Brandenburgische Baugebührenordnung verstößt gegen Landesverfassung

Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 A 5.19).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil OVG 10 A 5.19 vom 10.10.2024

Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip verpflichtet das Land zu einem vollständigen Kostenausgleich bei der Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene. Die Antragsteller – vier Landkreise des Landes Brandenburg – rügen mit ihrem Normenkontrollantrag, dass die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Baugebührenordnung nicht ausreiche, um die Kosten auszugleichen, die ihnen durch die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verlange das Konnexitätsgebot eine sorgfältige und gründliche Kostenprognose unter Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen. Diese Anforderungen habe das Land Brandenburg verfehlt, indem es trotz erkennbar steigender Personalaufwendungen lediglich einen Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2014 herangezogen und die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits bekannten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nicht vollständig berücksichtigt habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen

Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das BVerwG entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ betätigenden Klägers zurückgewiesen (Az. 2 C 15.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil 2 C 15.23 vom 10.10.2024

Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ betätigenden Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger bewarb sich nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums beim Oberlandesgericht Bamberg um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2020, der in Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag insbesondere deswegen ab, weil der Kläger in hervorgehobenen Funktionen für die Partei „Der III. Weg“ tätig gewesen und seine verfassungsfeindliche Gesinnung auch in von ihm gehaltenen Reden deutlich geworden sei. Dadurch habe er sich als derzeit ungeeignet für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erwiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Nach der Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland verfolgt er sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Damit ist er in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Inzwischen ist der Kläger als Anwalt tätig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, gelten die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht. Ungeachtet des Umstands, dass sie eine dauerhafte Beschäftigung für den Staat nicht anstreben und der Vorbereitungsdienst einen notwendigen Abschnitt zur Erlangung der Qualifikation als „Volljurist“ darstellt, nehmen aber auch diese Referendare an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil. Sie haben daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürfen sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben ein Anrecht darauf, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können damit andere sein als diejenigen für die Zulassung eines Rechtsanwalts.

Begründete Zweifel an der erforderlichen Mindesttreuepflicht des Klägers ergeben sich bereits aus der aktiven Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“. Dies ergibt sich aus den politischen Zielen dieser Partei, die von den zuständigen Verfassungsschutzbehörden als extremistisch bewertet wird, und der am „Führerprinzip“ ausgerichteten internen Parteistruktur. Das Parteiprogramm beruht insbesondere auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen und der daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung, die gegen Grundwerte der Verfassung verstößt. Der Umstand, dass die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und 4 GG sperrt nur die Rechtsfolgen, die sich aus einem (erfolgreichen) Parteiverbotsverfahren ergeben würden. Mittelbare Beeinträchtigungen umfasst der Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen dagegen nicht. Aus dem Parteienprivileg folgt nicht, dass jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden müsste.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Fahrerlaubnis auf Probe – medizinisch-psychologisches Gutachten nach erneutem Verkehrsverstoß in neuer Probezeit

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies entschied das BVerwG (Az. 3 C 3.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil 3 C 3.23 vom 10.10.2024

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Dem Kläger wurde erstmals im Juli 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle und einer weiteren Kontrolle aus Anlass von Verkehrsverstößen wurde der Konsum von Cannabis festgestellt. Darauf verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten führte zu einer negativen Beurteilung seiner Fahreignung, worauf er auf seine Fahrerlaubnis verzichtete.

Auf der Grundlage eines nunmehr positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger im Juli 2020 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt. Zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und stützte sich hierfür auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, weil die Anordnung der Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG habe gestützt werden können. Die Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut nur, wenn die erste Fahrerlaubnis entzogen worden sei und nicht, wenn der Betroffene – wie hier – auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Vorschrift auf den Verzicht für entsprechend anwendbar gehalten und die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in entsprechender Anwendung gestützt werden.

Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde im Jahr 1986 eingeführt. Sie soll allen Fahranfängern deutlich machen, dass sie sich in einer Probezeit bewähren müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 24. April 1998 reagierte der Gesetzgeber auf den Versuch, die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verzicht und anschließenden Neuerwerb zu umgehen. Es hatte zum Ziel, dass die Regelungen für den Fall der Entziehung auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis Anwendung finden. Für die hier in Rede stehenden Regelungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und Zuwiderhandlung in der neuen Probezeit (§ 2a Abs. 5 StVG) sollte ebenfalls eine Gleichstellung erfolgen. Ausdrücklich geregelt wurde sie nur für das Erfordernis der Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, nicht für die Anforderung eines Gutachtens nach erneuter Nichtbewährung in der neuen Probezeit. Das Ziel, einer Umgehung der Probezeit mit ihren besonderen Maßnahmen zu begegnen, sowie Sinn und Zweck der Vorschriften, im Interesse der Verkehrssicherheit auf alle Fahranfänger gleiche Regeln anzuwenden, rechtfertigen die Annahme einer nicht beabsichtigten Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.

Maßgebliche Rechtsnorm

§ 2a Abs. 5 StVG

1 Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

  1. nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
  2. nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.2 Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.3 Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.4 Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.5 Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Reform der Zuständigkeit des Gerichtshofs

Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt. Hierauf weist die BRAK erneut hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024

Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt.

Ziel der zu Beginn dieses Jahres beschlossenen Reform ist die Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs – die Anzahl der Vorabentscheidungsersuchen sei seit 2001 bei gleichzeitig wachsender Komplexität stetig angestiegen. Zwecks Entlastung des EuGH sind nun die Zuständigkeiten des EuG um die Vorabentscheidungsverfahren in insgesamt sechs im neuen Art. 50b Abs. 1 der Satzung normierten Sachgebieten erweitert: Konkret um das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie um das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Diese Sachgebiete seien gewählt worden, weil sie selten das Unionsrecht betreffende Grundsatzfragen aufwerfen würden.

Unabhängig des Sachgebiets verbleibt es dabei, dass alle Vorabentscheidungsersuchen auch weiterhin beim EuGH einzureichen sind. Erst nach Vorprüfung durch den Gerichtshof werden solche Verfahren, die ausschließlich dem Katalog des Art. 50 der Satzung unterfallen, an das EuG übertragen. Dieser verfährt ab diesem Zeitpunkt nach den gleichen Verfahrensregeln wie der EuGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 17/2024

Powered by WPeMatico

Rechtsdienstleistungsverbot im 8. EU-Sanktionspaket rechtmäßig

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt unterstrichen, wies die Klagen aber im Ergebnis ab.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zu den Urteilen des EuG T-797/22, T-798/22 und T-828/22 vom 02.10.2024

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU (EuG) am 2. Oktober 2024 Urteile gefällt. Darin unterstreicht das Gericht die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt, weist die Klagen aber im Ergebnis ab.

Mit der Verordnung 2022/1904 und dem Ratsbeschluss 2022/1909 wird mit einigen Ausnahmen verboten, direkt oder indirekt Rechtsberatungsdienste für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Nach Ansicht der Kläger verstößt dies u. a. gegen das Grundrecht auf Zugang zu rechtlicher Beratung in Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und gegen das durch Art. 7 GRCh gewährleistete anwaltliche Berufsgeheimnis sowie die anwaltliche Unabhängigkeit. Die Verbote seien unverhältnismäßig und in ihrer Anwendung nicht hinreichend klar und vorhersehbar. Trotz dieser Argumente verwarf das Gericht die Klageanträge. Gegen die Entscheidungen können noch bis Mitte Dezember 2024 Rechtsmittel eingelegt werden.

Die BRAK hat die Klage der Kammer der niederländischsprachigen Anwälte in Brüssel (T-797/22) als Streithelferin unterstützt. Sie hat sich wiederholt kritisch zum im Oktober 2022 beschlossenen und künftig umfassend strafbewehrten 8. EU-Sanktionspaket und seiner Umsetzung geäußert, zuletzt im September 2024. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Sanktionsmaßnahmen, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung. Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung vor Gerichten und Behörden hingen häufig eng zusammen. Sowohl Beratung als auch Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Wahl müssten mit Blick auf den rechtsstaatlich gebotenen Zugang zum Recht jedermann offenstehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2024

Powered by WPeMatico

Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig

Der BGH entschied, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist (Az. I ZR 108/22).

BGH, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil I ZR 108/22 vom 10.10.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“.

Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Angabe „Hautfreundlich“ abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage „Hautfreundlich“ weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2023 (GRUR 2023, 831) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23, GRUR 2024, 1226) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Die Angabe „Hautfreundlich“ zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe „Hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a Abs. 1 UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Antrag zur Abschaffung des Lieferkettengesetzes abgelehnt

Der Bundestag hat am 09.10.2024 eine Forderung nach Abschaffung des Lieferkettengesetzes zurückgewiesen (BT-Drs. 20/10062).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 9. Oktober 2024, die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Lieferkettengesetzes zurückgewiesen. Den Antrag mit dem Titel „Deutsche Unternehmen entlasten – Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen“ (20/10062) lehnte das Parlament gegen das Votum der Antragsteller ab. In seiner Beschlussvorlage (20/10759) hatte der Wirtschaftsausschuss die Ablehnung des Antrags empfohlen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Börsennotierungen in Europa: Rat nimmt Rechtsakt über die Börsennotierung an

Der Rat der EU hat am 08.10.2024 den Rechtsakt über die Börsennotierung angenommen – ein Maßnahmenpaket für Börsennotierungen. Mit diesem Rechtsakt soll die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte der Union für EU-Unternehmen gesteigert und die Notierung an europäischen Börsen für Unternehmen jeder Größe, einschließlich KMU, erleichtert werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 den Rechtsakt über die Börsennotierung angenommen – ein Maßnahmenpaket für Börsennotierungen. Mit diesem Rechtsakt soll die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte der Union für EU-Unternehmen gesteigert und die Notierung an europäischen Börsen für Unternehmen jeder Größe, einschließlich KMU, erleichtert werden. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess.

„Die Annahme des Rechtsakts über die Börsennotierung wird das Regelungsumfeld vereinfachen. Wir werden mehr Möglichkeiten für Unternehmen schaffen, zu wachsen und Zugang zu Kapital zu erhalten, und gleichzeitig den Anlegerschutz und die Marktintegrität gewährleisten. Dies ist ein konkreter Beitrag zum Erfolg der Kapitalmarktunion, der nach meiner Überzeugung dauerhafte positive Auswirkungen auf die europäischen Volkswirtschaften haben wird.“

Mihály Varga, ungarischer Finanzminister

Ziel der Maßnahmen ist eine Straffung der Vorschriften für Unternehmen, die ein Notierungsverfahren durchlaufen, oder für Unternehmen, die bereits an öffentlichen Märkten in der EU notiert sind. Durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten soll das Verfahren für Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung eines ausreichenden Maßes an Transparenz, Anlegerschutz und Marktintegrität vereinfacht werden.

Ein leichterer Zugang zu öffentlichen Märkten wird es den Unternehmen, und insbesondere KMU, ermöglichen, die verfügbaren Finanzierungsquellen besser zu diversifizieren und zu ergänzen.

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 ebenfalls eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien angenommen, die Teil des Rechtsakts über die Börsennotierung ist. Mit der Richtlinie wird ein Rahmen eingeführt, um die Ausgabe und Nutzung von Mehrstimmrechtsaktien zu erleichtern. Die Richtlinie zielt darauf ab, wachstumsstarke Unternehmen anzuziehen und in der EU zu halten und gleichzeitig den Schutz der Aktionäre zu gewährleisten.

Nächste Schritte

Nach der Annahme durch den Rat wird der Rechtsakt über die Börsennotierung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien umzusetzen.

Hintergrund

Am 7. Dezember 2022 hat die Kommission das „Paket zur Börsennotierung“ vorgelegt, das Folgendes umfasst:

  • eine Verordnung zu Änderungen der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente,
  • eine Richtlinie über Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und die Aufhebung der Notierungsrichtlinie und
  • eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

BGH im Anwaltshaftungsprozess: Es gilt das „Gebot des sichersten Weges“

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche. So hat der BGH in einem Fall entschieden (Az. IX ZR 130/23), auf den die BRAK aufmerksam macht.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil IX ZR 130/23 des BGH vom 19.09.2024

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt, dass die Rechtsanwältinnen und -anwälte verpflichtet sind, den „sichersten Weg“ zu wählen, um den drohenden Verlust von Ansprüchen (hier: durch Verjährung) zu verhindern. Diese Verpflichtung umfasse insbesondere, die Mandantinnen oder Mandanten sorgfältig darüber aufzuklären, dass Gerichte eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertreten könnten. Zudem müssten sie über geeignete Maßnahmen aufklären, um einen damit einhergehenden Anspruchsverlust zu vermeiden (Urteil vom 19.09.2024, Az. IX ZR 130/23).

Unklarheiten über Verjährung und Pflichtverletzung

Ein ehemaliger Mandant machte gegen seine vormalige Anwältin einen Anspruch auf ca. 86.000 Euro Schadensersatz geltend, da das Gericht ihm in einem Vorprozess seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine frühere Ehefrau abgelehnt hatte – seiner Meinung nach aufgrund des Verschuldens der Anwältin.

In dem vorherigen Rechtsstreit hatte zunächst die Ex-Frau eine Klage auf Zugewinnausgleich beim AG Mannheim eingereicht. Ihr Ex-Mann hatte daraufhin seinerseits einen entsprechenden Anspruch beim AG Delmenhorst geltend gemacht. Letzteres regte aber das Ruhen des Verfahrens an, bis das AG Mannheim über die Klage der Frau entschieden hat – die Ex-Frau war einverstanden. Weil es zwischenzeitlich keine Entscheidung in Mannheim gab, nahm die Anwältin das Verfahren in Delmenhorst erst zehn Monate später wieder auf. Die Ex-Frau berief sich nun aber auf Verjährung. Und bekam – letztlich rechtskräftig – Recht, weil nach Auffassung des Gerichts die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits nach sechs Monaten weggefallen sei.

Die zentrale Frage des aktuellen Verfahrens war nun, ob die Anwältin des Ex-Mannes ihre Pflichten verletzt hatte, indem sie das Ruhen des Verfahrens beantragte, ohne ihren Mandanten über die Risiken eines möglichen Verjährungseintritts aufzuklären.

Die Vorinstanz wies die Klage gegen die Anwältin noch ab. Schließlich hätten die Gerichte im Hinblick auf die Verjährung rechtsfehlerhaft entschieden. Die Hemmung sei hier nicht nach sechs Monaten beendet worden, weil es einen „triftigen Grund“ für das Warten gegeben habe. Jedenfalls habe die Ex-Frau sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Eine Pflichtverletzung der Anwältin liege daher nicht vor.

Pflichtverletzung: Der sicherste Weg wurde nicht gewählt

Der BGH sah das jedoch anders und stellte fest, dass die Anwältin hier durchaus ihre Pflicht verletzt habe – und zwar die, den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen, um die Rechte ihres Mandanten zu schützen. Nach diesem Grundsatz des „Gebots des sichersten Weges“ seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei unklarer Rechtslage verpflichtet, den Weg zu wählen, der das Risiko des Anspruchsverlustes bestmöglich minimiert. In Fällen, in denen Zweifel über die Rechtslage bestehen, müssten Anwältinnen und Anwälte damit rechnen, dass das Gericht eine für den Mandanten ungünstige Entscheidung trifft, und den Mandanten entsprechend beraten. Sie müssten dann alle Maßnahmen aufzeigen, mit denen eine ungünstige Rechtsbeurteilung durch das Gericht zu verhindern ist.

Im vorliegenden Fall hätte die Anwältin den Kläger über das Risiko der Verjährung aufklären müssen. Das bloße Ruhen des Verfahrens hätte nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgereicht, um die Verjährung sicher zu verhindern. Dass die Rechtslage unklar gewesen sei, zeige sich schon darin, dass die Gerichte diese Frage ganz unterschiedlich beurteilt hätten. Die Anwältin hätte ihren Mandanten außerdem über alternative Maßnahmen informieren müssen. Zum einen hätte sie ihm von der Beantragung des Ruhens abraten können. Auch hätte sie mit der Gegenseite eine Vereinbarung zum Verjährungsverzicht treffen können oder andere Maßnahmen vorschlagen können, um die Verjährung zu verhindern.

Der BGH hat den Fall nun zurück ans Berufungsgericht verwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Pflichtverletzung der Anwältin auch kausal für den Verlust des Anspruches gewesen ist. Hier ist insbesondere relevant, ob sich der Mandant bei den mehreren Handlungsmöglichkeiten tatsächlich für diejenige entschieden hätte, die seinen Anspruch gewahrt hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Alte Elektrogeräte: Verbesserte Sammlung, geringeres Brandrisiko

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

BMUV, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Bundeskabinett beschließt neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten

Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die das Bundeskabinett am 9. Oktober 2024 beschlossen hat, sieht dafür unter anderem bessere Informationen im Handel vor. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Batterien verbessert werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Seit Jahren steigen die Verkaufszahlen für Smartphones, Tablets, Bildschirme und viele weitere Elektrogeräte. Damit künftig mehr Elektrogeräte für hochwertiges Recycling gesammelt werden, sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Zudem erhöhen wir mit den neuen Regelungen die Sicherheit der Entsorgung bei Geräten, die mit Batterie betrieben werden.“

In weniger als zehn Jahren hat sich die Zahl von Elektrogeräten verdoppelt: Im Jahr 2013 sind rund 1,6 Millionen Tonnen Elektrogeräte in Umlauf gebracht worden, im Jahr 2021 waren es schon mehr als drei Millionen Tonnen. Mit dem Anstieg wächst auch die Zahl der ausgedienten und defekten Geräte. Allein mehr als 300 Millionen ausgedienter Handys, Tablets und Laptops schlummern laut Bitkom ungenutzt in privaten Schubladen und Schränken und werden nicht entsorgt. Damit lagern zugleich große Mengen an wertvollen Rohstoffen in privaten Haushalten. Um diese Rohstoffe einer fachgerechten Entsorgung und einem hochwertigen Recycling zuzuführen, will das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von ausgedienten Elektrogeräten einfacher machen.

Der am 09.10.2024 beschlossene Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig unmittelbar am point-of-sale – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist.

Mit dem Gesetzentwurf soll auch erreicht werden, dass Einweg-E-Zigaretten einfacher entsorgt werden können und nicht mehr in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Einweg-E-Zigaretten sind Elektrogeräte und müssen dementsprechend gesondert entsorgt werden, wenn sie ausgedient haben. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die elektronischen Einweg-E-Zigaretten daher grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgeben können, wo diese verkauft werden, also zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen. Die Rückgabe kann dabei ohne Bedingung, also auch ohne Kauf einer neuen Einweg-E-Zigarette, erfolgen. An diesen Stellen soll auch über die Rücknahme informiert werden.

Darüber hinaus wird über die Gesetzesnovelle eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, die vorsieht, Brandrisiken zu minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen, wie zuletzt Anfang 2023 im Bereich der Batterieentsorgung geschehen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst erfolgt. Mit der neuen Vorgabe wird zudem sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert.

Hintergrund

Verbraucherinnen und Verbraucher können seit 1. Juli 2022 ihre ausgedienten Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern nicht nur bei Recyclinghöfen, sondern auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektro-Altgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels, als sog. 1-zu-1 Rückgabe. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird. Oft ist nicht bekannt, dass solche kleinen Elektrogeräte einfach beim Einkauf im Supermarkt abgegeben werden können.

Im Grunde ist alles, was blinkt, Töne macht oder eine Batterie enthält ein Elektrogerät. Wenn die darin enthaltenen Batterien falsch entsorgt werden, kann dies zu Bränden in Entsorgungsanlagen führen, – solche Brände werden derzeit immer häufiger.

Eine Verbesserung der Information ist zentral, um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico