Laut EuGH ist der Ausschluss von Bewerbern, die älter als 35 Jahre sind, von einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten, die für die Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar, da das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung in Bezug auf solche Polizeibeamten darstelle (Az. C-258/15).