Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

Das BVerwG entschied, dass Studierende, die bis zum 31.12.2012 ihre Ausbildung beendet haben, nach dem BAföG auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung haben, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt (Az. 5 C 24.15 u. a.).

 

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Verpflichtung zur Leistung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe durch den Verein "Ärzte ohne Grenzen"?

Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten. Bei der Berechnung dieser Abgabe sind kraft Gesetzes Stellen nicht zu berücksichtigen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt ist. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich der Verein „Ärzte ohne Grenzen“ die im Rahmen von Hilfseinsätzen im Ausland besetzten Stellen nicht anrechnen lassen muss. So das BVerwG (Az. 5 C 1.15).

 

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