Nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu Minderungsanspruch führen

Bei einer Kreuzfahrt, die ursprünglich in das Schwarze Meer führen sollte, tatsächlich aber nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden ist, wird der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt entsprechend geändert. Daher ist der Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis vorzunehmen. Das AG München erkannte 30 Prozent des Reisepreises zu (Az. 275 C 27977/14).

 

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Alternative Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten: Bund soll zuständig sein

Der Bundesrat fordert Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD zu alternativen Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten. So fordert die Länderkammer u. a., dass die einzurichtenden Verbraucherschlichtungsstellen zentral von einer Stelle des Bundes anerkannt werden sollen.

 

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Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen

 

Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich seien vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz entfallen lasse. So das BVerfG (Az. 1 BvR 1089/13 u. a.).

 

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Zur personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bei Shuttle-Diensten

Das BVerwG entschied, dass ein Anbieter von Zubringerdiensten („Shuttle“) mit Mietwagen, der als Vertragspartner der Fahrgäste auftritt, für die Planung und Organisation dieser Fahrten auch dann eine eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung benötigt, wenn er die Fahrten von anderen konzessionierten Mietwagenunternehmern durchführen lässt (Az. 3 C 14.14).

 

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Zur Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – Übernahme von Pflegeheimkosten

Das SG Stuttgart entschied, dass allein die (dauerhafte) Aufnahme eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in ein Pflegeheim nicht ausreichend ist, eine Auflösung dieser Gemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne zu begründen. Hinzukommen müsse vielmehr der nach außen bekundete Wille eines der Partner, sich von dem anderen Partner zu lösen und die Gemeinschaft nicht länger fortsetzen zu wollen (Az. S 1 SO 1225/15).

 

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