 231 C 18392/24 vom 23.10.2024 (rkr)

Keine Honorarforderung, wenn der Vertrag irrtümlich durch eine Freundin in Brasilien abgeschlossen wurde.

Eine Münchnerin stellte sich am 20.10.2022 in einer Zahnklinik vor, um eine kieferorthopädische Behandlung wegen eines Schiefstandes im Unterkiefer in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte mittels elastischer Klarsichtschienen (sog. „Aligner“) durchgeführt werden, die nach der Erfassung des Zahnstatus eigens für den Patienten angefertigt werden. Auf Grundlage dieses Termins sandte die Zahnklinik am 25.10.2022 der Münchnerin eine E-Mail mit einem Link zu, über den sie auf ihren personalisierten Behandlungsplan und das Angebot zugreifen konnte.

Vor Abschluss des Vertrags schickte die Münchnerin die E-Mail jedoch an eine befreundete brasilianische Zahnärztin, um deren Meinung einzuholen. Am selben Tag erhielt sie eine Bestätigungsemail über den Beginn der Behandlung und am Folgetag eine Rechnung über 1.790 Euro. Unmittelbar darauf wandte die Münchnerin sich an die Zahnklinik und teilte mit, dass sie keinen Vertrag wollte. Die Zahnklinik gab an, dass auf den Link in der E-Mail geklickt worden sei und auf einem weiteren Fenster auf „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geklickt wurde. Sie gingen daher davon aus, dass der Vertrag zustande gekommen war.

Da die Münchnerin die Zahlung weiterhin verweigerte, verklagte sie ein Abrechnungsunternehmen, an das die Forderung zwischenzeitlich abgetreten worden war, vor dem Amtsgericht München auf Zahlung. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch mit Urteil vom 23.10.2024 ab. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Der Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Beklagten ist durch die Klägerseite bereits nicht hinreichend dargetan. Auch nach dem erteilten Hinweis […] erfolgte kein weiterer Vortrag der Klägerseite zu der substanziiert bestrittenen Behauptung, dass die Beklagte diejenige gewesen sei, die den Button zum Abschluss eines Behandlungsvertrags betätigt habe. Die Klägerseite legte weder dar, dass der Bestellbutton von der IP-Adresse der Beklagten betätigt wurde, noch, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise authentifizierte. Ausweislich des Klägervortrags konnte jede Person, der die als Anlage B1 vorgelegte E-Mail vom 25.10.2022 zugänglich war, den Bestellbutton betätigen. […]

Die bekannte Zahnärztin der Beklagten in Brasilien […] handelte auch nicht als Stellvertreterin im Namen der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB. […] Zwar wurde der Link in der E-Mail, der den Behandlungsprozess bei Aktivierung in Gang setzen soll, betätigt, die Bekannte handelte jedoch ohne Vollmacht. Zwar kann der Beklagten entgegengehalten werden, dass sie eine E-Mail mit einem Link zu einer Bestellung an jemanden weitergeleitet hat, der die deutsche Sprache nicht versteht, allerdings war aus der E-Mail […] mit der Überschrift „Hier ist dein Behandlungsplan“ selbst noch nicht ersichtlich, dass man durch die Betätigung des Links auf eine Webseite gelangt, auf derer eine kostenpflichtige Behandlung beauftragt werden kann. In der Weiterleitung ist daher auch für einen objektiven Empfänger keine Vollmachtserteilung erkennbar.

Ferner handelte die Bekannte in Brasilien hinsichtlich der Bestellung ohne Willen für die Beklagte eine rechtlich bindende Erklärung abgeben zu wollen, da sie sich ausweislich des Beklagtenvortrags gerade nur die Simulation anschauen und sich Informationen über die Behandlung verschaffen wollte. […]

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Weiterleitung der E-Mail der Beklagten an die Bekannte eine Vollmachtserteilung darstellt, hätte die Beklagte jedenfalls mit der E-Mail […] etwas über zwei Stunden nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Vertrag Abstand nehmen möchte, weswegen der Vertrag infolge der Anfechtung nichtig wäre gem. § 142 Abs. 1 BGB. Als Vertretene wäre ihr die Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums möglich gewesen gemäß §§ 119 I 1 Alt. 1, 142 BGB. […] Es kann folglich dahinstehen, ob der Beklagten […] auch ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zugestanden hätte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anwaltsverschulden: Anwälte müssen beA-Eingangsbestätigung kontrollieren

Anwältinnen und Anwälte, die einen fristgebundenen Schriftsatz per beA einreichen, müssen kontrollieren, ob sie vom Gericht eine automatisierte Eingangsbestätigung erhalten haben. Die Kontrolle des Signaturprotokolls reiche hingegen nicht aus (Az. 5 B 8.25 (5 B 4.25)). Auf diese Entscheidung des BVerwG weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.07.2025 zum Beschluss 5 B 8.25 (5 B 4.25) des BVerwG vom 16.05.2025

Ein Anwalt verschickte einen Schriftsatz per beA – prüfte aber nicht, ob eine Eingangsbestätigung kam. Das wurde seinem Mandanten zum Verhängnis.

Anwältinnen und Anwälte, die einen fristgebundenen Schriftsatz per beA einreichen, müssen kontrollieren, ob sie vom Gericht eine automatisierte Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten haben. Dies hat das BVerwG entschieden. Die Kontrolle des Signaturprotokolls reiche hingegen nicht aus (Beschluss vom 16.05.2025, Az. 5 B 8.25 (5 B 4.25)).

Der Anwalt in einem Verwaltungsverfahren hatte eine Beschwerdebegründung zwar signiert, per beA an das OVG versendet und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft. Er trug jedoch weiterhin vor, seine Software unterstütze den Versand bestimmter Anlagen nicht, weshalb auch der hier in Rede stehende Schriftsatz aus technischen Gründen nicht habe übermittelt werden können. Von diesen Umständen habe er zuvor nichts gewusst; auch dem Softwareanbieter sei das Problem noch nicht lange bekannt gewesen. Erst nach Fristablauf erfuhr er, dass der Schriftsatz nicht angekommen war und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung.

Anwalt hätte beA-Eingangsbestätigung kontrollieren müssen

Das BVerwG kam diesem jedoch nicht nach, weil es der Ansicht war, der Anwalt habe die Sorgfaltspflichten nicht gewahrt, was seinem Mandanten zuzurechnen sei. Wie bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax gehöre zu diesen auch beim beA, den Versandvorgang zu überprüfen. Dazu müsse die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO angekommen sein – erst dann bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Zu finden sei sie etwa im Ordner „Gesendet“ in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts unter dem Punkt „Meldungstext“ erscheine dann der Eintrag „request executed“ und unter dem Punkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“.

Bleibe die Eingangsbestätigung hingegen aus, hätte dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen müssen. Hier sei nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte den Erfolg des Versandvorgangs anhand der Eingangsmitteilung gem. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß kontrolliert habe. Eine solche Mitteilung habe es von vornherein nicht geben können, weil der Schriftsatz gar nicht übermittelt wurde.

Die Prüfung des von dem Prozessbevollmächtigten beigefügten Signaturprotokolls habe hingegen nicht ausgereicht. Denn dieses belege weder die Versendung noch den Eingang des Schriftsatzes, sondern zeige nur, dass der Signaturvorgang (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch nach erfolgreicher Signatur verbleibe die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Harmonisierung des Insolvenzrechts

Der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments hat am 24.06.2025 über seinen Standpunkt zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über effizientere Insolvenzverfahren in der EU abgestimmt. Die Richtlinie soll die Rechtssicherheit stärken, eine gerechte Verteilung der Vermögenswerte unter den Gläubigern gewährleisten und die Rechte der Arbeitnehmer schützen. Hierüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 04.07.2025

Der Rechtsausschuss (JURI) des EP hat am 24. Juni 2025 mit 19 Ja-Stimmen und vier Nein-Stimmen über seinen Standpunkt zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über effizientere Insolvenzverfahren in der EU abgestimmt. Die Richtlinie soll die Rechtssicherheit stärken, eine gerechte Verteilung der Vermögenswerte unter den Gläubigern gewährleisten und die Rechte der Arbeitnehmer schützen.

Der Rechtsausschuss setzt sich dafür ein, dass Mitgliedstaaten Gerichte oder Verwaltungsbehörden benennen müssen, die Zugang zu Bankkontenregistern und deren EU-weit vernetztem System (Bank Account Registers Interconnection System, BARIS) haben und diese durchsuchen können, um Vermögenswerte des insolventen Unternehmens auch grenzüberschreitend aufzuspüren. Insolvenzverwalter sollen zudem unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bestellt wurden, Zugang zu nationalen Registern und Datenbanken haben und denselben Zugang zu Gerichten in anderen Mitgliedstaaten haben, wie die jeweiligen nationalen Insolvenzverwalter. EU-weit sollen „Vorinsolvenzverfahren“ eingeführt werden, die den Verkauf eines Unternehmens vor der Insolvenz unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte ermöglichen. Geschäftsführer insolventer Unternehmen wären verpflichtet, innerhalb von drei Monaten Insolvenz anzumelden. Für Schäden durch das Versäumen der Frist sollen sie haftbar sein.

Im nächsten Schritt muss das EP als Ganzes über den Gesetzestext abstimmen, danach können die Trilogverhandlungen beginnen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 13/2025

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BMWE legt Entwurf zum Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Groß-Wärmepumpen, Wärmespeicher und Fernwärmeleitungen (GeoBG) vor

Das BMWE hat die Länder- und Verbände-Anhörung für die Abstimmung zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz eingeleitet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Großwärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen, abzubauen.

BMWE, Pressemitteilung vom 04.07.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 04.07.2025 die Länder- und Verbände-Anhörung für die Abstimmung zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz eingeleitet.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Großwärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen, abzubauen.

Erleichterungen werden auch für Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen geschaffen. Mit dem vorliegenden GeoBG wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen, umgesetzt. Gleichzeitig werden die Vorgaben aus der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie-(REDIII) in nationales Recht überführt.

Das Gesetz soll eine spürbare Beschleunigung der Verfahren erreichen und damit eine deutliche Erleichterung für Wirtschaft und Industrie. Wie auch bei Windenergieanlagen und PV Anlagen werden damit auch Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. Auch Fernwärmeleitungen sind neben Erzeugung und Speicherung von Wärme von großer Wichtigkeit. Hierfür wird nun auch die Genehmigung und der Bau von Leitungen, die Wärme vom Erzeuger zum Endkunden bringen, beschleunigt.

Für die Beschleunigung sind Erleichterungen im Zulassungsrecht für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, wie etwa Fluss- oder Abwasserwärmepumpen sowie Wärmeleitungen und Wärmespeicher unabdingbar.

Näher im Detail

Der Gesetzentwurf ist ein Artikelgesetz und sieht Änderungen im Bergrecht, Wasserrecht und Umweltrecht vor. Wie auch bei Windenergieanlagen und PV-Anlagen werden damit auch Anlagen zur Gewinnung von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet.

Der Gesetzentwurf enthält Klarstellung im Naturschutzrecht und trifft Aussagen zu Auswirkungen von seismischen Explorationen zur Erkundung des Erdreichs im Verhältnis zum Artenschutz. Damit können zukünftig die Behörden schneller und leichter erkennen, zu welchen Jahreszeiten Erkundungen durchgeführt werden können und Beschränkungen auf ein notwendiges Maß reduzieren.

Erstmalig wird auch die Genehmigung und der Bau von Fernwärmeleitungen, soweit sie einer Planfeststellung bedürfen, beschleunigt. Hier greifen Instrumente wie sie schon bei Gas- und Wasserstoffleitungen zum Einsatz kommen. Der Wärmetransport wird daher in gleichem Maße beschleunigt, wie andere Energieversorgungsleitungen. Bei der Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht, muss die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden.

Es besteht die Möglichkeit für Bergämter, auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht abzusehen. Bergbehörden müssen Rückmeldefristen bei der Anzeige von Bohrungen einhalten.

Der Koalitionsvertrag sieht des Weiteren vor, dass Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden sollen. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass den Bergämtern die Möglichkeit eröffnet wird, von den Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung auch für Bergschäden zu verlangen.

Im Wasserrecht wird neu die Figur des Projektmanagers eingeführt. Dieser unterstützt und entlastet die Genehmigungsbehörden im Verfahren, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Projektmanager sind schon in anderen Zulassungsverfahren wie dem Bundes-Immissionsschutzrecht etabliert.

Im Genehmigungsverfahren sind Vorgaben zur vollumfänglichen Digitalisierung und zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen einzuhalten.

Mit dem Gesetzentwurf sollen gleichzeitig auch die Fristen der novellierten erneuerbaren Energien-Richtlinie (RED-III) im Berg- und Wasserrecht ambitioniert umgesetzt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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5.000 Euro Entschädigung für Facebook-Nutzer wegen Datenschutzverstößen durch die Business Tools von Meta

In der gegen Meta Platforms Ireland betriebenen Klage hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des LG Leipzig einem Nutzer von Facebook eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen (Az. 05 O 2351/23).

LG Leipzig, Pressemitteilung vom 04.07.2025 zum Urteil 05 O 2351/23 vom 04.07.2025

In der gegen Meta Platforms Ireland betriebenen Klage hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig mit Urteil vom 4. Juli 2025 einem Nutzer von Facebook eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen.

Damit, dass Meta mit seinen Business Tools massiv gegen europarechtlichen Datenschutz verstößt, die personenbezogenen Daten zu einem Profiling der Nutzer von Facebook verarbeitet und Meta mit dem Geschäftsmodell der personalisierten Werbung Milliardengewinne einfährt, hat das Gericht die hohe Entschädigungssumme gerechtfertigt.

Meta, Betreiberin der sozialen Netzwerke Instagram und Facebook, hat Business Tools entwickelt, die von zahlreichen Betreibern auf ihren Webseiten und Apps eingebunden werden und die Daten der Nutzer von Instagram und Facebook an Meta senden. Jeder Nutzer ist für Meta zu jeder Zeit individuell erkennbar, sobald er sich auf den Dritt-Webseiten bewegt oder eine App benutzt hat, auch wenn er sich nicht über den Account von Instagram und Facebook angemeldet hat. Die Daten sendet Meta Ireland ausnahmslos weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die USA. Dort wertet sie die Daten in für den Nutzer unbekanntem Maß aus.

Das Gericht hat den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ausschließlich auf Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt, damit auf Europarecht und nicht (wie andere Gerichte in vergleichbaren Fällen) auf das nationale Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Landgericht Leipzig hat sich dabei auf Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Verfahren gegen Meta gestützt, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit der Business Tools ging. Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird.

Die Höhe des europarechtsautonom auszulegenden Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO muss, so das Landgericht Leipzig, über die in der nationalen Rechtsprechungspraxis etablierten Schmerzensgeldbeträge hinausgehen. Bei der Schadensschätzung wurde an den Wert der personenbezogenen Daten zu Zwecken personalisierter Werbung für Meta angeknüpft. Nach dem Bundeskartellamt (Beschluss vom 02.05.2022, Az. B 6-27/21) verfügt Meta im Bereich der sozialen Medien über eines der führenden Werbeangebote. Im Jahr 2021 erzielte Meta bereits 115 Mrd. USD Werbeeinnahmen bei einem Gesamtumsatz von 118 Mrd. USD, sodass die Werbeeinnahmen 97 % vom Umsatz ausmachen. Der finanzielle Wert eines einzigen Nutzerprofils, in dem sämtliche Daten über die Person gespeichert sind, ist auf datenverarbeitenden Märkte enorm. Dass der hohe Wert von Daten auch der Wahrnehmung in der Gesellschaft entspricht, sieht das Gericht durch diverse Studien bestätigt.

Auf eine informatorische Anhörung des Klägers – so wie die meisten anderen Gerichte bislang – hat das Landgericht Leipzig verzichtet. Bei einer Anhörung des Klägers wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen, der über die Mitteilung des im Allgemeinen eher diffusen Gefühls des Datenverlusts und der Verunsicherung hinausgeht. Denn es ist ja gerade das Problem der Klagepartei und auch des Gerichts, festzustellen, was konkret Meta mit den Daten macht und noch vorhat. Das Gericht stellt deshalb für eine Mindestentschädigung von 5.000 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen „Durchschnitts“-Betroffenen im Sinne der DSGVO ab.

Die Kammer ist sich der Folgen ihrer Entscheidung bewusst. Auch wenn sie dazu führen könnte, dass viele Facebook-Nutzer Klage erheben, ohne einen individuellen Schaden explizit darzulegen, widerspricht dies nicht den gesetzgeberischen Zielen der DSGVO, gerade auch mittels Private Enforcement den Datenschutz vor Zivilgerichten und damit jenseits rein behördlicher Maßnahmen effektiv durchzusetzen.

Quelle: Landgericht Leipzig

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Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.07.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Der Entwurf sieht neue Regeln vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will. Mit der Neuregelung soll den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung getragen werden. Dabei soll das Lebensalter des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden.

„Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im letzten Jahr einen klaren Auftrag gegeben: Die Regeln für die Vaterschaftsanfechtung im BGB müssen überarbeitet werden. Das geltende Recht verletzt in bestimmten Fallkonstellationen Väter in ihren Grundrechten. Wir werden diesen Auftrag jetzt umsetzen.  Dabei gehen wir behutsam vor. Abstammungsrecht ist eine besonders sensible Materie. Wir müssen den Grundrechten aller Beteiligten – Eltern und Kinder – Rechnung tragen. Unser Gesetzentwurf schlägt eine ausgewogene Lösung vor. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen einem Kind und seinem rechtlichen Vater wird auch künftig wesentlich ins Gewicht fallen, wenn der leibliche Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht. Denn oft dient der rechtliche Schutz dieser Beziehung gerade dem Kindeswohl. Zugleich wird unsere Regelung sicherstellen, dass ein leiblicher Vater bessere Möglichkeiten hat, auch als rechtlicher Vater Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. Wir gehen damit einen wichtigen ersten Schritt – hin zu einem zeitgemäßen Abstammungsrecht.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. April 2024 entschieden, dass die Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.

Konkret ging es in dem Urteil um § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach kann der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines anderen Mannes dann nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgenannte Regelung nicht vereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters ist, das Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert. Der Gesetzgeber hat nunmehr bis zum 30. März 2026 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin sind Anfechtungsverfahren, denen ein Antrag des mutmaßlich leiblichen Vaters eines Kindes zugrunde liegt, auszusetzen, wenn der Antragsteller dies beantragt.

Der Gesetzentwurf sieht mehrere Änderungen im Abstammungsrecht vor, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. An grundlegenden Strukturentscheidungen des Abstammungsrechts soll sich hingegen nichts ändern. So soll das Zwei-Eltern-Prinzip beibehalten werden. Es soll auch keine Änderung an dem Grundsatz geben, dass rechtlicher Vater der Mann wird, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkennt.

Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:

1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens

Während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines Mannes soll künftig kein anderer Mann mehr die Vaterschaft für dieses Kind sogleich wirksam anerkennen können. Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass es in bestimmten Fällen zu einem „Wettlauf um die Vaterschaft“ kommt. Eine Ausnahme von der vorgeschlagenen „Anerkennungssperre“ soll dann gelten, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, seine leibliche Vaterschaft nachweist.

2. Neuregelung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter

Die Regeln zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater eines Kindes sollen überarbeitet werden. Die neuen Regeln sollen es Familiengerichte ermöglichen, den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung zu tragen, wenn sie über Anfechtungsanträge leiblicher Väter entscheiden. Die neuen Regeln sollen maßgeblich an das Lebensalter des Kindes anknüpfen und an den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung anknüpfen.

Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes, so soll seine Anfechtung künftig uneingeschränkt Erfolg haben können. Ein Ausschlussgrund der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater soll insoweit nicht gelten.

Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind später als sechs Monate nach dessen Geburt, so soll die Anfechtung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Ausnahmen davon sind aber vorgesehen, wenn auch zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, eine solche zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft, aber erfolglos um eine solche Beziehung zum Kind bemüht hat. Auch in diesen Fällen aber kann der Fortbestand der bisherigen Vaterschaft aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, sodass das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters zurücktreten muss. Das wird vom Familiengericht unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten geprüft.

Ist das Kind bei der Anfechtung volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen. Ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater weggefallen, die zuvor einer Anfechtung durch den leiblichen Vater entgegenstand, so soll der leibliche Vater künftig eine „zweite Chance“ haben, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.

3. Ergänzende Regelungen

Ergänzend sollen mehrere Regeln getroffen werden, die verhindern sollen, dass überhaupt die Notwendigkeit einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater eintritt.

  • Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft: Der leibliche Vater soll die Vaterschaft künftig mit Zustimmung der Mutter des Kindes, des bisherigen rechtlichen Vaters und des Kindes anerkennen können, ohne dass zuvor ein Anfechtungsverfahren durchzuführen ist. Relevant sein wird dies insbesondere für Fälle, in denen die Mutter verheiratet ist, aber das Kind von einem anderen Mann gezeugt ist, und sich alle Beteiligten einig sind, dass der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des Kindes werden soll.
  • Keine Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei Anerkennung in Kenntnis fehlender leiblicher Abstammung: Eine im Wege der Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft soll künftig nicht mehr durch den rechtlichen Vater angefochten werden können, wenn dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Für die Mutter, die der Anerkennung zugestimmt hat, soll Entsprechendes gelten. Durch diese Neuregelung sollen Vaterschaftsanerkennungen vorgebeugt werden, die nur zu dem Zwecke erfolgen, eine Vaterschaft des leiblichen Vaters zu verhindern.
  • Erfordernis der Zustimmung des jugendlichen Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft: Eine Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, soll künftig generell die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung voraussetzen. So soll verhindert werden, dass einem jugendlichen Kind ohne sein Einverständnis ein Mann als rechtlicher Vater zugeordnet wird, der nicht sein leiblicher Vater ist.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Keine Tagesstruktur durch Hantel und Kampfsport – Sozialgericht weist Klage auf persönliches Budget für Fitnessstudio und Kampfsportschule ab

Das SG Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte (Az. S 4 SO 103/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 03.07.2025 zum Urteil S 4 SO 103/22 vom 12.06.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte.

Die 1990 geborene Klägerin leidet unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen G und H. Zudem besteht ein Pflegegrad 3. Die Klägerin erhielt bereits umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel dieser Leistungen ist es, die Klägerin in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen.

Trotz dieser bereits bewilligten Hilfen beantragte die Klägerin ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die beklagte Behörde lehnte dies mit Verweis auf die bestehenden Leistungen ab. Das Sozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach Auffassung der Kammer dienen die bewilligten Fachleistungsstunden bereits der Förderung einer Tagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die von der Klägerin gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht. Zudem habe das Gericht erkannt, dass die Klägerin – zumindest zeitweise – selbstständig sportliche Aktivitäten aufgesucht habe, was gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen spreche. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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