Presserechtlicher Auskunftsanspruch – Landtag muss Verwendung öffentlicher Mittel offenlegen

Laut VG München steht der Presse gegenüber Behörden grundsätzlich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Bayerisches Pressegesetz zu. Dieses umfasse u. a. die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel, hier die Entschädigungszahlungen an einen früheren Abgeordneten für die Sekretariatstätigkeit seiner Ehefrau (Az. M 10 K 13.4759).

 

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