Das OLG Hamm entschied, dass ein Tierarzt seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt, wenn er den Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt (Az. 3 U 28/16).