Ausweisung trotz Geburt in Deutschland

Das VG Mainz hat die Ausweisung eines 1984 in Deutschland geborenen tunesischen Staatsangehörigen bestätigt. Da von ihm seit seiner Jugend erhebliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter ausgingen und es keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserung gebe, sei es vertretbar, ihn trotz des Umstandes ausweisen, dass er in Deutschland geboren sei (Az. 4 L 1713/12).

 

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