Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 27 K 5400/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil 27 K 5400/23 vom 03.06.2025

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.

Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 -) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte – auch per Videotelefonie – die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben. Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich – so die Kammer – für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung der Kammer nicht. Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Verbandsklage gegen „TikTok“ eingereicht

Am KG Berlin wurde von der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) neben der Klage gegen „X“ auch eine Klage gegen das soziale Netzwerk „TikTok“ eingereicht, mit der die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher gefordert wird (Az. 24 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 03.06.2025

Am Kammergericht wurde von der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) neben der Klage gegen „X“ (siehe PM Nr. 19/2025) auch eine Klage gegen das soziale Netzwerk „TikTok“ eingereicht, mit der die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird.

Bei der Klage handelt es sich ebenfalls um eine sog. Abhilfeklage als Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Dabei kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen. Betroffene Verbraucher*innen müssen sich hierfür beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Sofern die Klage erfolgreich ist, müssen die betroffenen Verbraucher*innen nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld im Rahmen der Verbandsklage.

Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz für registrierte Nutzer*innen von „TikTok“ in Abhängigkeit von ihrem Alter bei Nutzungsbeginn in Höhe von 2.000 Euro für Nutzer*innen unter 16 Jahren, 1.000 Euro für Nutzer*innen zwischen 16 und 21 Jahren und 500 Euro für Nutzer*innen über 21 Jahre. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Beklagte höchst persönliche Daten sammle und analysiere und im Verborgenen umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile für Werbe- und andere kommerzielle Zwecke erstelle. Zudem schaffe sie insbesondere für Kinder und Jugendliche durch die Gestaltung ihres Algorithmus ein System der Manipulation und Abhängigkeit.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt und dem Bundesamt für Justiz zur öffentlichen Bekanntmachung übermittelt. Eine Klageerwiderung der Beklagten liegt noch nicht vor.

Kammergericht: Aktenzeichen 24 VKl 1/25

Quelle: Kammergericht Berlin

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Reinigung einer gemieteten PV-Anlage

Die unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. So entschied das AG München (Az. 191 C 12116/24).

AG München, Pressemitteilung vom 02.06.2025 zum Urteil 191 C 12116/24 vom 18.11.2024 (rkr)

Unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in Franken und mieteten von der Beklagten 2017 eine Photovoltaik-Anlage für deren Hausdach mit einer Nennleistung von 5,13 kWp an. Vertraglich war ein durch die Beklagte auszuführendes Wartungsintervall von vier Jahren vereinbart. Die Vertragslaufzeit wurde auf 20 Jahre vereinbart, wobei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wurde.

Die Kläger forderten die Beklagte im Jahr 2023 – auch anwaltlich – vergeblich zur Reinigung der Module auf und kündigten schließlich im Januar 2024 den Vertrag außerordentlich. Sie behaupteten, ihnen sei bei Vertragsschluss eine regelmäßige Reinigung der Module zugesagt worden.

Vor dem Amtsgericht München verklagten die Kläger die Beklagte daraufhin auf Abbau der PV-Anlage und Zurückversetzung des Hauses und des Daches in den Ursprungszustand. Die Beklagte machte im Wege einer Widerklage ihrerseits die rückständigen Monatsmieten für Februar bis Juli 2024 in Höhe von insgesamt 571 Euro geltend.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.10.2024 ab und gab der Widerklage statt. Es führte u. a. aus:

„Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. […] Die gemietete Solaranlage weist keinen Sachmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) auf. Eine Verschmutzung der Paneele an sich begründet jedenfalls dann keinen Sachmangel, solange die Anlage insgesamt die nach dem Vertrag erwartete Leistung erbringt. […] Die tatsächliche Leistung der Stromerzeugung entspricht aber unstreitig der prognostizierten Leistung. Allein eine in einer (unterstellten) Verschmutzung liegende optische Beeinträchtigung begründet keinen Mangel der Mietsache. […]

Die fristlose Kündigung kann auch nicht auf die nicht erfolgte Reinigung der Solarpaneele gestützt werden. […]

Das Gericht unterstellt zugunsten der Kläger, dass ihnen bei der Erläuterung des Vertrages erklärt wurde, dass die Beklagte die regelmäßige Reinigung der Solarpaneele vornehmen wird. Hierin liegt aber nicht eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern eine unzutreffende Aussage über den Vertragsinhalt oder die unterlassene Weitergabe dieses Wunsches der Kläger an die Beklagte. Diese Zusage des Vertriebs zur Reinigung muss sich die Beklagte allerdings haftungsrechtlich zurechnen lassen […]

Die Kläger vermögen aus der (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten bei Vertragsschluss weder einen Schadensersatzanspruch noch einen wichtigen Grund abzuleiten. […] Eine (fahrlässige) falsche Angabe […] zu den Leistungen der Beklagten bei der Wartung stellt […] eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten dar. Aus dem Vortrag der Kläger vermag das Gericht aber nicht zu entnehmen, dass im Falle einer zutreffenden Aussage der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre; die – hier unterstellte – Falschinformation ist mithin für Abschluss des Vertrages nicht ursächlich geworden. Der mit der Reinigung verbundene wirtschaftliche Vorteil für den Mieter ist minimal, die Kläger geben auch nicht zu erkennen, dass ihnen besonders an der Reinigung gelegen war und dies ein für den Vertragsschluss wesentlicher Gesichtspunkt war.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Berufungen der Mercedes-Benz AG nicht zugelassen – Kraftfahrt-Bundesamt darf Rückrufbescheide herausgeben

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Anträge auf Zulassung der Berufung der Mercedes-Benz AG im Zusammenhang mit der Herausgabe von Informationen bezüglich möglicherweise unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren abgelehnt.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.05.2025

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Montag (26. Mai 2025) die Anträge auf Zulassung der Berufung der Mercedes-Benz AG im Zusammenhang mit der Herausgabe von Informationen bezüglich möglicherweise unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren abgelehnt. Mit ihren Anträgen hatte die Mercedes-Benz AG die Änderung von 13 Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aus Oktober 2023 und Januar 2024 erreichen wollen, mit denen schon ihre Klagen gegen die vom Kraftfahrt-Bundesamt beabsichtigte Herausgabe der sog. Rückrufbescheide an verschiedene Privatpersonen abgewiesen worden waren.

Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts gebe. Danach hätten die betreffenden Privatpersonen einen Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Mercedes-Benz AG habe nicht überzeugend dargelegt, dass über die geschwärzten Inhalte hinaus weitere schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Bescheiden enthalten seien. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung der Rückrufbescheide im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal das Geheimhaltungsinteresse der Automobilherstellerin.

Hintergrund ihrer Klagen waren Anträge mehrerer Privatpersonen auf Herausgabe der Rückruf- bzw. Ergänzungsbescheide. Hierbei handelt es sich um nachträgliche Regelungen des Kraftfahrt-Bundesamts wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (so genannter geregelter Kühlmittelthermostaten) bei Dieselmotoren. Betroffen waren zunächst Fahrzeuge der Typen Mercedes-Benz GLK 220 mit Dieselmotor OM651 der Emissionsklasse Euro 5 und Mercedes-Benz Vito mit Dieselmotor OM622 der Emissionsklasse Euro 6b. In den Ergänzungsbescheiden wurden die nachträglichen Anordnungen auf weitere Fahrzeugtypen ausgedehnt.

Zusätzlich wehrte sich die Mercedes-Benz AG vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Herausgabe der Informationen vor Rechtskraft der Urteile mit insgesamt 13 Eilverfahren. Dem erteilte der 6. Senat ebenfalls eine Absage und lehnte am Montag sowohl die Anträge auf Zulassung der Berufung als auch die Eilanträge ab.

Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar (Az. 6 LA 174/24, 6 LA 175/24, 6 LA 176/24, 6 LA 177/24, 6 LA 189/24, 6 LA 190/24, 6 LA 191/24, 6 LA 192/24, 6 LA 193/24, 6 LA 194/24, 6 LA 195/24, 6 LA 196/24, 6 LA 197/24 sowie 6 MR 1/24, 6 MR 2/24, 6 MR 3/24, 6 MR 4/24, 6 MR 5/24, 6 MR 6/24, 6 MR 7/24, 6 MR 8/24, 6 MR 9/24, 6 MR 10/24, 6 MR 11/24, 6 MR 12/24, 6 MR 13/24).

Damit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts aus Oktober 2023 und Januar 2024 rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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GDL weist nicht nach, dass sie Mehrheitsgewerkschaft ist

Streitig war die Frage, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu den Stichtagen 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 sog. Mehrheitsgewerkschaft i. S. v. § 4a TVG in dem Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG war. Das LAG Düsseldorf hat hierüber entschieden (Az. 12 TaBV 45/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zum Beschluss 12 TaBV 45/23 vom 28.05.2025

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu den Stichtagen 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 sog. Mehrheitsgewerkschaft i. S. v. § 4a TVG in dem Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG war mit der Folge, dass dort ausschließlich die von ihr mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung finden, nicht aber die von der konkurrierenden Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).

Der Antrag hatte keinen Erfolg, weil die GDL nicht in der rechtlich gebotenen Weise am Verfahren mitgewirkt hat und dadurch der erforderliche „Mehrheitsbeweis“ nicht geführt werden konnte.

Zwar gilt in dem hierfür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser entbindet die Beteiligten jedoch nicht davon, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Kommen die Beteiligten dem nicht nach, fehlt dem Gericht die für die Ermittlung erforderliche Grundlage. Erschwerend kommt hinzu, dass den Arbeitsgerichten – anders als etwa Strafgerichten – keine Ermittlungsbehörden zur Seite stehen.

Vorgerichtlich hatte die GDL sich, anders als die EVG, einem von der DB Regio AG angebotenen Notarverfahren zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft verweigert. Im Verfahren hat sie unter Hinweis auf ihr Geheimhaltungsinteresse zu ihrer Mitgliederstärke nichts vorgetragen. An den weiteren Aufklärungsbemühungen des Gerichts hat sie sich nicht beteiligt. Zunächst hatte die DB Regio AG auf Anforderung des Gerichts Arbeitnehmerlisten des Wahlbetriebs 9.3. Rhein-Ruhr für jeden Stichtag vorgelegt. Das vom Gesetzgeber für den Nachweis der Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder vorgesehene Instrument, die Beibringung einer notariellen Bescheinigung (§ 58 Abs. 3 ArbGG), wollte jedoch weder die GDL noch die EVG auf ihre Kosten nutzen. Beide Gewerkschaften haben die Auffassung vertreten, dass sie durch die Kosten für die Erstellung einer solchen Urkunde unverhältnismäßig in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt würden. Dieser Argumentation ist die Kammer, die zur Frage der zu erwartenden Kosten eine Auskunft bei der Bundesnotarkammer eingeholt hat, nicht gefolgt. Um eine geschützte Vortrags- sowie ggf. eine alternative Nachweismöglichkeit (z. B. durch Zeugen) zu eröffnen, hat sie die Beteiligten auf die ab dem 01.04.2025 gemäß § 273a ZPO bestehende Möglichkeit hingewiesen, für das Verfahren auf Antrag Zugangsbeschränkungen und Geheimhaltungsanordnungen zu treffen. Die GDL hat mitgeteilt, derartige Anträge nicht stellen zu wollen, weil hierdurch ihren Interessen an der Geheimhaltung der Mitgliederstärke nicht ausreichend Rechnung getragen werde.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4a Tarifvertragsgesetz (TVG)

„Tarifkollision

(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.

(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.

…“

§ 58 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

„Beweisaufnahme

(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.“

§ 273a Zivilprozessordnung (ZPO)

„Geheimhaltung

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

Das OLG Köln hat die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt. Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen (Az. 6 U 61/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 30.05.2025 zum Urteil 6 U 61/24 vom 23.05.2025

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt. Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte „Richter-Fenster“ abgebildet ist.

Bereits im Jahre 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe (Az. 8 O 419/19 – LG Köln; 19 U 130/21 – OLG Köln). Die nunmehrige Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Das Landgericht Köln hatte die Agentur am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Verurteilung nun im Grundsatz bestätigt, wobei es den Schadensersatzanspruch auf rund 35.000 Euro reduziert hat. Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lässt sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte. Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Satzungsversammlung beschließt neue Regeln für Fachanwaltschaften und anwaltliche Werbung

In seiner Sitzung am 26.05.2025 hat das Anwaltsparlament beschlossen, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem soll das anwaltliche Werberecht präzisiert und modernisiert werden. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

In seiner Sitzung am 26.05.2025 hat das Anwaltsparlament beschlossen, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem soll das anwaltliche Werberecht präzisiert und modernisiert werden.

In der vierten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 26.05.2025 in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.

In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u. a. geringeres Fallaufkommen und veränderten Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten, rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten und weitere Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt zählen. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stellt sich daher der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeigt sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führt.

Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen. Die Satzungsversammlung beschloss diese Änderung mit großer Mehrheit.

Der Ausschuss 1 befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.

Die Satzungsversammlung beschloss zudem eine Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA) ist. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um Mandate im Einzelfall deutlich relativiert hat. Zudem sind Briefbögen und Kanzleischilder nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente, vielmehr werden auch digitale Medien genutzt und das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis gibt Auskunft über wesentliche Daten. Und schließlich enthält die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen.

Der zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung erarbeitete zeitgemäße und neu strukturierte Vorschriften, die in dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA verortet sind. Auch dieser Antrag wurde von der Satzungsversammlung mit großer Mehrheit angenommen.

Ferner beschloss die Satzungsversammlung redaktionelle Änderungen, die Schreibweisen von Gesetzeszitaten vereinheitlichen sollen.

Die übrigen Ausschüsse der Satzungsversammlung berichteten jeweils aus ihrer Arbeit im vergangenen halben Jahr. Themen waren hier u. a. die allgemeine Fortbildungspflicht (Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung) sowie die Sicherung der Qualität anwaltlicher Arbeit beim Umgang mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Legal Tech und künstlich intelligenten Tools (Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech).

Hinweis

Die in der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 26.05.2025 gefassten Beschlüsse werden in Kürze auf der Website der BRAK veröffentlicht.

Sie können gem. § 191e BRAO erst nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft treten.

Hintergrund

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist (s. näher zur Entstehung Nitschke, BRAK-Magazin 1/2023, 13). Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 01.12.2025 in Berlin statt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025

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Urteilsdatenbank OpenJur haftet nicht für Urteil ohne Anonymisierung

Die Urteilsdatenbank OpenJur ist als journalistisch bzw. wissenschaftlich einzustufen, weshalb für sie die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gilt, so das LG Hamburg. DSGVO-Ansprüche wegen eines von der Seite der Berliner Justiz übernommenen nicht anonymisierten Urteils bestünden daher nicht (Az. 324 O 278/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.05.2025 zum Urteil 324 O 278/23 des LG Hamburg vom 09.05.2025

Für OpenJur gilt die DSGVO großteils nicht. Deshalb haften die Portalbetreiber auch nicht für ein von der Berliner Justiz kopiertes nicht anonymisiertes Urteil.

Die Urteilsdatenbank OpenJur ist als journalistisch bzw. wissenschaftlich einzustufen, weshalb für sie die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gilt, so das LG Hamburg. DSGVO-Ansprüche wegen eines von der Seite der Berliner Justiz übernommenen nicht anonymisierten Urteils bestünden daher nicht. Auch Ansprüche aus nationalem Recht schieden aus, da sich die Plattform auf die Korrektheit der Urteile aus der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin als „privilegierte Quelle“ hätte verlassen dürfen (Urteil vom 09.05.2025, Az. 324 O 278/23).

Anwalt klagt wegen fehlender Anonymisierung bei OpenJur

Gegen OpenJur geklagt hatte ein Anwalt in eigener Sache. Erst ein Jahr nach Veröffentlichung hatte man ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ein Urteil des VG Berlin ohne Anonymisierung bei der Urteilsdatenbank einsehbar war. Das Verfahren war für seinen Ruf als Anwalt sehr kritisch gewesen; es ging um eine Zwangsvollstreckung des Versorgungswerks wegen nicht entrichteter Beiträge. In dem Urteil fanden sich zusätzlich konkrete Informationen zu seiner finanziellen Situation und zu ALG 1-Bezügen. 20 Minuten, nachdem er die Verantwortlichen von OpenJur auf die mangelnde Anonymität aufmerksam gemacht hatte, holten sie die Anonymisierung vollständig nach.

Zusätzlich forderte der Anwalt Unterlassung und Schadensersatz – dies aber lehnte die Plattform ab. Der Anwalt war der Auffassung, OpenJur hätten fahrlässig gehandelt. Sie hätten die Pflicht gehabt, den Beschluss des VG Berlin vorab eigenhändig zu prüfen und, wenn nötig, zu anonymisieren. Weil die Entscheidung automatisch aus der Datenbank des Landes Berlin erfolgte, sei hier auch weder von einer journalistischen noch einer wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen, die nach der DSGVO privilegiert sind.

LG Hamburg: OpenJur ist journalistisch und wissenschaftlich

Das LG Hamburg wies seine Klage nun aber vollumfänglich ab. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach der DSGVO bestünden nicht, weil die Plattform unter die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO falle, sodass die einschlägigen Regelungen der DSGVO nicht anwendbar seien.

Zum einen sei OpenJur als journalistische Plattform einzustufen. Der Begriff Journalismus sei unionsrechtskonform weit zu verstehen. Es komme darauf an, ob die Veröffentlichung zum Ziel habe, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Bei sog. Intermediären, die nur Inhalte Dritter verbreiten, sei eine Privilegierung nur möglich, wenn diese ein Mindestmaß an Bearbeitung leisten würden.

Dies sei hier aber der Fall: Zwar sei im konkreten Fall die Übernahme des Urteils automatisiert erfolgt, was wohl auf die Mehrzahl der Urteile zutreffe. Allerdings sei hier die gesamte Tätigkeit der Datenbank zu beurteilen. Und hier zeige sich, dass OpenJur auch gezielt Gerichte oder Beteiligte anschreibe, um an Urteile zu kommen, und hier teilweise sogar den Gerichtsweg beschreite. Das zeige besonders den redaktionellen und meinungsbildenden Charakter. Von den initiativ zugesendeten Urteilen von Beteiligten nähmen die Verantwortlichen nur einen Teil nach Prüfung der Relevanz mit auf. Sie würden auch eigene Orientierungssätze verfassen, Entscheidungen verschlagworten und einzelne Entscheidungen auf verschiedenen Internetauftritten redaktionell hervorheben. Diese Tätigkeit unterscheide sich maßgeblich von einem bloßen Datensammeln oder einem bloßen Verbreiten von Inhalten Dritter, wie es etwa auf Bewertungsportalen geschehe.

Im Übrigen „dürfte“ auch die Bereichsausnahme für eine Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken vorliegen, so das LG weiter. Umfasst sei jede Tätigkeit, die ernsthaft der Wahrheitsermittlung diene. Dieser Charakter zeige sich schon in der Tatsache, dass rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen häufig Gerichtsentscheidungen über die Datenbank zitierten. Zudem sei OpenJur auch Partnerin der Initiative „OpenRewi“, eines Zusammenschlusses von Rechtswissenschaftlern, der sich der Nutzung frei zugänglicher Informationen für die rechtswissenschaftliche Forschung verschrieben hat.

Ein Schadensersatzanspruch wegen der verspätet erteilten Auskunft gem. Art. 15 DSGVO käme hier zwar theoretisch in Betracht, weil diese Vorschrift von der Bereichsausnahme nicht erfasst sei, so das LG. Hier habe der Anwalt aber allein durch die verspätete Auskunft keinen Schaden erlitten, der über den hinausginge, der durch die mangelnde Anonymisierung entstanden sei.

Auf die Berliner Justiz muss man sich verlassen können

Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB kämen hier nicht in Betracht, so das LG weiter. Zwar sei der Anwalt in seinem Persönlichkeitsrecht durchaus beeinträchtigt. Allerdings habe OpenJur bei der Veröffentlichung des Beschlusses in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StPO) und damit gerechtfertigt gehandelt.

Einen Anwendungsfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen stellten sog. privilegierte Quellen dar, denen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden dürfe. Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen seien eine solche privilegierte Quelle. Solange für die Plattform keine konkreten Zweifel an der rechtmäßigen Veröffentlichung bestehen, treffe sie auch keine Pflicht zur Nachrecherche. Ihre Pflicht beschränke sich darauf, auf den Hinweis des Betroffenen sofort zu reagieren – dies sei hier geschehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden sich zum 01.07.2025 erhöhen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden sich zum 01.07.2025 erhöhen.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2025 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2025 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.555,00 Euro (bisher 1.491,75 Euro) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 585,23 Euro (bisher 561,43 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 326,04 Euro (bisher 312,78 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.766,99 Euro (bisher 4.573,10 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025

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Nutzungsverbot für Medienplattform

Das LG München I hat entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25, 37 O 2226/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zu den Urteilen 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25 vom 28.05.2025 (nrkr)

Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters

Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).

Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.

Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert. Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.

Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.

Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.

Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.

Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

§ 80 Medienstaatsvertrag

Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon

1.

inhaltlich und technisch nicht verändert,

2.

im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder

3.

nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.

(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht München I

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