Besserer Schutz für Menschen, die sich in den Dienst der Gesellschaft stellen

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative. Deshalb werden wir das Strafgesetzbuch anpassen, um Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch effektiver sanktionieren zu können. So stärken wir den Schutz für die Menschen, die sich besonders für unsere Gesellschaft und ihre Mitmenschen einsetzen.“

Der Referentenentwurf beabsichtigt zwei Ergänzungen im Strafgesetzbuch (StGB):

Zum Schutz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Amts- und Mandatsträgern soll in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) eine Ergänzung vorgenommen werden. Hiernach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

§ 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum Schutz von u. a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesjustizministerium

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Teilzeitbeschäftigte Lehrerin ist verpflichtet, wöchentlich eine Vorgriffsstunde zu leisten

Das ArbG Halle hat die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss (Az. 6 Ca 1173/23).

ArbG Halle, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil 6 Ca 1173/23 vom 28.06.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 28.06.2024 hat das Arbeitsgericht Halle die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss.

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderem nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az.1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.

Die Klägerin hat im Laufe ihrer Tätigkeit mehrere Änderungsverträge bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit abgeschlossen und ist nach dem letzten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 20/27 Pflichtstunden beschäftigt. Sie hat die ihr angeordneten Vorgriffsstunden abgeleistet, jedoch die Feststellung begehrt, dass die entsprechende Anordnung der wöchentlichen Vorgriffsstunde durch das beklagte Land unwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Halle (Saale) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der Vorgriffsstunden zulässig ist und auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung findet. Auch die Regelung im letzten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin wöchentlich 20/27 Pflichtstunden leisten muss, führe nicht dazu, dass sie die wöchentliche Vorgriffsstunde nicht leisten müsse.

Zur weiteren Information

Das Arbeitsgericht Stendal hat bei einer ebenfalls teilzeitbeschäftigten Lehrerin mit Urteil vom 11.01.2024 (Az. 1 Ca 417/23) entschieden, dass die Weisung des beklagten Landes bezüglich des Ableistens einer Vorgriffsstunde pro Schulwoche ab April 2023 unwirksam ist. In dem dortigen Fall war in dem letzten Arbeitsvertrag eine feste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat diesen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass das beklagte Land nicht per Weisung von dieser vertraglich fest vereinbarten Stundenzahl abweichen dürfe.

Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal hat das beklagte Land Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (Az. 1 SLa 23/24). Ein Termin ist in der Sache noch nicht bestimmt.

Quell: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

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Bundestag beschließt Einführung von Commercial Courts

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilg…

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/8649) angenommen. Für den im parlamentarischen Verfahren noch geänderten Gesetzentwurf stimmten nach der Debatte die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU. Die AfD-Fraktion stimmte gegen den Entwurf. Die Gruppe Die Linke enthielt sich. Der Entscheidung lag eine Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/11466) zugrunde.

Mit dem sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz sollen die Bundesländer ermächtigt werden, spezialisierte Spruchkammern für Handelssachen einzurichten, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Davon verspricht sich die Bundesregierung eine Stärkung des Justizstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb sowie mit privaten Schiedsgerichten.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

An den von den Ländern einzurichtenden Spruchkammern sollen bedeutende zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten verhandelt werden können, „und das auch in englischer Sprache“, heißt es in dem Entwurf. Nach Auffassung der Bundesregierung bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt „nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten“ für solche Streitigkeiten an. „In der Folge werden solche Streitigkeiten vermehrt in anderen Rechtsordnungen oder innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit geführt“, heißt es in der Begründung.

Um dies zu ändern, soll es den Ländern durch Änderungen unter anderem im Gerichtsverfassungsgesetz sowie in der Zivilprozessordnung ermöglicht werden, die Zivilverfahren im Bereich der Wirtschaftszivilsachen für die Gerichtssprache Englisch zu öffnen. Außerdem sollen die Länder die Befugnis erhalten, an einem Oberlandesgericht bzw. an einem Obersten Landesgericht sog. Commercial Courts zu etablieren.

„Dabei handelt es sich um einen oder mehrere Zivilsenate, vor denen Wirtschaftszivilsachen ab einem Streitwert von einer Million Euro erstinstanzlich geführt werden können, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben“, heißt es in den Entwurf. Als Verfahrenssprache sollen die Parteien zwischen Deutsch und Englisch wählen können.

Vorgesehen ist, dass gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Commercial Courts eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich sein soll. Auch dort soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat – eine „umfassende Verfahrensführung in der englischen Sprache“ möglich sein. Weitere vorgeschlagene Regelungen betreffen den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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EuGH zur Kontrolle von Transparenz von Mindestzinssatzklauseln von Hypothekendarlehen

Der EuGH entschied zu Hypothekendarlehen: Transparenz von Mindestzinssatzklauseln kann im Rahmen einer das gesamte Bankensystem eines Landes betreffenden Verbandsklage kontrolliert werden. Bei seiner Kontrolle kann das Gericht die Entwicklung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf diese Klauseln berücksichtigen (Rs. C-450/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.07.2024 zum Urteil C-450/22 vom 04.07.2024

Hypothekendarlehen: Transparenz von Mindestzinssatzklauseln kann im Rahmen einer das gesamte Bankensystem eines Landes betreffenden Verbandsklage kontrolliert werden.

Bei seiner Kontrolle kann das Gericht die Entwicklung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf diese Klauseln berücksichtigen.

Mindestzinssatzklauseln sind Standardklauseln in Hypothekendarlehensverträgen mit variablem Zinssatz, die von zahlreichen Finanzinstituten in Spanien mit Verbrauchern geschlossen wurden. Mit ihnen wurde ein Mindestsatz festgelegt, unter den der variable Zinssatz nicht absinken durfte, auch wenn der Referenzsatz (in der Regel der Euribor) diesen Mindestsatz unterschritt. In Spanien wurden Tausende von Klagen erhoben, mit denen die Rechtswidrigkeit der Mindestzinssatzklauseln im Hinblick auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 geltend gemacht wurde2.

Der Spanische Verband der Nutzer von Banken, Sparkassen und Versicherungen (ADICAE) hat eine Verbandsklage gegen 101 in Spanien tätige Finanzinstitute erhoben. Diesen soll die Verwendung von Mindestzinssatzklauseln untersagt werden und die Rückzahlung der gemäß diesen Klauseln gezahlten Beträge aufgegeben werden. Nach Aufrufen in den nationalen Medien haben sich 820 Verbraucher der Verbandsklage angeschlossen.

Nachdem die Banken in zwei Rechtszügen unterlagen, haben sie ein Rechtsmittel beim spanischen Obersten Gerichtshof eingelegt. Dieser hegt insbesondere in Anbetracht der großen Zahl beteiligter Verbraucher und Finanzinstitute Zweifel, dass sich ein Verfahren über eine Verbandsklage dafür eignet, die Mindestzinssatzklauseln auf ihre Transparenz hin zu überprüfen, um festzustellen, ob sie missbräuchlich sind. Er hält es in diesen Fällen auch für schwierig, bei der Transparenzkontrolle das Kriterium des „Durchschnittsverbrauchers“ zu verwenden, da die Mindestzinssatzklauseln an verschiedene spezifische Verbrauchergruppen gerichtet seien.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nichts in der Richtlinie darauf hindeutet, dass die gerichtliche Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage ausgeschlossen wäre. Die Kontrolle muss lediglich an die Besonderheiten von Verbandsklagen angepasst werden und sich auf die vertraglichen und vorvertraglichen Standardpraktiken des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher konzentrieren.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die erste der beiden Voraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsklage gegen mehrere Gewerbetreibende erfüllt ist: Die Klage ist gegen Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors gerichtet (es handelt sich um Kreditinstitute). Die durch die Komplexität der Rechtssache bedingte organisatorische Herausforderung – die sich aus der beträchtlichen Anzahl von Kreditinstituten und Verbrauchern ergibt – darf die Wirksamkeit der den Verbrauchern durch die Richtlinie zuerkannten subjektiven Rechte nicht beeinträchtigen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass auch die zweite Voraussetzung erfüllt zu sein scheint, da die fraglichen Mindestzinssatzklauseln – vorbehaltlich der Überprüfungen durch den spanischen Obersten Gerichtshof – ähnlich zu sein scheinen. Dass die Verträge, in denen die Klauseln enthalten sind, zu verschiedenen Zeitpunkten oder unter der Geltung verschiedener Regelungen geschlossen wurden, kann diese Ähnlichkeit nicht bereits ausschließen.

Sodann hebt der Gerichtshof hervor, dass gerade die Heterogenität der betroffenen Verkehrskreise den Rückgriff auf die Figur des Durchschnittsverbrauchers erforderlich macht, dessen Gesamtwahrnehmung für die Transparenzkontrolle relevant ist. Diese Wahrnehmung kann jedoch eine Entwicklung durchlaufen haben, sodass der spanische Oberste Gerichtshof prüfen muss, ob der die 2000er Jahre kennzeichnende Zusammenbruch der Zinssätze oder die Verkündung seines Urteils vom 9. Mai 2013, mit dem die fehlende Transparenz der Mindestzinssatzklauseln festgestellt wurde, im Lauf der Zeit eine Änderung des Aufmerksamkeitsgrads und des Informationsstands des Durchschnittsverbrauchers zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags zur Folge haben konnte.

Fußnoten

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
2 In einem Urteil vom 9. Mai 2013 entschied der spanische Oberste Gerichtshof in einem Verfahren über die Verbandsklage eines Verbraucherverbands gegen mehrere Banken, dass die geprüften Mindestzinssatzklauseln nicht transparent seien, weil die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre rechtlichen und finanziellen Folgen informiert worden seien. Die Klauseln wurden für nichtig erklärt. In Anbetracht der mit einer rückwirkenden Restitution von Überzahlungen verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Bankensektor beschränkte der Oberste Gerichtshof die zeitliche Wirkung der Nichtigerklärung jedoch auf Überzahlungen, die nach der Verkündung seines Urteils geleistet wurden. Diese Beschränkung verstieß nach Auffassung des Gerichtshofs allerdings gegen die Richtlinie (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., verbundene Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 144/16).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Onlinehandel: Smartphone mit Zugabe

Im Onlinehandel liegt in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt. Trotz eines sog. Preisfehlers kann der Kläger die Lieferung von neuen Smartphones zu 92 Euro statt 1.099 Euro laut UVP verlangen. So das OLG Frankfurt (Az. 9 U 11/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.07.2024 zum Hinweisbeschluss 9 U 11/23 vom 18.04.2024

In der Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) liegt der Kaufvertragsabschluss über das Hauptprodukt (hier: Smartphone zu 92 Euro aufgrund eines Preisfehlers).

Im Onlinehandel liegt in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt. Trotz eines sog. Preisfehlers kann der Kläger die Lieferung von neuen Smartphones zu 92 Euro statt 1.099 Euro laut UVP verlangen, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die landgerichtliche Verurteilung mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Lieferung und Übereignung von neun Smartphones in Anspruch. Die Beklagte betreibt den deutschen Onlineshop eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns. Laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt in einer Kundenbestellung über den Button „jetzt kaufen“ ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Auftragsbestätigung der Beklagten ist demnach noch keine Annahme dieses Angebots. Ein Kaufvertrag kommt laut AGB zustande, wenn die Beklagte das bestellte Produkt an den Käufer versendet und dies mit einer Versandbestätigung bestätigt. Dabei bezieht sich der Vertrag nur auf die in der Versandbestätigung bestätigten oder gelieferten Produkte.

Durch einen sog. Preisfehler bot die Beklagte online Smartphones für 92 Euro an. Der UVP für diese Produkte betrug 1.099 Euro. Zeitgleich bot die Beklagte bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe an. Der Kläger bestellte im Rahmen von drei Bestellungen neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer. Die Kaufpreise zahlte er umgehend. Noch im Laufe des Bestelltages änderte die Beklagte den Angebotspreis auf 928 Euro. Zwei Tage nach den Bestellungen versandte sie die vier Paar Kopfhörer an den Kläger und teilte dies jeweils per Mail mit. Knapp zwei Wochen später stornierte sie die Bestellung unter Verweis auf einen gravierenden Preisfehler. Der Kläger begehrt nunmehr die Lieferung und Übereignung der Smartphones.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Diese Auffassung teilte das OLG im Rahmen seines Hinweisbeschlusses, der zur Rücknahme der Berufung führte: Zwischen den Parteien seien Kaufverträge über insgesamt neun Smartphones zustande gekommen. In den automatisiert erstellten Bestellbestätigungen liege zwar noch keine Annahmeerklärung, sondern allein die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung.

Mit der Übersendung der Gratis-Kopfhörer habe die Beklagte jedoch den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen: “Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Kopfhörer der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt – das Smartphone – voraussetzt“, begründete das OLG.

Der Kläger habe die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nunmehr verschickt seien, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unstreitig der Preis für die Smartphones bereits am Bestelltag selbst auf 928 Euro korrigiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei daher von der Kenntnis von dem Preisfehler im Haus der Beklagten auszugehen. Dies sei ihr insgesamt zuzurechnen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Digitalisierungsschub für Genossenschaften: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor, den das BMJ am 04.07.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.07.2024

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor, den das Bundesministerium der Justiz nun veröffentlicht hat.

Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Wirtschaft und Gesellschaft werden immer digitaler – der Staat und auch seine Gesetze müssen damit Schritt halten. Bereits 2022 haben wir virtuelle Genossenschaftsversammlungen und Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren ermöglicht. Jetzt gehen wir weiter voran: Wir wollen viele Schriftformerfordernisse abschaffen und die Gründung von Genossenschaften erleichtern. Das ist ein wichtiger Baustein zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform.“

Die deutschen Genossenschaften leisten mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl: Zum Beispiel sorgen Wohnungsgenossenschaften für vergleichsweise günstigen Wohnraum, Kreditgenossenschaften versorgen auch ländliche Regionen mit Bankdienstleistungen vor Ort, Energiegenossenschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende; einzelne Genossenschaften übernehmen Verantwortung, beispielsweise wo der Staat sich aus finanziellen Gründen zurückzieht, und betreiben ehemals kommunale Einrichtungen wie ein Schwimmbad oder eine Stadthalle.

Daher sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessert werden. Diese getroffene Vereinbarung setzt der Gesetzentwurf mit Blick auf Genossenschaften um.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften: Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Regelungen bzw. Klarstellungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform: Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden.
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften: Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden, wobei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Rechts vor Links bei abgesenktem Bordstein?

Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So entschied das LG Lübeck (Az. 17 O 158/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 04.07.2024 zum Urteil 17 O 158/22 vom 26.01.2024 (rkr)

Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So auch in einem Fall vor dem Landgericht Lübeck.

Ein Mann befährt mit seinem Auto eine Straße. Von rechts nähert sich ein zweites Auto. Das von rechts kommende Auto muss noch über einen abgesenktem Bordstein fahren (siehe Foto). Es kommt zum Unfall, das Auto des Mannes wird beschädigt. Der Mann verlangt Schadensersatz, er habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin will nicht zahlen, sie habe – von rechts kommend – Vorfahrt gehabt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 Satz 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt.

Kommt es beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zum Unfall, ist bei lebensnaher Betrachtung nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins von einem Fehlverhalten des Einfahrenden auszugehen. Kann dieser keine besonderen Gründe für den Unfall nennen, haftet er regelmäßig allein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Unfallgegnerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen muss. Der Mann habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin sei über einen abgesenkten Bordstein gefahren und hätte warten müssen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie den Unfall verursacht habe. Der Vorfahrtsverstoß sei schwerwiegend, deshalb hafte sie für den Unfall allein.

Das Urteil vom 26.01.2024 (Az. 17 O 158/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Allein die Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Das ArbG Köln entschied, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sog. Potsdamer Treffen von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind (Az. 17 Ca 543/24).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil 17 Ca 543/24 vom 03.07.2024 (nrkr)

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sog. Potsdamer Treffen von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.

Die 64-jährige Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Sie nahm am 25.11.2023 an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über welches bundesweit berichtet wurde. Dies nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Klägerin, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründet die Kündigungen damit, dass die Klägerin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass allein die Teilnahme an dem Treffen im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Klägerin träfe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sog. einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar sei. Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z. B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.

Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unwirksam. Die Kammer ist nicht davon ausgegangen, dass der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf gerechtfertigt war, die Klägerin habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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Bericht zum Stand der digitalen Transformation in der EU

Am 02.07.2024 veröffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung zum Stand der sog. digitalen Dekade. Im Bericht wird der aktuelle Stand der digitalen Transformation der EU aufgezeigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.07.2024

Am 02.07.2024 veröffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung zum Stand der sog. digitalen Dekade. Im Bericht wird der aktuelle Stand der digitalen Transformation der EU aufgezeigt.

In den letzten fünf Jahren habe die EU einen umfassenden digitalpolitischen Rahmen festgelegt. Mit insgesamt 23 neuen Gesetzen wurde die europäische Digitalpolitik auf neue Beine gestellt, u. a. in den Bereichen KI, Datenökonomie, Cybersicherheit., digitale Identitäten. Parallel zum politischen Rahmen habe die EU in den vergangenen fünf Jahren die digitale Transformation mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 205 Mrd. Euro gefördert.

Die EU-Kommission stellt im Bericht fest, dass trotz der oben skizzierten Anstrengungen bei Erreichung der Ziele und Vorgaben zur digitalen Transformation nur unzureichende Fortschritte erzielt wurden und dass eine erhebliche Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten bestehe.

Derzeit werden 80 % der für den digitalen Wandel in Europa benötigten Technologien und Dienstleistungen in Drittländern entwickelt und hergestellt. Die Präsenz europäischer Firmen unter den weltweit führenden IKT-Unternehmen ist minimal: Nur drei europäische Unternehmen befinden sich unter den 50 größten IKT-Unternehmen nach Marktkapitalisierung.

Auf den digitalen Sektor entfallen derzeit 7-9 % des weltweiten Stromverbrauchs, der aufgrund der wachsenden Nachfrage nach Internetdiensten und KI auf globaler Ebene bis 2030 auf 13 % steigen dürfte. Anstrengungen zur Senkung des Energieverbrauchs des Digitalsektors werden bei der sog. Green Transition von entscheidender Bedeutung sein.

Deutschland bestätigt der Bericht einen hohen politischen Willen, bei der digitalen Transformation voranzugehen. Jedoch bestehe in einigen Bereichen deutlich Raum für Verbesserung. So liege Deutschland bei der Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen sowohl für Bürger als auch für Unternehmen deutlich unter dem EU-Durchschnitt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Unzulässige Zahlungsaufforderung per SMS

Das OLG Hamm hat dem Inkoassounternehmen Riverty untersagt, Verbraucher per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gab es einer Klage des vzbv statt (Az. I-4 U 252/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil I-4 U 252/22 des OLG Hamm vom 07.05.2024 (rkr)

Klage des vzbv gegen das Inkassounternehmen Riverty Services GmbH (früher paigo GmbH) teilweise erfolgreich.

  • Inkassofirma schickte Zahlungsaufforderung per SMS
  • OLG Hamm: SMS war unzulässig, weil die Forderung unberechtigt war
  • Mahnung per SMS ist nach Auffassung des Gerichts aber bei berechtigten Forderungen grundsätzlich zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Inkassounternehmen Riverty untersagt, Verbraucher:innen per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Versendung von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell zu untersagen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Das Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Irreführende Zahlungsaufforderung per SMS

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher:innen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Mahn-SMS grundsätzlich zulässig

Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung der Verbraucher:innen zu verbieten, lehnte das Gericht jedoch ab.

In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher:innen mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert werden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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