Laut OVG Niedersachsen ist eine Kleinwindenergieanlage, die der Versorgung einer landwirtschaftlichen Hofstelle einschließlich des Wohnhauses dient, im Außenbereich zulässig, wenn der erzeugte Strom (weit) überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und untergeordnet auch dem Wohnhaus auf dem Hof zu Gute kommen soll (Az. 12 LC 73/15).