Laut BVerwG ist die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird (Az. BVerwG 2 C 21.15, BVerwG 2 C 22.15, BVerwG 2 C 23.15, BVerwG 2 C 24.15, BVerwG 2 C 3.16, BVerwG 2 C 28.15).
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