Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Alg II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. So entschied das SG Dortmund (Az. S 35 AS 1879/14).