Laut OVG Nordrhein-Westfalen waren die Bewerbungen sowohl einer Werbegemeinschaft als auch des nicht ausgewählten Mitbewerbers um die Märkte in Velbert-Mitte und Langenberg nicht berücksichtigungsfähig, weil sie den im Ausschreibungstext der Stadt genannten zwingenden Mindestanforderungen nicht entsprachen (Az. 4 B 690/16, 4 B 691/16).