Stürzt eine im sog. „Top-Rope“-Verfahren gesicherte Kletterin ab, weil ihr Sicherungspartner die Seilbremse gelöst hat, ohne zuvor das Kommando „Stand“ erhalten zu haben, schuldet der Sicherungspartner aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens umfassenden Schadensersatz. So das OLG Hamm (Az. 9 U 124/13).