Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger, einem 4-jährigen Kind, die Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz erstatten muss, da sie ihm 2013 und 2014 keinen Platz in einer städtischen Tageseinrichtung zur Verfügung stellen konnte (Az. 12 S 1782/15).