Das OVG NRW entschied, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch gegen das Land auf höhere Versorgung besitzt. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch – ggf. verschiedene – öffentliche Kassen (Az. 3 A 2966/11).