Ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk muss bodenschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts Rastatt und der Stadt Baden-Baden, die sie verpflichten, möglicherweise chemisch verunreinigte Agrarflächen auf eigene Kosten zur Gefährdungsabschätzung detailliert zu untersuchen, trotz eingelegter Widersprüche sofort befolgen. So entschied der VGH Baden-Württemberg (Az. 10 S 980/15 und 10 S 1131/15).