Die Länder wollen Beschäftigte besser vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit schützen. Daher möchten sie die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes für psychische Belastungen konkretisieren.
Recht
Die Länder wollen Beschäftigte besser vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit schützen. Daher möchten sie die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes für psychische Belastungen konkretisieren.
Die Länder wollen einen Gesetzentwurf des Bundestages, mit dem dieser das gesamte Gebührenrecht des Bundes modernisieren, bereinigen und vereinheitlichen will, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Sie wollen hierdurch die vorgesehene Trennung von Bundes- und Landesgebühren im Bereich des Luftverkehrsrechts wieder rückgängig machen.
Die Bundesländer wollen die Informationsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union ausweiten und insbesondere durch die Umsetzung des BVerfG-Urteils 2 BvE 4/11 vom 19.06.2012 präzisieren.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will verhindern, dass unter dem Deckmantel von Werk- und Dienstverträgen Arbeitnehmer von ihren Firmen an andere verliehen werden. Deshalb schlägt sie eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor.
Die Länder haben am 03.05.2013 zu einem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung die Bürger besser vor unseriösen Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen schützen möchte.
Der Bundesrat hat am 03.05.2013 14 Gesetzen aus dem Deutschen Bundestag zugestimmt.
Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist kein Reisemangel, da der Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. So das AG München (Az. 242 C 16069/12).
Das BMJ hat zur Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr Stellung genommen. Das Gesetz wird am 01.11.2013 in Kraft treten. Alle ab diesem Zeitpunkt entstehenden Fluggastansprüche werden dann geschlichtet werden können.
Für den Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin, die in einer Reitstunde vom Pony gerutscht ist, haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, weil sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat. So entschied das OLG Hamm (Az. 12 U 130/12).
Die Klage gegen eine 250 m-Sperrzone hatte Erfolg. Das VG Hannover entschied, dass die Bestimmung straßenrechtlich unzulässig ist, soweit mit ihr nach dem Willen der Stadt der Schutz der Veranstaltungs- und Marktteilnehmer vor Konkurrenz durch „Pingler“ bewirkt werden soll (Az. 7 A 498/13 und 7 A 2097/13).
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