Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass es für eine „Orthokin-Therapie“ nach einem Bandscheibenvorfall keine Beihilfe gibt. Ein Beamter könne Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei ihm oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen durchgeführte Heilbehandlung grundsätzlich nur für wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlungen verlangen (Az. 1 A 1012/12).