Zulage nach § 46 BBesG auch bei sog. Topfwirtschaft

Die Zahlung einer Gehaltszulage für die längere Vertretung einer höherwertigen Position hängt vom Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle ab. Wenn mehr Vertreter als Planstellen vorhanden sind (sog. Topfwirtschaft), kann laut BVerwG die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig „nach Kopfteilen“ verteilt werden (Az. BVerwG 2 C 16.13, BVerwG 2 C 21.13).

 

Continue reading →