Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung sind selbständig beschäftigt

Eine Radiomoderatorin, die bei einem privaten Rundfunksender tätig ist und die Programmgestaltung eigenverantwortlich vornimmt, ist selbständig beschäftigt. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht befreit ist. So entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 6 R 95/14).

 

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