Offenbarungspflicht eines Auto-Verkäufers für ungewöhnliche Reparaturen

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers (Az. 3 O 150/21).

LG Lübeck, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 3 O 150/21 vom 08.05.2025 (rkr)

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers.

Was ist passiert?

Ein Mann kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Vor dem Landgericht Lübeck klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

Wie ist die Rechtslage?

Worauf Verkäufer einen Käufer hinweisen müssen, ist nicht ausdrücklich geregelt und stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.

Das Urteil vom 08.05.2025 (Az. 3 O 150/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Zugang zu Schuldnerberatung sicherstellen: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Das BMJV hat am 23.06.2025 den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen.

BMJV, Pressemitteilung vom 23.06.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Es flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute veröffentlicht wurde.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Für diese Schuldnerberatungsdienste dürfen nur begrenzte Entgelte verlangt werden. Zudem verpflichtet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie die Mitgliedstaaten, der Europäische Kommission über die Zahl der verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten.

Bundesweit gibt es derzeit fast 1.400 Schuldnerberatungsstellen. Diese befinden sich in kommunaler Trägerschaft oder in der Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen. Sie beraten Ratsuchende ganz überwiegend kostenlos. Um diese Praxis nicht zu gefährden, sieht der Entwurf vor, dass Schuldnerberatungsdienste grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden sollen. Der Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes schlägt außerdem vor, den Ländern die Entscheidung darüber zu überlassen, wie der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten sichergestellt wird. Weiter enthält der Entwurf Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten. So soll ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden, um dem Schuldenregulierungs­interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht zu werden und Interessenskonflikte zu vermeiden. In Umsetzung der EU-Verbraucherkredit­richtlinie soll zudem eine jährliche Berichtspflicht über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste eingeführt werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 18. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sog. Buy-now-pay-later-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 23.06.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 23.06.2025

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sogenannte Buy-now-pay-later-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf soll zugleich den europäischen Binnenmarkt für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern fördern. Er geht zurück auf die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, erklärt dazu:

„,Heute kaufen, später zahlen‘, das klingt für viele erstmal praktisch. Doch hinter schnell abgeschlossenen Kreditverträgen kann sich ein echtes Risiko verbergen. Schlimmstenfalls führen solche Verträge in die Schuldenfalle. Deshalb haben wir auf EU-Ebene beschlossen, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken. Diesen Beschluss setze ich nun in deutsches Recht um. Mir ist wichtig, dass wir die europäischen Regeln möglichst einfach und bürokratiearm umsetzen. Unser Ziel ist klar: Mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen – ohne vermeidbaren bürokratischen Ballast.“

Der heute vorgelegte Entwurf dient der Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Die vorgeschlagenen Änderungen weiten den Verbraucherschutz erheblich aus. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. „Buy now, pay later“ bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.

Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten.

Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, hat BMJV diesen grundsätzlich für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt, etwa bei dem Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses wurde der Spielraum der Richtlinie genutzt, sodass Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig in Textform statt bislang in Schriftform abgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich keine nationalen Verschärfungen oder Erweiterungen über die zwingenden europäischen Vorgaben vor (kein sogenanntes Goldplating).

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 18. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Besserer Schutz vor Einschüchterungsklagen: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie veröffentlicht

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen („SLAPP-Verfahren“) umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 20.06.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Kritische Berichterstattung, wissenschaftliches und zivilgesellschaftliches Engagement sind für unsere Demokratie elementar. Wir dürfen nicht zulassen, dass solche Stimmen mit missbräuchlichen Klagen unterdrückt werden – nur weil sie einzelnen nicht passen. Deshalb geben wir den Zivilgerichten neue Instrumente an die Hand, um Einschüchterungsklagen zu erschweren. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass solche Instrumente bitter notwendig sein können. Das Gesetz gegen Einschüchterungsklagen ist deshalb Ausdruck guter demokratischer Vorsorge: Demokratie lebt von der Diskussion und dem Austausch konträrer Ansichten.“

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Beim Anwendungsbereich geht er jedoch in einem Punkt darüber hinaus: Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug, sondern auch für rein nationale Sachverhalte.

Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen für den Umgang mit Einschüchterungsklagen. Diese Regelungen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden und der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine öffentliche Beteiligung ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

Im Einzelnen sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot
    Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So wird gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Verpflichtung der Klägerseite zur Leistung von Prozesskostensicherheit
    Auf Antrag der Beklagten oder des Beklagten und Anordnung des Gerichts soll die Klägerin oder der Kläger verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Erweitere Erstattung Kostenerstattung
    Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind.
  • Möglichkeit zu Festsetzung Sanktionsgebühr
    In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.
  • Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen
    Für Entscheidungen von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden (Az. L 6 U 45/23).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 19.06.2025 zum Urteil L 6 U 45/23 vom 22.05.2025 (nrkr)

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle entschieden.

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Zu Unrecht, befand nun das LSG. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall sei das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z. B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung definiert als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist deshalb in der Regel unter anderem erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Powered by WPeMatico

Rat legt seinen Standpunkt zur Praktikumsrichtlinie fest

Der Rat hat am 19.06.25 seine Position zur Praktikumsrichtlinie in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sie dient als Grundlage (Verhandlungsmandat) für die kommenden Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament, um eine Einigung zu dem Dossier zu finden. Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt bisher noch nicht festgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.06.2025

Der Rat hat am 19.06.25 seine Position zur Praktikumsrichtlinie in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sie dient als Grundlage (Verhandlungsmandat) für die kommenden Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament, um eine Einigung zu dem Dossier zu finden. Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt bisher noch nicht festgelegt.

Ziel der Richtlinie ist, die Arbeitsbedingungen für Praktikanten zu verbessern und Scheinpraktika zu bekämpfen. Zudem werden mit der Richtlinie Mindestanforderungen festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können auch günstigere Bestimmungen einführen bzw. beibehalten. Ferner präzisiert der Rat, dass die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein spezifisches Beschäftigungsverhältnis für Praktikanten ins nationale Recht aufzunehmen.

Der Rat nimmt Klarstellungen am Kommissionsvorschlag vor und räumt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität ein, um den verschiedenen nationalen Systemen Rechnung zu tragen u. a.:

  • Anwendungsbereich
    Es wird klargestellt, dass die Kapitel II (Gleichbehandlung) und IV (Durchsetzungs- und Unterstützungsmaßnahmen) für Praktikanten gelten, die gemäß den in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen, und deren Praktika weder obligatorisch noch im Rahmen aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erfolgen. Für alle Personen, die sich in einem Scheinpraktika befinden, gilt Kapitel III (Scheinpraktika). Von der Richtlinie ausgenommen sind Praktika, die innerhalb des nationalen Rahmens der allgemeinen und beruflichen Bildung erfolgen. Darunter versteht der Rat z. B. Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, obligatorische Praktika, um einen bestimmten Abschluss/Qualifikation zu erlangen oder Berufspraktika.
  • Scheinpraktika
    Die EU-Mitgliedstaaten müssen wirksame Maßnahmen vorsehen, um Scheinpraktika festzustellen und zu bekämpfen. Der Ratstext gewährt ihnen Flexibilität im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z. B. Kontrollen und Inspektionen. Zur Feststellung von Scheinpraktika wird eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden eingeführt, eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten durchzuführen. Dazu zählt beispielsweise das Fehlen einer wesentlichen Lern- und Ausbildungskomponente oder die übermäßige Dauer eines Praktikums. Der Rat stellt klar, dass eine Dauer von bis zu sechs Monaten als ausreichend angesehen wird, jedoch wird auch anerkannt, dass einige Arten von Praktika, je nach Sektor oder Zweck, länger dauern können.Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird den EU-Mitgliedstaaten auch mehr Flexibilität bei den Informationen, die Arbeitgeber den zuständigen Behörden für die Bewertung vorlegen müssen, eingeräumt.
  • Gleichbehandlung
    Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Praktikanten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (inkl. Entgelt) nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeiternehmer, außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Laut Ratsposition sollen die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Sozialpartner zu ermächtigen, Tarifverträge beizubehalten oder abzuschließen, in denen sachliche Gründe festgelegt werden, die als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung gelten. Im Hinblick auf den Begriff „Entgelt“ wird geregelt, dass er entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten in jedem EU-Mitgliedstaat verstanden wird und alle Arten der Vergütung in Form von Geld- oder Sachbezügen umfasst.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. So das BAG (Az. 7 AZR 50/24).

BAG, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 7 AZR 50/24 vom 18.06.2025

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.

Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.

Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 -) und vom 25. Juni 2014 (- 7 AZR 847/12 -) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

EU-Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte

Die EU-Kommission hat eine bis zum 10.09.2025 andauernde Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte gestartet. Sie bittet um Feedback der breiten Öffentlichkeit zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des ersten Aktionsplans für die Europäische Säule sozialer Rechte aus 2021 sowie zu den angestrebten Zielen und Inhalten des neuen Aktionsplans.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2025

Die EU-Kommission hat eine bis zum 10.09.2025 andauernde Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte gestartet. Sie bittet um Feedback der breiten Öffentlichkeit zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des ersten Aktionsplans für die Europäische Säule sozialer Rechte aus 2021 sowie zu den angestrebten Zielen und Inhalten des neuen Aktionsplans.

Laut EU-Kommission wurden Fortschritte bei der Erreichung der sozialen Kernziele bis 2030 im Hinblick auf das Beschäftigungsziel erzielt, jedoch besteht noch erheblicher Verbesserungsbedarf bei den Kompetenzen und der Armutsbekämpfung. Der neue Aktionsplan zielt auf die verbesserte Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und einen besser koordinierten Ansatz bei der Beschäftigungs- und Sozialpolitik als auch der Verwirklichung der Kernziele u. a. in den Bereichen Kompetenzen und Armutsbekämpfung ab.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in den neuen Aktionsplan einfließen, der im vierten Quartal 2025 veröffentlicht werden soll.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Neue Spezialisierungen an den Gerichten in Hamm, Köln und Aachen

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, werden die gerichtlichen Zuständigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten neu geordnet. Durch eine Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung werden ab 1. Juli 2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert und am Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingeführt.

Ministerium der Justiz NRW, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, werden die gerichtlichen Zuständigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten neu geordnet. Durch eine Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung werden ab 1. Juli 2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert und am Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingeführt.

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach:

„Mit der neuen Aufgabenverteilung stärken wir die Spezialisierung unserer Gerichte. Die Komplexität der Rechtsstreitigkeiten wächst, auch die Anwaltschaft ist oft auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert. Die neue Verteilung von Zuständigkeiten bei den Gerichten sorgt für eine hohe Qualität und Verlässlichkeit in der Rechtsprechung. Gleichzeitig machen wir den Gerichtsstandort Nordrhein-Westfalen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen attraktiver.“

Die Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung sieht folgende landesweite Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten vor:

Das Oberlandesgericht Hamm wird neben der bereits bestehenden Spezialisierung für Verfahren zu Erneuerbaren Energien und Verbandsklagen zu einem landesweiten Kompetenzstandort für Verbraucherschutz-, Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsrecht ausgebaut. Daneben werden in Hamm in zweiter Instanz Spezialisierungen zum Recht der freien Berufe auf den Weg gebracht. Beim Oberlandesgericht Hamm werden hier die Angelegenheiten der rechts , steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe konzentriert. Das gilt ab dem 1. Januar 2026 auch für alle zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, wie das Landeskabinett in seiner letzten Sitzung (3. Juni 2025) durch eine Verordnungsänderung beschlossen hat.

Das Oberlandesgericht Köln wird über die bereits etablierte zweitinstanzliche Profilierung u. a. im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie sowie des Presserechts hinaus eine weitere Spezialzuständigkeit im Bereich des Transportrechts übernehmen. Das Landgericht Aachen wird in diesem Zuge in erster Instanz landesweit für Transportverfahren zuständig, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße oder auf der Schiene betroffen ist.

Die neue Verteilung von Zuständigkeiten setzt damit die in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren verfolgte Linie der gerichtlichen Spezialisierung fort. Zuletzt hat am 1. April 2025 der Commercial Court beim Oberlandesgericht Düsseldorf seine Arbeit aufgenommen, vor dem Gerichtsverfahren aus Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Versicherungsrecht ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzlich verhandelt werden können.

Zeitgleich wurden in Nordrhein-Westfalen an den Landgerichten Düsseldorf, Bielefeld, Essen und Köln sogenannte Commercial Chambers eingerichtet, an denen wirtschaftsrechtliche Verfahren in Englisch ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro durch spezialisierte Kammern verhandelt werden können. Daneben wurde die an diesen Standorten bereits vorhandene, streitwertabhängige Spezialisierung für das Recht der erneuerbaren Energien (Landgerichte Bielefeld und Essen), Streitigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnologie (Landgericht Köln) und aus Unternehmenstransaktionen (Landgericht Düsseldorf) ausgebaut, soweit auch diese Verfahren englischsprachig geführt werden sollen.

Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Schneller und einfacher bauen dank „Wohnungsbau-Turbo”

Städte und Gemeinden können künftig schneller grünes Licht für den Wohnungsbau geben – auch ohne Bebauungsplan. Das Kabinett hat dafür die neue „Bauturbo”-Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.06.2025

Städte und Gemeinden können künftig schneller grünes Licht für den Wohnungsbau geben – auch ohne Bebauungsplan. Das Kabinett hat dafür die neue „Bauturbo”-Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

In Deutschland fehlen hunderttausende bezahlbare, neue Wohnungen. Der Wohnungsbau dauert häufig viel zu lange – auch wegen langwieriger Planungs- und Genehmigungsverfahren. Nun hat das Bundeskabinett eine entsprechende Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

Damit will die Bundesbauministerin Tempo fürs Bauen machen. „Wir brauchen schnell mehr bezahlbaren Wohnraum. Die Neuregelung ermöglicht es Gemeinden, das Planen und Genehmigen wesentlich zu beschleunigen. Das spart Zeit und Kosten“, kündigte Bundesbauministerin Hubertz nach dem Kabinettsbeschluss an und betonte: „Davon profitieren kommunale Planungs- und Genehmigungsbehörden, die Bauwirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in verdichteten Siedlungsgebieten.”

Sonderregelung ermöglicht schnelleren Wohnungsbau

Die neue Sonderregelung – Paragraph 246e Baugesetzbuch – und weitere damit verbundene Neuregelungen ermöglichen weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht. Das heißt: Städte und Gemeinden können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese nutzen.

Sie können künftig auf die Aufstellung eines Bebauungsplans verzichten. Das spart neben Kosten vor allem viel Zeit. Denn bei der Aufstellung eines Bebauungsplans vergehen oft mehrere Jahre.

Die Sonderregelung soll befristet bis Ende 2030 gelten. Das Bundesbauministerium wird die Wirksamkeit der neuen Regelungen bis Ende 2029 evaluieren, vor allem prüfen, ob sie zur Schaffung neuen Wohnraums beitragen.

Neu bauen, aufstocken und für Wohnen umnutzen

Die neue Sonderregelung ermöglicht es, schneller neue Wohnungen zu bauen, Wohngebäude zu erweitern, aufzustocken und Gebäude in Wohnraum umzuwidmen, beispielsweise Gewerbeflächen und -gebäude.

Mit der Sonderregelung und weiteren Änderungen im Baugesetzbuch können Städte und Gemeinden die Genehmigungsverfahren straffen und auch von bestehenden Bebauungsplänen abweichen.

Längerer Umwandlungsschutz für Mietwohnungen

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem befristete Regelungen verlängert, um mehr Bauland in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. Das sind bestimmte Gebiete in Städten und Ballungsräumen, wo dringend mehr bezahlbarer Wohnungsraum gebraucht wird und sich auch viele Menschen mit normalen Einkommen oft die gestiegenen Mieten nicht mehr leisten können.

Dort soll zum Schutz von Mieterinnen und Mietern auch die Regelung gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen länger gelten – nämlich statt bis Ende 2025 nun bis Ende 2030. (…)

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico