Strenge Voraussetzungen für Durchsuchung von Anwaltskanzleien

Das BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt (Az. 1 BvR 398/24). Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 1 BvR 398/24 des BVerfG vom 21.07.2025

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte, doch das BVerfG mahnte die strengen Voraussetzungen bei der Durchsuchung von Anwaltskanzleien an.

Der Erste Senat des BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt. Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Dieser diene nicht nur der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsbeistand und Mandanten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Zudem berge die Durchsuchung von Kanzleiräumen regelmäßig die Gefahr, dass Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24).

Hamburger Justiz durchsucht Kanzleiräume und beschlagnahmt PC

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen einen Anwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs geführt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen ihm und einer ehemaligen Mandantin, die Strafanzeige erstattet hatte. Das zuständige Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume – noch während des laufenden zivilrechtlichen Honorarstreits (der später zu Lasten der Mandantin ausging). Die Akten des Zivilverfahrens wurden nicht beigezogen. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht. Bei der Durchsuchung wurde unter anderem ein Computer des Anwalts sichergestellt. Seine Beschwerde dagegen verwarf das LG Hamburg als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Anwalt eine Verletzung der Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde erachtete das BVerfG wegen mangelnder Rechtswegserschöpfung als unzulässig. Der Rechtsanwalt hatte nicht substantiiert vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben.

Aufgrund der Unzulässigkeit komme es (eigentlich) nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchungsanordnung den „strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung“ gerecht wurde, so das BVerfG. Doch genau diese Prüfung nimmt der Senat dennoch vor – und kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung unangemessen und damit unzulässig gewesen sei.

BVerfG entscheidet inhaltlich zu unzulässiger Verfassungsbeschwerde

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so das BVerfG. Was das im Einzelfall bedeutet und warum die einzelnen Voraussetzungen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau gewahrt wurden, dekliniert der Senat am konkreten Beispiel durch:

  1. Der vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Zum einen aufgrund der zu erwartenden Strafandrohung von – abstrakt – maximal drei Jahren, wobei im konkreten Einzelfall die mögliche Strafe sogar noch deutlich darunter gelegen hätte. Zum anderen, weil das Schutzgut ausschließlich das Vermögen sei. Und schließlich sei auch noch ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht gekommen.
  2. Der Tatverdacht sei weiterhin aufgrund aktenkundiger Widersprüche zumindest schwach. Die Zeugin sei zudem wenig glaubhaft gewesen, habe sie doch ein persönliches Interesse an einer Verurteilung ihres ehemaligen Anwalts gehabt, da sie einen Zivilrechtsstreit mit ihm über die Vergütung führte.
  3. Die Auffindevermutung sei zudem eher gering gewesen, so das BVerfG weiter. Der Anwalt hatte zuvor Kenntnis von den Ermittlungen gehabt und mit einem Akteneinsichtsantrag sogar offengelegt, dass er eine Durchsuchung zumindest für möglich gehalten habe.
  4. Das wichtigste Argument war jedoch die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts, die regelmäßig zu einer regulierenden Beschränkung der Durchsuchung von Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern führe. Die Durchsuchung von Kanzleiräumen berge regelmäßig die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien. Hinzu komme, dass diese anwaltlichen Mandatsverhältnisse – Berufsgeheimnisträger – besonders schutzbedürftig seien. Der Schutz dieser Vertrauensbeziehung liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung („Gesamtschau der Unterlagen“) habe auch ganz konkret potenziell Unterlagen anderer Mandanten umfasst. Zahlreiche verfahrensunbeteiligte Personen, insbesondere Mandantinnen und Mandanten, seien von der Durchsuchung mit betroffen gewesen, obwohl sie in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stünden und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten.
  5. Die Durchsuchungsanordnung sei zwar zur Erreichung des Aufklärungszwecks erforderlich, jedoch nicht das mildeste Mittel zur Ermittlung gewesen. Weil der gesamte Tatvorwurf mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren stehe und falle, hätte hier die Akte des Zivilverfahrens beigezogen werden müssen. Weil der Anwalt von den Ermittlungen wusste, hätte auch keine Gefahr des Beweismittelverlustes bestanden, hätte man noch weiter abgewartet.

Daher kommt das BVerfG im Rahmen einer abschließenden Angemessenheitsprüfung zu dem Schluss, dass schon die Schwere des Tatvorwurfs, der schwache Tatverdacht, der geringe Grad der Auffindewahrscheinlichkeit, die schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erhebliche Eingriffstiefe und die weiteren denkbaren Ermittlungsansätze zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung sprächen. Hier komme erschwerend hinzu, dass die Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei weit gefasst und potenziell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betroffen habe. Entscheidend habe letztlich die besondere Rolle des Betroffenen als Rechtsanwalt gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte gesprochen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24

Das LG Berlin II hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des vzbv statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (Az. 52 O 65/23).

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 52 O 65/23 des LG Berlin II vom 19.06.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Immobilien Scout GmbH statt

  • Irreführende Werbung für kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ auf immobilienscout24.de
  • Immobilienportal erhob zudem über eine „Selbstauskunft“ personenbezogene Daten, ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen
  • LG Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale in vollem Umfang statt

Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

„Wohnungssuchende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer SCHUFA-Auskunft, verleitet werden. Hier muss das Immobilienportal für faire Bedingungen sorgen. Der Anbieter darf sich die Not der Suchenden nicht unzulässig zu Nutze machen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Irreführende Werbung für Bonitäts-Check

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“ und
  • „Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“

Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Landgericht Berlin bestätigt Irreführung

Das Landgericht Berlin folgt der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter:innen eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer:innen ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher:innen eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: unter anderem die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer:innen.

Das Urteil des LG Berlin II vom 19.06.2025, Az. 52 O 65/23, ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Konzept der Stadt Salzgitter zu Unterkunftskosten ist schlüssig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (Az. L 11 AS 472/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2025 zum Beschluss L 11 AS 472/24 B ER vom 26.08.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer langjährigen Grundsicherungsempfängerin, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt. Die Brutto-Kaltmiete beträgt 586 Euro. Vom Jobcenter Salzgitter erhielt sie zunächst eine Kostensenkungsaufforderung und später nur noch gekürzte Leistungen, da sich die angemessene Brutto-Kaltmiete hier auf 442 Euro belaufe.

Hiergegen leitete die Frau ein gerichtliches Eilverfahren ein und argumentierte, dass in Salzgitter kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten bestehe. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass das Stadtgebiet von Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, da es nach ihrer Ansicht verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem könne sie nicht umziehen, da pflegebedürftige Familienangehörige in der Nähe lebten.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt zur Bedarfsermittlung erkennen. Nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Salzgitter nicht über die erforderliche verkehrliche Verbundenheit verfüge. Der Raum werde durch 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien erschlossen; außerdem verfüge mehr als jeder zweite Einwohner über einen Pkw. Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten beschränke sich dabei auf eine Verfahrenskontrolle. Es reiche daher nicht aus, das Konzept pauschal zu bestreiten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, zu denen auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der zugrunde gelegten Daten zählen, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Zudem sei ein Umzug für die Frau nicht unzumutbar, da Pflegeleistungen nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden müssten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 2837/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Beschluss 2 L 2837/25 vom 02.09.2025

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt. Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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OLG Oldenburg verurteilt Eheleute, Rechenschaft abzulegen

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen (Az. 12 U 38/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 12 U 38/22 vom 03.12.2024

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem bereits im Dezember 2024 verkündeten Urteil zu befassen.

Der ältere Herr war Ende 2019 bei dem Ehepaar aus dem Landkreis Oldenburg eingezogen. Wie spätere Ermittlungen ergaben, ging er davon aus, dass die Eheleute ihn gegen die Zahlung von 1.000 Euro monatlich pflegen würden. Außerdem meinte er, über kein erhebliches Geldvermögen zu verfügen. Tatsächlich lagen auf seinem Konto zum Zeitpunkt seines Einzugs bei den Eheleuten mehr als 500.000 Euro.

Einige Zeit später eröffneten der ältere Herr und der Ehemann ein Gemeinschaftskonto, auf das das Geld des älteren Herrn zum Großteil umgebucht wurde und auf das fortan auch seine Rente floss. Zudem erteilte der Herr den Eheleuten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht und setzte beide im April 2021 durch notariell beurkundetes Testament zu seinen Alleinerben ein.

Der Sohn des Mannes hatte bereits im Mai 2019 die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seinen Vater angeregt, da er befürchtete, dass dieser keinen Überblick mehr über seine finanziellen Verhältnisse hatte. Das Amtsgericht Oldenburg richtete schließlich tatsächlich – gegen den Willen des älteren Herren – eine sog. Kontrollbetreuung ein. Der Kontrollbetreuer, ein Rechtsanwalt, verlangte sodann von dem Ehepaar Auskunft und Rechenschaft über die vorgenommenen Transaktionen. Der dahingehenden Klage gab das Landgericht Oldenburg mit Teilurteil von Februar 2022 statt. Hiergegen legten die Eheleute Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Im Mai 2021 erlitt der ältere Herr einen Schlaganfall. Ein halbes Jahr später wurde er mit Dekubituswunden und lebensbedrohlicher Mangelernährung in ein Krankenhaus eingewiesen. Der Betreuer veranlasste danach, dass der Mann in ein Pflegeheim kam, wo er im April 2022 verstarb. Auf dem Gemeinschaftskonto befanden sich zuletzt nur noch rund 10.000 Euro.

Nach dem Tod des Mannes stellten die Eheleute sich auf den Standpunkt, dass sich der Prozess erledigt hätte, da sie durch die Erbeinsetzung ohnehin alles geerbt hätten und niemandem zur Rechenschaft verpflichtet seien. Die Kinder des Erblassers fochten das Testament ihres Vaters aus April 2021 indes erfolgreich an: Das Nachlassgericht kam zu der Überzeugung, dass der ältere Herr bei der Errichtung seines Testaments einem sog. Motivirrtum im Hinblick auf sein Vermögen und die finanziellen Interessen der Eheleute erlegen war. Das Testament war damit nichtig und die Kinder des Mannes erhielten als dessen gesetzliche Erben den Erbschein.

Im Auskunftsverfahren vor dem Oberlandesgericht stellten sich die Eheleute dennoch weiterhin auf den Standpunkt, sie seien die Erben und daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Dies ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: Gemäß § 2365 BGB bestehe die Rechtsvermutung, dass denjenigen, die in dem Erbschein als Erben bezeichnet sind, das dort angegebene Erbrecht zusteht. Es sei daher Sache der Eheleute, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils – hier also das Nichtvorliegen eines Motivirrtums – zu entkräften. Dies sei ihnen nicht gelungen.

Die Eheleute müssen nun also offenlegen, was mit dem verschwundenen Geld passiert ist. Sollten sie nicht beweisen können, dass das Geld für den älteren Herrn verwendet wurde, könnten sie die Beträge letztlich zurückzahlen müssen. Ein strafrechtliches Verfahren ist ebenfalls anhängig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Vermieter kann Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das AG Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur dann ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat (Az. 32 C 16/25).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 32 C 16/25 vom 15.08.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur dann ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 15.08.2025, Az. 32 C 16/25).

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er sodann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Datenübermittlung an die Schufa: Landgericht Lübeck ruft Europäischen Gerichtshof an

Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das LG Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren (Az. 15 O 12/24) ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

LG Lübeck, Mitteilung vom 09.09.2025 zum Beschluss 15 O 12/24 vom 04.09.2025

Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

Was ist passiert?

Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben.

Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen,

  1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen;
  2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet;
  3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist.

Der Beschluss vom 04.09.2025 ist unanfechtbar.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung erstreckt sich auf Eltern behinderter Kinder

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind lt. EuGH so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können (Rs. C-38/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil C-38/24 vom 11.09.2025 [Bervidi]1

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

Eine Stationsaufsicht ersuchte ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache schließlich dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat sich an den Gerichtshof gewandt, denn er hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2 auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

Ausweislich des Urteils Coleman3, in dem der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist, zielt diese Richtlinie darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Außerdem ist diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung – jeweils in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen – in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen4 zu sehen. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasst, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Dem Gerichtshof zufolge ist ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

3Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/08).

4Am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenes und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Vorerst keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Das VG Neustadt hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirtschaftlichen Wegen abgelehnt (Az. 5 L 971/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 12.09.2025 zum Beschluss 5 L 971/25.NW vom 08.09.2025

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirtschaftlichen Wegen abgelehnt.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Krankenfahrstühle“. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte. Die Stadt hielt dagegen, dass das Verkehrszeichen 250 ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelte. Unabhängig davon verstoße die Nutzung gegen die städtische Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Diese Wege seien vorrangig der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten; eine gewerbliche Nutzung bedürfe einer Erlaubnis, die der Antragsteller nicht besitze. Zudem verwies die Stadt auf zunehmende Beschwerden von Winzern und eine erhöhte Unfallgefahr.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Untersagungsverfügung der Stadt offensichtlich rechtmäßig. Zwar sei der Argumentation der Stadt bezüglich des allgemeinen Durchfahrtsverbots nicht vollständig zu folgen. Zumindest die einsitzigen E-Scooter wären als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien.

Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“. Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers überwiege.

Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unterlegene Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Amtsgericht Hannover entscheidet: Wer seinen Vermieter rassistisch beleidigt, kann seine Wohnung verlieren

(Az. 465 C 781/25).

Amtsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 465 C 781/25 vom 10.09.2025 (nrkr)

Mit Urteil vom 10.09.2025 hat das Amtsgericht Hannover der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben. Der Vermieter hatte die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt, weil – so seine Begründung – die Mieterin ihn rassistisch beleidigt habe.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Hannover-Badenstedt, das an die Beklagte vermietet war. Aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2024 kündigte der Kläger das Mietverhältnis und forderte die Beklagte auf, das Wohnhaus zu räumen. Der Kläger habe – so seine Schilderung des Vorfalls – die Beklagte damals an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und angetroffen. Die Beklagte habe ihn mit den Aussagen „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt. Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, es sei zum besagten Zeitpunkt nicht zu einem Treffen gekommen, da sie bei ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen sei. Außerdem habe der Kläger sie zuvor schon eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Die Beklagte hat die Wohnung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist geräumt. Daher hat der Kläger sich an das Amtsgericht gewandt und die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von drei Zeugen zur Räumung und Herausgabe des Wohnhauses verurteilt. Die ausgesprochene Kündigung sei – so die Begründung des Gerichts – wirksam und habe das Mietverhältnis beendet. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Das sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe den Kläger in rassistischer und menschenverachtender Weise beleidigt. Davon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. So hätten zwei unabhängige Zeugen den Vorfall so wie vom Kläger geschildert bestätigt. Die Aussage der von der Beklagten benannten Zeugin widerspreche demgegenüber dem, was die Beklagte selbst angegeben habe. Daher sei die Beklagte verpflichtet, das Wohnhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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