Fehlendes Attest – Kein Anspruch aus Reiseabbruchversicherung

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen, ansonsten hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner Versicherung. So das AG München (Az. 241 C 11924/11).

 

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