Laut LSG Nordrhein-Westfalen ist die verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger, die Reisekosen bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen zu begrenzen, rechtswidrig (Az. L 8 R 875/13).
Recht
Laut LSG Nordrhein-Westfalen ist die verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger, die Reisekosen bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen zu begrenzen, rechtswidrig (Az. L 8 R 875/13).
Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet. So entschied das OLG Hamm (Az. 6 U 186/13).
Laut OLG Karlsruhe kann eine Kaskoversicherung ihre Leistungspflicht für Schäden am eigenen Fahrzeug bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken wie dem Nürburgring wirksam ausschließen. Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden an der Leitplanke jedoch zahlen (Az. 12 U 149/13).
Der BGH hat sich mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung beschäftigt, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten (Az. VIII ZR 234/13).
Überwiegend redaktionelle Änderungen enthält der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, der am 08.05.2014 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages steht.
Das LG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage eines Bankkunden abgewiesen, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde. Die beklagte Bank habe ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt (Az. 6 O 330/13).
Das BAG hatte zu entscheiden, ob unbezahlter Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs entgegensteht und ob eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs rechtmäßig ist (Az. 9 AZR 678/12).
Der BGH hatte zur Rückzahlung einer Zuwendung in einer seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden (Az. X ZR 135/11).
Das von der Großen Koalition verabredete Gesundheitsreformgesetz liegt jetzt dem Bundestag vor. Der Entwurf sieht vor, dass der Beitragssatz ab 2015 von jetzt 15,5 auf 14,6 Prozent sinkt. Mit dem Gesetz will die Regierung die Beitragsautonomie sowie den Wettbewerb der Krankenkassen untereinander stärken.
Auf einhellige Zustimmung der Sachverständigen stieß bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Bundestag der Plan der Koalitionsfraktionen, eingetragenen Lebenspartnerschaften das Recht zur „Sukzessivadoption“ zuzugestehen.
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