Das LG Koblenz hat der Klage der Firma Heckler & Koch gegen die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang stattgegeben, da eine Abweichung der gelieferten Gewehre von der zwischen den Parteien vereinbarten nicht gegeben sei (Az. 8 O 198/15).
Recht
Das LG Koblenz hat der Klage der Firma Heckler & Koch gegen die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang stattgegeben, da eine Abweichung der gelieferten Gewehre von der zwischen den Parteien vereinbarten nicht gegeben sei (Az. 8 O 198/15).
Das LG Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Verein eine irreführende Werbung verboten (Az. 05 O 3203/15).
Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs. So entschied das AG München (Az. 113 C 27219/14).
Das ArbG Berlin hat in einem Eilverfahren eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Turkish Airlines nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, einen Arbeitnehmer freizustellen, für wirksam erachtet (Az. 29 Ga 10636/16).
Seit 01.08.2016, einen Monat nach seinem Inkrafttreten, haben sich bereits 103 US-amerikanische Unternehmen beim US-Handelsministerium zur Einhaltung des EU-US-Datenschutzschildes verpflichtet. Das teilt die EU-Kommission mit.
Seit 01.09.2016 gilt in Deutschland auch für elektronische Bücher, ebenso wie für gedruckte Bücher, die Buchpreisbindung. Darauf weist das BMWi hin.
Laut BVerwG ist ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten (Az. BVerwG 4 C 4.15).
Entgelte für Tickets zum Selbstausdrucken und zusätzliche Gebühren für den Postversand? Ticket-Anbieter Eventim darf sie nicht erheben, hat das Landgericht Bremen geurteilt. das berichtet die Verbraucherzentrale NRW (Az. 1 O 969/15)
Brandenburgs Justizminister Ludwig setzt sich im Bundesrat für einfachere Regeln bei der Betreuung von Angehörigen ein.
Eine Radiomoderatorin, die bei einem privaten Rundfunksender tätig ist und die Programmgestaltung eigenverantwortlich vornimmt, ist selbständig beschäftigt. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht befreit ist. So entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 6 R 95/14).
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