Das OLG Oldenburg hat die Betreiberin eines Freizeitparks unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens der Eltern verurteilt, einem 15-jährigen Kläger 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einem Fahrgeschäft zu zahlen (Az. 1 U 110/13).