Ablagerung von Bauaushub ist keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung

Der VGH Baden-Württemberg hat die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landratsamts Rems-Murr-Kreis bestätigt, mit dem einem Bürger die Beseitigung von Erdaushub aufgegeben worden ist. Es handele sich bei der Ablagerung des Erdaushubs nicht um eine Geländeauffüllung, die abfallrechtlich als eine ordnungsgemäße Verwertung des Baugrubenaushubs zu beurteilen sei (Az. 10 S 236/16).

 

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