Kollision zwischen Bus nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver durchführendem Pkw

Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem Pkw, der eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw angemessen. So das OLG Frankfurt (Az. 10 U 213/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 10 U 213/22 vom 23.09.2025

Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem Pkw, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw angemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt am Main wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr mit dem Pkw seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr der Kläger als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt.

Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage bei Annahme einer alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied der zuständige 10. Zivilsenat, dass den Kläger eine Mithaftung in Höhe von 1/5 treffe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, führte der Senat aus. Zu Lasten des Beklagten wirke, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt habe. Dass eine Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen habe, sei auszuschließen. Die Ampelanlage sei auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Zulasten des Klägers wirke, dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten habe. Er habe unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich (4-4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er habe die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können. Zudem sei von einem Gelblichtverstoß des Klägers auszugehen.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Betriebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblichtverstoß, längeres Aufhalten im Kreuzungsbereich infolge Wendemanövers) führe zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und 1/5 zu Lasten des Klägers.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verkäuferin muss Behandlungskosten für kranken Welpen zahlen

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft. So das LG Flensburg (Az. 5 O 7/21).

LG Flensburg, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 5 O 7/21 vom 31.08.2023 (rkr)

Eine Hundezüchterin kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie planmäßig Hunde züchtet und im Internet verkauft.

Was ist passiert?

Die Verkäuferin betrieb eine Hundezucht und bot Welpen im Internet zum Kauf an. Eine Frau erwarb unter Ausschluss der Gewährleistung einen der Welpen und stellte nach einiger Zeit fest, dass der Hund unter Schmerzen litt. Ein Tierarzt stellte eine erblich bedingte Fehlentwicklung der Hüftgelenke, die zu Gangproblemen und Arthrose führen kann, fest. Die Käuferin verlangte daraufhin von der Verkäuferin eine Erstattung der Behandlungskosten sowie eine Minderung des Kaufpreises. Die Verkäuferin lehnte dies ab und berief sich darauf, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen habe, dass keine gesundheitliche Untersuchung für die Hundeeltern vorliege.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Verkäuferin zur Zahlung der Behandlungskosten sowie zur teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die Verkäuferin könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da sie als Unternehmerin gehandelt habe. Sie habe planmäßig Hunde gezüchtet und über das Internet verkauft.

Auf Grundlage eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Welpe unter einer erblich bedingten Hüfterkrankung leide und daher bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei.

Das Urteil vom 31.08.2023 (Az. 5 O 7/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Flensburg

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Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Zur Verkehrssicherungspflicht des Supermarkt-Betreibers

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst (Az. 1 O 21/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil 1 O 21/24 vom 16.09.2025 (nrkr)

Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt in Neustadt a. d. Weinstraße gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.

Die Kammer wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Rechtsanwältin klagt gegen Hausverbot in Münchner Hotel

Das AG München hat die Klage einer Rechtsanwältin gegen ein Hausverbot in einem Münchner Hotel abgewiesen. Das Hausverbot schränke die Klägerin nicht erheblich in der Teilnahme am öffentlichen Leben ein.

AG München, Pressemitteilung vom 29.09.2025 zum Urteil vom 18.03.2025 (nrkr)

Eine Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 blieb die Klägerin die Bezahlung der Hotelrechnung in Höhe von etwa 1.300 Euro schuldig. Die Klägerin behauptete unter anderem, sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel begründete dieses mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin. Keine anderen Personen sahen eine Ratte.

Vor dem Amtsgericht München wollte die Anwältin eine Aufhebung des Hausverbots erreichen. Sie gab an, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.03.2025 ab und führte aus:

„[Die] Erteilung eines Hausverbots [bedarf] nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. […] Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. […]

Vorliegend [sind] auch beruflich geschützte Positionen nicht […] durchschlagend. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die [Konferenz] in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an einen substanziierten Vortrag nicht. […].“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zustellung von Briefen – Fristwahrung: Für Briefe mindestens drei Werktage einplanen

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 6 UF 176/25).

BRAK, Mitteilung vom 29.09.2025 zum Beschluss 6 UF 176/25 des OLG Frankfurt vom 18.09.2025

Seit der Postrechtsreform 2024 könne man nicht mehr auf eine Zustellung von Briefen innerhalb von 1-2 Werktagen vertrauen, so das OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Fristsachen – insbesondere angesichts der Postrechtsreform im Jahr 2024 – nicht auf eine Postlaufzeit von einem Werktag vertraut werden darf. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, wenn ein Schriftstück erst am Samstagvormittag zur Post gegeben wurde und am Montag die Rechtsmittelfrist ablief (Beschluss vom 18.09.2025, Az. 6 UF 176/25).

Ein Vater wandte sich gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn. Die Beschwerdefrist sollte am Montag ablaufen, die Beschwerde versendete er allerdings erst am Samstagvormittag per Einwurfeinschreiben. Sie ging erst am Dienstag beim Amtsgericht ein – und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG beantragte der Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Brief spätestens am darauffolgenden Montag bei Gericht eingehen werde. Die verspätete Zustellung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

OLG: Seit Postrechtsreform muss man sich auf längere Zustellungszeiten einstellen

Das OLG Frankfurt wies seinen Antrag allerdings zurück und verwarf die Beschwerde mangels Fristwahrung als unzulässig. Beteiligte könnten im Rahmen fristgebundener Rechtsmittel nicht mehr darauf vertrauen, dass Postsendungen das Gericht garantiert am nächsten Werktag nach Aufgabe erreichten.

Das Gericht verwies dabei auf die 2024 erfolgte Neuregelung des § 18 Abs. 1 PostG, wonach den „Universaldienstanbietern“ wie der Deutschen Post deutlich längere Beförderungszeiten eingeräumt würden. So müssen sie an einem Werktag eingelieferte inländische Briefe und Pakete „im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.“ Auf die früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen, basierend auf der damals geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (§ 2 PUDLV), könne hingegen nicht mehr vertraut werden.

Es liege in der alleinigen Verantwortung der Versendenden, fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Postlaufzeiten das Gericht rechtzeitig erreichen könnten. Das gelte auch für Sendungen per Einwurfeinschreiben.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2025

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Oktober 2025: Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.09.2025

Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt.

Neues Ein- und Ausreisesystem startet

Das Europäische Entry-Exit-System (EES) startet am 12. Oktober am Flughafen Düsseldorf und wird stufenweise erweitert. Dieses schengenweite System betrifft Personen aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und die zum Kurzaufenthalt im Schengen-Gebiet berechtigt sind. Mit dem EES werden Ein- und die Ausreisen zentral und digital erfasst. Für EU-Bürgerinnen und Bürger ändert sich nichts.

Weitere Informationen zum Europäischen Ein- und Ausreisesystem

Größere Sicherheit bei Überweisungen

Ab dem 9. Oktober 2025 können alle Bankkundinnen und -kunden im Euro-Raum Geld innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen – ohne zusätzliche Kosten. Möglich macht das eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur Pflicht macht. Außerdem muss eine Empfängerüberprüfung angeboten werden. Dabei wird gecheckt, ob der angegebene Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos zueinander passen.

Weitere Informationen zu den Richtlinien im EU-Binnenmarkt

Elektronische Patientenakte (ePA) wird verpflichtend

Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Sie vernetzt Versicherte mit denjenigen, die medizinische Leistungen erbringen. Viele bisher analog ablaufende Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht.

Weitere Informationen zur Elektronischen Patientenakte

Zeitumstellung

Die Winterzeit beginnt: In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober werden die Uhren von 03:00 auf 02:00 Uhr zurückgestellt.

Quelle: Bundesregierung

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Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung enthielt unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. So das OVG Schleswig-Holstein (Az. 4 LB 36/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Urteil 4 LB 36/23 vom 25.09.2025

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. Das hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung entschieden und die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG zurückgewiesen (Az. 4 LB 36/23).

Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18). Der Vorsitzende führte bei der Verkündung des Urteils aus, dass die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können das KBA und die Volkswagen AG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA

Das OLG Düsseldorf hat einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden (Az. I-20 U 35/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Urteil I-20 U 35/25 vom 25.09.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin („PUMA“), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.

Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist („Verfügungsmarke“). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie: EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zehn weitere Mitgliedstaaten eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden) eingeleitet. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht mitzuteilen.

Ziel der Richtlinie

Mit der Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) soll ein umfassender Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Gestaltungen gewährleistet werden.

Die 6. Geldwäscherichtlinie befasst sich in erster Linie mit organisatorischen und institutionellen Fragen des Präventivrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen betreffen. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt werden.

Umsetzungspflichten

Den größten Teil der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 umsetzen, da die 4. Geldwäscherichtlinie in der durch die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) geänderten Fassung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird.

Bis zur ersten Frist am 10. Juli 2025 mussten die Mitgliedstaaten den umfassenden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts oder ähnlichen Gestaltungen (einschließlich des Zugangs von Personen mit einem berechtigten Interesse) gewährleisten.

Versäumnis

Bis dato haben 11 Mitgliedstaaten diese erste Frist für die vollständige Umsetzung verstreichen lassen. Die schrittweise Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um Schwachstellen in ihren Finanzsystemen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten ihre Geldwäschestandards konsequent und wirksam einhalten.

Erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Rechtsanwältin muss der Überlastung ihrer Mitarbeiter bei personeller Ausdünnung entgegenwirken

In einer Rechtsanwaltskanzlei muss sichergestellt werden, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Einer eventuellen Überlastung, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden, muss entgegengewirkt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 3 U 69/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Beschluss 3 U 69/25 vom 01.09.2025

In einer Rechtsanwaltskanzlei muss sichergestellt werden, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Einer eventuellen Überlastung, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden, muss entgegengewirkt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Antrag einer Rechtsanwältin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, da sie entsprechende geeignete Maßnahmen nicht dargelegt hatte.

Die Beklagten waren vom Landgericht in einem Schadensersatzprozess aufgrund von Mängeln bei einem Hauskauf zur Zahlung von knapp 30.000 Euro verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Berufung begründete ihre Rechtsanwältin nicht rechtzeitig. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erläuterte sie damit, dass die Berufungsbegründungfrist infolge eines Fehlers „der verbliebenen Büroangestellten“ nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Eine „personelle Ausdünnung“ bei den Kanzleimitarbeitern habe zu dem einmaligen Eingabefehler der verbliebenen Mitarbeiterin geführt.

Der zuständige 3. Zivilsenat hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es liege keine unverschuldete Fristsäumnis vor, begründete er die Entscheidung. Dem Vortrag der Rechtsanwältin könne nicht entnommen werden, dass die Fristsäumnis nicht auf organisatorischen Mängeln der Fristenkontrolle beruhe. Die von der Rechtsanwältin dargelegte drastische Reduzierung des Personals infolge Erkrankung einer Mitarbeiterin und Ausscheiden eines weiteren Mitarbeiters habe zwar die Gefahr der Überlastung der verbliebenen Mitarbeiterin bergen können. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese – auf einem Organisationsverschulden beruhende – Überlastung die Ursache für den festgestellten Fehler gewesen sei.

Die eigenen Sorgfaltspflichten einer Rechtsanwältin seien erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Berufsalltags aufträten, die dazu führen könnten, dass die zulässig delegierten Pflichten der Anwältin nicht erfüllt werden. Sie müsse stets sicherstellen, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllten, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert sei. Dazu gehöre, einer eventuellen Überlastung entgegenzuwirken, die dadurch entstehe, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen würden.

Auf welche Weise eine Rechtsanwältin die Belastung des verbliebenen Personals in zumutbaren Grenzen halte, bleibe ihr überlassen. Sei etwa eine Kompensation durch den Einsatz weiterer zuverlässiger Kräfte nicht möglich, könne der Gefahr von Fehlverhalten z. B. durch eine verstärkte Kontrolle entgegengewirkt werden. Im Einzelfall könne es auch notwendig werden, dass die Anwältin die delegierten Aufgaben, wie zum Beispiel die Fristenkontrolle, wieder an sich ziehe.

Hier sei nicht erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten geeignete Maßnahmen getroffen habe, um trotz des personellen Engstandes eine ausreichende Fristenkontrolle zu gewährleisten.

Der Organisationsmangel sei auch für die Fristversäumnis ursächlich gewesen. Sofern nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergriffen wurden, gehe es zulasten der Rechtsanwältin, wenn nicht festgestellt werden könne, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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