Der EuGH hat entschieden, dass eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte Musikwerke überträgt, an eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten Gebühren entrichten muss. Das Gebietsmonopol dieser Gesellschaft verstoße nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr (Rs. C-351/12).