Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. Diesen Grundsatz hat das BVerfG bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine gesetzliche Regelung im Bereich der Werkfeuerwehren richtete (Az. 1 BvR 2875/16).